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Betreuungsunterhalt,Unterhaltspflicht kann die Arge an mein Privatvermögen??

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(@sixty)
Schon was gesagt Registriert

Hallo
das ist richtig deswegen war ich auf den JA heut hab rechnen lassen und werde das  auch tun mit den199
hab am Anfang halt gedacht bei den Brief das mich nun mega Nachzahlung kommt und sie mich nun ausbluten lassen
MFg


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2009 17:21
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

Mit dem Wechsel von ALG I nach Hartz 4 sind die UH-Ansprüche sowohl des Kindes als auch der KM auf die Arge übergegangen. Sie basieren gesetzlich aber immer noch auf den Bestimmungen des BGB, nicht der Sozialgesetzgebung. Dieser Unterschied ist enorm wichtig. Danach nämlich werden UH-Ansprüche lediglich aus Einkommen bestritten, bei Eigentum dürfen lediglich die Erträge herangezogen werden. Bei Dir wären das Zinsen und Mieteinnahmen/Wohnvorteil.

Hallo Oldie, hast Du dafür ein Gesetz oder Urteil?

Nein, es ist nicht in Ordnung. Sie dürfen für die Vergangenheit keinen UH verlangen. Stichtag ist der erste des Monats, wo sie Dich diesbezüglich angesprochen haben.

Hmm... ich dachte ich hätte mal was gelesen, dass, weil Unterhaltsansprüche immer am Monatsanfang entstehen, die ARGE, falls sie nicht zufällig in den ersten paar Tagen des Monats schreibt, erst ab dem Folgemonat den Leistungsübergang geltend machen kann. Wo das stand, und wie rechtssicher das ist, weiß ich jetzt allerdings auch nicht mehr.

Die zusätzliche Altersvorsorge dürfte bei der Berechnung des BU abziehbar sien, allerdings nur bis 4% des Vorjahresbrutto.

Und Geld "beiseite schaffen" ist immer so ne Sache.
Wenn es aber schon länger geplant war, und Du Dich vielleicht auch schon irgendwie verpflichtet hattest, damit irgendwelche Schulden zurückzuzahlen....

Gruß
Roland


AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2009 09:18
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Grundlage des Forderungsüberganges ist ><§33 SGB II<<. Der letzte Satz aus Abs.1 lautet:

Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

Damit sollten auch sämtl. Regelungen dort übergehen wie der Beginn der Inverzugsetzung und seinen rechtl Konsequenzen aus dem BGB.

Die zusätzliche Altersvorsorge dürfte bei der Berechnung des BU abziehbar sien, allerdings nur bis 4% des Vorjahresbrutto.

Das dürfte für alle UH-Ansrüche zutreffen, jedenfalls gehen davon sämtl. URL's als auch der BGH aus.

Und Geld "beiseite schaffen" ist immer so ne Sache.
Wenn es aber schon länger geplant war, und Du Dich vielleicht auch schon irgendwie verpflichtet hattest, damit irgendwelche Schulden zurückzuzahlen....

Hier kann ich Dir jetzt nicht folgen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2009 10:07
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Das dürfte für alle UH-Ansrüche zutreffen, jedenfalls gehen davon sämtl. URL's als auch der BGH aus.

Ich denke mal, dass wenn Mangelfall KU besteht, einige kreative Richter Schwierigkeiten mit der Anerkennung der zusätzlichen Altersvorsorge haben könnten. Muss aber nicht sein.

Hier kann ich Dir jetzt nicht folgen.

Ich weiß nicht, ob man einfach so sagen kann "Das Geld habe ich jetzt nicht mehr, ich hab mir davon ein fettes Auto gekauft, und das bringt leider keine Zinsen", oder "Das hab ich einer Freundin geschenkt, weil sie immer so toll lächelt".

Wenn man aber eine konkrete Verpflichtung hat, z.B. wenn einem die Eltern vor 5 Jahren 40000 Euro geliehen haben, um was an dem Haus zu renovieren, und damals schriftlich festgelegt worden ist, dass man das Geld am 1.4.2009 zurückzahlen muss, sieht es schon ein bisschen weniger nach mutwilliger Verarmung aus...

Gruß
Orlando


AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2009 10:26
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