Hallo Roland,
und in Ergänzung zu Oldie - irgendwas passt m.E. an deinen Zahlen nicht recht zusammen. Einerseits sagst du, du hast ein bereinigtes Netto von 2.378 Euro, aber andererseits ...
... zahlst du für ein knapp zweijähriges Kind einen KU in Höhe von 312 Euro, wofür eigentlich ein wesentlich höheres Einkommen bei dir nötig wäre. Wobei ich mich außerdem gerade frage, woher diese seltsame Zahl kommt - aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle jedenfalls nicht. Aber für einen Zahlbetrag von 314 Euro laut DT müsstest du eigentlich in Zeile 6 sein, d.h. ein bereinigtes Einkommen von mehr als 3.100 Euro haben?!?
Kannst du dieses Rätsel bitte mal auflösen?
Danke und viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Oldie,
bitte entschuldige, dass ich evtl. wichtige Details nicht genannt hatte, dies geschah nur aus Unwissenheit, nicht mit Absicht!
Also dann muss ich ganz von vorne anfangen, und es wird wohl länger dauern.
Gegewärtige Situation: Ich bin verheiratet, seit Januar 2008 getrennt. Mein Noch-Frau lebt wieder in ihrem Heimatland. Ich zahle Trennungsunterhalt für sie, die Höhe haben wir gemeinsam vereinbart und es gibt keinen Streit. Der Trennungsunterhalt betrug bis vor 4 Monaten 750,- Euro/mtl, seit 4 Monaten noch 550,-Euro/mtl.
Ich habe ein uneheliches Kind, 21 Monate alt. Es lebt bei seiner Mutter!
Ich bezahle mtl. 312,- KU, davon sind 25,- Euro freiwillig. Es gibt einen Titel, Stufe 5 ist eingetragen, da sich dies aus der Berechnung meine EK durch meinen RA so ergeben hat.
EK der KM vor der Geburt: 1980,-€ netto mtl.
Mein bereinigtes EK (von meinem RA so berechnet und auch von der Gegenseite so akzeptiert): 2378,-€/mtl.
So, nun zur Frage von oldie:
Nach Wegfall des Mutterschaftgeldes im Januar 2010 bekam ich eine Aufforderung des RA der KM, ca. 780,- Euro BU zu zahlen. Die Berechnung erfolgte aus dem EK vor der Geburt - Elterngeld.
Da damals von meinem RA die Auffassung verteten wurde, alles durch 3 zu teilen, bezahlte ich bis zum Wegfall des EG 450,-€/mtl. als BU an die KM.
Nach dem Wegfall des EG und durch das BGH-Urteil zur Rangfolge forderte die KM 1400,- Euro BU, diese Forderung wurde aber korrigiert, nachdem mein EK richtig bereinigt wurde und beträgt letztendlich nun 1189,-€.
Den Trennungsunterhalt bediene ich ggw. von meinen Ersparnissen.
Ich weiß, dass ich eigentlich ein Mangelfall wäre.
Fehlen noch weitere Angaben um meinen Fall bewerten, bzw. meine Fragen beantworten zu können?
PS: Ich habe noch eine Frage: Wie erstellt man eine PN ???
Vielen Dank
Die greift hier grundsätzlich auch.
Hi United, du meinst, dass auch die ledige Mutter nach dem 3. Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes noch Anspruch auf 3/7 der Differenz zum Einkommen des KV hätte?
Das wäre aber etwas ganz Neues.
Meines Wissens ist es so:
Sobald eine ledige Mutter nach der Geburt eines Kindes wieder soviel verdient wie zuvor, ist der Vater aller Unterhaltspflichten gegen die KM ledig. Der KU bleibt davon natürlich unberührt.
Bis zum 3. Geburtstag schuldet der Vater auch der ledigen Mutter seines Kindes Betreuungsunterhalt.
Grundsicherung gibt es nur noch bei Mangelfällen.
BU bekommt eine ledige Mutter maximal in Höhe ihres Einkommens vor der Geburt und begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Vaters.
Es soll in Einzelfällen vorgekommen sein, dass nach langjährigem Zusammenleben der leiblichen Eltern mit ihren Kindern in einer traditionell arbeitsteiligen Beziehung die Mutter auch nach dem 3. Geburtag ihres jüngsten Kindes vom nicht angetrauten KV Unterhalt beziehen kann.
Was bei geschiedenen Eltern ja der Normalfall ist.
Üblicherweise ist ein lediger Vater nach dem 3. Geburtstag seiner ebenfalls ledigen und berufstätigen Ex nichts mehr schuldig - nur noch dem Kind.
Die 3/7-Lösung würde hier so oder so nicht greifen.
Vor dem 3. Geburtstag nicht wegen fehlender Erwerbsobliegenheit.
Und nach dem 3. Geburtstag nicht mangels Trauschein.
Gegenthese: Sehr viel besser kann eine Alleinerziehende kaum dastehen.
Stimmt. Die Vorteile hatte ich ja aufgelistet:
Gesundes Kind + zwei gutbezahlte Jobs + Chance auf Weiterbeschäftigung nach der Elternzeit + preiswerte Tagesmutter ...
Davon träumen andere nur. Mütter und Väter. Getrennte und zusammenlebende Eltern.
LG :yltype: Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Hallo Roland,
und in Ergänzung zu Oldie - irgendwas passt m.E. an deinen Zahlen nicht recht zusammen. Einerseits sagst du, du hast ein bereinigtes Netto von 2.378 Euro, aber andererseits ...
... zahlst du für ein knapp zweijähriges Kind einen KU in Höhe von 312 Euro, wofür eigentlich ein wesentlich höheres Einkommen bei dir nötig wäre. Wobei ich mich außerdem gerade frage, woher diese seltsame Zahl kommt - aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle jedenfalls nicht. Aber für einen Zahlbetrag von 314 Euro laut DT müsstest du eigentlich in Zeile 6 sein, d.h. ein bereinigtes Einkommen von mehr als 3.100 Euro haben?!?
Kannst du dieses Rätsel bitte mal auflösen?
Danke und viele liebe Grüße,
Malachit.
Hallo Machalit,
danke für dein Hinwei, es sind natürlich 314,-€, Das war ein Tippfehler von mir.
Lt. Auskunft meines RA gibt es verschiede "bereinigte Einkommen". Die 2378,-€ sind das bereinigte Einkommen für die Berechnung de BU, z.B. wurden hier der Kindesunterhalt abgezogen und auch ein paar andere Dinge, die bei der Berechnung des bereinigten EK für den KU nicht angesetzt wurde. Ich muß auch hinzufügen, dass ich einen Titel für die Stufe 5 unterzeichnet habe, der KM aber den Betrag für die Stufe 6 zahle (aus moralischen Gründen( ich bin 3 Pesonen unterhaltspflichtig und meine Scheidung sollte schon lange durch sein. Dadurch bin ich ja berechtigt, eine Stufe niedriger zu gehen, was ich im Titel auch so gemacht habe). Ausserdem haben die KM und ich für den KU (vorerst) keine offenen Punkte mehr und dieser wurde letztes Jahr so abgeschlossen. Inzwischen haben sich aber einige Änderungen ergeben bei mir, die mir auch zuließen, den KU auf Stufe 4 ändern zu lassen (unter Berücksichtigung, dass ich an 3 Personen Unterhalt zahle) Da ich aber nicht unbedingt eine Abänderungsklage anstrebe, belasse ich es bei der Zahlung von 314,- KU, es kommt ja (hoffentlich) meinem Sohn zu Gute.
Danke.
Gruß
Roland
Hallo Roland,
Ich bezahle mtl. 312,- KU, davon sind 25,- Euro freiwillig.
Warum irgendwelche freiwilligen Zahlungen zu Händen der KM, wenn die Dame dir beim BU sowieso das Fell über die Ohren zu ziehen gedenkt?
Inzwischen haben sich aber einige Änderungen ergeben bei mir, die mir auch zuließen, den KU auf Stufe 4 ändern zu lassen (unter Berücksichtigung, dass ich an 3 Personen Unterhalt zahle) Da ich aber nicht unbedingt eine Abänderungsklage anstrebe, belasse ich es bei der Zahlung von 314,- KU, es kommt ja (hoffentlich) meinem Sohn zu Gute.
Also: Tituliert ist Zeile 5, du zahlst freiwillig Zeile 6, aber eigentlich müsste es Zeile 4 sein? Aus meiner Sicht gleich noch ein Grund, nur laut Zeile 5 zu zahlen - diesen Dauerauftrag kannst du nämlich von heute auf morgen entsprechend ändern, ohne dass es einer Abänderungsklage bedarf. Die Klage wäre nur nötig, wenn du tatsächlich nach Zeile 4 willst.
Im übrigen bin ich der Meinung: Wenn Geld übrig ist, das deinem Sohn zu Gute kommen soll, dann gib dieses Geld lieber höchstpersönlich für deinen Junior aus, statt es der KM in die Finger zu drücken.
Ich bin verheiratet, seit Januar 2008 getrennt. Mein Noch-Frau lebt wieder in ihrem Heimatland. Ich zahle Trennungsunterhalt für sie, die Höhe haben wir gemeinsam vereinbart und es gibt keinen Streit. Der Trennungsunterhalt betrug bis vor 4 Monaten 750,- Euro/mtl, seit 4 Monaten noch 550,-Euro/mtl.
Wie ist dieser TU festgelegt worden? Gibt es Kinder aus dieser Ehe? Wenn ja, wie geht dies in die aktuelle Unterhaltsberechnung mit ein? Wenn nein, warum muss die Dame dann weiterhin von dir alimentiert werden? Nach mehr als zweieinhalb Jahren müsste sie es ja wohl normalerweise geschafft haben, sich selbst die Hände mit Arbeit schmutzig zu machen! So wie ich das sehe, kannst du dir auch auf dieser Baustelle keine Großzügigkeit leisten.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
danke für die rasche Antwort!
Zu deiner Frage nach den freiwilligen Zahlungen?
Weil ich wohl ein Idiot bin und mich leider auch erpressen lasse (so, jetzt ist der moralische Teil doch Bestandteil dieses Themas geworden, aber ich antwort ehrlich). Bis jetzt kann ich meinen Sohn mehr oder weniger immer sehen, wann und wenn ich möchte. Dies zwar nur bei der KM zu Hause, aber immerhin. Sollte ich diese freiwillige Zahlung einstellen, so ihre originale Aussage, dann darf ich ihn nur noch sehen, wie es ein Gericht festlegt. Was man von diesem Vorgehen hält, ist eine andere Sache, aber ich liebe meinen Sohn über alles und so zahle ich halt.
Wie schon geschrieben, zapfe ich jeden Monat meine Ersparnisse an und ich lasse ihm schon etliches zukommen, aber die Ersparnisse gehen langsam aber sicher auch zur Neige!
Thema TU: 750,-€ sind das mindeste, was meine Noch-Frau zu leben benötigt. Wie bereits geschrieben, ist sie Ausländerin und lebt wieder in ihrem Heimatland. Dort gibt es keine sozialen Sicherungssysteme und ausserdem sehe ich mich moralisch auch zur Zahlung eines TU verpflichtet. Sie verließ wegen mir ihr Heimatland, kam nach Deutschland und hat nie Ansprüche nach Luxus oder dergleichen gestellt. Auch nach der Trennung hat sie auf alles verzichtet, z.B. Zugewinnausgleich, Vermögensausgleich, ihren Anteil an userer gemeinsamen Immobilie usw. Dies rechne ich ihr sehr hoch an und aufgrund ihrer langen Abwesendheit in ihrem Heimatland ist sie bis jetzt immer noch arbeitslos. Sobald sie Arbeit gefunden hat, was wirlichlich schwierig ist, denn sie ist so lange aus dem Arbeitmarkt, möchte sie auch keinen Trennungsunterhalt mehr.
Es gibt keine Kinder aus der Ehe!
Eine persönliche Anmerkung von mir: Solch ein Verhalten würde man von vielen deutschen Frauen nicht erwarten können, siehe KM!
Danke und Gruß
Roland
Moin,
Bis jetzt kann ich meinen Sohn mehr oder weniger immer sehen, wann und wenn ich möchte. Dies zwar nur bei der KM zu Hause, aber immerhin. Sollte ich diese freiwillige Zahlung einstellen, so ihre originale Aussage, dann darf ich ihn nur noch sehen, wie es ein Gericht festlegt.
nachdem eine gerichtliche Umgangsregelung vorhersehbar nicht den Passus "aber nur bei ihr zuhause" enthalten würde: Was wäre daran schlecht?
Ich glaube, nur mit einer Entflechtung des Unterhalts- und Umgangsthemas kannst Du weiterkommen. Notfalls auch mit freiwilligen Zahlungen, deren Art und Höhe aber Du bestimmst; Motto "Bezahlen MUSS ich X; ich lege freiwillig Y drauf, wenn der Umgang mit Sohnemann reibungslos und auch bei mir zuhause funktioniert; bei eventuellen Behinderungen sind wir schlagartig wieder bei X."
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo zusammen,
inzwischen habe ich etliche Antworten, bzw. Stellungnahmen und Ratschläge zu meiner anfangs gestellten Frage erhalten.
Viele haben mir neue Erkenntnisse gebracht, viele aber auch neue Fragen aufgetan.
Aber eine Antwort nach meiner Frage, ob die Forderung und die Berechnung so korrekt sind, habe ich noch nicht erhalten.
Ich danke allen für ihre Beträge bis jetzt und hoffe, durch weitere Beiträge von Euch eine Antwort zu erhalten.
Vielen Dank!!!
Es ist toll, dass es es diese Plattform gibt und dass sich so viele daran beteiligen.
Moin
Brauchst Dich nicht entschuldigen, war doch nur eine Bitte. 😉
Um wirklich was sagen zu können, müsste neben Deinem Netto als auch Brutto ausgehend sämtliche Abzugsposten bekannt sein, um alle Zahlen prüfen zu können. Hinzu kommen alle UH-Forderungen inkl. Anspruchsgrundlagen. Dann wird Schritt für Schritt abgezogen, bereinigt, gerechnet und verteilt. Ohne dem geht es leider nicht, das wäre wie Tennis im Nebel spielen. Wichtig wäre auch, ob Titel oder Vergleiche aufgesetzt/geschlossen wurden oder alles auf Absprachen nur beruht. Ohne alle Zahlen kann Dir keine Antwort gegeben werden. Sonst wären wir wieder beim Tennis im Nebel.
Da Dein Einkommen relativ hoch ist weckt das natürlich Begehrlichkeiten. Du merkst ja selber, was da alles läuft und gefordert wird.
Hi United, du meinst, dass auch die ledige Mutter nach dem 3. Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes noch Anspruch auf 3/7 der Differenz zum Einkommen des KV hätte?
Entschuldige, wenn ich antworte. United sagte auch, dass eine KM nicht besser gestellt werden darf als eine Ehefrau unter gleichen Bedingungen. Damit wäre es eine Begrenzung auf einen Höchstsatz, nicht der Anspruch selbst.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
vielen Dank. Ich würde Dir die genauen Zahlen (auch wegen den Begehrlichkeiten), gerne als PN senden, weiß aber nicht, wie das geht.
Kannst Du mir da helfen bitte?
Vielen herzlichen Dank.
Roland
PS: Tennis im Nebel ist auch lustig, aber nur für den, der den Glückstreffer landet.
Hallo Roland,
zu Frau Nr. 1:
Auch nach der Trennung hat sie auf alles verzichtet, z.B. Zugewinnausgleich, Vermögensausgleich, ihren Anteil an userer gemeinsamen Immobilie usw.
Was genau bedeutet "verzichtet" - eine wasserdichte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, von euch beiden beim Notar unterschrieben? Oder bedeutet dieses "verzichtet haben" nur so viel wie: hat sie bislang noch nicht geltend gemacht und ihre Absicht erklärt, dies auch zukünftig nicht zu tun? Ich will den Teufel nicht an die Wand malen, aber wenn du von "Trennungsunterhalt" redest, dann seid ihr ja wohl noch nicht geschieden ...
zu Frau Nr. 2:
Sollte ich diese freiwillige Zahlung einstellen, so ihre originale Aussage, dann darf ich ihn nur noch sehen, wie es ein Gericht festlegt.
Ja, das ist ziemlich genau die Definition von "Erpressung", aber in diesem Fall solltest du dies eher als Chance begreifen, vom Gericht eine Umgangsregelung zu bekommen, die diesen Namen auch verdient. Bislang hast du nämlich offensichtlich keinen Umgang mit deinem Sohn, sondern nur so eine Art Besichtigungsrecht unter Muttis Aufsicht ...
Aber eine Antwort nach meiner Frage, ob die Forderung und die Berechnung so korrekt sind, habe ich noch nicht erhalten.
Ich schätze, der Knackpunkt ist hier gar nicht, ob sie diese 152 Euro jetzt von ihrem Einkommen abziehen darf oder nicht; denn alternativ dazu könnte sie den Junior auch in einer Ganztags-Kinderkrippe anmelden und die Rechnung an dich schicken (gemäß der aktuellen BGH-Rechtssprechung dürfte sie damit problemlos durchkommen). Wäre für dich mit ziemlicher Sicherheit nicht billiger, eher sogar teurer als die vorliegende Variante mit der Tagesmutter.
Vielmehr ist der Knackpunkt der, ob bzw. wo deine Unterhaltszahlungen durch deine eigene Leistungsfähigkeit begrenzt werden. Da greift dann hoffentlich die bereits angesprochene Regelung, dass die KM durch deine Unterhaltszahlungen nicht besser gestellt werden darf als du selbst. Weiterhin dürfte es mit Blick auf deinen Selbstbehalt von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang du für deine Auslandsüberweisungen darlegen kannst, dass dies tatsächlich eine Unterhaltspflicht ist, und kein "Privatvergnügen" von dir: Es wäre für dich schon ein deutlicher Unterschied, ob du (wie bislang) nach Zahlung des BU bereits nahe am Selbstbehalt bist und von diesem kläglichen Rest dann noch den ganzen TU zahlst - oder ob dir, nach Bedienung aller Unterhaltspflichten (Kind, KM, Ehefrau), für dich selbst exakt der Selbstbehalt von 1.050 Euro bleibt, den du gegenüber den beiden Damen hast.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Aber eine Antwort nach meiner Frage, ob die Forderung und die Berechnung so korrekt sind, habe ich noch nicht erhalten.
Doch, Roland, hast du. Nur sind wir nicht alle derselben Meinung.
Bis zum 3. Geburtstag eures Sohnes ist das eine vollkommen korrekte Berechnung.
Falls deine Ex den Kleinen den Kleinen überwiegend ohne deine Unterstützung betreut.
Es würde ihr unterhaltsrechtlich auch nicht zum nachteilwerden, wenn sie ganz zu hause bliebe.
Hallo,
die Betreuungskosten sind um die Essenskosten zu bereinigen.
Wenn sie die nicht allein zahlt dann werden beide Einkommen (von ihr und dir) genommen und gequotelt. Und die Betreuungskosten werden dann prozentual nach eurem Einkommen geteilt.
Zumal sie müsste jetzt ja auch noch nicht arbeiten, weil das Kind unter 3 ist. Insofern würde ich froh sein wenn sie den Betreuungsunterhalt reduziert und von ihrem Gehalt nur die Betreuungskosten runtergehen.
Allerdings musst Du in Deiner Strategie berücksichtigen, dass Exilein derzeit keinerlei Erwerbsobliegenheit trifft (da Euer Kind noch nicht drei Jahre alt ist), insofern sollte das Deine Kompromissbereitschaft deutlich erhöhen ...
Gruß
United
Es kommt hier also defakto weder darauf an, was ihr jeweils verdient, noch ob ihr Anspruch rechtlich begründet werden kann, sondern ausschließlich darauf, worauf ihr euch einigt.
Euer zuständiger Familienrichter könnte u.U. sogar noch eine ganz andere Meinung fassen und begründen.
Woran das liegt, hat Oldie mit seinem Bild vom Tennis im Nebel gut beschrieben.
Ohne alle Zahlen kann Dir keine Antwort gegeben werden. Sonst wären wir wieder beim Tennis im Nebel.
Will heissen: Um eine vernünftige Antwort geben zu können, muss man Eure beiden Einkommen kennen; hilfreich ist auch, zu wissen, was die Mutter vor der Geburt verdient hat.
Nachdem du nur zögerlich mit immer neuen unterhaltsrechtlich relevanten Fakten herausgerückt bist, zeichnete sich der Tenor ab, die Forderungen aller Berechtigten - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - noch einmal gegen deinen Bedarfskontrollbetrag aufzurechnen.
"Der Bedarfskontrollbetrag...soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen".
Wenn dir nach Stufe 6 DDT keine 1450 Euro für dich selbst bleiben, kannst du eben nur nach Stufe 5 zahlen.
Falls dir auch keine 1350 Euro bleiben, eben nach Stufe 4. Und so weiter.
Bis zu den Mindestbedarfen aller Berechtigten und Verpflichteten. Sobald ihr ein Mangelfall seid und irgendwer auf Sozialhilfe o.ä. angewiesen sein sollte, fällt auch das Privileg der jungen Mutter, nicht Arbeiten zu müssen.
...ob dir, nach Bedienung aller Unterhaltspflichten (Kind, KM, Ehefrau), für dich selbst exakt der Selbstbehalt von 1.050 Euro bleibt, den du gegenüber den beiden Damen hast.
Wie gesagt, das ist die Unetrgrenze bei einem Mangelfall, lieber Roland.
Die Frage nach DusTab Stufe 4, 5 oder 6 ist mpMn auch die Frage nach 1250, 1350 oder 1450 Euro Bedarfskontrollbetrag für dich alleine. Wenn alle Berechtigten ihr Geld haben, sollte im Rahmen der verhältnismäßigkeit auch für den Verpflichteten etwas übrig bleiben. Es kann nicht sein, dass du aus Konfliktscheu oder falsch verstandener Ritterlichkeit "wie ein Krösus" Unterhalt zahlst und für dich selbst nichts übrig bleibt.
Ich schätze, der Knackpunkt ist hier gar nicht, ob sie diese 152 Euro jetzt von ihrem Einkommen abziehen darf oder nicht; denn alternativ dazu könnte sie den Junior auch in einer Ganztags-Kinderkrippe anmelden und die Rechnung an dich schicken (gemäß der aktuellen BGH-Rechtssprechung dürfte sie damit problemlos durchkommen). Wäre für dich mit ziemlicher Sicherheit nicht billiger, eher sogar teurer als die vorliegende Variante mit der Tagesmutter.
Vielmehr ist der Knackpunkt der, ob bzw. wo deine Unterhaltszahlungen durch deine eigene Leistungsfähigkeit begrenzt werden.
Hier schließe ich mich Malachits Auffassung zu 100% an.
Auch seine Bedenken wegen der Scheidung von deiner Noch-Ehefrau und des Umgangs mit dem Kleinen teile ich.
Viel Erfolg wünscht dir 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Hallo Biggi62,
vielen Dank für die Stellungnahme.
Bewußt habe ich nicht "zögerlich" alle Fakten auf den Tisch gelegt, mir war halt einfach nicht Bewußt, welche Informationen benötigt werden. Und auf jede neue Frage nach Information habe ich diese auch sofort gepostet.
Ich habe aber (leider) jetzt eine weitere Frage: In welchem Zusammenhang steht denn die Rangfolge mit dem Bedarfskontrollbetrag.
Ich dachte immer, zuerst muss das Kind in voller Höhe bedient werden, dann die KM und wie in meinem Fall, dann die Noch-Ehefrau. Kommen ich allen Verpflichtungen nach, dann unterschreite ich meinen Selbstbehalt, was aber nach Auffassung des RA der KM für den BU keine Rolle spielt, da ich diesen ja bedienen kann.
Ist dies so richtig?
Ausserdem verstehe ich nicht, wie die KM unseren Sohn einfach so in eine Ganztagebetreuung schicken könnte, wenn sie nur 16 Std./Woche arbeitet? Und by the way, falls ich die Rechnung erhalten sollte, könnte ich diese wenigstens steuerlich geltend machen (wenn ich mich nicht schon wieder irre). Ggw. zieht sie die Kindesbetreuungskosten von ihrem zukünftigen EK ab, somit zahle ich es voll und absetzen kann ich gar nichts.
Vielen Dank und bitte entschuldigt meine Unwissenheit.
Gruß Roland
Kommen ich allen Verpflichtungen nach, dann unterschreite ich meinen Selbstbehalt, was aber nach Auffassung des RA der KM für den BU keine Rolle spielt, da ich diesen ja bedienen kann.
Ist dies so richtig?
Was heißt schon richtig, lieber Roland ...
Aus Sicht deiner Ex, die ihre Anwältin dafür bezahlt, im Konflikt mit dir an ihrer Seite (und nicht an deiner Seite oder unparteiisch zwischen euch) zu stehen und nur ihre Interessen zu vertreten, ist das ein völlig legitimer Versuch, für ihre Mandantin möglichst viel herauszuholen.
Insofern hat die Anwältin offenbar nichts falsch gemacht.
Allerdings ist das ja nur eine Seite eures Konflikts.
Wie du aus der vielfältigen Resonanz hier siehst, kann man das alles auch ganz anders sehen.
Meine Meinung habe ich ganz stumpf aus der Düsseldorfer Tabelle abgeschrieben:
"Der Bedarfskontrollbetrag...soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen".
Wenn dir nach Stufe 6 DDT keine 1450 Euro für dich selbst bleiben, kannst du eben nur nach Stufe 5 zahlen.
Falls dir auch keine 1350 Euro bleiben, eben nach Stufe 4. Und so weiter.
...
Die Frage nach DusTab Stufe 4, 5 oder 6 ist mpMn auch die Frage nach 1250, 1350 oder 1450 Euro Bedarfskontrollbetrag für dich alleine. Wenn alle Berechtigten ihr Geld haben, sollte im Rahmen der verhältnismäßigkeit auch für den Verpflichteten etwas übrig bleiben. Es kann nicht sein, dass du aus Konfliktscheu oder falsch verstandener Ritterlichkeit "wie ein Krösus" Unterhalt zahlst und für dich selbst nichts übrig bleibt
Und je mehr Informationen man hat, desto mehr Interpretationsspielraum tut sich auf.
Grundsätzlich gilt in unserem Land Meinungsfreiheit. Die Meinung der RAin der Gegenseite hat dabei nicht mehr Gewicht, als die Meinung des Friseurs, der besten Freundin oder des Pfarrers.
Interessant wäre ihre Begründung.
Im BGB, in den Leitlinien zum Unterhalt der verschiedenen OLGe sowie in der DusTab steht nämlich etwas anderes.
Wir, die als reine Privatpersonen die als leidgeprüfte Gewinner und Verlierer aus unzähligen Verfahren vor Familiengerichten und höheren Instanzen hier mitschreiben, haben vor unserem jeweils ganz eigenen Erfahrungshorizont und ebenfalls im Rahmen der Meinungsfreiheit - d.h. ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit unsere (teilweise ganz unterschiedlichen) Meinungen zu dem geäußert, was wir von dir erfahren haben.
Ausserdem verstehe ich nicht, wie die KM unseren Sohn einfach so in eine Ganztagebetreuung schicken könnte, wenn sie nur 16 Std./Woche arbeitet?
Roland, glaub mir, begründen lässt sich vor Gericht fast alles.
Als berufstätige Single-Mutter die beabsichtigt, spätestens ab dem 3. Geburtstag ihres Kindes vollzeit berufstätig zu sein, würde ich das Kind auch je eher je lieber in einer passenden Einrichtung unterbringen. Damit die Eingewöhnung des Kindes (die erfahrungsgemäß von einer losen Folge mehr oder minder harmloser Infektionskrankheiten begleitet wird) nicht zeitlich zusammenfallen würde mit meinem eigenen Wiedereinstieg in einen Beruf, in dem ich seit etlichen Monaten oder Jahren nicht mehr Vollzeit gearbeitet hätte. Besonders wenn ich daran gewöhnt wäre, 1980 Euro zu verdienen und es nicht auf Dauer schaffen würde, mit 1573 Euro (=1050+314+25+184 Euro) monatlich zu zweit über die Runden zu kommen.
Und by the way, falls ich die Rechnung erhalten sollte, könnte ich diese wenigstens steuerlich geltend machen (wenn ich mich nicht schon wieder irre). Ggw. zieht sie die Kindesbetreuungskosten von ihrem zukünftigen EK ab, somit zahle ich es voll und absetzen kann ich gar nichts.
Natürlich kannst du Unterhaltsleistungen an deine Exen - soweit sie dir gesetzlich vorgeschrieben und/oder tituliert und von dir nachweisbar sind, von der Steuer absetzen.
Den Kindesunterhalt kannst du nur deshalb nicht von der Steuerabsetzen, weil du das halbe Kindergeld einbehältst, was fast immer ein größerer Vorteil ist als ein Freibetrag.
Wenn du das Kind in deinem Haushalt betreust und dem Finanzamt Rechnungen der Tagesmutter oder KiTa vorlegen kannst, kannst du auch diese Betreuungskosten steuerlich absetzen. Ebenso, wenn die Kinderbetreuung als Mehrbedarf des Kindes von dir verlangt und gezahlt wird.
Vielen Dank und bitte entschuldigt meine Unwissenheit.
Gruß Roland
Entschuldige bitte, wenn wir nur auf der Basis dessen unsere Meinungen äußern können, was du uns freiwillig wissen lässt.
An deiner Stelle würde ich schauen, dass ich alle Titel sowie eine korrekte Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung einerseits und eine tragfähige Umgangsvereinbarung andererseits sobald wie möglich hinbekomme.
Viel Erfolg wünscht dir
🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Hallo Roland,
Ausserdem verstehe ich nicht, wie die KM unseren Sohn einfach so in eine Ganztagebetreuung schicken könnte, wenn sie nur 16 Std./Woche arbeitet?
Ganz einfach: Weil unsere obersten Rechtsverdreher das so entschieden haben, und zwar in dem berühmt-berüchtigten BGH-Urteil vom 26.11.2008. Da haben die üblichen Verdächtigen festgelegt, dass Kindergartengebühren grundsätzlich Mehrbedarf, und somit zumindest anteilig von dir zu tragen sind; im Zweifelsfall gerne auch mal in voller Höhe, je nach Einkommensverhältnissen und je nach Tageslaune des zuständigen Unrechtssprechers. Insbesondere heißt es in diesem BGH-Urteil: "Mit Rücksicht auf die im Vordergrund stehenden erzieherischen Aufgaben einer solchen Einrichtung komme dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nur untergeordnete Bedeutung zu." Im Klartext: Sogar wenn eine KM den ganzen Tag nur faul auf dem Sofa sitzt und sich die Zehennägel lackiert, ist der KV trotzdem (bzw. gerade deswegen) beim Bezahlen der Kindergartenbeiträge dran. So gesehen - sei froh, dass deine Madame immerhin arbeitet.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Natürlich kannst du Unterhaltsleistungen an deine Exen - soweit sie dir gesetzlich vorgeschrieben und/oder tituliert und von dir nachweisbar sind, von der Steuer absetzen.
Liebe Biggi,
schon wieder Danke für die ausführlich Antwort und vor allem für die Offenheit.
Zu dem Punkt oben kann ich Dir und allen anderen nur sagen, dass ich auch hier die "A-Karte" gezogen haben.
Den Trennungsunterhalt an meine Noch-Frau könnte ich nur als außergewöhnliche Belastung absetzten, da sie in Deutschland nicht mehr uneingeschränkt Steuerpflichtig ist. Und davon dann auch nur 50% wegen der Ländertabelle! Da wir aber nach deutschem Recht geheiratet haben bin ich zu Trennungsunterhalt verpflichtet. Aber auch die Hälfte kann ich nicht absetzten, denn das Finanzamt benötigt Unterlagen von Ihr und von Behörden, die es in Brasilien nicht gibt, da es sich hierbei um "Unterstützung bedürftiger Personen" handelt und nicht um Trennungs- oder Nachehelichenunterhalt. Die letzten beiden Steuerbescheide sind vorläufig, weil diese besagten Unterlagen fehlen, die wir aber in der benötigten Form nicht erbringen können, weil sie nicht zu erbringen sind.
Den BU an die KM kann ich auch als außergewöhnliche Belastung absetzen, dabei wird aber ihr Elterngeld gegengerechnet und somit übersteigen ihre Einnahmen im Sinne der Steuer die 8004,-€ ( ich glaube es sind soviel) und damit kann ich wieder nichts absetzen. Dazu hatte ich schon mal einen Betrag erstellt.
Auch im nächsten Jahr kann ich für dieses Jahr nichts absetzen (evtl. einen ganz kleinen Betrag), da die KM ja jetzt einen Monat Urlaubsvertretung gearbeitet hat. Diese Einkünfte werden aber nicht beim BU berücksichtigt, da es sich nicht um eine nachhaltige Einnahme handelt und sie hat auch Landeserziehungsgeld erhalten, das für meine EKST-Erklärung als Einnahme für sie zu zählen ist, bei der Berechnung de BU aber nicht als Einkommen.
So zahle ich also im Jahr ca. 16.000,-€ Unterhalt (KU nicht mit eingerechnet) und kann nichts absetzen.
Aber das Jammern hilft nichts... Steuerrecht und Unterhaltsrecht sind hier nicht konform. Und komisch ist auch, dass beim Unterhaltsrecht kein Unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Unterhaltsberechtigten gemacht wird. Bei der Steuer aber sehr wohl unterschieden wird. Bei Trennungsunterhalt würde ich das ja noch verstehen, nicht aber beim nachehelichen Unterhalt.
Das verstehe wer möchte, ich verstehe es nicht.
Und noch ein Hinweis: Die KM hat nicht vor, nach Ablauf der 3 Jahre wieder vollzeit zu arbeiten.
Danke!
VG
Roland
Guten Morgen,
da kommen wohl leider keine weiteren Beiträge?
Aber vielen Dank an alle, die sich bisher gemeldet haben.
Danke
Gruß
Roland
Moin Roland.
Du hast ja auch keine weitere Frage gestellt und deine Darstellung scheint mir plausibel.
Dass das irgendwas mit Logik oder Gerechtigkeit zu tun hat, glaubt hier vermutlich auch keiner.
Hast du eigentlich den Unterhalt schon mal mit Hilfe der Ländertabelle in Frage gestellt?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Auch von mir noch´n Moin,
meine zusammengefasste Meinung:
1. Betreuungskosten für Tagesmutti dürfen von Exileins Einkommen abgezogen werden (ggf. um Steuererstattung zu kürzen)
2. Exilein´s Anspruch wird via Halbteilungsgrundsatz begrenzt (siehe Urteil weiter oben)
Das wäre m.E. die Ausgangsposition für Verhandlungen.
Keine Erwerbsobliegenheit auf Exileins Seite wäre ein Argument für erhöhte Kompromissbereitschaft.
Des weiteren:
3. Fände die Betreuung durch KiGa statt, könnte über Mehrbedarf diskutiert werden (der wäre dann ggf. zu teilen).
4. Großzügigkeit wird im Unterhaltsrecht nicht belohnt.
5. Erpressbarkeit auch nicht.
Besten Gruß
United
Lieber Roland,
den Worten von Beppo und United ist aus meiner Sicht wenig hinzuzufügen.
Nur eins noch: Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat bereits verloren.
Gegen ein Dasein unterhalb des eigenen notwendigen Lebensbedarfs sollte jeder Mensch mit Selbstachtung sich in unserem reichen Land wehren.
Männer ebenso wie Frauen.
Ganz gleich, ob gegen Sozialbehörden, Finanzämter, Versicherungen, Unterhaltsempfänger oder Unterhaltspflichtige.
Und ich kann nur wiederholen, was United dir geschriebn hat: In solchen Auseinandersetzungen führt Großzügigkeit ebenso wie Erpressbarkeit zu finanziellen Nachteilen.
Sehr oft ist eine Auseinandersetzung vor Gericht mit allen Risiken und Nebenwirkungen eher Teil des Problems als Teil der Lösung.
Häufig ist eine Auseinandersetzung vor Gericht die einzige Lösung.
Diese Entscheidung kann jeder von uns in jedem Einzelfall nur für sich selbst treffen.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)