Brief vom Anwalt
 
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Brief vom Anwalt

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(@channi39)
Schon was gesagt Registriert

Hallo !

Lebe seit 2 Jahren getrennt von meinem Ehemann. Haben zwei Kinder.

Tochter 18 wohnt bei mir.

Sohn in 3 Monaten 18 wohnt beim Vater.

Waren schon mal längeren Zeitraum räumlich getrennt. Unterhalt war nie das Thema.

Unsere Tochter hat am 1.09.16 eine Ausbildung angefangen.

Paar Tage später bekam ich Post vom Anwalt.

Mein Mann hat sich anwaltlich vertreten lassen.

Fordert Unterhalt für unseren Sohn und sich selbst.

Er bezieht ALG1 ca. 950 €.

Ich bin berufstätig verdiene ca. 1700 € Netto.

Habe mich ebenfalls anwaltlich vertreten und gleich die Scheidung eingereicht.

Scheinbar wird erst das Einkommen geprüft.

Womit muss ich im schlimmsen Fall rechnen ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.09.2016 02:34
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin
Herzlich Willkommen

Was macht denn das noch minderj. Kind an Ausbildung? Geht es noch zur Schule?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2016 11:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im Prinzip bist Du ab in Verzugsetzung (Anwaltsschreiben) zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Prinzipiell sind die Kinder bis zum Abschluss der 1. Ausbildung unterhaltsberechtigt. Solange Dein Sohn noch nicht 18 ist er als Minderjähriger privilegiert. Offensichtlich hat der Anwalt schon Deine Einkommensauskunft angefordert.

Mit 18 ändert sich vieles, jetzt ist es von Bedeutung ob das Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung ist oder nicht.
Prinzipiell hat ein Volljähriger seine Bedürftigkeit nachzuweisen (Schul-, Ausbildungsbescheinigung, eigenes Einkommen) und von beiden Eltern Unterhalt zu fordern, da beide jetzt barunterhaltspflichtig sind.  Bei Deinem Mann wird in diesem Fall nichts zu holen sein, so dass Du alleine für den Unterhalts aufkommen musst.

Auch wenn die Scheidung eingereicht ist, aber noch nicht vollzogen, hat Dein Mann Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Unterhalt richtet sich nach der Rangfolge. Im ersten Rang sind minderjährige/priviligierte Volljährige (z.Z. Dein Sohn),
Dein Mann ist im dritten Rang und Deine Tochter im 4. Rang. Ist Dein Sohn volljährig und nicht mehr privilegiert, dann fällt er auch in den 4. Rang.

Für den Sohn im 1. Rang ist Dein Selbstbehalt 1080 Euro, für den Trennungsunterhalt 1200 Euro und bei nichtprivilegierten Volljährigen 1300 Euro.

Beim Trennungsunterhalt stehen Deinem Mann 3/7 des gemeinsamen Einkommens zu. Bereinigung des Einkommen (siehe Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG), ich nehme pauschal 5% vom Netto: 1700 - 85 = 1615, 950 - 47 = 903,
Summe 2518 : 7 = 359 mal 3 = 1077, dafür bist Du aber nicht leistungsfähig.

Solange Dein Sohn nocht nicht 18 ist ergibt sich sein Unterhalt aus der DDT. Du hast 3 unterhaltsberechtigte Personen (2 Kinder, Dein Mann), damit bist Du gemäß Einkommen in Stufe 1 und wirst wegen 3 unterhaltsberechtigerter Personen in Stufe 1 eingeordnet, da die DDT für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist.
Dein Sohn würde deshalb max. 365 Euro Unterhalt bekommen (sein Einkommen, so vorhanden ist teilweise anzurechnen).
Ab 18 hängt es davon ab, was er macht.

Der KU wird vorrangig vom Einkommen abgezogen und für Trennungsunterhalt stehen max. 1615 minus KU minus 1200 Euro zur Verfügung.

Sind beide Kinder nicht mehr privilegiert, fallen sie in den 4. Rang und Dein Mann hat Anspruch auf 1615 - 1200 = 415 Euro Trennungsunterhalt.

Das ist natürlich nur eine grobe Rechnung.

Wenn man es grob überschlägt musst Du KU für den Sohn solange er privilegiert ist zahlen (und auch nachzahlen, ab Inverzugsetzung) und minimal TU für Deinem Mann, sind beide Kinder volljährig und nicht mehr privilegiert, dann nur TU und Dir bleiben 1200 Euro (Selbstbehalt).

Mit der Scheidung wird es dann wieder anders, da es jetzt nicht mehr um TU sondern um nachehelichen Unterhalt geht.
Wird kein nachehelicher Unterhalt gezahlt, dann können die Kinder wieder Unterhalt bekommen solange sie bedürftig sind und noch keine abgeschlossene 1. Berufsausbildung haben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2016 13:23
(@channi39)
Schon was gesagt Registriert

Er ist in einer Massnahme , macht sein Hauptschulabschluss nach.

Wird mit 200 € + 80 € Fahrkosten entlohnt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.09.2016 13:26
(@psoidonuem)
Registriert

Moment. Ein fast 18-jähriger macht den Hauptschulabschluss nach? Und der Vater ist arbeitslos? Die brauchen keinen Unterhalt, die brauchen mal einen Tritt in den Arsch. Ich glaub es hackt. Der Vater soll sich gefälligst einen Job suchen.

Frage an die anderen: Ist er dem anderen Kind gegenüber prinzipiell unterhaltspflichtig und unterliegt daher gesteigerter Erwerbsobliegenheit oder gilt das nur bei priviegierten Kindern?

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2016 13:49
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gilt nur für privilegierte Kinder.
und bei volljährigen privilegierten reicht es wenn ein Elternteil Unterhalt zahlen kann. Dann hat der andere auch keine gesteigerte Er werbsobliegenheit

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2016 14:55
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

du hast 1.700 € netto, hoffentlich bei Steuerklasse II und nicht bei III.

Ansonsten sofort ändern, da ihr die Steuerklassen ändern lassen müsst, spätestens ab dem 01.01., der eurer Trennung folgt.

Dann sind von diesen 1.700 die berufsbedingten Aufwendungen (5% oder mehr je nach Oberlandesgericht) und die zus. Altersvorsorge (sofern du was machst) abzuziehen.

Wenn die Kinder nicht mehr in allgemeiner Schulbildung sind, dann stehen sie hinter dem KV im 4. Rang.
Der KV im 2.

Damit ist wie folgt zu rechnen: 1.700 - 5 % (85) - Riesterrente (60 - als Beispiel) = 1.555
Dein Selbstbehalt 1.200, damit bleiben max. 355 für den Unterhalt an den KV, aber hier stellt sich die Frage, ob der KV nicht durch die lange Trennungszeit fiktiv hätte einen Job annehmen müssen.

Und erst wenn der KV hat, und du noch mehr als 1.300 € hast können die Kinder Unterhalt bekommen.

Und Ausbildungsvergütung bzw. Maßnahmenentgelt zählen für die Kinder als Einkommen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2016 19:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moment. Ein fast 18-jähriger macht den Hauptschulabschluss nach? Und der Vater ist arbeitslos? Die brauchen keinen Unterhalt, die brauchen mal einen Tritt in den  **tsts - ID 6**. Ich glaub es hackt. Der Vater soll sich gefälligst einen Job suchen.

Bevor man drauf losschlägt, sollte man erstmal um ein paar Zusatzinfos bitten.

Es soll durchaus Kinder geben, die aufgrund von einer längeren, schweren Erkrankung, Unfall oder Unfallfolgen o.ä. länger zur Schulausbildung benötigen, weil sie lange nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Da muss noch nichtmal das "Kind" "Schuld" sein.

Ebenso beim KV (analog KM). Auch da könnten Faktoren eine Rolle spielen, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Z.B. keine Ausbildung, zu lange nicht im erlernten Beruf gearbeitet, Firma in die Insolvenz gegangen geppart mit einem Alter über 45/50 und schon hat Mann/Frau Probleme einen neuen Job zu finden.

Pseudo, es wäre wünschenswert, wenn du ein wenig "milder" über andere urteilst und erstmal hinterfragst wie es zu dieser Situation kommt

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2016 20:06
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Channi39,

Sind beide Kinder nicht mehr privilegiert, fallen sie in den 4. Rang und Dein Mann hat Anspruch auf 1615 - 1200 = 415 Euro Trennungsunterhalt.

Halt!

Der Bursche hat immerhin 950 Euro ALG1, also wird bei deinen bereinigten 1615 Euro erst mal der Erwebstätigenbonus abgezogen (und bei ihm nicht, da er mit ALG1 natürlich nicht erwerbstätig ist); von der Differenz zu seinen 950 Euro gibt's dann für ihn die Hälfte. Der genaue Betrag hängt davon ab, wie der Erwerbstätigenbonus bei "deinem" OLG berechnet wird (insbesondere, 3/7-Regelung oder 10%-Regelung), aber grob gerechnet dürften das ca. 250 Euro sein.

Dann bleiben dir also zunächst ca. 1.365 Euro übrig; da dies knapp über dem Selbstbehalt gegenüber nicht-privilegierten Kindern liegt, hast du ggf. noch 65 Euro für Kindesunterhalt abzuliefern.

Gib uns bitte mal die Info, welches OLG zuständig ist, welche Abzugsposten du tatsächlich hast (berufsbedingte Kosten, insbesondere Fahrtkosten zur Arbeit; sowie ggf. Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge). Und im übrigen - egal was der gegnerische Anwalt schreibt, frag' hier im Forum nach, was davon zu halten ist.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2016 20:45
(@channi39)
Schon was gesagt Registriert

Zuständig ist das Oberlandesgericht Castrop-Rauxel, Kreis Recklinghausen.

Fahrtkosten zur Arbeit 80 €

Haftpflicht /Familienversicherung 39 €

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.09.2016 00:29




(@psoidonuem)
Registriert

Ebenso beim KV (analog KM). Auch da könnten Faktoren eine Rolle spielen, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Z.B. keine Ausbildung, zu lange nicht im erlernten Beruf gearbeitet, Firma in die Insolvenz gegangen geppart mit einem Alter über 45/50 und schon hat Mann/Frau Probleme einen neuen Job zu finden.

Pseudo, es wäre wünschenswert, wenn du ein wenig "milder" über andere urteilst und erstmal hinterfragst wie es zu dieser Situation kommt

Das ist doch ein Großstadtmythos. Ich kenne keine einzige arbeitslose Person. Okay, man ist das, womit man sich umgibt. Jeder kann was tun. Und wenn er sich im Network Marketing selbstständig macht. Okay, gelogen, meine Ex ist arbeitslos, weil sie maximalen TU und EU zu bekommen hofft. Und den Hauptschulabschluss macht man mit 15. Wenn das Kind so krank wäre oder jemals gewesen wäre, dass es drei Jahre zurückhängt, lebte es normalerweise bei der Mutter.

Das kann nur Channi beantworten.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2016 11:59
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin pseudo.

Mit einem hast du fast recht:

Jeder kann was tun.

Darauf kannst Du freundlich hinweisen oder durch Nachfragen versuchen zu verstehen, ob hier evtl. Gründe vorliegen, die dem eben iT entgegen stehen.

so wie du oben gepoltert hast und beleidigend geworden bist, das stößt auch mir unangenehm auf und hilft der TO nicht weiter.

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2016 12:09
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Channi39,

Zuständig ist das Oberlandesgericht Castrop-Rauxel, Kreis Recklinghausen.

Es wäre mir neu, dass Castrop-Rauxel ein eigenes Oberlandesgericht hat - ich vermute, in Wirklichkeit ist hier das OLG Hamm zuständig?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2016 00:42
(@psoidonuem)
Registriert

so wie du oben gepoltert hast und beleidigend geworden bist, das stößt auch mir unangenehm auf und hilft der TO nicht weiter.

Ich kann beim besten Willen auch nach mehrmaligem Lesen keine "Beleidigung" feststellen. Dafür hat es hier im Übrigen Moderatoren.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2016 13:40
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich kann beim besten Willen auch nach mehrmaligem Lesen keine "Beleidigung" feststellen.

die brauchen mal einen Tritt in den  **tsts - ID 6**. Ich glaub es hackt. Der Vater soll sich gefälligst einen Job suchen.

Höflich und respektvoll ist in meinen Kreisen anders.

Gruß von User Toto und back2topic  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2016 13:45
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo psoidonuem,

die brauchen mal einen Tritt in den  **tsts - ID 6**. Ich glaub es hackt. Der Vater soll sich gefälligst einen Job suchen.

Ich kann beim besten Willen auch nach mehrmaligem Lesen keine "Beleidigung" feststellen. Dafür hat es hier im Übrigen Moderatoren.

Bereits der automatische Wortfilter hat dir gesagt, dass der Begriff "**tsts - ID 6**" in diesem Forum unerwünscht ist. Du darfst daran gerne bereits selber erkennen, dass dein Beitrag zumindest grenzwertig ist - oder muss dir für diese Erkenntnis wirklich erst ein Moderator auf den Griffel klopfen?

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2016 16:41
(@channi39)
Schon was gesagt Registriert

Mein Sohn ist nach kurzer Zeit wegen Fehlzeiten von der Schule geflogen.

Geht seit einem Monat auf eine andere Schule. Macht erneut sein Schulabschluss nach.

Er ist seit einem Monat bei uns. Hat nur 2 Nächte zu Hause verbracht.

Mein Anwalt sagt, solange da keine Regelmässigkeit ist muss der Unterhalt weiter bezahlt werden.

Hat mir damals geraten als mein Sohn von der Schule geflogen ist erstmal den Unterhalt zu stoppen.

Folge sofortige Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Wurde von mir noch rechtszeitig verhindert.

Mein Anwalt bringt mir überhaupt nichts. Neuen Anwalt kann ich mir nicht leisten.

Zahle zur Zeit 200 € im Monat Anwaltskosten, 105 % KU und vollständige Verpflegung des Sohnes.

Mir bleibt von meinem Lohn nichts übrig.

Nächsten Monat wir mein Sohn volljährig.

Was kann ich tun ?

Vielen Dank im Voraus !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2017 16:14
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Nächsten Monat wir mein Sohn volljährig.
Was kann ich tun ?

DU kannst eigentlich nicht mehr viel ausrichten, da ab kommenden Monat Sohni als Volljähriger selbst seine Belange in die Hand nehmen muss und sollte.
Da gepfändet wurde, gibt es wohl einen Titel oder ein Urteil...dies sollte als erstes von Sohnemann ausgehändigt werden; solange das nicht passiert, müssen die Zahlungen weiterhin erfolgen, sofern nicht bis zur Volljährigkeit befristet.
Danach werden die Karten in Sachen KU neu gemischt...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2017 16:23
(@channi39)
Schon was gesagt Registriert

Es gibt ein Titel befristet bis Vollendung des 18. Lebensjahres.

Nach Volljährigkeit zahle ich lt. Anwalt noch mehr KU

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2017 17:34
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Es gibt ein Titel befristet bis Vollendung des 18. Lebensjahres.

Das ist schon mal gut, aaber

Nach Volljährigkeit zahle ich lt. Anwalt noch mehr KU

Wie Du Dich dann mit Eurem Sohn (er lebt ja bei Dir, oder?) einigst, wird erst mal ein Vieraugengespräch zwischen Euch beiden zeigen. Er würde jedenfalls schon mal das KG auf sein Konto kriege, wenn er dies in die Wege leitet....

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2017 17:56




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