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Bitte Hilfe - gegnerische Unterhaltsbegründung erwidern

 
(@nullkommanix)
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Hallo zusammen,

ich bräuchte dringend eure Hilfe in einer sehr wichtigen Angelegenheit. Der zweite Gerichtstermin zur Scheidung steht an. Im ersten Termin im Oktober konnten wir uns bzgl. Unterhalt nicht einigen obwohl wir in der Höhe nicht weit auseinander lagen aber Sie wollte einen unbefristeten Titel ich einen befristeten. Ich habe heute über meinem Anwalt den Schriftsatz erhalten,  in dem die Rechtsanwältin meiner Ex den Ehegattenunterhalt vor Gericht begründet, welcher beim ersten Termin noch nicht vorlag. Diesen Schriftsatz muß ich jetzt erwidern und würde gerne hierbei die geballte Erfahrung der Forenmitglieder ausschöpfen. Vieleicht hilft dieses auch anderen weiter, die sich in ähnlicher Situation befinden.

Folgenden Schriftsatz habe ich erhalten (jetzt muß ich es eintippen, den Scanner hat die Ex ja damals mitgenommen, daher sorry für eventuelle Rechtschreibfehler):

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In Sachen xxxxx gegen yyyyyy wegen Scheidung, hier Ehegattenunterhalt.

Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt stützt sich darauf, dass die Antragstellerin sich in Ausbildung befindet (§ 1575 BGB) und weiter darauf, dass die Antragstellerin die Tochter X betreut (§ 1570 BGB).

Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Mit dem Abschluss der Ausbildung, die voraussichtlich im Juli 2010 endet, stützt sich der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ausschließlich auf § 1570 BGB. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nicht zu befristen.

Nach dem Abschluss der Ausbildung wird sich die Antragstellerin um eine Stelle bemühen. Wegen der Betreuung des jetzt 7-jähriges Kindes ist der Antragstellerin eine Berufstätigkeit in einem Umfang von 4 – 5 Stunden zuzumuten.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verlängert sich die Dauer des Anspuchs auf Betreungsunterhalt über 3 Jahre hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe, sowie die Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Selbst wennn die Antragstellerin unmittelbar nach dem Abschluss der Ausbildung eine Arbeitsstelle finden sollte, wovon angesichts der derzeitigen Arbeitsplatzsituation nicht mit Sicherheit ausgegangen werden kann, so verbliebe neben der Erwerbstätigkeit ein Betreuungsanteil, für den der Antragsgegner Betreuungsunterhalt zu leisten hätte.

Die Antragstellerin kann mit einer Teilzeittätigkeit von 4 – 5 Stunden ihren Lebensunterhalt nicht sichern.

Das Kind bedarf in einem Umfang der Betreuung durch die Mutter, die ihr maximal 4 – 5 Stunden-Tätigkeit pro Tag gestattet.

Die Tochter besucht derzeit die 2. Klasse der Volkshochschule. Die Schule beginnt um 8:00 Uhr. Die Schule verlangt aber, dass die Kinder bereits um 7:45 Uhr in der Schule anwesend sind. Nach der Schule besucht das Kind den Hort bis ca. 15:30 Uhr.

Die Mutter steht morgens um 5:30 Uhr auf. Das Kind schläft bis 6:15 Uhr. Um 7:00 Uhr fährt die Antragstellerin mit dem Kind mit dem Bus zur Schule, damit sie dort um 7:45 Uhr eintreffen. Eine Arbeitsstelle könnte deshalb frühestens um 8:30 angetreten werden.

Die Antragstellerin muss, bevor sie das Kind abholt, ihre Einkäufe tätigen. Denn sie kommt mit dem Kind erst um 16:15 zuhause an. Zuhause müssen mit dem Kind die Hausaufgaben ergänzt und kontolliert werden. Gedichte sind zu lernen und der Stoff abzufragen.

Am Freitag besucht die Tochter den Judounterricht um 16:00 und wird von der Mutter hingebracht und abgeholt. Am Donnerstag hat das Kind eine Therapiestunde, die um 16:00 Uhr beginnt. Auch hier wird das Kind von der Mutter hingebracht und abgeholt. Nach der Schule verabredet sich die Tochter noch mit Freundinnen, zu denen sie hingebracht und abgeholt werden muss, wenn das Treffen nicht zuhause stattfindet. Daneben gibt es im Winter Aktivitäten wie Schlittschuhlaufen, Kasperltheater etc.

Die Tochter schläft am Abend zwischen 19:45 und 20:00. Neben der Betreuung der Tochter muss die Antragstellerin die gesamte Hausarbeit erledigen. Dies sind neben dem Einkaufen, Putzen, Waschen, Bügeln etc. Da die Antragstellerin morgens bereits um 5:30 aufsteht, bleibt nach dem Zubettgehen der Tochter wenig Zeit für persönliche Freizeit der Antragstellerin.

Aus dem Vorgetragenen ergibt sich, dass die Antragstellerin neben der Betreuung der Tochter nicht mehr als 4 -5 Stunden tägliich arbeiten kann. Selbst wenn sie sofort eine Stelle finde, so könnte sie damit nicht ihren gesamten Lebensbedarf decken. Der Antragsgegner ist deshalb über Juli 2010 hinaus der Antragstellerin Unterhalt verpflichtet.

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Anbei die Fakten und einige Sachen die mir zum Text einfallen:

Eheschließung: 2000
Getrennt seit Juli 2008
Einreichung des Scheidungsantrags: Mai 2009

Das Studium ist bereits ihr drittes. Zwei mal vorher abgebrochen. Erstmals noch bevor Tochter auf der Welt war um ganztags arbeiten zu können. Das zweite mal weil falsches Studium gewählt. Zwischen den verschiedenen Studien hat sie hin und wieder gearbeitet. Tochter war immer ganztags betreut seit Kleinkind (Kindergrippe, Kindergarten und jetzt Hort) um eben der Mutter ein Studium zu ermöglichen.

Ehebedingte Nachteile kann ich keine erkennen, vor Ehe nur Schulabschluss, im Juli 2010 dann abgeschlossenens Studium.

Der aktuelle Studienstudenplan von Ex beinhaltet knapp 30 Stunden die Woche. Ex arbeitet nebenbei stundenweise auf 400 Euro basis. Dies war auch schon weit vor der Trennung der Fall. Wenn man Studiumzeit und Stundenarbeit zusammenzählt kommt man auf eine 40 Stunden Woche, d.h. vergleichlich mit Vollzeitjob.

Ex braucht morgens nicht 45 Minuten von zuhause bis zu Schule. Enfernung knapp 2 Km. Mit Bus im schlimmsten Fall 20 Minuten.

Laut Schreiben der Anwältin wird Tochter um 15:30 abgeholt. Dies stimmt überwieglich nicht. Der Hort betreut die Kinder bis 17:00 (sogar bis 17:30). Dies habe ich selber erfahren als ich meine Tochter mal eine Woche lang betreut habe, da Mutter nicht konnte. Ich habe sie Morgens hingebracht und um 17:00 abgeholt. Zwischendurch habe ich meine 8 – 8,5 Stunden gearbeitet, das klappte wunderbar.

Ex hat seit kurz nach der Trennung einen Freund. Man verbringt gemeinsamme Urlaube (auch bei ihrer Familie), Familienfeste allgemein auch, etc. Man tritt in der Öffentlichkeit Eheähnlich auf und wirtschaftet gemeinsam (z.B. Einkäufe). Offiziell wohnt er nicht bei ihr ist aber ständig anwesend und übernachtet uberwiegend auch dort.

So jetzt ist es leider lang geworden. Sorry aber es ist sehr wichtig für mich richtig zu antworten und würde gerne Vorschläge von euch haben, wie ich dieses Schreiben am besten erwidern kann. Gibt es vielleicht auch  grundsätzliche Wiedersprüche/Fehler im Schreiben der gegnerischen Anwältin ?

Das ich EU zahlen werde ist klar, aber ich möchte nicht einen unbefristeten Titel unterschreiben.

1000 Dank schon im voraus.

Gruß
Nullkommanix

Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.11.2009 22:25
 elwu
(@elwu)

Hallo,

steht da wirklich 'Die Tochter besucht derzeit die 2. Klasse der Volkshochschule'? Und 'unterschreiben' brauchst du ein Urteil erst recht nicht. Wie auch immer, da gibt es durchaus etliche Ansatzpunkte. Aus Zeitgründen erst später mehr dazu von mir. Einige Fragen kannst du ja bis dahin beantworten

- wie alt sind KM, Kind und du
- wie groß die räumliche Distanz
- wie hoch ist der eingeklagte BU, wie lautet die Berechnung der Gegenseite dazu
- wie hoch ist der KU, von wem festgelegt (Gericht, freiwillig tituliert...)
- könntest und würdest du die Betreuung für X selbst erbringen

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2009 23:02
(@nullkommanix)
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Hallo elwu,

danke für Antwort.

Sorry, war beim Eintippen irgendwo woanders, da steht zweite Klasse der Volksschule.  :knockout:

Zu deinen Fragen:

- wie alt sind KM, Kind und du

KM 29, Kind 7 Jahre 9 Monate, Ich 47

- wie groß die räumliche Distanz

2 Km

- wie hoch ist der eingeklagte BU, wie lautet die Berechnung der Gegenseite dazu

1050 Euro, laut meiner Rechnung sind es aber nur knapp 850. Wir hatten uns vor dem letztem Termin bei Gericht auf 900 geinigt aber dann scheiterte es bei der Befristung.
Fakt: Mein Netto = 2800, Netto Ex = 340

- wie hoch ist der KU, von wem festgelegt (Gericht, freiwillig tituliert...)

305 Euro (hälftiges KG schon abgezogen, schon immer so bezahlt, keine Einwände von Gegenseite oder vom Gericht)

- könntest und würdest du die Betreuung für X selbst erbringen

Ja. (der Umgang ist zur Zeit so geregelt, dass ich meine Tochter jedes Wochenende von Samstag bis Sonntag bei mir habe).

Gruß,
nullkommanix

Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.11.2009 23:29
 elwu
(@elwu)

Folgenden Schriftsatz habe ich erhalten

Hallo,

das Antwortschreiben erstellt ja eh dein Anwalt, was sagt der überhaupt, hat er eine Strategie? Ach ja, welches OLG hat da letztlich das sagen? Hier ein Vorschlag für einige Textbausteine

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Die Klägerin ist grundsätzlich verpflichtet,  nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 1570 Abs.1 Satz 1 BGB ihren Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften.  Es ist ihr auch sehr wohl möglich, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Der Hort betreut die Kinder entgegen des Vortrages der Klägerin nicht nur bis 15:30 sondern bis 17:30. Als der Beklagte Kindsname eine Woche lang betreute, da die Klägerin verhindert war, hat er Kindsname morgens um xx Uhr zum Hort gebracht und um 17:00 abgeholt. Zwischendurch hat er 8,5 Stunden gearbeitet.

Die Klägerin kann also nicht einreden, aus Betreuungsgründen sei ihr keine vollschichtige Tätigkeit möglich. Schon gar nicht auf unabsehbare Zeit.

Der Beklagte bietet zudem ausdrücklich an, sich mit der Klägerin die Betreuung von Kindsname zu teilen. Da die Wohnungen nur 2km auseinander liegen, ist das problemlos möglich. Zum Beispiel würde der Beklagte Kindsname um 17:30 vom Hort abholen, mit dem Kind die Hausaufgaben ergänzen und kontollieren, Gedichte lernen und den Stoff abfragen, und Kindsname dann zur Wohnung der Klägerin bringen. Eine ungefähr hälftige Betreuung durch beide Eltern ist für das Kindswohl am förderlichsten.

Und die Klägerin wird damit zeitlich und bei der Betreuungsarbeit so stark entlastet, dass eine vollschichtige Tätigkeit problemlos möglich ist, und sie darüber hinaus auch noch Zeit für persönliche Belange gewinnt. Nach ihrem Vortrag wird sie ja durch Haushalt, Kinderbetreuung, teilschichtige Tätigkeit völlig überlastet sein und muss also solch ein Angebot begrüßen.

Es ist nah allem eine Befristung gemäß § 1578b Abs. 2 BGB vorzunehmen. Die Klägerin wird zum Juli 2010 ihr Studium abgeschlossen haben, hier wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sie zum Ehebeginn nur einen Schulabschluß hatte. Daher ist der Unterhalt grundsätzlich zum 31. Juli 2010 zu befristen.

Um ihr noch während der Übergangszeit zu helfen wird dieserseits aber freiwillig angeboten, darüber hinaus noch bis 31. Dezember 2010 weiter Betreuungsunterhalt i.H.v. 900€ monatlich zu leisten. Dabei wird ein höherer Verdienst der Klägerin während dieses Zeitraumes nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt.
----

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2009 12:11
(@nullkommanix)
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Hallo elwu,

Bevor mein Anwalt eine endgültige Strategie ausarbeitet möchte er meine Erwiderung. Zuständig wäre das OLG Münchn, aber wieso gleich OLG ?

Dein Antwortschreiben gefällt mir sehr gut. Danke. Die von dir geschilderte Betreungsmöglichkeit für meine Tochter ist nicht nur ein gutes Argument sondern ermöglicht mir auch mehr Zeit mit meiner Tochter zu verbringen. Ob es der Mutter gefallen wird ist eine andere Sache. Würde das dann einem Wechselmodell entsprechen ?

Einzig und alleine der letzte Satz....

Um ihr noch während der Übergangszeit zu helfen wird dieserseits aber freiwillig angeboten, darüber hinaus noch bis 31. Dezember 2010 weiter Betreuungsunterhalt i.H.v. 900€ monatlich zu leisten. Dabei wird ein höherer Verdienst der Klägerin während dieses Zeitraumes nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt.

....gefällt mir nicht. Eine Übergangszeit ok, aber wenn sie dann arbeitet keine weitere Zahlung von 900 Euro. Wenn sie ihr Studium beendet hat ist sie ja auch, ich hoffe es zumindest, schon knapp 2 Jahre mit ihrem Freund zusammen. Dort gibt es ja dann auch Unterhaltstechnisch etwas einzuwenden.

Ach so, was ich noch nicht erwähnt habe, ist das ich zur Zeit 800 Euro TU zahle. Wir haben uns im Juli vor Gericht auf diese Summe geeinigt, und das gilt bis zur Scheidung, steht auch so im Protokoll (vorher hatte ich ein bischen weniger an TU gezahlt, ihre Anforderungen waren höher und letztendlich konnten wir uns in der Mitte treffen).

Hat jemand noch weitere gute Vorschläge ?

Gruß,
Nullkommanix

Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.11.2009 12:42
(@charlie1967)
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Hallo Nullkommanix,

wie ich so lese, haben wir ähnliche Scheidungsverhältnisse. Meine zukünftige Ex, ist auch ewige Studentin (41 Jahre) und bringt jetzt Ihr 2tes Studium Anfang des Jahres zuende. Am Anfang der Ehe hatte sie auch nur einen Abiturabschluss.
Ein gemeinsamer Sohn, bald 5, wird auch in Kita Ganztags betreut.

Scheidung soll wohl Dezember oder Januar sein. Die Gegenseite hat jetzt meine Gehaltsscheine angefordert zur Berechnung des Nachehelichen Unterhalts. Ich weiss noch nicht was sie fordern wird, meine Anwältin meinte allerdings, dass sie bei der Berechnung ein fiktives Einkommen ab 1.1. berechnen wird, dadurch mindert sich der Unterhalt für meine Ex. Den zur arbeit ist sie ab Abschluss verpflichtet.

Mir wurde gesagt, wenn wir uns nicht einigen, wird das Gericht über die länge des Unterhalts entscheiden. Das kann schon 2 Jahre sein. (Wir waren über 10 Jahre verheiratet). Persönlich finde ich das ungerecht, da sie zwei Hochschulstudien dann hat (auch noch von mir finanziert) und ich soll Ihr noch ihren Standard erhalten. Allerdings hat meine sich bisher in keinster Weise bemüht einen Job zu finden. Wir warten jetzt die Forderungen ab und werden dann wohl einen Vergleich vorschlagen.

Da deine Ex ja studiert und auch noch arbeitet, wird sie es vor Gericht mit dieser "ich bin ja total überarbeitet-masche" nicht weitbringen. Wenn ich du wäre, würde ich mich nicht auf unbefristet festnageln lassen, dann wage dein Glück lieber vor Gericht. Frag deinen Anwalt zu was er tendiert. Ich weiss nicht ob sich vielleicht ein Vergleich auch bei dir lohnen würde.

Ich tendiere also auch zu das was Elwu geschrieben hat. So würde ich es deinem Anwalt mal die Fakten vorlegen, wie dein Kind betreut ist, er sollte dann eigentlich zu ähnlichen Schlüssen wie Elwu kommen. Ansonsten würde ich mir gedanken über einen anderen Anwalt machen.

Gruss

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2009 15:12
(@nullkommanix)
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Hallo Charlie,

Danke für deine Antwort.

Auf jeden Fall sind unsere Ex's zum Arbeiten verpflichtet nachdem sie das Studium beendet haben. Das Ungewisse ist in welchem Umfang. Die Rechtsprechung ist da sehr schwammig weil der Ansatz "eine Verlängerung des Unterhalts ist möglich wenn dies der Billigkeit entspricht" mit eingebracht wird. Damit wird alles zum Einzefall erklärt mit Ende ungewiss. Ich sehe zwar in meinem Fall keine Billigkeitsgründe, denn Betreuung ist gesichert, Kind ist kerngesund, etc., aber wer weiss.

Fiktives Einkommen kann erst dann angerechnet werden, wenn sie nicht mindestens 20-30 Bewerbungen monatlich nachweisen kann. Wie argumentiert dein Anwalt das fiktive Einkommen so auf Anhieb ?

Gruß,
nullkommanix

Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.11.2009 20:24
(@charlie1967)
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Hallo nulkommanix,

wie er das argumentiert? Das ist ne gute Frage, er meinte, wir nehmen es mit rein und so ist es dann.
Wie gesagt, wir warten auf die Gegenseite, was die fordert, dann erzählen wir dennen was wir bereit sind zu zahlen und
wenns dann keine Einigung gibt, dann muss ich mein finanzielles Schicksal in die Hände des Gerichts legen. Ich halte dich da gern auf dem
laufenden.

Ich habe auch noch keinen Termin für die Scheidung, ich hatte gehofft, dass diese im Dezember 09 stattfinden würde, glaube aber
mittlerweile an Januar 2010. Da sie da dann bereits Nachweise erbringen müsste...

Andererseits würde ich den Unterhalt mit fiktiven Gehalt berechnen lassen, wenn Frau da ein Problem mit hat, kann sie ja ihre 30 Bewerbungen einem Schreiben vom Anwalt beilegen und auf anderen Unterhalt klagen.

Gruss

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2009 11:20