Hallo. Bisher habe ich hier im Forum nur mitgelesen, aber zu meiner Situation nicht das passende Thema gefunden.
Ich bin Vater einer 2 jährigen Tochter, die ich seit Geburt jedes Wochenende von Freitags bis Sonntags betreue. Den Rest der Zeit ist
sie bei Ihrer Mutter, mit der ich keine Beziehung führe. Die Vaterschaft wurde von mir erst jetzt anerkannt, da die Mutter während der
Geburt noch in Trennung von Ihrem Ex-Mann lebte. Da dieser nicht auffindbar ist, konnte ich die Vaterschaft erst nach einer
Anfechtungsklage anerkennen. Die Mutter bezieht Hartz4 und hat zwei weitere Kinder (4 und 5 Jahre) aus Ihrer Ehe. Kindesunterhalt
bezahle ich freiwillig schon seit Geburt in Höhe der Düsseldorfer Tabelle. Sorgerecht habe ich auch.
Jetzt hat mich die ARGE angeschrieben bezüglich des Betreuungsunterhaltes. Gehaltsabrechungen habe ich eingereicht. Verdiene
knapp 2000 Euro/netto. Ich soll nun Rückwirkend zur Geburt und zufünftig 700 Euro / monatlich zahlen.
Nun meine Fragen:
1. Wie wird der Betreuungsunterhalt berechnet
- Muss ich alles Zahlen, weil das letzte Kind von mir ist?
- Muss ich die Hälfte zahlen, weil es zwei Väter gibt, die der Mutter evtl. unterhaltspflichtig sind?
- Muss ich nur ein Drittel bezahlen, weil die Mutter nur ein Kind mit mir zusammen hat?
- Ist der Vater der ersten beiden Kinder noch unterhaltspflichtig, weil die Kinder schon älter als drei sind?
- Wie wird der Unterhalt für die Vergangenheit berechnet, da eines seiner Kinder ja damals noch unter 3 war?
- Kann es sich hier die ARGE so einfach machen? Der Ex-Mann hat sich aus dem Staub gemacht und ich darf jetzt löhnen, weil er nicht leistungswillig/-fähig ist?
- Besteht im Unterhaltsrecht eine Gesamtschuldnerschaft oder müsste der Anteil des Ex-Mannes von der ARGE getragen werden?
- Kann die ARGE einfach für die Vergangenheit Unterhalt verlangen. Ich wurde vorher nie in Verzug gesetzt. Weder durch Mutter
noch durch die ARGE. Die ARGE wurde von der Mutter direkt nach der Geburt mitgeteilt, dass ich der leibliche Vater sei.
- Besteht ein Anspruch über das 3. Lebensjahr meiner Tochter hinaus, obwohl ich mit der Mutter nie eine Beziehung hatte.
Ich blick da nicht mehr durch.
Vielen Dank
Hi vater2010
Herzlich Willkommen
Oh je, da hast Du ja die ganze Bandbreite erwischt. Ich versuche mal aufzudröseln, aber das Hauptproblem bei Dir wird werden, den Ex aufzufinden und heranzuziehen.
- Muss ich alles Zahlen, weil das letzte Kind von mir ist?
Theoretisch nein, praktisch kann es passieren.
- Muss ich die Hälfte zahlen, weil es zwei Väter gibt, die der Mutter evtl. unterhaltspflichtig sind?
- Muss ich nur ein Drittel bezahlen, weil die Mutter nur ein Kind mit mir zusammen hat?
Das funktioniert anders. Die Zahlungshöhe ergibt sich aus der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen.
- Ist der Vater der ersten beiden Kinder noch unterhaltspflichtig, weil die Kinder schon älter als drei sind?
Kann nicht gesagt werden. Hier kommt es auf die Umstände der Ehe, seiner Leistungsfähigkeit und einem Gericht an, welches darüber befinden müsste.
- Wie wird der Unterhalt für die Vergangenheit berechnet, da eines seiner Kinder ja damals noch unter 3 war?
- Kann es sich hier die ARGE so einfach machen? Der Ex-Mann hat sich aus dem Staub gemacht und ich darf jetzt löhnen, weil er nicht leistungswillig/-fähig ist?
Kann nicht gesagt werden, da er scheinbar nicht greifbar ist. Somit stehst Du für die Arge alleine da und sie bedient sich bei Dir.
- Besteht im Unterhaltsrecht eine Gesamtschuldnerschaft oder müsste der Anteil des Ex-Mannes von der ARGE getragen werden?
1. Ja.
2. theoretisch könnte es passieren.
Und wieder müsste hierrüber ein Gericht befinden, da der Ex nicht auffindbar ist und Deine Haftungsquote schwer zu bestimmen ist. Hierfür steht §1606 Abs.3 BGB. Es ist sittenwidrig, wenn der Bedürftige (hier stellvertretend die Arge) sich lediglich einen Pflichtigen ausguckt. Zumindest bist Du darüber zu informieren, welches Einkommen der Ex hat, damit Du die Haftungsquote selbst überprüfen kannst. Dazu hast Du einen gesetzl. Auskunftsanspruch ggü. der Arge. Ohne dem keine Forderung für die KM.
- Kann die ARGE einfach für die Vergangenheit Unterhalt verlangen. Ich wurde vorher nie in Verzug gesetzt. Weder durch Mutter
Ja, die Arge kann. §1613 Abs2. Satz 2a BGB erlaubt die rückwirkende Forderung, wenn rechtliche Gründe dem entgegenstanden. Dies ist bei Dir der Fall, da aus rechtlichen Gründen die Vaterschaftsanerkennung nicht stattfinden konnte und Du daher nicht in Verzug gesetzt werden konntest.
- Besteht ein Anspruch über das 3. Lebensjahr meiner Tochter hinaus, obwohl ich mit der Mutter nie eine Beziehung hatte.
Kommt drauf an. Falls die KM dann weiterhin Leistungen von der Arge bekommt wird diese es bestimmt versuchen. Ebenso gibt es die Möglichkeit, aus kindes- oder elternbezogenen Gründen den BU zu verlängern. Darüber entscheiden kann nur ein Gericht.
Sind diese 700€ sowohl für das Kind als auch für die KM? Gebe hierzu mal exakte Zahlen an, ebenso zu Deinem Jahreseinkommen. Der Forderung für die KM solltest Du widersprechen (s. o. §1606), Auskunft über die Einkünfte des Ex verlangen und dafür Belege fordern. Eine dumpfe "Er ist nicht auffindbar" Antwort sollte erst einmal nicht Dein Problem sein. Nur der KU-Forderung, wenn sie denn korrekt ist, musst Du derzeit nachkommen. Darum wäre es gut diese zuvor zu überprüfen - mit allen wenn und abers.
Gruss oldie
Edit: Sage bitte auch, in welchem Monat die Vaterschaftsanerkennung erfogte und wann das Auskunftsersuchen der Arge bei Dir angekommen ist.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
ich klink mich nun mal hier mit rein, weil die Lage bei mir ähnlich ist, da die ARGE bei mir ähnlich hndelt.
Meine Frage hierzu, ich will wissen was der Vater von Kind eins verdient wegen der Berechnungsgrundlage , weil ich den SG der ARGE auch auf dem . §1606 verwiesen habe und es ablehne gesamtschuldnerisch zu haften.
Kann ich von der ARGE verlangen, dass die ARGE gegenüber meiner Person seine Einkünfte offen legen muss wegen der Berechnung von BU bzw nachehelichen Unterhalt weil sie ja 6 Jahre verheiratet war ? Wie kann ich sowas formulieren und mit welchen Rechtssatz, damit die ARGE mir dies nicht verweigern kann, weil es vor Gericht gehen wird bei mir.
Danke im Voraus
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.
Vielen Dank, das hilft mir schonmal ein wenig weiter.
Die 700 Euro sind nur Betreuungsunterhalt und wären der Berechnung nach korrekt für den Fall, dass ich allein Unterhaltspflichtig wäre.
Für meine Tochter bezahle ich 257 Euro nach Düsseldorfer Tabelle.
Die Vaterschaftsanerkennung war im Februar 2010.
Das erste schreiben der ARGE kam Anfrang April.
Hi
Die 700 Euro sind nur Betreuungsunterhalt und wären der Berechnung nach korrekt für den Fall, dass ich allein Unterhaltspflichtig wäre.
Du weisst auch, dass die Arge lediglich das einfordern darf, was sie selber leistet? Ansprüche gem. URL der OLG dürfen sie nicht fordern. Wie ist dieser betrag begründet? Am besten wäre es, Du stellst dieses Schreiben der Arge mal hier anonymisiert (keine Namen, keine Orte, keine Bearbeitungsnummern - alles andere ist wichtig) hier ein.
Für meine Tochter bezahle ich 257 Euro nach Düsseldorfer Tabelle.
Das scheint mir zu viel. Du wurdest bei zwei UH-Berechtigten in die EK-Gruppe 1901-2300€ einsortiert. Nach Bereinigung Deines EK liegst Du mit hoher Wahrscheinlichkeit darunter. Zudem wurde der Bedarfskontrollbetrag - also das, was Dir nach Abzug Deiner Zahlungen verbleiben muss - von 1100€ nicht beachtet. Hast Du einen Titel unterschrieben???
Die Vaterschaftsanerkennung war im Februar 2010.
Das erste schreiben der ARGE kam Anfrang April.
Im Monat März gab es keinen rechtlichen Hinderungsgrund. Daher darf für ihn nach meiner Auffassung nicht gefordert werden.
Gruss oldie
PS:
ich klink mich nun mal hier mit rein, weil die Lage bei mir ähnlich ist, da die ARGE bei mir ähnlich hndelt.
Genau sowas ist kontraproduktiv und würde den Thread unübersichtlich machen. Der Umfang Deiner Fragestellung ist zudem erheblich und kann sich deutlich steigern. Schreibe das bitte in Deinem Thread oder mach' einen neuen auf.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Der Kindesunterhalt wurde nicht tituliert. Die 257 Euro sind die Summe auf die ich mich mit der Mutter geeinigt habe. Diese Summe wurde der ARGE jedoch mitgeteilt.
Ich soll nun Rückwirkend zur Geburt und zufünftig 700 Euro / monatlich zahlen.
Hallo,
stelle bitte dieses Schreiben der ARGE anonymisiert hier ein, sonst können wir nur raten, auf welche Paragraphen die sich stützen.
/elwu
Vielleicht gehört es nicht hier hin, aber darf ich mal ganz kurz dumm zwischenfragen? Bedeutet es etwa, das Mütter ihren BU Anspruch von einem leistungsfähigen Mann verlängern können, indem sie sich weitere Kinder von einem nicht so leistungsfähigen Mann machen lassen (der dann nicht zahlen kann)?
Ich glaube bei mehreren Unterhaltspflichtigen haften wird anteilig berechnet, wenn die Vorraussetzungen für Betreuungsunterhalt vorliegen. Kinder des anderen werden bei der Erwerbsobligenheit meines Wissens nicht berücksichtigt. Hat eine Frau z.B. 1 Kind aus erster Ehe und eines aus zweiter Ehe, ist es aus Sicht des 2. Mannes so, als ob sie nur ein Kind hätte, wenn es um Elternbezogene Gründe bei der Verlängerung des Betreuungsunterhaltes geht. Irgend wo gab es da auch mal ein OLG Urteil.
Genau so ist es. Die unterhaltspflichtigen Väter haften dann nach der Höhe ihrer Einkünfte anteilig. Wenn ein Vater nicht leistungsfähig/-willig ist, haftet der andere komplett.