hallo an alle,
Ich bin derjeniger, der das Kind Betreut, meine Frau hat uns seit 6 Monate verlassen, und ich arbeitet vollzeitig bis 17:00, meine Frau geht nicht arbeiten, als Begrundung (sie ist psyschich krank oder sie hat kein Job gefunden, der sie zufrieden stellt). ich habe schon über das Thema Unterhalt für meine Frau mit Deep öfter gemailt.
ich habe bis jetzt von viele Quellen gehört, dass ich nicht verpflichtet bin, Unterhalt an meine Frau zu zahlen. ich verdiene mit Weinachtsgeld 2350,00 Euro monatlich netto, wir haben nur ein gemeinsame Kind, das bei mir lebt.
ich bitte euch, wenn jemand von eine ähnliche Geschichte gehört hat, und es würde schon das Urteilsgericht ausgesagt, dann bitte bescheid sagen.
ein andere Sache, ich habe in diese 6 Monate Trennung Unterhalt vorbehalt 400,00 Euro gezahlt, die Anwältin meiner Frau verlangt 800,00 Euro monatlich jetzt, muss ich Unterhalt in diese Höhe auch rückwirkend zahlen? (immerhin das ist nur eine Aussage von ihre Anwältin ).
Grüsse
le_Saint
[Editiert am 22/9/2003 von le_saint]
Hallo le_saint,
junge, was hab ich Dich vermisst und dann sagst Du so ganz lapidar, Du hast das Kind. Was ich mich für Dich freue 😀
Es wird also erst einmal ganz neutral das unterhaltsrelevante Monatsnetto eines jeden ermittelt. Ich glaube, wir beide hatten das auch schon gemacht. Da Du das Kind betreust, hat Deine Frau an Dich für das Kind Kindesunterhalt zu zahlen, soweit erst einmal dazu. Wenn sie keine Erwerbseinkünfte hat, kannst Du beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres beantragen. Deine Erwerbstätigkeit kann als überobligatotrisch bewertet und damit nur zur Hälfte angerechnet werden. Da Du zur Ehezeit jedoch auch schon erwerbstätig warst, kann das Gericht hier zu einer anderen Auffassung gelangen. Wie gesagt: Kann, nicht muss.
Unterhalt muss nur rückwirkend bezahlt werden, wenn Du in Verzug gesetzt wurdest oder ein Verfahren anhängig ist. Das bedeutet, der Inverzugsetzende macht einen anderen Anspruch geltend, als der Inverzuggesetzte (Du) anerkennt und zahlt. Wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung oder eines Vergleichs zu einem abweichenden Betrag kommt, im Allgemeinen einem höheren, dann ist dieser Betrag am Inverzugsetzung gültig und nachzuentrichten. In seltenen Fällen wird die Nachforderung verzinst.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hey!!
Also das kanns ja wohl nciht sein!
Wie wäre es denn wenn die gute mal ihren Hintern bewegt u mal arbeiten geht...
Sie will Geld ??..u wie ist es mit dem Unterhalt fürs Kind??
Und dann doch bitte ein Job der sie zufriedenstellt!..Na wie is denn die gute drauf???
Also bei so manchen Fraune muß ich mich echt Fragen ob die nicht ganz "sauber" sind!
Sorry..
Aber das kann es ja wohl wirklich nicht sein...
Tust mir echt leide le_saint
Aber ich denk du tust das richtige..finde es eh schon einen Gipfel das du für sie auch noch Unterhalt zahlen sollst..kann ich nicht wirklich nachvollziehen...
Wünsch dir alles Gute!!
Gruß
Jens
Ups!!
Da war ich ja gar nicht eingeloggt ! ;-)
Hey!!
Also das kanns ja wohl nciht sein!
Wie wäre es denn wenn die gute mal ihren Hintern bewegt u mal arbeiten geht...
Sie will Geld ??..u wie ist es mit dem Unterhalt fürs Kind??
Und dann doch bitte ein Job der sie zufriedenstellt!..Na wie is denn die gute drauf???
Also bei so manchen Fraune muß ich mich echt Fragen ob die nicht ganz "sauber" sind!
Sorry..
Aber das kann es ja wohl wirklich nicht sein...Tust mir echt leide le_saint
Aber ich denk du tust das richtige..finde es eh schon einen Gipfel das du für sie auch noch Unterhalt zahlen sollst..kann ich nicht wirklich nachvollziehen...Wünsch dir alles Gute!!
Gruß
Jens