Hallo,
ich benötige einmal Eure Hilfe zur Berechnung des auf mich wahrscheinlich zukommenden Volljährigenunterhaltes.
Bislang liegen von der KM die letzten 12 Gehaltsnachweise vor, die ein Einkommen von 1.200,- netto monatlich belegen. Minus der pauschalen 5% blieben 1.140,-, zudem wurde eine private Zusatzversicherung eingereicht, deren Höhe ich noch nicht kenne. Es fehlt auch noch der Einkommenssteuerbescheid von 2011.
Mein Gehalt der letzten 12 Monate betrug monatlich netto genau 1.500,- Euro; wenn ich auch hier die 5% abziehe und zudem 19,- Euro für eine nachweisbare Pflegeversicherung, verbleiben bei mir
1.405,- € netto. Fahrtkosten zur Arbeit kann ich nicht in Abzug bringen.
Die Gegenseite hat natürlich sofort klargemacht, dass sie leider unter dem Mindestbehalt von 1150,- € liege und somit nicht barunterhaltspflichtig sei. Meine Tochter besucht nach Abschluss der Realschule seit September 2011 eine Fachoberschule für Gestalten, die einer BBS angeschlossen ist. Für mich hat sich daher die Frage gestellt, ob Töchterchen nun priviligiert ist oder nicht (sie wohnt noch bei der KM). Da durch die RÄ der Gegenseite der Behalt von 1150,- € genannt wurde, ist sie ja offensichtlich nicht priviligiert, sonst wäre dieser ja geringer.
Wie würde denn nun die korrekte Berechnung aussehen? Bei der KM ist nichts über, bei mir wären es 255,- €.
Zählt man das elterliche Nettoeinkommen der Eltern zusammen, wären jedoch 378,- € (562 - 184) aufzubringen. Ich für meinen Teil hätte hier höchstens 304,- € beizusteuern, wenn man mein Gehalt alleinig als Grundlage nehmen würde. Es verbleibt demnach ein Defizit von 74,- €.
Liege ich mit meiner Laien-Berechnung richtig?
Vielen Dank für Eure Hilfe und einen guten Rutsch!!
Grüße, Handwerker
Hallo Handwerker,
Die Gegenseite hat natürlich sofort klargemacht, dass sie leider unter dem Mindestbehalt von 1150,- € liege und somit nicht barunterhaltspflichtig sei. (...) Da durch die RÄ der Gegenseite der Behalt von 1150,- € genannt wurde, ist sie ja offensichtlich nicht priviligiert, sonst wäre dieser ja geringer.
Ich schätze, das ist ein Trugschluss. Dieses "nicht leistungsfähig" in Verbindung mit dem Selbstbehalt von 1.150 Euro (seit 1. Januar sind das übrigens 1.200 Euro) zielt wohl eher auf die Berechnung der Haftungsquote ab, denn diese Regel lautet: Man setzt nicht das bereinigte Netto von Vater und Mutter ins Verhältnis zueinander, sondern vorher zieht man noch diesen "angemessenen Selbstbehalt" von inzwischen 1.200 Euro ab. Beispiel: Verdient der Vater 2.400 Euro und die Mutter 1.600 Euro, dann verdient zwar er 60% des Gesamteinkommens und sie 40%, und trotzdem sind's eben nicht 60% Unterhalt von ihm und 40% Unterhalt von ihr - bei ihm bleiben als Rechengröße 1.200 Euro und bei ihr 400 Euro (d.h. jeweils 1.200 Euro weniger), und folglich zahlt er 75% und sie 25%. Der Besserverdiener zahlt also einen deutlich überproportionalen Teil des Unterhalts.
Tja - und wenn sie weniger als 1.200 Euro verdient? Dann bleibt auf ihrer Seite nix mehr übrig, und somit braucht sie auch nix zu zahlen ... genau das ist hier der Fall, und ich vermute, darauf will der gegnerische Rechtsanwalt hinaus. Mit "privilegiert" oder "nicht privilegiert" hat das aber gar nichts zu tun, dafür gucken wir mal lieber auf das Folgende:
Meine Tochter besucht nach Abschluss der Realschule seit September 2011 eine Fachoberschule für Gestalten, die einer BBS angeschlossen ist.
Fachoberschule führt normalerweise zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife (aka Abitur), und gehört somit in die Rubrik "allgemeine Schulausbildung". Ich schätze, damit sind alle Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllt, nämlich:
- Kind befindet sich in einer allgemeinen (!) Schulausbildung
- Kind ist volljährig, aber noch keine 21 Jahre alt
- Kind ist unverheiratet
- Kind lebt bei den Eltern bzw. bei einem Elternteil
Damit wird's jetzt richtig verrückt: Wie bereits geschrieben, gilt für die Quotelung der angemessene Selbstbehalt, und damit fällt die KM aus der Berechnung heraus. Somit sind maßgeblich (a) dein eigenes bereinigtes Einkommen von 1.405 Euro und (b) nur der "kleine" Selbstbehalt von inzwischen 1.000 Euro, eben weil das Kind privilegiert ist. Somit ergibt sich, wie du schon selbst gemerkt hast, ein Unterhalt von 304 Euro, zahlbar von dir alleine. Es bleiben dir 1.101 Euro, d.h. der "kleine" Selbstbehalt ist gewahrt.
So weit, so schlecht - und warum bezeichne ich das als "verrückt"? Nun, ganz einfach. Unser feines Unterhaltsrecht nennt die KM arm, weil sie weniger als 1.200 Euro hat, und deshalb darf sie ihre 1.140 Euro ganz für sich allein behalten. Du giltst aber, da du mehr als 1.200 Euro hast, bereits als so reich, dass du den vollen Unterhalt ganz alleine berappen darfst - und dies sorgt dafür, dass dir selbst nur 1.101 Euro verbleiben, d.h. unterm Strich hast du sogar weniger als die angeblich arme KM ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
P.S. ich brauche an dieser Stelle hoffentlich nicht ausführlich zu wiederholen, was ich von einem Staat halte, der solch verrückten Unfug als Recht betrachtet ... oder, ums andersherum zu sagen: Falls jemand ein Urteil kennen sollte, das eine vergleichbare Verrücktheit wieder vom Kopf auf die Füße gestellt hat, dann wäre ich für sachdienliche Hinweise dankbar. In solchen Dingen lasse ich mir meine Vorurteile nämlich gerne widerlegen 😉
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
wenn die Tochter priviligiert ist, liegt doch auch der SB der KM bei 1000 Euro? Somit wäre sie wieder in der Haftungsquote drin?
@ Handwerker:
1.405,- netto. Fahrtkosten zur Arbeit kann ich nicht in Abzug bringen.
Je nach OLG können 5% pauschal als "berufsbedingte Aufwendungen" geltend gemacht werden...das sind nicht nur Fahrtkosten.
Pinkus
Hallo zusammen,
wenn die Tochter priviligiert ist, liegt doch auch der SB der KM bei 1000 Euro? Somit wäre sie wieder in der Haftungsquote drin?
Genau das ist so ein Punkt, für den ich gerne eine belastbare Quellenangabe hätte (z.B. OLG-Urteil); die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien geben das m.E. nicht unbedingt her. Mal als Beispiel, die Süddeutschen Leitlinien (noch in der Fassung 2012, die aktualisierte Fassung für 2013 mit den neuen Selbstbehalten habe ich noch nirgendwo gefunden, aber hier im Süden beginnt das Jahr für die OLG-Juristen vielleicht erst nach dem Dreikönigstag).
Jedenfalls, in den SüdL heißt es unter "13. Volljährige Kinder" bei Nr. 13.1.1: "Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3."
Leider ist dort nicht angegeben, was passiert, wenn zwar nicht beide, aber wie im vorliegenden Fall immerhin eines der beiden Elternteile leistungsfähig ist im Sinne von Nr. 21.3.1 (d.i. der angemessene Selbstbehalt). Ich würde es so interpretieren: Da hierfür keine gesonderte Regelung angegeben ist, müsste dann halt wieder die "Standardregelung" für ein einziges leistungsfähiges Elternteil greifen (d.h. Berechnung anhand des Einkommens dieses Elternteils), und damit wären wir exakt bei meiner Berechnung von vorhin.
Weiterhin finden wir unter der erwähnten Nr. 13.3.: "Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.150 €) abzuziehen."
Heißt meines Erachtens: Auch für privilegierte volljährige Kinder wird als Sockelbetrag zunächst einmal grundsätzlich der angemessene Selbstbehalt hergenommen. Weiter unten in Punkt 13.3 wird allerdings noch ergänzt (Hervorhebung ist von mir): "Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/ 950 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann."
Die Gretchenfrage lautet folglich: Gilt der Bedarf des Kindes als gedeckt (weil auch ohne Beitrag der KM der Mindestunterhalt laut Zeile 1 der DT gewährleistet ist), oder gilt er als nicht gedeckt? Nur in letzterem Fall wäre eine Neuberechnung der Haftungsquote möglich, unter Verwendung des notwendigen anstelle des angemessenen Selbstbehaltes.
Aber nehmen wir mal an, es wäre so. Dann sieht die Sache für den Handwerker trotzdem nur unwesentlich besser aus: Gemeinsames Einkommen ist 1.405 Euro plus 1.140 Euro gleich 2.545 Euro. Das ist Zeile 4 der DT, Bedarf des Kindes nach Abzug des Kindergeldes ist 378 Euro.
Maßgeblich für die Haftungsquote sind, mit dem seit Jahresanfang geltenden notwendigen Selbstbehalt von 1.000 Euro, somit 405 Euro vs. 140 Euro, d.h. er ca. 74,3%, sie ca. 25,7%. In absoluten Zahlen: Er zahlt 281 Euro, sie zahlt 97 Euro.
Endabrechnung: Statt 304 Euro zahlt er "nur" noch 281 Euro (also gerade mal 23 Euro weniger als nach der anderen Berechnung). Tja, und da frage ich mich schon: ob der vergleichsweise geringe Mehrverdienst von 265 Euro (d.i. 1.405 minus 1.140) es wirklich rechtfertigt, dass er fast dreimal so viel Unterhalt zu leisten hat wie sie?!?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
