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Betreuungsunterhalt und Überstunden

 
(@hmus123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich hebe einen Job in dem ich freiwillig Überstunden machen kann und
die auch bezahlt bekomme.
Das waren in den letzten 12 Monaten ca.  28 Stunden/Monat. (mal 10,mal 50).

Also meine Netto ist jeden Monat anders und die Stunden werden in einer separaten
Zeile im Lohnzettel aufgelistet.

Was heisst dieser Angabe vom OLG Hamm?
----------------------------------------------
OLG Hamm zu Überstunden:
1.3 Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichti-gung der Umstände des Einzelfalles sowie des in § 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens anzurechnen. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorstehender Maßgabe bedarfsbestimmend zu berück-sichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.

Die gleichen Erwägungen gelten für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In Fällen gesteigerter Unterhaltsverpflichtung (§ 1603 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB) kann es dem Pflichtigen obliegen, zur Deckung des Mindestunterhalts Überstunden zu leisten und/oder eine Nebentätigkeit auszuüben, soweit dies zumutbar ist, jedoch nicht über die Grenzen der §§ 3 und 6 ArbZG hinaus.

Sind meine Überstuden Einkommen?
Oder hängt das vom Amt (Welches ???) ab der die Berechnung vom KU macht?
Oder hängt das vom Amt (Welches ???) ab der die Berechnung vom BU macht?
Wie viel Stunden sind "geringem Umfang" oder "NICHT geringem Umfang"?

MfG
hMus123

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.05.2013 14:27
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin hMus,

in der Regel wird von den letzten 12 Monaten ausgegangen.

Wenn dort Überstunden geleistet wurden, wird es schwer, diese wegzuargumentieren ...
... "nach Billigkeitsgesichtspunkten" ist keine Formulierung in die Du zu große Hoffnungen legen solltest.
Anders ausgedrückt bedeutet dieses lediglich: Nach Gutdünken eines Richters.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2013 20:51
(@hmus123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und danke für die Antwort!

Nochmal die Frage:

Welches Amt berechnet KU?
Welches Amt berechnet BU?

Jobcenter?Jugendamt?

MfG
hMus123

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2013 09:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gar keins.
Jedenfalls nicht so, dass du dich darauf  verlassen kannst.

Der Weg ist so:
Du berechnest den KU-Betrag den du für richtig hältst (Dabei können wir dir helfen) und lässt den beim JA oder beim Notar titulieren.

Deine Ex kann sich dann überlegen, ob sie damit einverstanden ist oder nicht.
Wenn nicht steht es ihr frei zum Gericht zu rennen und dich zu verklagen.
Das JA berechnet zwar auch aber da ist die wahrscheinlich, dass sie sich grob zu deinen Ungunsten "verrechnen".

Beim BU ist es im Prinzip ähnlich, nur dass man da eher nicht in vorauseilender Resignation etwas zu früh bezahlen oder gar titulieren sollte.

Gib uns doch mal ein paar Zahlen, dann können wir mal für dich rechnen, dann steigst du vielleicht auch hinter das Rechenprinzip.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2013 09:13
(@hmus123)
Schon was gesagt Registriert

OK, danke erstmal.

Genaue Daten mache ich in einem separaten Thread!

MfG
hMus123

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2013 09:31
(@hmus123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

in der Regel wird von den letzten 12 Monaten ausgegangen.
Wenn dort Überstunden geleistet wurden, wird es schwer, diese wegzuargumentieren ...
... "nach Billigkeitsgesichtspunkten" ist keine Formulierung in die Du zu große Hoffnungen legen solltest.
Anders ausgedrückt bedeutet dieses lediglich: Nach Gutdünken eines Richters.
Besten Gruß
United

...es macht mir was ge'googletes Mut:

http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterhaltsrechtliche_Leitlinen/leitlinien-des-oberlandesgericht-hamm-2010_764.php
"(Unterhaltsrechtliches Einkommen)
7. Einkommen aus überobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbstätigkeit
Einkommen aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Vgl. im Übrigen Nr. 1.3, Nr. 10.3 sowie Nr. 17.3.
..."

...wieder diese "Billigkeit"...

aber dieses Urteil vom OLG Hamm (für mich zuständig) könnte ein Argument sein meine Überstunden rauszurechnen:

http://www.familienrecht-deutschland.de/Neueste_Rechtsprechung_zum_Neuen_Unterhaltsrecht_UAendG/Oberlandesgerichte_-_Rechtsprechung_zum_neuen_Unterhaltsrecht/OLG_Hamm/Neue_Seite_12
OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2009 - II-6 UF 225/08
" Überstunden eines Unterhaltsschuldners werden zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit in vollem Umfange als Einkommen berücksichtigt, wenn der Unterhaltsschuldner ursprünglich diesen Arbeitsplatz mitsamt der Überstunden gewählt hatte, damit es der Familie besser gehe, die Überstunden sind demnach eheprägend sind, und wenn die Ableistung von Überstunden darüber hinaus üblich und erforderlich, also nicht freiwillig bzw. überobligatorisch ist
...Der Beklagte kann also nicht seine geleisteten Überstunden herunterfahren oder gar beenden, was auch ein Umstand ist, die geleisteten Überstunden nicht als überobligatorisch anzusehen (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO).
..."

Ich konnte und kann meine Überstunden runterfahren.
Sollte ich wenn das Jugendamt mich wegen Unterhalt kontaktiert darauf hinweisen und sogar meine letzten 3 Gehaltszettel
als Beweis und Grundlage nehmen und auf dieses Urteil verweisen?
Oder halt das beim Notar als Grundlage für den 'eigen berechneten KU' zum dort erstellten Titel nehmen?

MfG
hMus123

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2013 15:57
(@Brainstormer)

Moin hMus123,

aus dem Urteil und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien geht klar hervor, dass zwei Dinge zusammentreffen müssen:

a) es wurden keine Überstunden während der Ehezeit geleistet (nicht eheprägend) und
b) es handelt sich nicht um berufstypische Überstunden (werden also freiwillig geleistet)

damit diese nicht als Einkommen angesehen werden. Und selbst dann bleibt noch ein Restrisiko aufgrund von Billigkeitsgesichtspunkten und der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.

Ich konnte und kann meine Überstunden runterfahren.
Sollte ich wenn das Jugendamt mich wegen Unterhalt kontaktiert darauf hinweisen und sogar meine letzten 3 Gehaltszettel
als Beweis und Grundlage nehmen und auf dieses Urteil verweisen?
Oder halt das beim Notar als Grundlage für den 'eigen berechneten KU' zum dort erstellten Titel nehmen?

Wenn du die Überstunden zu Ehezeiten lediglich runterfahren konntest, es aber nicht getan hast, dann wäre die zweitere Variante durchaus vorzuziehen. Allerdings kann es trotzdem nicht schaden, das JA auf die Freiwilligkeit der zusätzlich geleisteten Arbeit aufmerksam zu machen.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 22:25
(@hmus123)
Schon was gesagt Registriert

Moin Brainstormer,

ich war nicht verheiratet.

also
a) nicht eheprägend?
b) freiwillig auf jeden Fall, jetzt mache ich keine mehr und habe schon welche gemacht
bevor ich die KM kannte.

Habe noch nicht auskunft an JA under RA-der KM  geben müssen.
Würde dass dann aber wie hier geraten den
KU beim Notar auf dieser Basis titulieren lassen...
Kann ich das wohl probieren?
Da muss Sie klagen wenn nicht einverstanden,, oder?

MfH
nHus123

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2013 23:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Soweit ich herausfinden konnte, werden Überstunden von bis zu 10% der normalen Arbeitszeit als gringfügig betrachtet. Das bedeutet, in einer 40 Stundenwoche wären das 4 ÜSt, auf den Monat bezogen ca 16-18 ÜSt. Derweiteren ist das Arbeitszeitgesetz strikt zu beachten, und das im doppelten Sinne. Einerseits darf Dir mehr nicht zugemutet werden, andererseits könntest Du Deinen Arbeitgeber in eine Zwickmühle bringen, falls er nicht darauf achten sollte. Wie viele ÜSt leistest Du im Durchschnitt pro Woche?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 23:04
(@Brainstormer)

Moin zusammen,

ich war nicht verheiratet.

Dann dürfte der erste Punkt meiner Meinung nach unberücksichtigt bleiben, denn dieser bezieht sich explizit auf den Ehegattenunterhalt.

Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorstehender Maßgabe bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.

KU beim Notar auf dieser Basis titulieren lassen...
Kann ich das wohl probieren?
Da muss Sie klagen wenn nicht einverstanden,, oder?

Klar kannst du das so machen. Klagen müsste dann entweder die KM oder das JA, wenn dort eine Beistandschaft eingerichtet wird.

Soweit ich herausfinden konnte, werden Überstunden von bis zu 10% der normalen Arbeitszeit als gringfügig betrachtet.

Das heißt dann, dass der TO mindestens 10 % in die Rechnung einbeziehen sollte, da diese in jedem Fall Einkommen darstellen:

Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten[...]

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 23:56




(@hmus123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldi u.Brainstormer,

Soweit ich herausfinden konnte, werden Überstunden von bis zu 10% der normalen Arbeitszeit als gringfügig betrachtet. Das bedeutet, in einer 40 Stundenwoche wären das 4 ÜSt, auf den Monat bezogen ca 16-18 ÜSt. Derweiteren ist das Arbeitszeitgesetz strikt zu beachten, und das im doppelten Sinne. Einerseits darf Dir mehr nicht zugemutet werden, andererseits könntest Du Deinen Arbeitgeber in eine Zwickmühle bringen, falls er nicht darauf achten sollte. Wie viele ÜSt leistest Du im Durchschnitt pro Woche?

Wo hast Du das gefunden?Link?Gesetz?
In den Richtlinien OLG Hamm steht aber nichts vión 10%....nur was von freiwillig...oder?

das ist immer unterschiedlich...
mal nur 16/Monat gemacht,
diesen Monat keine..
im November 60 in 3 Wochen,waren auch 3 Samstage bei...(1 woche Urlaub)
Warum?

Dann dürfte der erste Punkt meiner Meinung nach unberücksichtigt bleiben, denn dieser bezieht sich explizit auf den Ehegattenunterhalt.Klar kannst du das so machen. Klagen müsste dann entweder die KM oder das JA, wenn dort eine Beistandschaft eingerichtet wird.
Das heißt dann, dass der TO mindestens 10 % in die Rechnung einbeziehen sollte, da diese in jedem Fall Einkommen darstellen:

Also wie geschrieben lese ich in den Richtlinien OLG Hamm und im Urteil nichts
von den 10 %,nur immer was von überobligatorisch(freiwillig)
Oder?

mann,mann,mann...die gesetzes Texte...pfff...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2013 00:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wo hast Du das gefunden?Link?Gesetz?

http://www.anwalt-wille.de/news/ratgeber/familienrecht/details/olg-koeln-unterhalt-und-ueberstunden.htm l">>>Link<<

Interessanter, was geringfügige Mehrarbeit definieren darf, dürften aber die Parteien im Tarifrecht sein. Ansonsten, also bei willkürlicher Auslegung durch Familiengerichte, dürften ernsthafte Kollisionen mit dem Arbeitsrecht und den Gewerkschaften vorprogrammiert sein. Ein Maßstab bei Apothekern soll 15min/Tag sein (http://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeitszeit-geringfuegige-Ueberstunden-__f12787.htm l">Quelle).

Und bedenke, eine wöchentliche regelmäßige maximale Arbeitszeit (inkl. ÜSt) von 48h ist oberste Grenze. Zu dem wird das Wort "geringfügig" indirekt in der UH-Rechtssprechung selbst definiert, und zwar bei der Bemessung der Wesentlichkeitsgrenze für ein Auskunftsverlangen innerhalb der 2-Jahresfrist.

Benutze einfach mal Suchmaschinen. Die spucken bei vernünftiger Fragestellung auf der ersten Seite die entsprechenden Antworten aus.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2013 01:29
(@Brainstormer)

Also wie geschrieben lese ich in den Richtlinien OLG Hamm und im Urteil nichts
von den 10 %,nur immer was von überobligatorisch(freiwillig)
Oder?

Als "überobligatorisch" ist m.M.n. nur der Teil der Überstunden anzusehen, der einen geringen Umfang übersteigt. Ob das nun genau 10 % sind, weiß ich nicht, aber es kann nicht schaden mal eine Rechnung für den KU aufzumachen, der eben diese 10 % enthält. Vielleicht ändert sich die Stufe in der Düsseldorfer Tabelle auch gar nicht.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2013 01:42
(@hmus123)
Schon was gesagt Registriert

moin allerseits,

Interessanter, was geringfügige Mehrarbeit definieren darf, dürften aber die Parteien im Tarifrecht sein. Ansonsten, also bei willkürlicher Auslegung durch Familiengerichte, dürften ernsthafte Kollisionen mit dem Arbeitsrecht und den Gewerkschaften vorprogrammiert sein. Ein Maßstab bei Apothekern soll 15min/Tag sein
Und bedenke, eine wöchentliche regelmäßige maximale Arbeitszeit (inkl. ÜSt) von 48h ist oberste Grenze. Zu dem wird das Wort "geringfügig" indirekt in der UH-Rechtssprechung selbst definiert, und zwar bei der Bemessung der Wesentlichkeitsgrenze für ein Auskunftsverlangen innerhalb der 2-Jahresfrist.
Benutze einfach mal Suchmaschinen. Die spucken bei vernünftiger Fragestellung auf der ersten Seite die entsprechenden Antworten aus.

boh, das versteh ich nicht alles...
Danke für die Infos, heisst das ich u./o. meine Arbeitgeber bekommen
jetzt Probleme?
Gerichtsprobleme bei einert Unterhaltsklage?

Als "überobligatorisch" ist m.M.n. nur der Teil der Überstunden anzusehen, der einen geringen Umfang übersteigt. Ob das nun genau 10 % sind, weiß ich nicht, aber es kann nicht schaden mal eine Rechnung für den KU aufzumachen, der eben diese 10 % enthält. Vielleicht ändert sich die Stufe in der Düsseldorfer Tabelle auch gar nicht.

OK, rechne das mal durch.
Ich habe nunmal letztes Jahr viel Überstunden gemacht um für meine Rente vor zu Sorgen,
jetzt mache ich die natürlich (erstmal) nicht mehr.

Also setze ich mein normalen Lohn + 10% an?Dann ist der Monat mit 20/Woche(60/Monat)
schon mal runtergerechnet.

MfG
hMus123

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2013 08:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also setze ich mein normalen Lohn + 10% an?Dann ist der Monat mit 20/Woche(60/Monat)
schon mal runtergerechnet.

Nein.
Lohn +0%.
Alles Andere müssen die anderen erstmal fordern.
Und bis es so weit ist sagst du, dass keine Überstunden mehr anfallen.
Und wenn sie dich auf die Vergangenheit festnageln wollen, argumentierst du, dass es bei Unehelichen keine Fortschreibung eheprägender Verhältnisse gibt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2013 08:50
(@hmus123)
Schon was gesagt Registriert

Nein.
Lohn +0%.
Alles Andere müssen die anderen erstmal fordern.
Und bis es so weit ist sagst du, dass keine Überstunden mehr anfallen.
Und wenn sie dich auf die Vergangenheit festnageln wollen, argumentierst du, dass es bei Unehelichen keine Fortschreibung eheprägender Verhältnisse gibt.

OK, so wirds gemacht.
Danke!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2013 15:37