Betreuungsunterhalt...
 
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Betreuungsunterhalt rückwirkend?

 
(@graete)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend liebe Forengemeinde,

ich hoffe, Ihr könnt mir bei dieser Frage, die ich für meinen Neffen stelle, helfen.

Er hat ein Schreiben vom Jobcenter erhalten, in welchem steht, dass Betreuungsunterhalt für einige Monate vor und nun laufend nach der Geburt gezahlt wurde und der Anspruch von der Mutter auf das Jobcenter übertragen wurde.
Er wird aufgefordert, seine Einkommensunterlagen offenzulegen, damit die Höhe des eventuellen Betreuungsunterhaltes festgelegt werden kann.

Da mein Neffe die Vaterschaft aus diversen Gründen angezweifelt hat, hat er seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen, was sich auch einige Monate hingezogen hat. Die Vaterschaft wurde zwischenzeitlich bei der Beistandschaft anerkannt.

Kann und wird der Betreuungsunterhalt rückwirkend gefordert werden? Mein Neffe war bei einem Anwalt, um sich beraten zu lassen. Dieser meinte mit Bezug auf den §1613 Abs. 2 Nr. 1a BGB, dass das evtl. möglich wäre.

Viele Grüße und Danke für Antworten
Gräte

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.06.2011 23:57
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

Unterhaltsansprüche können rückwirkend dann geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsberechtigter ohne eigenes Verschulden an der Geltenmachung der Ansprüche gehindert war.

Da die Vaterschaft nicht rechtsgültig anerkannt war und erst gerichtlich festgestellt wurde konnte die KM/ARGE die Ansprüche nicht geltend machen und tut es nun rückwirkend.

Wäre die Vaterschaft bereits anerkannt gewesen, dann wäre nix mit rückwirkend, sondern nur nach Inverzugsetzung

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2011 00:06
(@graete)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

das heißt also, obwohl der Kindsvater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte und ein Gerichtsurteil herbeigeführt hat, wird er rückwirkend zu Betreuungsunterhalt herangezogen? Hätte nicht die KM trotzdem Unterhalt geltend machen müssen, da sie von der Vaterschaft anscheinend überzeugt war?

Da sich zudem die Einkommensverhältnisse mehrfach geändert haben in dieser Zeit, noch die Frage: Wonach wird denn dann berechnet?

Seit Geburt ist ja auch KU angefallen, der bereits gezahlt wurde... - lt. Anwaltsberechnung bleibt dabei kaum noch etwas oder nichts mehr für Betreuungsunterhalt übrig...

Wird man durch schuldigen Betreuungsunterhalt auch Unterhaltsschuldner, wenn man nicht zahlen kann (Selbstbehalt)?

Nochmals danke für Antworten und Einschätzung

Gräte

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.06.2011 03:26
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin
In Summe muss er nicht mehr zahlen als wenn er sofort begonnen hätte.
Aber auch nicht weniger.
Auch seine Leistungsfähigkeit wird berücksichtigt,sofern er sie belegen kann.
Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2011 10:40
(@graete)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

danke für die Info.

Bezieht sich die von Dir angesprochene Leistungsfähigkeit auch auf die Möglichkeiten in der Vergangenheit? Ich meine, ob dann Monat a/2010 mit dem entsprechenden Gehalt in Monat a/2010 berechnet wird, oder ob dann so gerechnet wird, als ob das Gehalt in Monat 6/2011 schon da gewesen wäre?

Und noch eine Frage: Wenn man KU schuldig bleibt (Leistungsunfähigkeit) baut man, soviel ich weiß, Sozialschulden auf - wie sieht es aus, wenn man BU nicht oder nur in geringerem Maße leisten kann, passiert dann das gleiche?

Nochmals viele Grüße und danke
Gräte

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.06.2011 13:35
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

bei rückwirkender Zahlung muß natürlich betrachtet werden in welchem Umfang er zur Zeit der "Fälligkeit" leistungsfägig gewesen wäre. Dazu muß er dann eben die alten Unterlagen einreichen.

Du mußt KU und BU differenzieren.

Beim KU können Schulden auflaufen. Aber leider viel zu oft ,weil die JÄ eine Tatsache verschweigen. Wird Vorschuß gezahlt muß dieser zurückgezahlt werden. Allerdings nur, wenn der Schuldner dem Grunde nach leistungsfähig gewesen wäre. Liegt er mit seinem Verdienst oder ALG unter 950 bzw. 770 € dann muß das JA seine Leistungsunfähigkeit schriftlich feststellen und dann laufen auch keine Schulden auf.

Beim BU ist es anders. Dieser läuft grundätzlich nicht als Schulden auf, wenn er eben nicht leistungsfähig ist/war. Beim BU liegt der SB bei 1050 €. Und auch nur für 3 Jahre (in der Regel)

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2011 13:46
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ergänzender Hinweis:
Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.

D.h. wenn er schon beim KU erwiesenermaßen nicht (vollständig) leistungsfähig ist/war, dürfte in der Tat für BU (bei höherem Selbstbehalt) nix übrig bleiben.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2011 14:03
(@graete)
Schon was gesagt Registriert

Herzlichen Dank an alle!
Damit sind unsere Fragen komplett beantwortet.
LG Gräte

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2011 04:09
(@gruen)
Schon was gesagt Registriert

Betreuungsunterhalt kann rückwirkend nur gefordert werden wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde.
Eine Ausnahme besteht jedoch für den Fall, dass der Unterhaltsbrechtigte nicht in der Lage war seine Ansprüche aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen geltend zu machen. (Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen unbekannt oder
Vaterschaft nicht anerkannt).

Wenn Betreuungsunterhalt nicht zeitnah geltend gemacht wird, kann dieser verwirken. Die Rechtssprechung geht
hier von einem Zeitraum von ca. einem Jahr aus. Wenn der BU erst ein Jahr nach Anerkennung der Vaterschaft
gefordert wurde, kann eine Verwirkung vorliegen. Diese würde sich dann auch auf die Zeiträume vor Anerkennung
der Vaterschaft beziehen.

Dies gilt nicht für den Kindesunterhalt.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und gibt lediglich die persönliche Meinung des Autors wieder.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2011 00:00
(@graete)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Gruen,

es handelt sich um die Zeit, in der die Vaterschaft durch Gericht und Gutachten geklärt wurde. Der Vater hat die Klärung durch Gericht gefordert. Das hat ein paar Monate gedauert. Die Vaterschaft wurde festegestellt und anerkannt.
Hier geht es um die Zeit vor Anerkennung der Vaterschaft.

Viele Grüße
Gräte

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.07.2011 02:21