Beteiligung an Betr...
 
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Beteiligung an Betreuungskosten, wenn die EX wieder arbeitet

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(@simethr)
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Hallo Zusammen,
ich habe folgende Situation:
Einen Sohn, 21 Monate alt, mit der Mutter nicht verheiratet. Die KM wird ab 1.12. wieder Teilzeit arbeiten. Gegenwärtig geht es um die Frage, wie und in welcher Höhe ihr zukünftiger Verdienst auf den Betreuungsunterhalt angerechnet wird. Ich habe einen Brief von ihrem Anwalt erhalten, der 152,€ von ihrem zukünftigen Einkommen als Kindesbetreuung abzieht.
Meine Frage: Ist dies okay so oder kann sie nur die Hälfte geltend machen?

Vielen Dank für eure Unterstützung!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2011 14:37
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Betreuungskosten sind um die Essenskosten zu bereinigen.

Wenn sie die nicht allein zahlt dann werden beide Einkommen (von ihr und dir) genommen und gequotelt. Und die Betreuungskosten werden dann prozentual nach eurem Einkommen geteilt.

Zumal sie müsste jetzt ja auch noch nicht arbeiten, weil das Kind unter 3 ist. Insofern würde ich froh sein wenn sie den Betreuungsunterhalt reduziert und von ihrem Gehalt nur die Betreuungskosten runtergehen.

Damit könntest du dann wenn das Kind 3 ist ja auch sagen, dass es möglich wäre Vollzeit zu arbeiten weil sie das mit der Teilzeit schon über ein Jahr erfolgreich praktiziert hat.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 14:46
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Ich habe einen Brief von ihrem Anwalt erhalten, der 152,€ von ihrem zukünftigen Einkommen als Kindesbetreuung abzieht.
Meine Frage: Ist dies okay so oder kann sie nur die Hälfte geltend machen?

im Moment ist das noch eine Frage wie "ist es nachts kälter als draussen?" Grundsätzlich könnt Ihr vereinbaren, was immer Ihr wollt; wenn es aber Teil der Frage ist, ob jemand "die Hälfte von etwas geltend machen kann", muss man schon wissen, wie gross das Ganze ist.

Will heissen: Um eine vernünftige Antwort geben zu können, muss man Eure beiden Einkommen kennen; hilfreich ist auch, zu wissen, was die Mutter vor der Geburt verdient hat.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 14:46
(@simethr)
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Hallo und vielen Dank für die Antworten und ich bitte um Entschuldigung, dass ich evtl. wichtige Informationen nicht erwähnt habe:

1. Das Nettoeinkommen der KM belief sich vor der Geburt auf ca. 1980,€/mtl.
2. Ich bin ggw. im Stande, 1150,-€ BU zu leisten, was ich auch tue.

Lt. Schreiben des KM-Anwalts liegt folgende Rechnung vor:
Anspruch:                              1980,-€
zukünftiger Verdienst:          1060,-€
- 5%berufsbed. Aufwände:          53,-€
- Kindesbetreuung:                  152-€
=anrechbares EK                      855-€

Anspruch-anrechenbares EK=1125,€ BU!!!

Somit kann nicht wirklich von einer Reduzierung gesprochen werden oder?

Helfen diese Daten, oder werden noch weitere benötigt??

Vielen herzlichen Dank!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2011 14:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Vor die Frage nach der Aufteilung dieses Kuchens, steht die Frage, nach der Begründung, warum du überhaupt dafür aufkommen sollst.

Der berüchtigte BGH-Auswurf, der Kindergartenkosten zum Mehrbedarf der Kinder erklärt, zielt nämlich ausdrücklich nicht auf die "Verwahrung" des Kindes während der Arbeitszeit ab, sondern ausschließlich auf pädagogisch wertvolle Kindergartenbetreuung.
Deswegen ist es ja auch Bedarf des Kindes und nicht Bedarf der Mutter.
Die Mutter hat generell keinen solchen Anspruch, da sie dafür ja schon vom Barunterhalt komplett befreit ist.

Aber
Da es sich um ein besonderes Entgegenkommen deiner Ex handelt, so früh wieder arbeiten zu gehen, solltest du dich durchaus erkenntlich zeigen und ihr da entgegen kommen.
Nicht dass sie es sich sonst wieder anders überlegt.
Das Recht hätte sie nämlich.
Auch ohne Angaben von Gründen.

Es kommt hier also defakto weder darauf an, was ihr jeweils verdient, noch ob ihr Anspruch rechtlich begründet werden kann, sondern ausschließlich darauf, worauf ihr euch einigt.
Und da euch beiden etwas an dieser Einigung liegt, solltet ihr, bzw. du da sehr konstruktiv ran gehen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich habe den Eindruck, dass hier gerade Betreuungsunterhalt (für die Mutter) und Betreuungskosten (= Kindergartenkosten) etwas durcheinandergeworfen werden. Die Frage des Openers zielt aber wohl nur auf den BU ab...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

ich habe den Eindruck, dass hier gerade Betreuungsunterhalt (für die Mutter) und Betreuungskosten (= Kindergartenkosten) etwas durcheinandergeworfen werden.

Das scheint mir jetzt auch so.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:22
(@simethr)
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Hallo Beppo,

vielen herzlichen Dank für deine Antwort.
Ich gebe ganz offen zu, ich verstehe sie nicht ganz.
Als mein Sohn wird bei einer Tagesmutter untergebracht werden (weiß nicht, ob das eine Rolle spielt). Er ist ggw. schon bei der Tagesmutter (Eingewöhnungszeit von 5 Monaten(habe nicht ich so gewählt).

Es ist eigentlich kein richtiges Entgegenkommen, sondern kommt mit dem Geld(BU, KU, KG), das ihr i.M. zur Verfügung steht, einfach nicht aus. Und darum arbeitet sie wieder. Und noch eine Information: Sie hat den Arbeitsvertrag bereits unterschrieben, im Zuge der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten.

Was soll ich denn jetzt machen? Ich kann die Last des BU schön langsam nicht mehr stemmen!

Vielen Dank für jeden Rat!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2011 15:23
(@simethr)
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Ich zitiere nur, was in dem Brief des Anwalt der KM steht.
Von meiner Seite habe ich in diesem Beitrag nicht durcheinander gewürfelt.

Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2011 15:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Zahlst Du denn neben KU und BU auch (anteilig) einen Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungsbedarf? Wie hoch ist der denn insgesamt? Hast Du einen Nachweis über die Betreuungskosten erhalten?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:26




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

vorbehaltlich Deiner Antworten auf die Nachfragen der Vorschreiber:

Aufgrund Deiner Schilderung gehe ich davon aus, dass die derzeitige BU-Zahlung durch Deine Leistungsfähigkeit begrenzt wird (d.h. würdest Du mehr zahlen, lägest Du unter dem Selbstbehalt von 1.050 EUR).

Die Rechnung des Anwalts fordert von Dir keine Beteiligung an den Betreuungskosten, sondern bereinigt das Einkommen von Ex. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen (da steuerlich absetzbar, könnte man ggf. noch eine Steuerersparnis ggü. stellen).

Du warst gegenüber Ex ein Mangelfall und bist es zukünftig nicht mehr, de facto ändert das derzeit in Deinem Portemonnaie herzlich wenig ...

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:28
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

es stehen IMO 2 Möglichkeiten zur Verfügung:

Variante 1:
Die Ex zahlt die Betreuungkosten alleine und zur BU-Berechnung wird dann ihr Einkommen um diesen Betrag bereinigt.

Variante 2:

Der Opener wird an den Betreuungkosten beteiligt und jeder darf bei der Berechnung des BU seinen Anteil an den Betreuungkosten abziehen bevor Bedarf und Leistungsfähigkeit festgestelt werden.

Ich schätze mal, das beide Varianten zu gleichem Ergebnis führen werden.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:29
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil ...

2. Ich bin ggw. im Stande, 1150,-BU zu leisten, was ich auch tue.

Ich kann die Last des BU schön langsam nicht mehr stemmen!

Wenn Exilein nunmehr mit Deiner BU-Leistung auf 1.980 EUR kommt und Du am Selbstbehalt lebst, wäre der Sachverhalt anders ...

Wie hoch ist Dein Einkommen ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:36
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Anwalt bereinigt das Einkommen der KM um berufsbedingte Aufwendungen - war das andere Einkommen auch so berenigt?

Bezüglich des Einkommens stellt sich mir auch die Frage ob
a) der Arbeitgeber sich an den Kinderbetreuungskosten beteiligt
b) es keine Sonderzahlungen  etc. gibt
c) die Berechnung des Nettos nach Steuerklasse II/1 Kind erfolgte
d) das Bruttogehalt wäre interessant, damit man das Nettogehalt überprüfen könnte.
e) Zahlt das Jugendamt einen Zuschuss zur Betreuung?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:37
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr lieben,

mir sind hier zwei Dinge aufgefallen:

1. Ist eigentlich das einsetzbare Einkommen des TOs korrekt berechnet worden? Ich denke hier an Altersvorsorge, tatsächliche Werbungskosten, Erwebstätigenbonus .....Umgangskosten!!!
2. Der Bedarf für die holde Dame ist zwar unter Umständen richtig berechnet (hast du Belege?). aber in diesem Fall müsste dann doch die Differenz der beiden verfügabren Einkommen halbiert werden oder liege ich da falsch. Allerdings könnte die Dame dann natürlich sagen dann arbeite ich eben nicht.

Grüßle

PvF

PS: so schnell kann ich gar nicht schreiben wie die Antworten purzeln :redhead:

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:40
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Variante 1:
Die Ex zahlt die Betreuungkosten alleine und zur BU-Berechnung wird dann ihr Einkommen um diesen Betrag bereinigt.

Vorsicht. Bei dieser Methode werden die Betreuungskosten indirekt und im vollen Umfang auf den BU-Leistenden verlagert, da sie über die BU-Forderung zurück verlangt werden. Richtig wäre, einen Mehrbedarf des Kindes festzustellen, diesen entsprechend der Einkommensverteilung zu quoteln und dann beim jeweils Leistenden bei der Bereinigung zu berücksichtigen. Sonst wird der vorrangige Mehrbedarf des Kindes bei der Bereinigung an falscher Stelle eingepflegt und führt u.U. zu einem zu hohem Einkommen des BU-Zahlers. Betreuungskosten sind steuerlich absetzbar. Nun aber werden diese Erstattungen einseitig und ungerechtfertigt allein der KM zugeschlagen. Kinderbetreuungskosten als Steuervergünstigung 2011 und ab 2012

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:40
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich bin immer noch der Meinung, dass die Betreuung durch eine Tagesmutter keinen Mehrbedarf des Kindes darstellt.

Und wie United schon angedeutet hat, ist BU ja nicht nur durch den SB des Pflichtigen begrenzt, sondern auch durch sein Einkommen.

Der Berechtigte darf durch BU + eigenes Einkommen nicht mehr haben als der Pflichtige.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:53
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Beppo

Also ich bin immer noch der Meinung, dass die Betreuung durch eine Tagesmutter keinen Mehrbedarf des Kindes darstellt.

Dazu sagen z.B. die URL OLG Zweibrücken:

10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Einzelfall kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden. Im Übrigen gilt Ziffer 12.4.

Eine Beschränkung auf KiTa's o.ä. Einrichtungen erfolgt nicht. Selbst eine Aufbewahrung bei der Post wäre danach möglich (zumindest, wenn sie Fläschchen geben). Mehr wird nicht verlangt.

Gruss oldie

Edit: Ups, das war ja die Bereinigung. Beim Mehrbedarf an sich sagen sie:

12.4 Kosten für Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen (ohne Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf des Kindes.

Frage: Was ist mit "vergleichbarer Betreuungsform" vermutlich gemeint? Die strukturelle Einrichtung  oder nur die Betreuung von Kindern tagsüber? Die dahinter stehende Ausbildung oder auch das Zusammensein mit anderen Kindern? Was ist mit Tagesmüttern, welche im eigenen Heim mehrere Kinder betreuen?

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 15:58
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich glaube Ihr redet aneinander vorbei:

10.3 regelt die Abzugsfähigkeit bei der Einkommensbereinigung (wie hier seitens RA vorgenommen) und
12.4 die Berücksichtigung als Mehrbedarf des Kindes

Die Post darf nur 10.3 ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 16:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dazu sagen z.B. die URL OLG Zweibrücken:Eine Beschränkung auf KiTa's o.ä. Einrichtungen erfolgt nicht.

Ja. Der BGH geht eindeutig über die geltende Gesetzeslage hinaus.
Einzelne OLGs gehen über das, was der BGH postuliert hat hinaus.
Und einzelne Amtsrichter gehen über die OLGs hinaus.

So will eben jeder sein eigener kleiner Robin Hood sein und der armen Lady Marian was Gutes tun.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 16:13




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