Hallo Leute, :yltype:
ich brauche Euren Rat. Es ist nun zum wiederholten Male vorgekommen, dass meine Ex-Frau versucht hat mich um Geld zu betrügen. Zum Sachverhalt:
Meine Ex-Frau bezieht weiterhin Unterhalt von mir. Diesen Unterhalt mache ich gem. Anlage U bei meiner Steuererklärung geltend. Das bedeutet, dass meine Ex-Frau Ihr zu versteuerndes Einkommen entsprechend erhöhen muss. Den steuerlichen Nachteil muss ich Ihr ausgleichen. Soweit... so gut...
Meine Ex-Frau hat mir im August über unseren Sohn eine Ausgleichsberechnung zukommen lassen. Diese wurde nach Ihrer Aussage durch Ihren Steuerberater durchgeführt. Nach dieser Berechnung muss ich Ihr einen steuerlichen Nachteil in Höhe von 567 € für das Jahr 2015 ausgleichen. Sie hat in den folgenden Wochen mich mehrmals schriftlich dazu aufgefordert. Ich habe noch gezögert, da ich auf Ihren Steuerbescheid vom Finanzamt wartete, habe Ihr das aber nicht kommuniziert. Auf Ihre Forderungen bin ich zunächst nicht eingegangen. Parallel dazu habe ich über Ihre Anwältin eine Aufforderung zur Neuberechnung des Unterhalts nach 2 Jahren über meinen Anwalt bekommen. Im Zuge dessen wurde mir Ihr Steuerbescheid für 2015 zugesandt. Jetzt hatte ich eine Grundlage mit der ich den Nachteilsausgleich überprüfen konnte.
Zunächst einmal stellte ich fest, dass der Steuerbescheid Ihr schon im Juli zugegangen ist. Die Ausgleichsberechnung aus August war somit danach erstellt worden. Meine Unterhaltszahlungen waren mit angerechnet worden. Darüber hinaus hat Sie allerdings auch Fortbildungskosten in nicht unerheblicher Höhe angegeben, die vom Finanzamt auch akzeptiert wurde. Diese Fortbildungskosten tauchten in der Ausgleichsberechnung von August nicht auf.
Im Ergebnis ist es so, dass Sie tatsächlich keinen Nachteil hatte, da Sie keine Steuern für 2015 gezahlt hat. Sie hat sogar eine Steuerrückerstattung in Höhe von 650 € vom Finanzamt erhalten.
Dieser Sachverhalt war Ihr zu dem Zeitpunkt Ihrer Ausgleichszahlung bekannt. Den Ablauf der Dinge hat Sie in einem Telefonat mit meiner Frau bestätigt. Als Ihr dann bewusst wurde was Sie sagte, hat Sie aufgelegt. 2 Stunden später kam per Mail der Verzicht auf eine Ausgleichszahlung. Das erfüllt nach meinem Rechtsverständnis den Bestand des vorsätzlichen Betrugsversuch - BGB § 263 (2)
Außerdem erfüllt es nach meiner Meinung auch den BGB § 1579 - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Da solche Machenschaften von Ihr nicht das erste Mal vorgekommen sind, überlege ich diesmal ernsthaft ob ich Strafanzeige stelle. Mir ist dabei durchaus bewusst, das das unser Verhältnis nicht verbessern wird.
Meine Frage ans Forum:
1. Ist einem etwas ähnliches widerfahren?
2. Hat jemand Erfahrungen mit Strafanzeige gegen Ex-Partner in Vermögensfragen gemacht?
3. Wie steht die Staatsanwaltschaft zu einer solchen Anzeige... Wird sie eher eingestellt aufgrund mangelndes öffentliches Interesse oder kennt jemand einen Fall der vor Gericht gelandet ist?
4. Hat jemand Erfahrung oder kennt jemand einen Präzedenzfall zum Thema § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Meine letztendliche Entscheidung ob Anzeige oder nicht ist noch nicht gefallen. Daher möchte ich Euch um Eure Erfahrungen bitten.
Vielen Dank im Voraus
Jörn 😉
Hallo Jörn,
eins vorweg, die Fortbildungskosten im Steuerbescheid deiner Ex haben mit der Berechnung deines Nachteilsausgleichs normalerweise nur am Rande zu tun, nämlich indem sie ihren Spitzensteuersatz senken, und damit auch den steuerlichen Nachteil aus deinen Unterhaltszahlungen mindern. Eine direkte Verrechnung der Steuerlast aus deinen Unterhaltszahlungen mit anderweitigen Steuervorteilen ihrerseits ist jedenfalls nicht vorgesehen.
Daher bitte eine Erläuterung, denn zumindest mir ist der Sachverhalt noch nicht so ganz klar:
Im Ergebnis ist es so, dass Sie tatsächlich keinen Nachteil hatte, da Sie keine Steuern für 2015 gezahlt hat. Sie hat sogar eine Steuerrückerstattung in Höhe von 650 € vom Finanzamt erhalten.
Was genau meinst du mit "sie hat keine Steuern gezahlt, sondern sogar 650 Euro zurückbekommen"?
Erste mögliche Lesart: Sie hatte im Jahr insgesamt 650 Euro Abzüge vom Lohn, und trotz deiner Unterhaltszahlungen hat sie aufgrund anderweitiger Steuervorteile die vollen 650 Euro zurückbekommen. In diesem Fall hat sie trotz deiner Unterhaltszahlungen effektiv keinen müden Euro ans Finanzamt abgedrückt, ihr ist folglich auch kein Nachteil entstanden, und demzufolge war die Forderung eines Nachteilsausgleichs tatsächlich nicht in Ordnung.
Zweite mögliche Lesart: Sie hat aufgrund des Steuerbescheids keine Steuern nachzahlen müssen, sondern sogar noch etwas rausbekommen (manche Leute missverstehen dies als "ich musste keine Steuern zahlen", und vergessen dabei die üppigen monatlichen Spenden, die vollautomatisch vom Gehalt abgezwackt und vom Arbeitsgeber direkt ans Finanzamt überwiesen werden). Wenn sie aber ohne deine Unterhaltszahlungen nicht nur 650 Euro, sondern z.B. sogar 1.200 Euro vom Finanzamt wiederbekommen hätte, dann wäre ihr tatsächlich ein steuerlicher Nachteil in Höhe von 550 Euro entstanden, den du dann auszugleichen hättest.
Bevor wir also über die strafrechtliche Keule bzw. über BGB §1579 reden, lass uns erst mal klären, ob die Nachteilsausgleichsforderung im Wesentlichen korrekt war, ob sie grob falsch gerechnet war, oder ob sie völlig unberechtigt war.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
P.S. nö, ich habe keine eigenen derartigen Erfahrungen und kenne mich folglich weder mit der strafrechtlichen Bewertung noch mit BGB §1579 sonderlich gut aus. Trotzdem müssen wir, denke ich, zuallererst mal die genaue Ausgangslage kennen.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit
und Danke für Deine Frage...
Es ist tatsächlich so, dass Sie trotz der hinzugefügten Unterhaltsleistungen aufgrund Ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen musste. Sie hätte zahlen müssen, wenn Sie Ihre Ausbildungskosten nicht geltend gemacht hätte. Dieses wollte Sie mir ja mit Ihrem vom Steuerberater erstellten Berechnungsmodell weiß machen... (Auf dieser Berechnung steht übrigens ganz oben: NUR FÜR IHRE UNTERLAGEN ... NICHT ANS FINANZAMT WEITERLEITEN!
Im Grunde ist eine Ausgleichberechnung ganz einfach gemacht. Eine Berechnung mit allen Werbungskosten ohne Unterhaltszahlungen und eine Berechnung mit Unterhaltszahlung. Dann auf die Seite des Finanzministeriums und die Summen eingeben. Daraus ergiben sich zwei Unterschiedliche Steuerlasten. Die Differenz habe ich aus zu gleichen. Wenn allerdings trotz Unterhaltszahlung die Steuerlast 0 € ist, dann hat sich ein Ausgleich erledigt. Die Rückerstattung bei meiner Ex-Frau ergibt sich aus der Steuerzahlung die sie vorab geleistet hat..
hoffe jetzt ist es deutlich
Gruss
Hallo Jörn,
hoffe jetzt ist es deutlich
Ist es. Und wenn ich dich richtig verstanden habe, dann hatte sie zu dem Zeitpunkt, als sie den Nachteilsausgleich gefordert hat, den Steuerbescheid bereits vorliegen, aus dem eigentlich klar hervorgeht, dass sie keinen steuerlichen Nachteil haben kann, eben weil sie keine Steuern zahlen musste - richtig?
Zumindest nach meinem laienhaften Verständnis ist das dann allerdings ein Betrugsversuch, das wäre dann ein Straftatbestand nach StGB §263, und wie es dort so schön unter (2) heißt: "Der Versuch ist strafbar". So gesehen befindet sich die Dame auf ziemlich dünnen Eis, und ob die zu erwartenden Ausreden "das Steuerrecht ist so kompliziert" und "ich habe meinen Steuerberater missverstanden" ziehen, das weiß ich nicht.
Wie gut oder wie schlecht die Chancen sind, ihr daraus strafrechtlich einen Strick zu drehen, weiß ich nicht. Was allerdings dieses hier betrifft:
Dieses wollte Sie mir ja mit Ihrem vom Steuerberater erstellten Berechnungsmodell weiß machen... (Auf dieser Berechnung steht übrigens ganz oben: NUR FÜR IHRE UNTERLAGEN ... NICHT ANS FINANZAMT WEITERLEITEN!
Das sollte man nicht überbewerten, denn so eine Berechnung ist ja tatsächlich nur für den Nachteilsausgleich nötig, und so etwas braucht man ja nun wirklich nicht ans Finanzamt weiterzuleiten: Der Nachteilsausgleich ist eine Sache zwischen ihr und dir, das Finanzamt hat keine Karten in diesem Spiel. Insofern hat der Steuerberater hier nur einen völlig selbstverständlichen, und somit unverfänglichen Hinweis auf seinen Schrieb gedruckt.
Was BGB §1579 betrifft, das wäre dann entweder (3), d.h. dass sie "sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen" dich "schuldig gemacht hat", oder (5), d.h. dass sie "sich über schwerwiegende Vermögensinteressen" deinerseits "mutwillig hinweggesetzt hat". Ob das bei einem potentiellen Schaden von 567 Euro bereits zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt? Ich weiß es nicht, aber ich habe da so meine Zweifel.
Vielleicht weiß ja ein anderer Forumsteilnehmer mehr zu diesem Thema.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
...der Steuerbescheid ist vom 15.07.2018...
Die Berechnung zum Nachteilsausgleich... ausgestellt durch den Steuerberater ist vom 18.08.2016
...im übrigen ging der Steuerbescheid zunächst an den bevollmächtigten Steuerberater... Die Adresse steht auf dem Steuerbescheid... dieser hat den dann an meine Ex-Frau weiter geleitet...
Ich weiss nicht was du letztendlich erreichen möchtest....eine Strafanzeige wird ins leere laufen
Dieser Sachverhalt war Ihr zu dem Zeitpunkt Ihrer Ausgleichszahlung bekannt. Den Ablauf der Dinge hat Sie in einem Telefonat mit meiner Frau bestätigt. Als Ihr dann bewusst wurde was Sie sagte, hat Sie aufgelegt. 2 Stunden später kam per Mail der Verzicht auf eine Ausgleichszahlung. Das erfüllt nach meinem Rechtsverständnis den Bestand des vorsätzlichen Betrugsversuch - BGB § 263 (2)
Außerdem erfüllt es nach meiner Meinung auch den BGB § 1579 - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Es wurde der Verzicht auf Ausgleichszahlung erklärt, schriftlich, also ist die Sache hinfällig...es wird keiner die Strafanzeige verfolgen
Kannst Du den Rest beweisen? Die Gegenseite kann sich locker mit einem Versehen rausreden, niemanden ist ein Schaden entstanden, es wird sogar eine Verzichtserklärung abgegeben.
Verstehe mich nicht falsch, ich bin immer dafür der Gegenseite deutlich die Grenzen aufzuzeigen, aber es macht nur Sinn, wenn du wenigstens einen Hauch einer Chance hast, das ist hier nicht gegeben
Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik
Hallo Bitumen
Danke für Deine Hinweise. Wir reden hier von einem versuchten Betrug mit Vorsatz. Es ist alles Beweisbar.... Der versuchte Betrug unter Vorsatz ist gem. §263 Absatz 2 strafbar. Die beweislage ist sowohl schriftlich als auch durch Zeugen vorhanden.... Ein Versehen wenn alle Daten und Fakten unter Beihilfe eines Steuerberaters (Fachmann) vorliegt?
Ein Schaden ist nicht entstanden... das ist richtig... würde aber bedeuten das es in der Verantwortung des Geschädigten liegt einen Betrug ab zu wenden... Das kann nach meiner Auffassung nicht richtig sein... Nach dem Motto... ich verusche es mal... wenn er was merkt kann ich ja noch einen Rückzieher machen....
Sehe ich da was falsch?
Hallo,
Hallo Malachit
und Danke für Deine Frage...
Es ist tatsächlich so, dass Sie trotz der hinzugefügten Unterhaltsleistungen aufgrund Ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen musste. Sie hätte zahlen müssen, wenn Sie Ihre Ausbildungskosten nicht geltend gemacht hätte. Dieses wollte Sie mir ja mit Ihrem vom Steuerberater erstellten Berechnungsmodell weiß machen... (Auf dieser Berechnung steht übrigens ganz oben: NUR FÜR IHRE UNTERLAGEN ... NICHT ANS FINANZAMT WEITERLEITEN!
Im Grunde ist eine Ausgleichberechnung ganz einfach gemacht. Eine Berechnung mit allen Werbungskosten ohne Unterhaltszahlungen und eine Berechnung mit Unterhaltszahlung. Dann auf die Seite des Finanzministeriums und die Summen eingeben. Daraus ergiben sich zwei Unterschiedliche Steuerlasten. Die Differenz habe ich aus zu gleichen.
Wenn allerdings trotz Unterhaltszahlung die Steuerlast 0 € ist, dann hat sich ein Ausgleich erledigt. Die Rückerstattung bei meiner Ex-Frau ergibt sich aus der Steuerzahlung die sie vorab geleistet hat..hoffe jetzt ist es deutlich
Gruss
Rotmark:
mmmhh...
keine Ahnung.. und vielleicht verstehe ich unser ganzes Steuersystem auch nicht...was mich an der Stelle nur wundert:
wenn mann - auf Grund von zu geringem Einkommen- zunächst gar nicht in die "Verlegenheit" kommt Steuern zahlen zu müssen, wie kann es dann sein, dass man 650,- E an (eigentlich zuviel gezahlten) Steuern als Steuerrückerstattung wieder zurückbekommt?
Klingt für mich erst mal nach einem andagonistischen Widerspruch... :question: :question:
Ist Deine Frau/ Exfrau Lohnempfängerin oder Selbstständig?
Wenn sie ganz normal auf Steuerkarte (also nicht selbstständig)arbeitet und Ihr Lohn unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, dürfte ja selbst da monatl. keine Lohnsteuer anfallen
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
...weil sich manche Dinge erst am Ende eines Steuerjahres z.b. durch eine Steuererklärung klärt... z.B. durch hohe Werbungskosten.... Die Steuern führt der Arbeitgeber ab.... Der Arbeitnehmer holt diese sich im günstigsten Fall zurück....
Du steigerst dich da zu sehr rein, ich kann deine Beweggründe verstehen, jedoch sind Paragraphe nicht schwarz/weiss zu lesen.
Wenn es für dich wichtig ist, dann erstatte Strafanzeige, meiner Erfahrung nach wird die Verfolgung innerhalb weniger Wochen, max. 2 Monate eingestellt.
Auch dem Fachmann hier Steuerberater steht es zu Fehler zu machen, Banken beraten Dich falsch, Telekommunikationsfirmen rechnen falsch ab....seltenst kommt hier wirklich Betrug unter Vorsatz zum Tragen.
Aber wie gesagt, wenn es für dich wichtig ist, du die Zeit und auch u.U. Geld hast, dann gehe den Schritt, ich würde es nicht tun
Ich kenne deine Geschichte nicht, aber bedenke, dass alle andere Themen rund um die Kinder dadurch nicht einfacher werden
Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik
Der versuchte Betrug unter Vorsatz ist gem. §263 Absatz 2 strafbar.
Was ist denn das für ein Delikt? Gibt es neuerdings einen fahrlässigen Betrug? Betrug ist immer vorsätzlich, sonst wäre es keiner. Also wenn Du vor hast, die Sache weiter zu verfolgen, mach das bitte nicht selbst.
Ein Ermittlungsverfahren würde wahrscheinlich recht schnell eingestellt, sicherheitshalber nach § 153 StPO, aber wahrscheinlich liesse sich auch 170 II begründen. Du hast den Aufwand und Deine Ex lacht sich eins.
Kommt es doch zu einem Strafverfahren, wird die Ex Dich als unterhaltsverpflichteten Zahlesel genüsslich zum Prozesskostenvorschuss auffordern. Dann darfst Du noch ihre Verteidigung bezahlen.
Also: lass es und stecke Deine Energie lieber in konstruktive Ideen...
Gruss von der Insel
Danke für die Hinweise...
Hallo Bitumen
Danke für Deine Hinweise. Wir reden hier von einem versuchten Betrug mit Vorsatz. Es ist alles Beweisbar.... Der versuchte Betrug unter Vorsatz ist gem. §263 Absatz 2 strafbar.
(...)
Sehe ich da was falsch?
Nein ist es nicht ... ja tust Du.
Das war genau solange ein Versuch, bis sie die Forderung zurückgezogen hat. Jetzt ist es kein Versuch mehr, jetzt ist es nur noch ärgerlich.
Du steigerst Dich hier in etwas rein.
Man darf nie nur die §§ lesen, die einem gefallen. Also in dem Fall erst den §263, dann den §23 und dann auch noch den §24.
Im Übrigen sind die paar € auch keine schweres Vergehen und schon gar kein Verbrechen iSd §1579 BGB
Hallo psoidonuem
..noch steigere ich mich nirgends rein... dafür bin ich ja hier im Forum... Danke für Deinen Hinweis. Der war mal wichtig und nützlich!