Betreuungsunterhalt
 
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Betreuungsunterhalt

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 A.
(@axel-sch)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen, 

meine Ex hat über ihre Anwältin Unterhalt UND Betreuungsunterhalt eingefordert, rückwirkend ab Geburt. 

Mein Sohn wurde im Juni 2022 geboren, die Vaterschaft wurde im Mai 2023 festgestellt (ich musste per Feststellungsklage die Vaterschaft einklagen).

Kennt sich hier jmd. mit dem Thema Betreuungsunterhalt für Unverheiratet aus? Kann sie das rückwirkend fordern? Sie hat das in der Vergangenheit weder als Forderung angemeldet noch angesprochen, in keiner Form. 

Vielen lieben Dank im Voraus für euere Hilfe 

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2023 10:14
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Alex,

erst einmal herzlich Willkommen hier im Forum. Ja sie kann Betreungsunterhalt ab Geburt des Kindes. Wie hoch der Ausfällt und ob Du ihn nach dem Unterhalt für das Kind zahlen musst kommt erst einmal auf Dein bereinigtes Netto Einkommen an. Das bereinigte Netto ist nicht gleich zusetzen mit dem Netto auf dem Lohnstreifen. Dann kommt es beim Betreungsunterhalt für die Höhe auch darauf an was Deine EX  vor der Geburt Netto verdient hat, das ist dann ihr sogenannter Bedarf. Ich hoffe ich konnte erst einmal ein wenig helfen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2023 12:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, sie kann den rückwirkend fordern, weil erst durch die Feststellung der Vaterschaft die Forderung überhaupt möglich geworden ist, § 1613 (2) Nr. 2a BGB.

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2023 13:34
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Hallo Axel,

Du wurdest ja schon letztes Jahr im Juli oder August zur Abgabe der Vaterschaftserklärung aufgefordert. Dachtest Du wirklich, Du könntest den Unterhalt umgehen, indem Du die Vaterschaft einfach nicht anerkennst? Auf diese Idee wären vermutlich schon mehrere gekommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2023 14:39
 A.
(@axel-sch)
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@der-frosch 

Vielen Dank für deine Antwort. Hast du für den Betreuungsunterhalt auch eine gesetzliche Grundlage. Ich lese überall das es nicht rückwirkend eingefordert werden kann und das es ab dem Moment, ab dem es von ihr angemeldet wird, gefordert werden kann. 

Viele Grüße 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2023 14:53
 A.
(@axel-sch)
Zeigt sich öfters Registriert

@zebra 

Das hab ich vielleicht nicht richtig erklärt. Die Kindesmutter hat sich geweigert einen Test zu machen (ich hab den Test gemacht). Das war der Grund warum die Vaterschaft nicht festgestellt wurde. Ich musste aus diesem Grund eine Feststellungsklage einreichen. Das Ergebnis kam jetzt im Mai. Hätte sie sich nicht geweigert, wäre die Vaterschaft bereits in 22 festgestellt worden, logischerweise hätte sie dann auch sofort Anspruch auf Unterhalt und Betreuungsunterhalt gehabt. Ich habe also nicht versucht Unterhalt zu umgehen, ganz im Gegenteil, ich versuche seit Geburt meines Sohnes die Vaterschaft zu klären. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2023 15:01
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

@axel-sch ,

ich habe gerade geschaut, laut Rechtsportal, kann die EX ein Jahr rückwirkend Betreungsunterhalt geltend machen und mit dem Schreiben des Rechtsanwalts hat sie Dich in Verzug gesetzt. Ich füge mal ein Urteil bei.

OLG Köln, Beschl. v. 17.04.2012 – 4 UF 277/11

Lg der Froasch

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2023 15:45
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Das stimmt nicht ganz, Frosch: Axel ist schon letztes Jahr durch das Schreiben des Jugendamtes mit der Aufforderung zur Abgabe der Einkommensauskunft in Verzug gesetzt worden. 

 

@Axel: In diesem Fall ist die rückwirkende Forderung sogar auf zwei Grundlagen gestützt: 

Einmal 1613 (2) wie von Lausebackesmama angegeben (1615 l der den Betreuungsunterhalt betrifft, verweist ausdrücklich darauf)

Und einmal nach 1613 (1), weil Du, wie schon gesagt, durch die Aufforderung zur Auskunft letztes Jahr in Verzug gesetzt worden bist. (1615 l nimmt Bezug auf die Bestimmungen zum Verwandtenunterhalt)

Du wirst da nicht herauskommen.

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von Zebra
AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2023 16:54
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @zebra

Einmal 1613 (2) wie von Lausebackesmama angegeben

korrekt

Geschrieben von: @zebra

Und einmal nach 1613 (1), weil Du, wie schon gesagt, durch die Aufforderung zur Auskunft letztes Jahr in Verzug gesetzt worden bist. (1615 l nimmt Bezug auf die Bestimmungen zum Verwandtenunterhalt)

In Verzug gesetzt vor Vaterschaftsanerkennung?

 

Geschrieben von: @der-frosch

ch habe gerade geschaut, laut Rechtsportal, kann die EX ein Jahr rückwirkend Betreungsunterhalt geltend machen und mit dem Schreiben des Rechtsanwalts hat sie Dich in Verzug gesetzt. Ich füge mal ein Urteil bei.

OLG Köln, Beschl. v. 17.04.2012 – 4 UF 277/11

Nee, voll daneben. Dieser Beschluss des OLG Köln wurde vom BGH aufgehoben. 😉  Und auf eine interessante Aussage dieses BGH-Beschlusses möchte ich gern hinweisen:

Deshalb hätte die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts den Antragsgegner nach dessen Vaterschaftsanerkennung wegen des Betreuungsunterhalts zur Auskunft auffordern, in Verzug setzen oder aber den Unterhaltsanspruch rechtshängig machen müssen. Sie hätte dann in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB einen lückenlosen Unterhaltsanspruch geltend machen können.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2023 17:09
 A.
(@axel-sch)
Zeigt sich öfters Registriert

Vielen Dank für die vielen Meinungen. @zebra das Jugendamt hat Unterhalt für meinen Sohn angefragt, keinen Betreuungsunterhalt für meine Ex, da wurde ich bei dem Betreuungsunterhalt nicht in Verzug gesetzt. Und um nochmal ganz klar zu betonen, ich möchte nirgendwo herauskommen. Ich möchte nur wissen was hier Recht ist und womit ich rechnen muss. Meine Anwältin sagte mir ganz klar, der Betreuungsunterhalt müsse nicht rückwirkend gezahlt werden, dieser wurde nicht angemahnt. Da Anwälte aber fehlbar sind, versuche ich mich parallel zu informieren. Von dem BGH Urteil habe ich auch gelesen. Demnach müsste ich nicht nachzahlen, wenn ich es richtig verstanden habe. 

Danke nochmal für den Support 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2023 18:53




(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @axel-sch

meine Ex hat über ihre Anwältin Unterhalt UND Betreuungsunterhalt eingefordert, rückwirkend ab Geburt. 

Mit Schreiben vom (?), dem Vater zugestellt am (?)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2023 19:16
 A.
(@axel-sch)
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@tacheles mit Schreiben von letzte Woche, diesen Freitag zugestellt, mir direkt, lag im Briefkasten 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2023 20:44
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Also kam die Aufforderung kurz nach der Vaterschaftsfeststellung. Inhaltlich dürfte die Aufforderung korrekt und damit wirksam sein. Diese Vorgehensweise entspricht genau dem, was ich oben vom BGH zitiert habe.

Mit deiner eigenen Anwältin solltest du ein ernstes Wörtchen reden, wenn sie es wirklich so gesagt haben sollte...

AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2023 08:57
 A.
(@axel-sch)
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@tacheles Verstehe, ist in sich nicht unlogisch. Zwei Dinge sind hier wirklich zu klären. Die Feststellung der Vaterschaft hätte im August 22 passieren können. Die KM hat die Feststellung verweigert, indem sie einen Vaterschaftstest verweigerte. In der Folge wurde die Vaterschaft im Mai 23, innerhalb meiner Feststellungsklage festgestellt.

Mal übersetzt. Sie konnte also seit Geburt verhindern und herauszögern, dass ich meinen Sohn sehe und Umgang\ Sorge erhalte, durch aktives Nichtstun. Ich musste gerichtlich dafür sorgen, dass die Vaterschaft und somit auch mein Recht auf Umgang und Sorge, festgestellt wird. Die Kosten für das Verfahren zahle auch ich, obwohl es vermeidbar gewesen wäre. Und trotzdem kann sie jetzt rückwirkend Unterhalt UND Betreuungsunterhalt fordern. Das empfinde ich als extrem ungerecht. Was hätte ich anders machen sollen als Vater? Wie soll man denn so planen können und Rücklagen bilden? Der zweite Punkt wäre, sollte das wirklich so sein, das Unwissen meiner Anwältin. Fachanwältin mit Dr. im Familienrecht.

Aber vielen, vielen Dank für den Input. Mir hilft es sehr. 

Gruß, 

Axel 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2023 11:01
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

insofern war die km nicht an der Durchsetzung von kindesunterhalt und betreuungsunterhalt gehindert. Hast du das irgendwo schriftlich, dass sie das verweigert hat? Oder steht es in der damaligen Klageschrift ans Gericht?

falls ja, dann würde ich so argumentieren. 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2023 07:25
 A.
(@axel-sch)
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@annasophie Vielen Dank für deine Antwort. 

Im August 2022 erhielt ich vom zuständigen Jugendamt folgenden Brief. Im Vorfeld hab ich meinen Test gemacht und die geforderten Unterlagen vom Jugendamt in Bezug auf die Unterhaltsberechnung eingereicht. 

 

"Beistandschaft ----------. geb. 13.06.2022

Sehr geehrter Herr----,

heute sprach Frau ---- bei uns vor und hat die Beistandschaft für ihren Sohn ---- aufgehoben.

Ihr wurden die Unterlagen sowie das Testset des Labors ---- ausgehändigt, damit sie den Vaterschaftstest bei einer anderen neutralen Person durchführen kann.

Wir schließen hier die Akte und wünschen Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen,

-------"

In der Folge hat die KM nichts gemacht. Keine Kontaktversuch beantwortet, keine Rückfragen zu meinem Sohn, keinen Test gemacht. Daraufhin habe ich aktiv eine Vaterschaftsfeststellungsklage eingereicht, mit dem Ziel die Vaterschaft festzustellen, Umgang/Sorge und Unterhalt zu klären. Und mit dem viel wichtigerem Ziel, meinen Sohn zu sehen. 

Vielleicht erklärt sich mein Gefühl von Unfairness, wenn Sie jetzt rückwirkend Betreuungsunterhalt fordert.

 

Viele Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2023 10:36
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

dann würde ich bei einem gerichtlichen Verfahren argumentieren, dass die Mutter das ganze bewusst verzögert hat und zu keiner Zeit daran gehindert war die vaterschaftsfeststellung durchzuführen. Entsprechend kann der Anspruch nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Denn nur durch ihre Verweigerung hat sich das Ganze so hingezogen. Und nur durch diese Haltung warst du nicht in der Lage bis heute das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen und einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu etablieren.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2023 20:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Dein Fall ist schon speziell. Ich stimme AnnaSophie zu, dass in Deinem Fall das Argument, dass die KM rechtlich gehindert war den Unterhalt zu fordern, so nicht gilt.

Beim KU wird es vermutlich trotzdem ab Geburt des Kindes zählen, beim BU würde ich darauf abstellen, dass BU beantragt werden muss. Wann also wurde der BU gefordert? Es gilt erst ab diesem Monat. Stellt die KM darauf ab, dass Sie "rechtlich" daran gehindert war, dann würde ich argumentieren, dass sie das rechtliche Hindernis selbst geschaffen hat. 

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2023 20:45
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Verschuldensfrage ist hier m. E. völlig unerheblich, da das Gesetz nur auf "ob" abstellt und nicht auf "warum / warum nicht".

Auch in der Recherche zu Urteilen findet sich kein Anhaltspunkt dazu, dass der Anspruch mangels Mitwirkung verwirkt sein könnte. 

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2023 07:20
(@richardvonweizsaecker)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Betreuungsunterhalt ist echt eine krux die einem ganz schön den Tag versauen kann.

Du kannst versuchen mit der Verwirkung zu argumentieren (da gibt es einige Rechtssprechung zu), die Mutter hat die Feststellung der Vaterschaft und den Umgang verweigert, außerdem stellt sich die Frage wie die Mutter in der Zeit gelebt hat, offensichtlich war sie nicht auf den Betreuungsunterhalt angewiesen.

Dazu aus meinem Verfahren;

Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens - § 242 BGB. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte - es wird unterstellt, dass die Antragstellerin Berechtigte wäre - sein Recht auf längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war - sogenanntes Zeitmoment. Weiter, dass der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen -sogenanntes Umstandsmoment.

Im Unterhaltsrecht genügt es, wenn der Unterhaltsgläubiger untätig bleibt - vergleiche BGH FamRZ 2007, 453, 455.

Unterhalt dient seines Wesen nach der Deckung des laufenden Lebensbedarfs.

Nach Ablauf von etwa einem Jahr nach Fälligkeit des Unterhaltsanspruches ist das Zeitmoment erfüllt. Vorliegend ist die Antragstellerin als Unterhaltsgläubigerin untätig geblieben und der Antragsgegner konnte darauf vertrauen, dass kein Betreuungsunterhalt mehr verlangt wird.

Der Anspruch ist verwirkt.

Bei mir war die Zeitspanne jetzt aber größer, Exe hat erst nach 4 Jahren bemerkt das es den Betreuungsunterhalt ja auch noch gibt.

 

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2023 07:45




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