Betreueungsunterhal...
 
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Betreueungsunterhalt der nichteheliche Mutter

 
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,

ich habe ein nichteheliches Kind seit 2008 und zahle seit einem Jahr nach einem Vergleichssurteil in 2010 Kinderunterhalt i.H.v 273 Euro . Zusätzlich zahle ich nach dem gleichen Vergleichssurteil Betreuungsunterhalt i.H.v 370 Euro an die nichteheliche Mutter .

Meine Frau war ebenfalls in der gleichen Zeit 2 Jahre lang in Mutterschutz. Jedoch hat sie seit 4 Monaten ihre Arbeit wieder aufgenommen.

Die nicht ehelichemutter hat die Arbeitsstelle meiner Frau angerufen und hat erfahren, dass meine Frau wieder arbeitet. Sie hat unverzüglich ihr Anwalt informiert und so habe ich einen Brief bekommen, der mich jetzt augefordert Betreuungunterhalt in voller Höhe zu zahlen :770Euro, weil meine Frau wieder arbeitet.

Ist das rechents? Wie soll ich vorgehen?

NB: seit meine Frau wieder arbeite, zahle ich monatlich 400 euro Anwalt- und Gerichtkosten ab. Könnte ich diese aussetzen, um die Betreungsunterhalt an die nichteheliche Mutter zahlen zu können?

Danke euch.

Remy

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2011 23:59
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

zunächst eine Frage: Wann wird das Kind denn drei Jahre alt? Und wurde zuvor für Deine Frau denn ein Wert des Unterhaltsanspruchs errechnet, der nun "wirklich" weggefallen ist?

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 00:07
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

das Kind der nichteheliche Mutter wird in Oktober 2011, 3 Jahre Alt.

Danke.

RM

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2011 00:18
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Hi LMB,

Deine zweite Frage: "Und wurde zuvor für Deine Frau denn ein Wert des Unterhaltsanspruchs errechnet, der nun "wirklich" weggefallen ist? "

Der Vergleichsurteil erwähnt nicht meine Frau. Jedoch der Richter hat während der Verhandlung alle Kosten und Kinderunterhalt von mGehalt abgezogen. Und der Rest hat 2 durch 2 geteilt. 370 Euro für die nichtehelice Mutter und 370 Euro  für meine Frau.

Danke
RM

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2011 00:36
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ah okay, das heißt, Du hast also 740 Euro Verteilermasse nach Abzug des Kindesunterhalts gehabt und den hat sie auf beide Frauen verteilt.

Weitere Fragen:
1. Verdient Deine Frau so viel wie vor der Geburt
2. Wann ist das eheliche Kind 3 Jahre alt geworden?

Denn wenn Dein eheliches Kind noch nicht 3 Jahre alt ist und die Mutter nicht so viel verdient wie vorher, dann bist Du ihr ja ebenfalls weiterhin zum Ausgleich verpflichtet, sprich mindestens 770 Euro, max. bis zum Erreichen ihres vorherigen Nettos. (Ich hoffe, für diese Konstellation mit 2 gleichzeitig berechtigten Müttern sieht das Gesetz jetzt nicht irgendeine Ausnahme vor, mir fällt aber keine ein).

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 00:40
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Hi LMB,

1. Verdient Deine Frau so viel wie vor der Geburt?

Meine Frau verdient mehr als vor der Geburt. Vor Geburt-800 Euro---nach der Geburt -jetzt 1200 Euro. 

2. Wann ist das eheliche Kind 3 Jahre alt geworden?

December 2011.

NB: Seitdem meine Frau arbeitet, zahle ich  400 Euro für Anwalt u Gerichtskosten und für die Unterhaltsrückstände.

Danke.

RM

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2011 00:49
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Die nicht ehelichemutter hat die Arbeitsstelle meiner Frau angerufen und hat erfahren, dass meine Frau wieder arbeitet. Sie hat unverzüglich ihr Anwalt informiert und so habe ich einen Brief bekommen, der mich jetzt augefordert Betreuungunterhalt in voller Höhe zu zahlen :770Euro, weil meine Frau wieder arbeitet.

Hallo Remy
Ob deine Frau in den ersten 3 Jahren Arbeitet ist doch in diesem Fall unerheblich !!!!was will der Anwalt jetzt machen.Deine Frau müßte bis zum 3 Geburtstag deines Kindes keiner Tätigkeit nachgehen ,dieses Gehalt währe Überoblegatorisch und kann glaube ich nicht als ersatz für dein BU verwendet werden.
Es ist nicht mehr lange bis Okt. aber pass auf BU kannn es erheblich länger geben als 3 Jahre :gunman: !!!!

Gruß Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 09:07
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Deine Frau müßte bis zum 3 Geburtstag deines Kindes keiner Tätigkeit nachgehen ...

Richtig.

..., dieses Gehalt währe Überobligatorisch und kann glaube ich nicht als ersatz für dein BU verwendet werden.

Halte ich für einen Trugschluss.
Wenn Deine Frau arbeiten geht, dann ist sie nicht mehr unterhaltsbedürftig und da Du an Leistungsfähigkeit gewinnst, wirst Du diese Leistungsfähigkeit anderweitig verwenden müssen ...

... allerdings würde ich davon ausgehen, dass Du entweder PKH zurückzuzahlen hast oder aber der Betreuungsunterhalt aufzustocken ist.

Dass Deine Frau gefühlt zu einem großen Teil arbeiten geht, um Deine Schulden zu begleichen bzw. Deine Unterhaltszahlungen zu ermöglichen, zeigt einmal mehr, was für ein wunderschönes Rechtssystem wir doch haben ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 11:41
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo United
betr. Trugschluss nehmen wir einen Fall EX hat Kind 2 Jahre und und sie geht einer Tätigkeit zu 100% nach
in diesem Fall hätte die EX doch Anspruch auf BU bis zu 3.Geburtstag oder??? ihr Gehalt würde  nicht angerechnet werden oder nur zu einem geringen Teil???

bin mir aber nicht sicher !!!

Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 11:53
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn deine Frau arbeiten geht, so fallen doch Betreuungskosten für euer gemeinsames Kind an. Diese sind aber vor Berechnung des BU abzuziehen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 11:54




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

betr. Trugschluss nehmen wir einen Fall EX hat Kind 2 Jahre und und sie geht einer Tätigkeit zu 100% nach
in diesem Fall hätte die EX doch Anspruch auf BU bis zu 3.Geburtstag oder??? ihr Gehalt würde  nicht angerechnet werden oder nur zu einem geringen Teil???

Nein. Im Gesetz steht ja, afair auch, "Soweit sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist"

Berufstätigkeit die ausgeübt wird, wird nicht mehr als unzumutbar angesehen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 12:19