Betreuungsunterhalt
 
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Betreuungsunterhalt

 
 onit
(@onit)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

habe noch einmal eine Frage
Ab wann kann KM Betreuungsunterhalt in Anspruch nehmen bzw. fordern.
Situation war:
sie war arbeiten vor der Geburt, dann Trennung, waren nicht verheiratet
zusammen waren wir 2 Jahre, sie wohnt mit neuen LG
Warum hat Sie mich noch nicht aufgefordert ich meine es geht um geld?
ist das ein Gesetz oder ein "kann" Anspruch
er ist zumindestens nicht mit dem Unterhaltspflicht gleich zu stellen
Nach dem 3 Lebenj. unserer Tochter würde dieser BU weg fallen

Wenn Sie mich z.b. morgen fragen würde bzw. den Anspruch geltend machen würde
müsste ich 1,5 jahre nachzahlen und die 1,5 weiter zahlen?

Ich hoffe sie nimmt es nicht in Anspruch.

Grüße


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2007 16:48
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn sie dich bisher nicht aufgefordert hat BU zu zahlen zählt das erst wenn sie dich auffordert.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2007 12:59
 onit
(@onit)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sophie,

Danke für die Antwort.

Deiner Antwort entnehme ich das Sie Anspruch noch hat oder wovon ist es abhängig.
Kannst Du noch was zu einer evtl Nachzahlung sagen oder gibt es das nicht.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2007 10:58
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo onit,

der BU-Anspruch endet mit dem 3. Geburtstag des Kindes. Sie muß ihn aber auch geltend machen. Zum BU bist du in dem Moment verpflichtet in dem du wirksam in Verzug gesetzt wirst, also zur Zahlung der Summe x aufgefordert wirst. Nachzahlungen gibt es im Normalfall nicht. Ausnahme ist evtl. wenn sie Sozialleistungen bekommt und die ARGE an dich herantritt und die Auffassung vertritt das sie für sich in "Vorleistung" gegangen sind und der Anspruch der KM auf sie übergegangen ist.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2007 11:05
 onit
(@onit)
Schon was gesagt Registriert

Morgen Tina,
eine klare Antwort, danke!
Ihr geht es allerdings finanz. sehr gut. geht nebenbei joben, bekommt die saatlichen
Gelder, Ihr neuer LG hat ein sehr gutes Einkommen, etc.
Ihr geht es ganz gut und solange Sie nicht darauf kommt
werde ich wohl schlafende nicht wecken.
Trotzdem interessiert mich wie hoch dieses BU wäre, habt ihr ein link dafür oder eine
Seite wo ich es mir errechnen könnte
Achso seit wann gibt es dieses BU? 2005?

onit


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2007 11:20
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also,

die Höhe des Unterhalts ist zum einen von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und vom bisherigen Einkommen der KM abhängig.

Dein SB liegt bei 1.000 € gegenüberder KM. Bei der Berechnung wird von deinem bereingten Nettoeinkommen natürlich der KU abgezogen. Ich glaub irgendwo gabs mal ne Zahl, wenn die KM nicht berufstätig war stehen ihr 770 € zur Verfügung. Aber da müßte ich nochmal nachgucken.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2007 11:39
 onit
(@onit)
Schon was gesagt Registriert

Ganz schön viel770€! ich krich keislauf!
Sie war ja berufstätig, ist jetzt auch egal.
Danke Tina, (genug Infos darüber bekommen)


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2007 11:45
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Öhm, noch ein Nachtrag,

war sie berufstätig sind es mind. 830 €. Allerdings nur wenn dadruch dein eigener SB nicht unterschritten wird und Einkommen wird bei ihr auf den Anspruch angerechnet.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2007 11:50