Moin Masku,
Deine Chancen vermag ich nicht einzuschätzen (dafür obliegen in Deinem Fall zu viele Punkte dem "tatrichterlichen Ermessen") ...
Zum Thema Wohnvorteil:
Der Wohnwert ist im vollen Umfang sowohl dann anzurechnen, wenn der betreffende Ehegatte Alleineigentümer der Immobilie ist, als auch dann, wenn er nur Miteigentümer ist.
Worauf stützt sich diese volle Anrechnung des Wohnvorteils ?
Wenn Madame lediglich 50% besitzt, kann ich mir kaum vorstellen, dass hier 100% des Mietwertes angesetzt werden ...
... nach wie vor würde ich hier von 50% Zurechnung ausgehen (wie auch im Falle gemeinsamer Vermietung lediglich 50% der Erträge/Verluste zu tragen wären).
Besten Gruß
United
Volljährigenunterhalt für ein priviligiertes Kind
Liebe Leidensgenossen,
nun, nach fast 1 jähriger Hin- und Her Schreiberei, kam gestern die Ladung
vom Amtsgericht bezüglich einer "Güteverhandlung".
Meine Tochter wird mich also verklagen.
Ich war sehr überrascht, dass die KM nicht geladen wurde,
obwohl sie doch auch Antragsgegner ist!
Es ist ja unstrittig das ich Unterhalt zahlen muss, jedoch werden wir uns mit der Quotelung
nicht einig.
Ich versteh das nicht, da doch beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Hat jemand eine Ahnung weshalb nur meine Tochter und ich geladen wurden und die KM bleibt aussen vor?
Geladen wurde auch der RA meiner Tochter, sowie mein Anwalt.
Mir kommt der Verdacht auf, dass bei diesem Termin nur mir wieder die Hosen ausgezogen werden sollen.
Genauso wie die vorherigen 18 Jahre auch.
Weiss jemand was mich bei dieser "Güteverhandlung" erwartet?
Was kann/soll ich Eurer Meinung nach tun?
Vielen Dank für Eure Meinungen und Hilfe.
masku
Moin masku,
ich finde in Deinem Thread nur die Angabe, was Du nach Deinen Berechnungen zu zahlen bereit bist - aber keine Angabe darüber, was Du de facto derzeit bezahlst.
Unabhängig von der durch Dich zu leistenden Zahlung kann Töchting ja vortragen, dass der UH-Anteil ihrer Mutter - sei er nun etwas höher oder niedriger - durch Kost und Logis bereitgestellt wird und dass das nicht strittig sei. Ob und in wie weit das Gericht Deinen Berechnungen in Sachen "fiktives Einkommen" folgt, steht in den Sternen.
@oldie hat das Szenario schon vor Monaten zutreffend beschrieben:
Schlimmstenfalls? Immer der worst case. Das heisst, Du allein zahlst sämtliche Ansprüche, die vorgetragen werden. Ohne diese Einstellung sollte niemand in einen UH-Prozess gehen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Ok, dass habe ich soweit verstanden.
Aber:
Die KM verdient Geld und ich verdiene Geld.
Somit wird das Einkommen gequotelt, wer wieviel zu zahlen hat.
Es kann mir recht egal sein, ob sich meine Tochter mit der KM geeinigt hat.
Ob sie Wohnraum zur Verfügung stellt oder Lebensmittel.
Volljährigenunterhalt wird in der Währung Euro beziffert, und nicht in der Währung "Käsebrot".
Es kann nicht sein das sich meine Tochter mit der KM auf 100 Euro einigt und den Rest in Naturalien zahlt.
Und ich soll 320 zahlen? Das kann doch nicht sein.
Zur Zeit zahle ich 150,00 €, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Wenn es so entschieden wird wie mein Anwalt ausgerechnet hat, müsste ich 180 € zahlen.
Darin eingerechnet ist jedoch der herabgesetzte SB der KM auf 650 €, Familienunterhalt des verdienenden Ehemannes, Pflegegeldleistungen der KM, Taschengeldanspruch usw.
Denke nicht das dieses das "Richterlein" alles anerkennen wird...obwohl es lt. Richtlinien des OLG Koblenz in Ansatz zu bringen ist.
Väter werden dazu verdonnert abends und am Sonntag Zeitungen auszutragen und KM kann sich auf der faulen Haut rumwälzen...
Lt. Richtlinien haben wir alles in Ansatz gebracht was möglich ist.
Und dann käme ich auf 180,00 €.
Das dollste ist ja noch, dass ich Unterhalt bezahlt habe obwohl ich es in der Anfangsphase der Volljährigkeit nicht gebraucht hätte.
Töchterlein hat mir Monate lang die Unterlagen der KM vorenthalten.
Ich wusste also gar nicht wieviel ich zahlen muss, da mir das Einkommen der KM nicht vorlag.
Moin masku,
Die KM verdient Geld und ich verdiene Geld.
Somit wird das Einkommen gequotelt, wer wieviel zu zahlen hat.
das ist richtig. Aber: Das nachweisbare Einkommen Deiner Ex liegt bei 750 EUR und damit unter dem Selbstbehalt. Ob und wie weit Deine Berechnungen in Sachen Taschengeld, fiktives Einkommen, Wohnvorteil greifen, weisst Du nach der Gerichtsverhandlung; das sind alles "Kann-Bestimmungen" und Möglichkeiten, aber keine zwingenden Automatismen.
Volljährigenunterhalt wird in der Währung Euro beziffert, und nicht in der Währung "Käsebrot".
Es kann nicht sein das sich meine Tochter mit der KM auf 100 Euro einigt und den Rest in Naturalien zahlt.
wieso kann das nicht sein? Wenn die beiden sich darauf einigen, dass die Käsebrote 200 EUR im Monat wert sind, ist das so.
Und ich soll 320 zahlen? Das kann doch nicht sein.
was "sein kann", entscheidet am Ende das Gericht; nicht das persönliche Gerechtigkeitsempfinden.
Aber nochmal die Frage: Welchen Betrag bezahlst Du derzeit?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Es kann mir recht egal sein, ob sich meine Tochter mit der KM geeinigt hat.
Ob sie Wohnraum zur Verfügung stellt oder Lebensmittel.
und genau deshalb muss Dir das jetzt auch egal sein. Deine Tochter hat Dich verklagt und offenbar nicht Euch beide. Also geht es um Deine Euros und nicht um Mamas Käsebrote.
Die Mama spielt in dem Verfahren nur insoweit eine Rolle, als die Tochter (und nicht sie selbst) ihr Einkommen für die Quotelung darlegen muss.
Gruss von der Insel
Zur Zeit zahle ich 150,00 €, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Mutter verdient übrigens 1150,00 €, keine 750 €.
Dieser "Rechenfehler" hat sich erst später herausgestellt.
Würde es Euch helfen, wenn ich heute abend mal die Berechnungsgrundlagen von mir
und die der KM einstelle?
Was mein Anwalt alles geltend machen will?
Gruß
masku
Liebe Gemeinde,
nun hat Töchterlein auf Geheiß Ihres Anwaltes Klage gegen mich eingereicht.
Am 18.03.13 ist bereits der Termin zur Güteverhandlung, mit evtl. anschließender
Hauptverhandlung.
Die Fakten sind nach wie vor die gleichen.
Von der KM liegen mir weder die letzte Steuererklärung (Ehegattensplitting),
noch ein Bescheid der Pflegeversicherung vor, wo die KM Einkünfte raus generieren könnte
( KM pflegt Mutter stundenweise ).
Ich bin alleine Beklagter, von dem Töchterlein Unterhalt begehrt.
Das Einkommen der KM (halbtags beschäftigt), sowie Einkommen aus Pflegeversicherung,
evtl. Taschengeldanspruch ihres neuen Ehemannes sowie die Grundsätze der Hausmann Rechtsprechung werden von der Gegenseite ignoriert.
Habe die Hoffnung, dass das Gericht den VKH von Töchterlein wegen Aussicht auf Erfolglosigkeit ablehnt. Sicher kann man sich jedoch nicht sein.
Wie soll ich mich in der Güteverhandlung verhalten?
Mund halten und Anwalt machen lassen?
Eine Liste mit Bedingungen mitnehmen, unter deren Voraussetzungen ich bereit bin mich
zu einigen?
Auf ein Urteil bestehen?
Habe die Befürchtung das das Gericht sich auf die Seite von Töchterlein begibt,
da sie doch noch ein "ach so armes Kind" ist und der Vater ausgeblutet werden soll.
Recht haben und Recht bekommen sind in diesen Verfahren ja reichlich bekannt.
Vielen Dank für Eure Tipps und Hinweise.
LG
masku
Naja,
wollen wir mal hoffen das dein RA schon mal weis was er tut.
Ansich sollte schon die Ansage "Ich würde ja gerne Zahlen, habe aber nach wie vor keine Einkommensinformationen von der KM und somit ist keine Berechnung möglich" sollten den Termin sehr schnell beenden, denn selbst wenn die Gegenseite jetzt im Termin mit den Unterlagen kommt kann niemand verlangen das man diese innerhalb von 2 Minuten verarbeitet -> Neuer Termin nötig.
Moin,
"Ich würde ja gerne Zahlen, habe aber nach wie vor keine Einkommensinformationen von der KM und somit ist keine Berechnung möglich"
Dem ist ja nicht so, es fehlen nur die "I-Tüpfelchen" (Einkommensteuererklärung/Einkommen aus Pflege) und ob der Richter die für eine Quotelung benötigen will, bleibt ihm überlassen.
Mund halten und Anwalt machen lassen?
Stimm Dich vorher mit Deinem RA ab.
In der Regel nur reden, wenn Dein Anwalt nickt.
Gruß
United
im Moment fehlt halt das I-Tüpfelchen, dass stimmt.
Jedoch ist eine korrekte Quotelung nicht möglich, da die Berechnungsgrundlage fehlt.
Wie seht Ihr das denn mit den fiktiven Einkünften der KM, die man ihr doch eigentlich anrechnen muss.
Einem Vater wird trotz Vollzeitjob auch zugemutet sonntags morgens um 6 Uhr Zeitungen auszutragen.
Ein Gericht/Richter muss schliesslich geschlechtsneutral entscheiden!
Ok, werde den Anwalt reden lassen und ihm ab und zu was ins Ohr flüstern.
Soll ich mich auf einen Vergleich einlassen falls es tragbar ist für mich oder lieber ausurteilen lassen?
Moin Masku,
Einem Vater wird trotz Vollzeitjob auch zugemutet sonntags morgens um 6 Uhr Zeitungen auszutragen.
Wir reden hier nicht von einem Magelfall ...
... Deine Ex arbeitet halbtags, betreut ein weiteres minderjähriges Kind und pflegt die Mutter. Ferner bist Du als weiterer leistungsfähiger Verwandter an Bord.
Was ein Richter daraus ableitet, ob er beispielsweise einen Anspruch auf Familienunterhalt mit einbezieht, fiktiv eine Vollzeitbeschäftigung rechnet oder aber davon ausgeht, dass Ex Ihrer Erwerbsobliegenheit (unter Berücksichtigung aller Aspekte) in ausreichendem Maße nachkommt, liegt in seinem Ermessen.
Für die Quotelung ist ausschliesslich das oberhalb des Angemessenen Selbstbehalts liegende Einkommen anzusetzen.
D.h. es zählt nur was oberhalb 1.200 EUR (bzw. 2012 - 1.150 EUR) verbleibt.
Soll ich mich auf einen Vergleich einlassen falls es tragbar ist für mich oder lieber ausurteilen lassen?
Die Frage ist doch: Was wäre für Dich tragbar ?
Deine alleinige Unterhaltspflicht läge bei 329 EUR (so ich recht erinnere - bei dem jetzt genannten 2.000 EUR bereingtem EK evtl. auch eine Stufe höher).
So der Richter zu dem Schluss kommt, Ex hat weniger als 1.200 EUR, bleibt es dabei.
Läge sie durch Steuererstattung/Erträge aus Pflege der Mutter und/oder Erwerbsfiktion
a) bei 1.400 EUR, ergäbe sich ein Bedarf (unter Berücksichtigung Kindergeld) von 454 EUR (Gesamt-EK < 3.500 EUR) und eine Quotelung 200/800, d.h. Dein Anteil 340 EUR, es bleibt also bei 329 EUR
b) bei 1.500 EUR, ergäbe sich ein Bedarf von 488 EUR (Gesamt-EK < 3.900 EUR) und eine Quotelung 300/800, d.h. Dein Anteil 305 EUR
c) bei 2.000 EUR, ergäbe sich ein Bedarf von 522 EUR (Gesamt-EK < 4.300 EUR) und eine Quotelung 800/800, d.h. Dein Anteil 256 EUR
Ich weiß jetzt nicht, was die Gegenseite gefordert hat, wie Du (oder Dein Anwalt) auf die vorläufig gezahlten 150 EUR gekommen bist, was es mit der Herabsenkung des Selbstbehalts bei Deiner Ex auf sich hat (nochmal: es geht hier nicht um einen Mangelfall) ...
... könnte mir einen richterlichen Kompromissvorschlag in der Mitte von 353 EUR (Einkommensstufe 3) und 256 EUR (c) gut vorstellen.
Einem Vergleich in welcher Größenordnung Du zustimmen möchtest, musst Du schon selbst entscheiden.
Hier noch in die nächste Instanz zu gehen ... sorry, das Ergebnis einer Kosten-/Nutzenanalyse sähe bei mir eindeutig aus.
Gruß
United
Moin nochmal,
da ich in meiner vorstehenden Rechnung den ein oder anderen Rechenfehler eingebaut habe, möchte ich mich korrigieren (bezogen auf den Rechenweg, nicht was das Fazit angeht):
Fehler 1: Gleichrangige UH-Pflichten (7Jährige Tochter) sind von Deinem anrechenbaren EK in Abzug zu bringen.
Fehler 2: DDT in falsche Altersstufe gerutscht.
Fehler 3: Quotelung.
Legt man vereinfacht 2.000 EUR als bereinigtes EK auf Deiner Seite zugrunde und setzt eine gleichrangige UH-Pflicht in Höhe von 300 EUR (anrechenbares EK -> 500) an, käme ich zu dem Ergebnis:
Du alleine: 353 EUR
Ex 1.400 EUR -> Bedarf 402 -> Masku 287 (500/700), Ex 114 (200/700)
Ex 1.600 EUR -> Bedarf 441 -> Masku 245 (500/900), Ex 196 (400/900)
Ex 1.900 EUR -> Bedarf 480 -> Masku 200 (500/1200), Ex 280 (700/1200)
Auch wenn ich mir die korrigierten Zahlen sehe, kann ich - außer Prinzipienreiterei - nicht erkennen, wieso man hier keine außergerichtliche Einigung erzielen konnte (gerade wenn ich ein etwas zurückliegendes Schreiben der Gegen-RAtte Revue passieren lasse):
Ich bitte um Stellungnahme sowie Zahlung des bis dato noch nicht geleisteten Unterhalts für den Monat Juni, und zwar als Abschlag in Höhe von 300,00 €, da ich davon ausgehe, dass aufgrund der geringen Differenz von 281,00 € zu geforderten 329,00 € eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Sie werden aus ökonomischen Gründen sicher kein Interesse daran haben, wegen des Differenzbetrages von 48,00 € ein gerichtliches Verfahren durchzuführen.
Diese Meinung hatte ich allerdings schon vor geraumer Zeit in den Raum gestellt:
Meine Meinung: Eine Quotelung auf Basis dessen (nur der Betrag oberhalb des angemessenen Selbstbehalts - also 1.150 EUR - zählt für die Haftungsquote) lohnt die Streitigkeiten, die damit verbunden wären, nicht.
Besten Gruß
United
Moin,
ich hoffe nicht gegen Forenregel 11 zu verstoßen, wenn ich an dieser Stelle das (bei den Nachbarn gelesene) Ergebnis der richterlichen Entscheidung kundgebe (zu Lernzwecken) ...
... sollte dem wider Erwarten doch so sein: Bitte löschen (mein Lernziel ist erreicht).
Deine alleinige Unterhaltspflicht läge bei 329 EUR (so ich recht erinnere - bei dem jetzt genannten 2.000 EUR bereingtem EK evtl. auch eine Stufe höher).
So der Richter zu dem Schluss kommt, Ex hat weniger als 1.200 EUR, bleibt es dabei.
Zu letztgenanntem Schluss ist der Richter gekommen.
Einen weiteren Kommentar dazu erspare ich mir.
Gruß
United
Zu letztgenanntem Schluss ist der Richter gekommen.
ja, aber wohl schon vor zwei Jahren anlässlich des 18. Geburtstages; das ist keine neue Entwicklung.
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.