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Bevorstehende Klage wegen Volljährigenunterhalt

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(@masku)
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Sehr geehrtes Forum,

folgende Konstellation:

Tochter, 18 Jahre alt und priviligiert, da sie das Gymnasium besucht.

KM:
Bereinigtes Einkommen halbtags: 750,00 € netto.

Vater (ich):
Bereinigtes Einkommen Vollzeit: 1.810,00 € netto
zzgl. Nebenverdienst:                    200,00 € netto

Die Gegenpartei versucht nun mit aller Gewalt das Einkommen der KM herunter zu rechnen,
bis hin zur Leistungsunfähigkeit.
Die KM ist in zweiter Ehe verheiratet und ihr Mann verdient nicht schlecht.

In einem bevorstehenden Verfahren möchte ich der KM folgende, fiktive Einkünfte anhängen:
Wohnwertvorteil:  630,00 €
Haushaltsführung: 350,00 € ( Leitlinien OLG Koblenz, Punkt 6 )
Taschengeld:        175,00 € ( Familienunterhalt des Ehegatten, BGH - XII ZR 115/01 )
Reduzierter Selbstbehalt auf Seiten der KM in Höhe von 650,00 € ( Leitlinien OLG Koblenz, Punkt 22.2 )

Somit würde sich das Einkommen der Muddi auf 1.905,00 € ( fiktiv ) erhöhen.

Wie sehen denn die Experten im Forum meine Aussichten auf Anerkennung dieser
fiktiven Posten bei Gericht?

Würde eine Frau ihren EX auf Anerkennung dieser fiktiven Einnahmen verklagen,
bekäm dieser all diese Einnahmen auferlegt und wäre nach 3 Monaten bankrott!

Aber nun ist es anders herum.

Glaubt Ihr ich habe Aussicht auf Erfolg bei unserer Rechtsprechung?

Freue mich auf Eure Antworten und Tips.

LG
masku

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2012 18:34
(@silsil)
Schon was gesagt Registriert

Alsooo, den Nebenverdienst deinerseits würde ich nicht angeben.
Du hast doch schon einen Job in dem du 40 Stunden die Woche arbeitest ( kann ja nicht sein, dass dein Verdienst aus dem Nebenjob mitgerechnet wird und die Olle nur Halbtags arbeitet - gehts noch :question: )

Vergiss nicht: Einkommen aus der Pflege der eigenen Muddi 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2012 18:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

In Deiner Konstellation würde ich auf die Anrechnung eines fiktiven Ganztagseinkommens bestehen, und als Plan B dann Deine obige Version. Nach §1603 BGB hat sie eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Zumal dabei mehr rüber kommt. Nur solltest Du die beiden Varianten vor allem mit Deinem RA diskutieren, der muss das Gericht überzeugen. Dieser kennt das Gericht, ebenso die Maßgaben des OLG's und dessen Ansichten zu diesem Thema.

Problem wird werden, Du kannst gar nicht wirklich klagen. Wenn, dann müsstest Du gegen das vollj. Kind vorgehen, dieses wird aber durch obigen § geschützt und die finanzielle Belastung Dir ganz allein auferlegt. Da bleibt Dir vermutlich nur eine Zuvielklage gegen die KM.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2012 19:01
(@silsil)
Schon was gesagt Registriert

@Oldie: Wir leben in Deutschland - hier darf man nicht klagen, hier sollte man sich verklagen lassen, denn Klagen sind immer mit Kosten verbunden: Er müsste die Gerichtskosten vorschießen, bevor überhaupt irgendwas an die Gegenseite ausgestellt wird 🙂

@masku: Sei nicht enttäuscht, wenn dir Anwälte nicht helfen wollen. Die Zucken meist mit der Schulter und sagen, dass es nicht geht.  Es ist zu 90 % so, dass es die garnicht interessiert, was du willst und was richtig ist. Deshalb solltest du Ausschau nach einem Gescheiten halten, der auch kompetent ist und auf deine Wünsche eingeht.

Vor allem solltest du auch nie nach dem Amtsgericht schon aufgeben! Da sitzen die vollkommen Ahnungslosen Richter

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2012 19:10
(@masku)
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Zuerst einmal, Danke Euch beiden.

Nach Euren Einschätzungen und Empfehlungen, käme dann für mich ein Unterhaltsbetrag
von knapp 100,00 Euro zu.
Vorausgesetzt, die bekannten Punkte finden Anwendung und mein Nebeneinkommen wird als überobligatorisch
eingeschätzt, was ja eigentlich richtig wäre.

Ich mache nun der Gegenseite den Vorschlag, dass die Robenträgerin meine Berechnung akzeptiert,
weil ja alles nach Recht und Gesetz veranschlagt wurde.
In der Hinterhand hab ich dann noch die Sache mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit,
wo dann fiktiv ein Ganztagseinkommen gerechnet werden muss/soll.

Sollte die Gegenseite das so nicht akzeptieren, stelle ich Ihnen natürlich den Klageweg frei.
Dann bin ich Beklagter und habe einige Vorteile, sehe ich das richtig?

Den richtigen Anwalt finden ist nicht leicht, mal sehen was meiner so meint.

Halte Euch auf dem Laufenden  😉

Danke.
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.06.2012 00:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

@Oldie: Wir leben in Deutschland - hier darf man nicht klagen, hier sollte man sich verklagen lassen,...

Du hast ja grundsätzlich Recht. Nur hat ein priv. Kind nun mal Abkürzungen in der Rechtsfindung, da es im Gegensatz zum GG den minderj. Kindern lt. Rechtssprechung gleich gestellt wird. Ein Richter kann jederzeit das Verfahren abkürzen über den §1603 BGB und ausschliesslich von den vorgtragenden Sachgründen beschliessen, selbst wenn dadurch weitergehendes Recht negiert wird. Wenn das Kind auf UH klagt, reichen seine alleinigen Ansprüche, um - auf beide ET bezogen - oberflächlich einen Beschluss zu fassen (im Sinne des UH-Rechts). Falls dann eine Schieflage bestehen sollte, muss der benachteiligte ET selber gegen den anderen ET klagen auf dem Weg einer Zivilklage.

Ich würde mich freuen, wenn die Rechtssprechung diesen verfassungsrechtlichen Verstoss (GG §1) auch mal korrigieren würde. Nur ist zuvor wahrscheinlich der Gesetzgeber gefordert, um den Widerspruch zw. minderj. und priv. Kindern ggü. den Elternteilen zu lösen, welchen erst die Rechtssprechung in ihrer konservativen Selbstverliebtheit hervor gebracht hat.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2012 00:42
(@masku)
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Und was könnte das im schlimmsten Falle für mich bedeuten?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.06.2012 00:47
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Schlimmstenfalls? Immer der worst case. Das heisst, Du allein zahlst sämtliche Ansprüche, die vorgetragen werden. Ohne diese Einstellung sollte niemand in einen UH-Prozess gehen. Meine Meinung.
Nur - was ändert sich für Dich wirklich dann? Oder - was könnte sich für Dich ändern, wenn Du - zumindest - teilweise erfolgreich agrumentieren kannst? Von daher mein Vorschlag, mit Deinem RA die Strategieen zu besprechen. Dein RA ist das entscheidende Moment.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2012 00:55
(@masku)
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Ok, dann werde ich das mal tun.
Habe ihm soeben einen Brief mit den ganzen Einzelheiten gemailt.

Mal sehen was er meint.

Halte Euch auf dem Laufenden.

Gruß
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.06.2012 01:04
(@masku)
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Das heisst ja nichts anderes als das ich nach Recht und Gesetz
meine Rechte fordere und ich mich der Willkür irgendwelchen Richtern aussetze
die dann etwas anders urteilen und ich auf den Kosten sitzenbleibe?????

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.06.2012 01:12




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Der worst case sollte sich bei Dir bei unveränderter Einkommenslage und gleichen Anspruchsvoraussetzungen des Kindes als günstiger herausstellen als gegenwärtig. Statt 334€ wären es dann 304€.

Gruss oldie

PS:

Das heisst ja nichts anderes als das ich nach Recht und Gesetz
meine Rechte fordere und ich mich der Willkür irgendwelchen Richtern aussetze
die dann etwas anders urteilen und ich auf den Kosten sitzenbleibe?????

Läuft es nicht immer so, wenn der Staat KM's beschützt und das Steuersäckel (also unser aller Abgaben) schonen möchte? Falls Du die Prozesskosten hier viel mehr im Auge hast: Ja, die solltest Du immer beachten. Das gehört dazu.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2012 01:18
(@masku)
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Na ja,
werde mich mit meinem Anwalt beraten und meinen Fall hier weiter schildern.

Im Moment argumentiert die Gegenseite mit "nicht leistungsfähig". :rofl2:
Schon alleine mit Einkommen und Wohnwertvorteil ist die Leistungsfähigkeit gegeben  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.06.2012 01:24
(@silsil)
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Die argumentieren nicht, die wollen es dir unterjubeln!

Das Gericht entscheidet, ob die Argumentation "nicht leistungsfähig" angenommen wird.

Die können viel reinshreiben und du kannst auch viel reinschreiben. Aber gib nie Informationen raus, die dir schaden können. Wie z.B dass du einen Nebenjob hast.

Die Anwältin weiß doch auch genau, dass das nicht zu deinem Einkommen oder zur Berechnung des KU miteinbezogen wird, macht es aber trotzdem.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2012 14:20
(@masku)
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Liebes Forum,

ich habe nun meinem Anwalt mitgeteilt, dass ich nicht mehr gewillt bin, irgendwelche Eingeständnisse zu machen, da mich die Gegenseite (Anwältin meiner Tochter) versucht
massiv über den Tisch zu ziehen.

Demnach sollen folgende Einkünfte der KM Berücksichtigung finden:
753,00 Gehalt (halbtags)
630,00 Wohnwertvorteil
350,00 Haushaltsführung (fiktiv)
175,00 Taschengeld (fiktiv, 7% vom Netto des Ehegatten als Familienunterhalt)
evtl. Pflegegeld
Selbstbehalt auf 650,00 kürzen.

Demnach wäre Ihr fiktives Einkommen 1.908,00 Euro.
Mein Haftungsanteil läge bei ca. 97,00 Euro.

1. Wie seht Ihr denn die Chancen, dass diese Einkünfte vor Gericht Anerkennung finden
falls die Gegenseite mich verklagt?

2. Kann ich die Unterhaltszahlungen bis zur endgültigen Klärung einstellen,
ohne das später Nachzahlungen auf mich zukommen?

Vielen lieben Dank für Eure Einschätzungen.
Masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2012 17:39
(@silsil)
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Welches Olg ist denn für dich zuständig?

Am AG sehe ich die Chancen immer schlecht, weil immer der Vater in Verantwortung gezogen wird, egal was die KM treibt. Keine Ahnung ob die zu blöd zum rechnen sind, oder ob die sich das zu einfach machen wollen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2012 18:15
(@masku)
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Hallo silsil,

das zuständige OLG ist Koblenz.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2012 18:19
(@silsil)
Schon was gesagt Registriert

Dann schätze ich die Chancen dort besser ein.

Es sind ja auch beide Eltern verantwortlich und nicht einer...im anderen Forum hatte bei der Bewilligung von VKH zur Abänderungsklage Erfolg. Da war das AG auch uneinsichtig ( wie immer ).

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2012 18:24
(@masku)
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Hallo,

vielleicht verwechselst Du die Beiträge gerade.
Bei mir geht es nicht um VKH.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2012 18:37
(@silsil)
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Beim VKH wird ja in ähnlicher Weise geprüft, wenn es um KU geht.
Deshalb habe ich das jetzt erwähnt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2012 19:03
(@masku)
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Hat jemand eine reakistische Einschätzung wie meine Chancen stehen?
Wenn ich eine Frau wäre, ständen die Chancen natürlich bei 120%.

Vielen Dank für Eure Einschätzung.

Gruß
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2012 17:14




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