Betreuungsunterhalt
 
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Betreuungsunterhalt

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(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes solltest Du einmal überschlagen, was Dich der BU eigentlich kostet. Wieviel wird gefordert, wieviel kannst Du zahlen.

Es wird mit Sicherheit vor Gericht gehen, da die KM ihren Anspruch auf BU durchsetzen will. Ansonsten muss man sagen, dass auch bei einer rechtlichen Hinderung darauf ankommt wie diese zustande kommt. Der Gedanke des Gesetzgebers ist dabei eine gewisse Objektivität des Ereignisses. Im konkreten Fall ist es aber so, dass die KM aktiv zur rechtlichen Hinderung beigetragen hat. Zwar kann der KV nicht davon ausgehen, dass er nicht der Vater ist, die KM hat aber deutlich gemacht, dass sie keine Unterstützung will. Rechtlich wird das vermutlich nur über eine Verwirkung zu lösen sein und damit ggf. auch mehrere Instanzen durchlaufen, was Geld kostet. Deshalb erst einmal prüfen, was günstiger ist. 

Ansonsten steht auch bei rückwirkendem KU immer wieder Frage nach dem Verschulden der KM. Hat die KM keinen Unterhalt gefordert, dann kann das Kind nicht einfach 18 Jahre Unterhalt nachfordern. 

Im konkreten Fall reden wir von weniger als 1 Jahr, da kann das Gericht in alle Richtungen argumentieren. 

VG Susi

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Geschrieben : 16.05.2023 12:16
 A.
(@axel-sch)
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Hallo zusammen, 

die Anwältin der Gegenseite hat nun Ihre "Bemessungsgrundlage" zukommen lassen. Diese ist aus meiner Sicht total utopisch. Hierzu werde ich mich mit meiner Anwältin in der nächsten Woche besprechen. 

Eine grundsätzliche Frage hätte ich. Wie wird mein Einkommen ermittelt, wenn es sich um ein stark schwankendes Einkommen handelt. In meinem Fall schwankt mein Einkommen monatlich teilweise sehr stark. Wie würde ein Richter hier ein durchschnittliches Einkommen berechnen? Die letzten 3 Monate? Die letzten 12 Monate? Gibt es hier Urteile? 

Und auf welcher Grundlage wird das Einkommen für einen rückwirkenden Anspruch berechnet? Sie fordert in meinem Fall rückwirkend von Mai22-Juni23 Unterhalt und Betreuungsunterhalt. Mein Einkommen von Januar-März 23 wird als Grundlage genommen, was völlig verfälscht wäre. 

Vielleicht gibt es hier ja Urteile oder Regeln, welche klar sagen, wie das Einkommen ermittelt wird. Ich konnte leider nichts finden. 

Vielen Dank im Voraus. 

 

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Themenstarter Geschrieben : 23.06.2023 13:21
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @axel-sch

Vielleicht gibt es hier ja Urteile oder Regeln, welche klar sagen, wie das Einkommen ermittelt wird.

Zur Einarbeitung: 😉 

https://www.familienrecht-ratgeber.com/de/scheidungsanwalt-fachanwalt/unterhalt/berechnen-ermitteln/einkommen/ermitteln/einkommen-zeitraum-zeit.html

 

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Geschrieben : 23.06.2023 13:59
 A.
(@axel-sch)
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@tacheles Danke! Das hat mir sehr geholfen. Für rückwirkende Forderung schaut man sich also die letzten 12 Monate an. Für zukünftige Forderungen bei Selbständigen mit starken Schwankungen, schaut man auf die letzten 3 Wirtschaftsjahre. Gilt das auch für nicht Selbständigen? 

Das würde bei mir ja bedeuten, der durchschnitt aus 22,21,20 ? 

Viele Grüße

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Themenstarter Geschrieben : 23.06.2023 14:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du wirst keine Regelung finden, die jeden Einzelfall abhandelt. Deshalb gibt es immer solche Sätze, wie angemessener Zeitraum, der manchmal etwas erläutert ist. Prinzipiell geht es immer um Zahlungen für die Zukunft und nicht um die Vergangenheit. Selbst wenn es hier um die Vergangenheit geht, so ist auch hier ein gewisser Durchschnitt zu bilden. 

Für den normalen Arbeitnehmer sind 12 Monate eine sinnvolle Einheit, um auch ggf. Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit zu erfassen und es ist in aller Regel davon auszugehen, dass es hier auch nur geringe Änderungen gibt. Ist ein Einkommen stark schwankend, dann sind auch 3 Jahre möglich, wenn klar wird, dass es sich um starke Schwankungen handelt und die weiteren Jahre nicht nur deshalb einbezogen werden, um den Durchschnitt zu senken sondern die Schwankungen auch in der Zukunft auftreten können. 

VG Susi

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Geschrieben : 23.06.2023 20:05
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@axel-sch 

In Sorge- und Umgangsverfahren bist du richtig vertreten?

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Geschrieben : 24.06.2023 21:38
 A.
(@axel-sch)
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@tacheles 

Ich werde beides zeitnah einklagen. Über das Jugendamt versuche ich es seit Anfang Mai, die Mutter hat keinen Terminvorschlag wahrnehmen können. Jetzt gibt es dort einen "möglichen" Termin in 4 Wochen. Solange werde ich mich aber nicht hinhalten lassen. 

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Themenstarter Geschrieben : 27.06.2023 08:44
 A.
(@axel-sch)
Zeigt sich öfters Registriert

@susi64 Das ist schon eine gute Einschätzung. Bei mir schwankt das Gehalt sehr, sehr stark. Die Anwältin der Mutter hat mein Einkommen viel zu hoch bemessen, da sie sich nur die letzten Monate angesehen hat aus 2023. 

Um mal ein Gefühl zu geben ein paar beispielhafte Zahlen. Mein durchschnittliches netto Einkommen aus den Jahren: 

2020: 4100€

2021: 3100€

2022: 3700€

2023: Januar-Mai 5100€

Ihre Anwältin bemisst mein Einkommen nun mit 5000€ und fordert rückwirkend 23000€ und fortlaufend 1800€, zusammengesetzt aus Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt. Ab August bezieht die Mutter dann kein Elterngeld mehr. Das erhöht die fortlaufenden Gesamtforderungen von 1800€ auf 2500€. Mein Arbeitsvertrag ist seit 2020 unverändert mit unverändertem Gehalt. Die starken schwanken ergeben sich aus einem Provisionsmodel (60% Festgehalt / 40% variables Gehalt ) und unplanmäßigen Bonuszahlungen. 

Für mich ist das alles andere als fair und auch absolut nicht umsetzbar. Mir fällt es auch super schwer, anhand der Zahlen den Betreuungsunterhalt selbst zu errechnen. 

Viele Grüße, 

Axel 

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Themenstarter Geschrieben : 27.06.2023 09:02
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @axel-sch

2020: 4100€

2021: 3100€

2022: 3700€

2023: Januar-Mai 5100

Erstelle eine saubere Excel-Tabelle mit den einzelnen Jahren (nach Monaten) und füge alles weitere in Kopie bei, was zu einer ordnungsgemäßen Auskunft gehört (z.B. Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Angaben zu evtl. Wohnwerten, berufsbedingte Aufwendungen etc, - ALLES) und besprich das mit deiner Anwältin. Dann kann sie mal zeigen, welche Qualitäten sie als Fachanwältin hat. 😀 

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Geschrieben : 27.06.2023 20:31
Susi64, Susi64 and Susi64 reacted
 A.
(@axel-sch)
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Hallo zusammen, 

es geht um eine rückwirkende Forderung von 23000€ (7000€ Kindesunterhalt ab Geburt + 16000€ Betreuungsunterhalt ab 6 Wochen vor Geburt). 

Sollte es zu einer Klage kommen, welche im schlimmsten Fall verloren geht, kommen dann weitere 7000€ Anwalts und Gerichtskosten dazu. 

Meine Anwältin ist der Meinung, dass der Betreuungsunterhalt nicht rückwirkend gefordert werden kann. Das verspätete Feststellen der Vaterschaft ist da kein Hinderungsgrund. Die KM hätte durch die Beistandschaft die Möglichkeit gehabt die Vaterschaft zu klären, hat diese aber aktiv beendet. Damit kann sie im Nachgang nicht sagen, sie sei durch das nicht Feststellen der Vaterschaft daran gehindert gewesen, die Forderungen anzumelden, denn Sie hat aktiv ein Vaterschaftsfestellung verzögert. Dies dürfe mir jedenfalls nicht zum Nachteil ausgelegt werden, da mir sonst jegliche Planungssicherheit genommen wird. 

Am Ende entscheidet aber nun ein Richter, daher versuche ich hier eine Entscheidung zu treffen und abzuwägen, was super schwer ist. Es gibt Urteile in die eine und Urteile in die andere Richtung. 

Vielleicht gibt es ja Juristen in der Runde die bei der Abschätzung helfen können? 

 

Viele Grüße, 

Axel 

 

 

 

 

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Themenstarter Geschrieben : 06.07.2023 13:55




(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @axel-sch

Es gibt Urteile in die eine und Urteile in die andere Richtung. 

Kannst du bitte mal eine Entscheidung liefern, die in deine Richtung geht? Ich möchte nachlesen, warum nicht rückwirkend zu zahlen war. 😎 

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Geschrieben : 06.07.2023 14:04
 A.
(@axel-sch)
Zeigt sich öfters Registriert

@tacheles Laut meiner Anwältin ist dies so. Ich werde die Frage weitergeben. 

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Themenstarter Geschrieben : 06.07.2023 14:49
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Hättest eigentlich sofort bei der Anwältin nachfragen müssen: "Wo steht das?" Diese Frage habe ich mir schon vor Jahrzehnten während meiner Berufsausbildung angewöhnt. Halte ich bis heute so, auch im Privatleben.

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Geschrieben : 06.07.2023 15:18
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