Halo wedi,
ich versuchs nochmal:
Du hast einen Satz aus dem Zusammenhang gerissen, nämlich:
Im Februar habe ich eine erneute SMS bekommen und wurde gebeten die Abrechnungen für 2009 vorzulegen ..
Das vollständige Zitat lautet aber so:
Im Januar kam wieder eine SMS mit der Bitte um die Gehaltsabrechnung 01/2010. Gesagt, getan. Auch die Erhöhung der DDT habe ich berücksichtigt und nachgezahlt / bzw. angepasst. Beides hat Mutter per Email bestätigt )
Im Februar habe ich eine erneute SMS bekommen und wurde gebeten die Abrechnungen für 2009 vorzulegen ..
Also hat sie ihn allerhöchstens im Januar 2010 in Verzug gesetzt mit der Bitte um Gehaltsnachweis 1/2010 und später noch komplett 2009.
Sie könnte daraus auch nicht ablesen, ob er evtl. 2008 oder früher zu wenig gezahlt hat, denn wer sagt, das er 2009 nicht wesentlich mehr als i nden jahren zuvor verdient hat. Das könnte nur ein Vergleich der einzelnen Jahre bringen.
Da stößt das Ganze aber wieder an andere Grenzen. Es dürfen nur die letzten 12 Monate betrachtet werden, es sei denn er wäre Selbständig.
Sie mag ja aus der aktuellen Berechnung schließen, das er zu wenig gezahlt hat, daraus ergibt sich aber nicht automatisch eine Nachforderung. Zumal es wohl auch schwer beweisbar ist, das sie ihn schon in den Jahren zuvor mündlich oder per SMS zur Offenlegung aufgefordert hat. Sowas muß schon in schriftlicher Form beweisbar sein. Sonst kann er jederzeit sagen: Ich habe das frewillig gemacht, was kann ich dafür ,wenn sie dann nicht mehr fordert. Ich mußte davon ausgehen ,das sie mit der berechnung einverstanden war, zumal ich ja zusätzlich zum KU noch diverese Dinge fiananziert habe....
Tina
P.S.: bei dir hat sie sich ja schon 2 Jahre vorher in irgendeiner Weise beschwert und erst später Klage eingereicht. Also nicht so ganz vergleichbar
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi DeepThought
Du hast dir >§ 1613 BGB< schon mal durchgelesen? Nein, hast du nicht.
Da irrst du, der ist mir bekannt.Ich nehme nicht meinen''missglückten Rechtstreit''und wende ihn auf alle Fälle an, oder nehme das als Grundregel,
Fakt ist das ich zweimal an dem Paramagrafphen vorbei verurteilt worden bin.
Ich bin und bleibe der Meinung, das im diesem Fall das selbe passieren kann, nicht muss, aber kann.
Wie ich kürzlich hörte, ist im fam.jurtulalistischem System alles möglich.
Ich faxe dir gerne meine Unurteile durch.
Gruss Wedi
PS. habe gerade erst gesehen das du geschrieben hast , lasse es aber trotzdem erstmal so stehen.
Hallo midnightwish
P.S.: bei dir hat sie sich ja schon 2 Jahre vorher in irgendeiner Weise beschwert und erst später Klage eingereicht. Also nicht so ganz vergleichbar
Nee, hat se nich, kam auf einen Schlag in der gleichem vorgehensweise wie bei hnf.
Erst wegen EU, 2006,rückwirkende Zahlung von 2800,-(gesch.2003)
Jetzt KU rückwirkend 01.01.2008 ca.3000,-Euro.(gezahlt wurde nach vereinbarung)
Der §1613BGB hat anscheinend nur auf Landesebene Bedeutung.
Gruss Wedi, der nur versucht, eventuelle negative Möglichkeiten aufzuzeigen.
Nun zu meinen Fragen :
Kein Titel : d.h. freiwillige Zahlung ?
Kann durch SMS/Email und falsche Abforderung von Unterlagen eine frühere als 02/10 Inverzugsetzung entstehen ?
Ist die RA Rechnung denn überhaupt rechtens (schöner Vergleich )
Hallo,
ob seine Berechnung zum KU korrekt ist können wir natürlich nicht beurteilen ohne ebendiese und deine Enkommensdaten vorliegen zu haben. Nachdem du angibst, den SB abgezogen zu haben, bist du sicher zu niedrig in der DT. Rückwirkende Unterhaltserhöhung gibt es in diesem Fall IMO nicht. Die Gebührenrechnung des RA ist nicht deine Sache. Wenn du etwas mehr Fleisch lieferst, können wir dir ein Antwortschreiben an den RA zurechtbasteln. Andererseits hast du ja laut topic heute selbst einen RA-Termin weshalb sich die Frage stellt, warum du so spät bzw. überhaupt mit der Sache hier dahergekommen bist.
/elwu
*vollquoting gelöscht*
Hallo Elwu,
wie gesagt zu Thema Berechnung : in den ersten Posts von mir selber erwähnt das dort ein Fehler passiert ist.
zum Thema RA : Was verstehst Du unter spät ? Donnerstag letzter Woche den RA Brief erhalten und Sonntags
gepostet? Hmm verstehe ich nicht . Und zum 2ten: Es wurde Freitag ein Termin für heute vereinbart -
da kannte ich diese Seite noch nicht (wohlgemerkt die letzten 12/13 Jahre gab es auch keinen Grund
dafür , außerdem heißt es doch so schön "Traue keinem Anwalt " auch dem eigenen nicht ! "
Dank Eurer Hilfe kann ich nun dem Anwalt die richtigen Fragen stellen !!
Schönen Gruß! ich melde mich heute Abend mit dem Feedback zum RA-Termin
Guten Morgen!
Inverzugsetzung:
Den Erhalt der SMS setze ich jetzt mal als unstreitig voraus, da ja auch dementsprechend geantwortet wurde.
Steht in der SMS nur etwas von Einkommensauskunft ohne Unterhaltsberechnung, handelt es sich nur um eine Auskunft nach § 1605 BGB und nicht um eine Inverzugsetzung nach § 1613 BGB.
Ausserdem muss auch drin stehen für welche Person die Unterhaltsberechnung sein soll.
Ist seit der Auskunft länger als ein Jahr vergangen, würde ich für Unterhaltsansprüche die länger als ein Jahr zurückliegen den RA anschreiben, dass sie verwirkt sind.
Grüße,
kosmos
Guten Abend,
gerade vom RA gekommen : Er sieht - wenn nicht neue beweisbare Fakten aufkommen (er wird den gegnerischen RA nun erstmal fragen welche beweisbaren Fakten vorliegen die die Forderung für 2008/2009 begründen könnten 🙂 ) - keine Grundlage für eine Nachforderung, die gegnerische RA Rechnung auch nicht - 😉 )
Die Nachforderung ab Februar 10 - eventuell Januar 2010 - ist möglich - aber damit habe ich dann auch gerechnet und ist auch ok.
Dank Eurer Hilfe habe ich eben auch die richtigen Fragen gestellt ! Also mal sehen ob da für die Vorjahre überhaupt was kommt *gg* .
Schönen Gruss
Hallo Zusammen,
heute ist dann das Schreiben des gegnerischen RA angekommen:
.. Da Ihr Mandant mehrfach zur Auskunftserteilung über die Höhe seines Einkommens zwecks Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist,wird auch der Unterhalt für die Vergangenheit geschuldet, wie geltend gemacht(Kommentar: das ist 2008/2009) . Sollte Ihr Mandant dieser Aufforderung daher nicht nachkommen, werden wir zur gerichtlichen Geltendmachung raten. Spätestens seit der Ablehnung in Ihrem Schreiben vom 6.3.2010 befindet sich Ihr Mandant mit der Erfüllung im Verzug, so dass auch der Verzugsschaden zu ersetzen ist. Fristsetzung nun 10 Tage ab Datum vorliegenden Schreibens..
Meine Meinung : Eine entsprechende Aufforderung - mit Bezug auf die Geltungmachung des Unterhaltsanspruch - hat es beweisbar nicht gegeben,hmmmm. Den erhöhten Unterhalt für 01 bis 03 2010 (die Differenz) habe ich überwiesen. Meiner Meinung nach blufft der RA meiner Ex... und ich denke - im schlechtesten Falle kommt doch nur der Unterhalt für die letzten 12 Monate in Frage.
Was ist Eure Meinung?
Schönen Gruß
Hallo
heute ist dann das Schreiben des gegnerischen RA angekommen:
.. Da Ihr Mandant mehrfach zur Auskunftserteilung über die Höhe seines Einkommens zwecks Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist,wird auch der Unterhalt für die Vergangenheit geschuldet, wie geltend gemacht
Das ist ein Satz, der mich überlegen lässt.
@hnf, existiert in deinen Unterlagen irgend etwas, das auf eine in Verzugnahme/Auskunft deuten könnte?
Es muss nicht unbedingt förmlich zugestellt sein, ein belangloses Schreiben?
Gruss Wedi
Hallo zusammen,
HalloDas ist ein Satz, der mich überlegen lässt.
@hnf, existiert in deinen Unterlagen irgend etwas, das auf eine in Verzugnahme/Auskunft deuten könnte?
In den eigenen Unterlagen nachzuforschen ist da sicher richtig; aber wenn der gegnerische RA wirklich was Verwertbares in der Hand hätte, warum schreibt er dann nicht: "Sie wurden mit Schreiben vom 23.12.2008 zur Offenlegung Ihrer Einkünfte aufgefordert, und deshalb ..."
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo,
@wedi
- irgendwelche Unterlagen - nur das was ich schon mehrfach im Thread erwähnt habe.
@Malachit
- stimme Dir vollständig zu, beim ersten Schreiben wurde "gebeten und beispielhaft gerechnet.. " beim aktuellen nun "mehrfach und mit Fristsetzung" ohne weitere Details ....
Ich nehme an wenn es zur Klage kommt wird KM Prozesskostenhilfe beantragen (geht das eigentlich bei ca 800 Netto (2 x 400 € Jobs) und keinen Mietkosten ?
Eventuell will ihr Anwalt einfach mehr verdienen .. und generiert unnötigerweise auch mir Kosten *seufzzzz*
Schönen Gruß
Hi habnefrage
Habe mir noch mal alles durchgelesen und einige für mich offene Fragen gefunden.
- Du bist wieder verheiratet. Hat Deine Frau (ausreichend) eigenes Einkommen und ist daher nicht selber bedürftig? Habt ihr gemeinsame Kinder? Welche Steuerklasse hast Du?
- Deine ><Beispielrechnung<< ist ja die der Gegenseite. Es wäre klug, eine eigene Rechnung zu machen.
VKH bekommt nicht die Ex, sondern die Kinder als eigentliche Kläger. Wenn diese beantragt wird erhältst Du Gelegenheit dazu Stellung zu beziehen. Wenn es soweit melde Dich hier wieder. Dann kann vielleicht noch der eine oder andere Hinweis gegeben werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
Danke für Deine Antwort !
Also :
- Du bist wieder verheiratet. Hat Deine Frau (ausreichend) eigenes Einkommen und ist daher nicht selber bedürftig? Habt ihr gemeinsame Kinder? Welche Steuerklasse hast Du?
- Deine ><Beispielrechnung<< ist ja die der Gegenseite. Es wäre klug, eine eigene Rechnung zu machen.
meine Frau hat ein ausreichendes eigenes Einkommen und wir haben keine gemeinsamen Kinder. Wir sind Steuerklasse 4/4.
Mein RA hat auch eine Rechnung aufgestellt und ist in etwas beim gleichen Betrag herausgekommen. Die Gegenseite hatte allerdings nicht berücksichtigt das ab 01/2010 nur noch 2 Unterhaltsberechtigte
der DDT zugrundeliegen. Deshalb auch keine Höhergruppierung wie von der Gegenseite gefordert.
Übrigens hat nun mein RA seinem Kollegen wieder geantwortet und nachgefragt welche(s) konkrete(n) Ereignis(e) eigentlich vorliegen soll(en)! Das würden wir dann gerne prüfen und eventuell in Verhandlungen eintreten falls sich hieraus ein Versäumnis meinerseits ableiten ließe ..
Bislang hat sich außer "Er hat nicht dem Auskunftsverlangen entsprochen" nichts Konkretes ergeben .. Fakten waren keine auf dem Tisch.
Das halte ich eigentlich für sehr ungewöhnlich.
Schönen Gruß
Hallo
Dazu habe ich eine Frage, wenn
Donnerstag letzter Woche : Schreiben eines RA der KM , ich hätte die Tabelle nicht ordnungsgemäß angewendet (Gruppeneinstufung (müsste eine Stufe höher) und Berechnungsgrundlage falsch (Abzug des Selbstbehaltes), dann Aufforderung einen erhöhten KU zu leisten plus Beispielhaft die Berechnung der Nachzahlung für 2009 und 2008) plus eine Rechnung (da ich ja im Unterhaltsverzug wäre).
Auskunft durchgehend gegeben wurde, die aber nach Ansicht des gegnerischen RA falsch war, ist dann eine Inverzugnahme möglich?
Ich weiß es nicht, frage deshalb nach.
Gruss Wedi
Hallo Wedi,
eigentlich muß aus dem Auskunftsbegehren hervorgehen das diese Aufforderung zur Unterhaltsfeststellung dient (das ist jedenfalls laienhaft ausgedrückt so),
dann sind vollständige Unterlagen vorzulegen,
falls aber "nur" eine Abrechnungskopie eines Monats angefordert wurde für die eigenen Unterlagen dann sieht das schon ganz anders aus..
Dazu habe ich eine Frage, wenn
Auskunft durchgehend gegeben wurde, die aber nach Ansicht des gegnerischen RA falsch war, ist dann eine Inverzugnahme möglich?
Ich weiß es nicht, frage deshalb nach.
Schönen Gruß
@wedi-
Das erste Auskunftsbegehren mit Angabe einer UH-Forderung für Name stellt eine Inverzug-Setzung dar. Wenn diese UH-Forderung ständig verfolgt wird, es aber zu keiner Einigung kommt, bleibt die Inverzug-Setzung mit diesem Erstdatum dennoch bestehen. Könnte sein, dass eine Verjährungsfrist von 3 Jahren besteht - das weiss ich jetzt nicht so genau.
Die Inverzug-Setzung kommt zum Erliegen, wenn sie 12 Monate lang nicht mehr verfolgt wird. Doch wie schon gesagt, bei den Fristen lege ich nicht meine Hand ins Feuer.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo wedit , hallo oldie,
Stimmt, ich weiss aber immer noch nicht, welchen Strick dir KM und RA drehen wollen, und mache mir deswegen meine Gedanken, weil mir ähnliches passiert ist.
P.S. nimm's mir nicht übel, aber ich suche nach Gründen
@wedi habe kein Problem mit Deinen Fragen - mein RA und ich rätseln auch - deshalb nun die Aufforderung detailierter Auskunft von der Gegenseite
Das erste Auskunftsbegehren mit Angabe einer UH-Forderung für Name stellt eine Inverzug-Setzung dar. Wenn diese UH-Forderung ständig verfolgt wird, es aber zu keiner Einigung kommt, bleibt die Inverzug-Setzung mit diesem Erstdatum dennoch bestehen.
Könnte sein, dass eine Verjährungsfrist von 3 Jahren besteht - das weiss ich jetzt nicht so genau. Die Inverzug-Setzung kommt zum Erliegen, wenn sie 12 Monate lang nicht mehr verfolgt wird. Doch wie schon gesagt, bei den Fristen lege ich nicht meine Hand ins Feuer.
Genau so habe ich es bislang - bestätigt von meinem RA auch verstanden - es muß "Ross und Reiter" genannt werden und nachfolgend auch eine Forderung gestellt werden Höhe KU ..
Und es gibt da etwas bzw. 12 Monaten .. von wegen Schutz vor "angesparten Forderungen" Treu und Glauben oder so .. muß ich Morgen mal nachsehen
Schönen Gruß
Hallo,
hier wie versprochen :
a) § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
b) nicht titulierter Unterhalt und Verwirkung
Der BGH hat zur Frage der Verwirkung nicht titulierter Unterhaltsansprüche wie folgt Stellung genommen (BGH, Urteil vom 23.10.2002 - XII ZR 266/99, FamRZ 2002, 1698)
Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.....
Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde....
Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, daß das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.)...
Der Text ist weitaus länger..
Schönen Gruß
Hallo und schöne Ostern,
der RAex hat mal wieder geschrieben - aber was für einen "Blödsinn"
Er konnte die Jahreswerte aus der geforderten Dezemberabrechnung nicht ermitteln. Antwort meines RA : Da schauen Sie bitte mal auf die rechte Spalte.. Unglaublich .. und natürlich keinerlei
Anwort auf die Nachfrage auf welchen Tatsachen die ganze Geschichte nun beruhen soll.
Also genau genommen : Nichts Neues *gg*
Schönen Gruß