Besteht Auskunftspf...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Besteht Auskunftspflicht nach 1605 ?

Seite 1 / 2
 
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

Schönen Guten abend zusammen,

leider ließt man im Internet soviel verschiedene Fallbeispiele, aber keines davon trifft wirklich auf einen zu, das man einen vergleich hätte...

Zwei Jahre sind um, meine Tochter 4 Jahre alt und die Arge schickt nette Briefe. Sie wollen wieder einmal meine Einkünfte etc.
Ich habe vor zwei Jahren Angaben gemacht (ausführlich) und Sie wollten neben dem Unterhalt den ich für meine Tochter bezahle ( 200€ betitelt v. JA seit Geburt) noch rein rechnerisch dann 70 € für die KM.
Dagegen hatte ich mich gewehrt und bekam auch recht.
Übrigens, nie verheiratet, keine eheähnliche Gemeinschaft o.ä. geführt. Sie wollte eben ein Kind und suchte den passenden Idioten (Wort Wörtlich in einer SMS die ich bis heute gespeichert habe) Tja, ich war dumm und naiv 🙂 aber das ist ein anderes Thema. Im übrigen macht Sie es einem auch wirklich schwer das Kind auf eine vernünftige Basis sehen zu dürfen.
Wie auch immer... ich bitte um Hilfe bei ein paar dinge die mich nicht mehr schlafen lassen 🙁

1.Bin ich der ARGE zu Auskunft verpflichtet? Ich bezahle schon seit Geburt, gewissenhaft ohne Aussetzen den o.g. betitelten Unterhalt...

(ARGE habe ich übrigens widersprochen mit dem Vermerk das KM arbeiten gehen könne, daraufhin kam "wir wollen ja nuuur berechnen ob sie vielleicht weniger bezahlen müßten fürs Kind, oder aber vielleicht doch noch etwas für die KM welche ALG2 bezieht")

2. Was können Sie tun wenn ich mich weiterhin weigere Auskunft zu geben?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2010 23:42
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo nurich,

für wen wollen die denn Auskunft haben? Für Ansprüche Deiner Tochter? Der Mutter?

Nach erstem Blick:

1. Der Mindest-KU für das Kind beträgt 225 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle 2010. Wenn Du die erste Stufe tituliert hast, solltest Du darauf anpassen. Besteht eine Beistandschaft für das Kind beim Jugendamt?

2. Für die Mutter bist Du nicht mehr unterhaltspflichtig, weil das Kind älter als drei Jahre ist. Da soll Dir die ARGE die Rechtsgrundlage nennen, wenn für die Mutter Auskunft begehrt wird.

Aber bitte präzisiere hier vorher Deine Angaben, damit man Dir helfen kann.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2010 23:51
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

Vieeeeelen Dank für die schnelle antwort...

Also im ersten schreiben heisst es...

die oben gennanten Personen (KM und meine Tochter wohl gemeint) erhalten seit weiterhin Leistungen mach dem SGBII in höhe von 711,81 monatlich.
Im Rahmen der Leistungsgewährungen sind auch ansprüche zu prüfen die dritten gegenüber bestehen. dazu gehören unter anderem auch bürger rechtl. unterhaltsansprüche.

Sie sind dem grunde nach verpflichtet zum unterhalt gegeüber

[x] Ihrem Kind .... gem.§§1601

[x] der Mutter ihres Kindes gem §1605 I BGB

Diese Unterhaltsansprüche sind gem. §33 abs 1 sgb 2 ab dem beginn der Hilfe für die dauer unserer Leistungsgewährung sowie bis zur höhe unserer aufwendungen auf die arbeitsgemeinschaft landkreis LB übergegangen, soweit unterhaltsleistungen nicht bereits erfolgen und im rahmen der leistungsgewährung berücksichtigt werden. gegenwärtig werden 200 € angerechnet, der kindesunterhalt beläuft sich jedoch auf mind 225 euro nach DD Tabelle stand 01.01.2010.
Damit geprüft werden kann ob und in welcher höhe sie in der lage sind unterhaltszahlungen zu leisten, bitten wir sie uns bis spätestens 02.08.10 auskunft über ihre wirtschaftl. und persönlichen verhältnisse zu erteilen.

Rechtshelfbelehrung:
gegen dieses schreiben können sie innerhalb eines Monats widerspruch erheben...etc.

-----------------------------------------------------

Das habe ich getan!

Sehr geehrte Frau Volpe,

unter Wahrung der Frist lege ich hiermit schriftlichen Widerspruch ein.

Leider wurde ich vom auswärtigen Amt (Jugendamt) nicht in Kenntnis gesetzt von der Erhöhung des Kinderunterhaltes auf den Betrag von 225€.
Dem Beschluss werde ich natürlich folge leisten und dementsprechend meine Unterhaltszahlungen auf 225€ erhöhen.

Dem Unterhalt gegenüber Frau M. widerspreche ich hiermit gänzlich, da der Anspruch auf Unterhalt nicht mehr besteht. Frau M. könnte arbeiten gehen um ihrer Selbstversorgungspflicht nach zu kommen. Drei Jahre Unterhaltspflicht gegenüber M. sind schon vorrüber. Sollte Frau M. aus dringenden Gründen nicht Erwerbsfähig sein brauche ich hierzu natürlich amtliche Nachweise welche durch einen Anwalt und letztendlich durch ein Gericht festgestellt und geprüft werden müssen.
Hierzu möchte ich nocheinmal auf mein letztes Schreiben hinweisen das ich Ihnen vor ca.2 Jahren gesendet habe. In diesem geht deutlich hervor das Frau M. und ich in keinster weise eine Lebensgemeinschaft bzw. Eheänliche Gemeinschaft geführt haben. An meiner übrigen Situation hat sich weiterhin nichts geändert.

Ich komme auch in für mich sehr schweren Zeiten meiner Unterhaltspflicht gegenüber "KIND" immer gewissenhaft nach.

Auch hoffe ich nicht irgendwann aufgrund immer wieder kehrender psychischer Belastung selbst ein Sozialfall werden zu müssen.

Mit Freundlichen Grüßen

nurich

----------------------------------------------------------------------------------------------------

zurück kam also folgendes:

Sehr geehrter Herr nurich

bezug nehmend auf ihren widerspruch teilen wir ihnen mit das ihr widerspruch nicht abgeholfen werden kann, da sie zur auskunft verpflichtet sind, da dem grunde nach ein anspruch auf betreuungs und kindesunterhalt besteht und die letzte überprüfung etwa 2 jahre zurück liegt.

Dies bedeutet jedoch nicht dass sie zu unterhaltszahlungen herangezogen werden, sondern zunächst lediglich überprüft wird ob sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen situation zu unterhaltszahlungen fähig sind. dabei werden einerseits ihre einkünfte und andererseits ihre berücksichtigungsfähigen verpflichtungen beachtet.

Bei dem genannten Kindesunterhalt in Höhe von 225 € handelt es sich um den Mindestunterhalt nach DDT. Um de Unterhaltsanspruch konkret ermitteln zu können, ist jedoch eine Auskunft erforderlich.so dass der Unterhalt entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemindert oder erhöht werden könnte.

Hinsichtlich des Betreuungsunterhaltes ist anzunehmen das seit dem 01.01.2008 der Unterhaltsanspruh auch auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres erstreckt werden kann, wenn es dem Kindeswohl und der Billigkeit entspricht.

Hierbei ist anzumerken dass die Kindergartenzeiten ihres Kindes und die von Frau M. aufgenommener Teilzeittätigkeit bei der Unterhaltsprüfung Berücksichtigung finden und das Einkommen von Frau M. bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird.

Sofern wir keine gegenteilige Stellungnahme von ihnen erhalten, gehen wir davon aus dass sie uns nunmehr Auskunft erteilen. Sobald uns der Prüfbogen nebst Nachweisen vorliegt werden wir ihre leistungsfähigkeit überprüfen und ihnen das ergebnis mitteilen.

Den eingang der unterlagen erwarten wir bis zum 17.08.10

----------------------------------------------------------------------------------

leider war ich ausser landes und habe als ich nach hause kam, am 20.08. schon einen Brief im kasten gehabt ...dieses war die kopie vom ersten brief mit handschriftlichem vermerk das ich bis 03.09. erledigen soll... und der rechtshelfbelehrungstext war mit edding ausgeschwärzt

:/

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2010 00:30
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Antwortvorschlag:

Liebste Arge

Dem Kind stehen 225€ geleisteten Barunterhalt und 184€ Kindergeld, welches bedarfsdeckend einzusetzen ist, zur Verfügung. Das sind zusammen 409€. Der Anspruch eines Kindes nach SGB II beläuft sich auf 215€. Hinzu kommen anteilige(!) Kosten für Miete und Heizung, wobei hier auch Wohngeld beantragt werden kann. Dabei ist von den Kosten auszugehen, welchen den Anspruch der KM übersteigen, wenn sie alleine anspruchsberechtigt ist. Alles in allem ist der Bedarf des Kindes gedeckt, es ist somit kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und ein Auskunftsverlangen von Ihnen entbehrt einer Rechtsgrundlage. Ein Anspruchsübergang gemäß §33 SGB II findet nicht statt. Es steht Ihnen frei, durch konkrete Kostenaufstellung für das Kind Gegenteiliges zu beweisen.

Einen pauschalen Rechtsanspruch auf Betreuungsunterhalt verneint das BGB, hier der §1615l Abs.2, auf welchen sie sich berufen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung, ob sich diese Zeit verlängert, treffen aber nicht Sie. Dies obliegt einzig und allein einem Gericht.

Prost.

Gruss oldie

PS: Ja, die Arge nervt mich, ich gebe es zu. Daher vielleicht nicht ganz so scharf formulieren, z.B. auf das "Prost" verzichten.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2010 02:03
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

Hi Oldie,

:rofl2:  endlich mal wieder morgens gelacht .... einfach spitze dein Text!  Herzlichen Dank dafür  :thumbup:

Nicht nur dich nervt die Arge, auch mich...aber mich nervt auch wie man hier mit der Ahnungslosigkeit vieler Betroffenen spielt und diese zu 150% ausnutzt.
Wie auch immer, ich werde deinen Lösungvorschlag nahezu 1:1 übernehmen 🙂 das mit dem "Prost" werd ich mir noch überlegen, zumindest könnte man es durch das Wörtchen Mahlzeit, Cheers oder Servus ersetzen....

noch etwas... find ich super, endlich ein Forum gefunden zu haben, in dem man nicht sofort vorurteilig wie ein Massenmörder beschimpft wird weil man eben sich in Sachen Unterhalt ungerecht behandelt fühlt.

Gruß
nurich 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2010 08:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Noch ein Hinweis. Beim hälftigen KG, für welches die KM berechtigt ist, zielt die Arge gerne darauf ab, dies ihrem Einkommen zuzuschlagen. Damit stehen beim KG 92€ zur Disposition. Hiervon allerdings sind 30€ für eine Versicherungspauschale aussen vor zu lassen. Bleiben also strittige 62€, auf welche die Arge es abgesehen hat.

Zum Wohngeld findet sich diese Bemerkung auf wikipedia:

Zu beachten ist auch der Anspruch auf Wohngeld als sogenannte „vorrangige Leistung“ vor dem ALG II-Anspruch, wenn damit die Hilfsbedürftigkeit nach SGB II beseitigt werden kann (§ 12a SGB II).

Danach ist erst zu prüfen, ob durch Gewährung von Wohngeld kein ALG2-Anspruch anfällt. Denn wenn das Kind durch KU, KG und Wohngeld nicht bedürftig im Sinne des SGB II wird, ist es kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wird scheinbar auch gerne von den Argen "übersehen". Wahrscheinlich gefällt es denen, die gesetzl. Daumenschrauben aus der KU-Pflicht durch BGB und Rechtssprechung gerne selber zu gebrauchen. Dabei sind sie laut Gesetz verpflichtet, diesen Aspekt zu prüfen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2010 12:17
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

Es wa lange Ruhe im Karton... aber ich wußte da kommt noch was  :gunman:

Ich finde den Brief ehrlich gesagt etwas lächerlich...die sprechen von irgendnem Heilbronner gericht und schicken mir aber den Brief selbst...da läuten bei mir sämtliche Alarmglocken...

Ich habs mal abfotografiert und versuche es hier rein zu stellen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.09.2010 21:52
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.09.2010 21:54
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo

Vorsicht, nicht nur lachen. Die haben dein Schreiben der Ablehnung einer Auskunftserteilung als Widerspruch gewertet und diesen Widerspruch jetzt abgewiesen. Clever. Wenn du nicht tätig wirst, dann wird der Bescheid (sprich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung) rechtskräftig. Eigentlich müsstest du jetzt dagegen innerhalb der Frist (ein Monat nach Zustellung) vor dem Sozialgericht klagen, dann muss das Gericht feststellen ob du zur Auskunft verpflichtet bist.

Da ich inhaltich nichts beitragen kann, lasse ich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten die anderen, zB oldie vor, aber biete mich gern an, die Klageschrift mit zu formulieren, wenn du dir den Spaß machen willst 😉
Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang, also alles recht kostengünstig.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 28.09.2010 22:01
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

hmmm... dank ginnie, ich würde  noch gern inhaltlich dazu einiges in erfahrung bringen und dann steht einer klage meinerseits eigentlich nichts im wege

..aber mich plagt da noch eine andere Frage... was ist, wenn ich getrost Auskunft geben kann da mein bereinigtes einkommen unter dem selbsterhalt liegt? Dazu mal eine Rechnung...

ca. 2400€ Monatlich nettolohn (inkl. Weihnachtsgeld,Fahrt und Urlaubsgeld)

davon muss ich bezahlen:

* 100 km Fahrtweg täglich bei einer 6 Tage Woche

* einen Kredit mit Tilgung von 492€ + Bausparvertrag 315€ (ich muss dazu sagen, der Bausparvertrag war und ist natürlich vorraussetzung für diesen Kredit) - für eine Wohnung die wir, meine Zukünftige (welche ich über alles Liebe) und ich am anfang diesen Jahres gekauft haben.

* 245€ Hausgeld monatlich (in dem sind alle Nebenkosten auch Heizung, Wasser, Hausmeister Versicherungen etc.)

*einen Kredit mit monatlich 335€ - der Teilweise zur Ablöse eines Uraltkredit (vor Geburt des Kindes) + für einen Jahreswagen welchen ich für die Fahrt ins Geschäft benötige

*225€ Unterhalt

Wie rechnet aber die liebe Arge? Will die Arge dann auch Auskunft von meiner Freundin? Es ist so, wir lieben uns und wollen heiraten... die Hochzeit kostet auch Geld. Darauf sparen wir, bzw solange möchte meine Freundin noch arbeiten... das wird schon nächstes Jahr im Juni sein... und dann haben wir eigentlich das Bild einer glücklichen Familie, also auch Nachwuchs im Auge 🙂

In eigener Sache:
Warum darf ich nicht der Frau die mich wirklich und wahrhaftigt liebt, so wie ich sie liebe, auch alles bieten, bzw. mehr geben wie einer Frau die mich nur benutzt hatte um... ???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.09.2010 23:31




(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

generell ist es wohl so, dass das Kind alle 2 Jahre einen Auskunftsanspruch hat und dieser auf die Arge übergegangen ist. Das Kind hat ein Einkommen von 409€ und einen Bedarf in Höhe von 412€. Okay.

Die eine Möglichkeit wäre, ganz normal Auskunft für das Kind an die Arge zu erteilen (den Auskunftsanspruch nur für das Kind anzuerkennen) und darauf hinzuweisen, dass diese Auskunft nicht für die Mutter verwendet werden darf (Datenschutz!). Da wiehert dann auch gleich mal der Amtsschimmel.

Oder aber, du hebst den KU um 3 Euro an und der Bedarf des Kindes ist gedeckt. Dann fällt das Kind aus der Haushaltsgemeinschaft raus und die Arge darf keine Auskunft mehr fordern. Andere hingegen schon, beispielsweise das Kind vertreten durch einen Anwalt oder das Jugendamt.

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2010 02:51
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

Erstmal danke Eskima... wie errechnst du diese 3 € ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2010 08:14
(@romyh)
Registriert

196,41 € Mietanteil und 215 € Regelleistung=411,41 € Bedarf.
Minus KG und UH ergibt Restanspruch von 2,41 €.

Was ich nicht verstehe: Deine Ex arbeitet knapp 21 Stunden in der Woche. Wenn Dein Kind 196,41 € Mietanteil bekommt, und kein weiteres Mitglied der BG vorliegt, dann müsste rechnerisch sich noch ein Anspruch von 196,41 + 359+129 ergeben=684,41 €.
Sie müsste doch aber Einkommen haben. Verdienst sie so wenig oder was? Oder ist da vielleicht noch ein Kind oder Partner, der nichts/zuwenig verdient, und den sollst du mitalimentieren? Bei der Miethöhe wäre anzunehmen, dass die beiden nicht allein wohnen...

Gruß Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2010 08:46
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

okay, die erste rechnung habe ich jetzt verstanden... wobei von dem Kindergeld nicht irgend eine Versicherungspauschale noch abgerechnet wird?

Zu der zweiten Rechnung  ... die  684,41 versteh ich jetzt nicht was du damit meinst und was sind das für beträge? 359 und 129 ?

Ist der gemeinte Mietanteil eigentlich so hoch wie es als Wohngeld geben würde? Ich meine, in dem Brief steht nichts drin wie hoch das Wohngeld wäre, lediglich das Wohngeld abgelehnt wurde... Mir stellt sich die Frage eben ob mit diesen 2,41 € die ich mehr bezahlen würde, das Wohngeld überhaupt beantragen lässt?

Ach...und soweit mir bekannt ist wohnt zwar niemand ausser der Mutter und der Tochter in der Wohnung, allerdings weiß ich von meiner Familie, welche versucht den kontakt zu der kleinen aufrecht zu erhalten, das sie einen Freund hat...und seitdem wurden von KM ein Treffen mit meiner Familie eher nur noch abgesagt oder auf McDonalds oder ähnliche Orte verwiesen worden...nicht mehr zuhause bei KM u. Kind ...gibt mir grad zu denken. Müssen die Ämter mir das aber nicht mitteilen?

Und frage ich mich auch, wieso soll ich nun meinen Widerspruch direkt an das Sozialgericht wenden? Hier fordert doch im Moment noch die ARGE oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2010 16:41
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

okay, die erste rechnung habe ich jetzt verstanden... wobei von dem Kindergeld nicht irgend eine Versicherungspauschale noch abgerechnet wird?

Nein, in diesem Fall kann die Versicherungspauschale nicht einkommensmindernd abgesetzt werden, weil alles Einkommen zur Bedarfsdeckung benötigt wird.

Zu der zweiten Rechnung  ... die  684,41 versteh ich jetzt nicht was du damit meinst und was sind das für beträge? 359 und 129 ?

359 € Regeleistung KM, 129 € Mehrbedarf Alleinerziehung!

Ist der gemeinte Mietanteil eigentlich so hoch wie es als Wohngeld geben würde?

Die Miete wird ja komplett bezogen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Bedarf eingerechnet. Wohngeld kenne ich mich nicht aus, ist aber doch ein Zuschuss
und dürfte mithin geringer ausfallen. Dies wurde ja auch in dem Schreiben der ARGE erwähnt.

Und frage ich mich auch, wieso soll ich nun meinen Widerspruch direkt an das Sozialgericht wenden? Hier fordert doch im Moment noch die ARGE oder?

Na ja, Dein Widerspruch wurde von der ARGE abgelehnt. Damit bleibt nur noch der Gang vors zuständige Gericht, in Deinem Fall dann das Sozialgericht Heilbronn. Du must
also die ARGE verklagen. Die ARGE ist Prozessgegner. Mit Widerspruch hat das nichts mehr zu tun.

Ich sehe in Deinen Fall den Widerspruch auch als nicht begründet an, da eben Dein Kind wahrscheinlich zwar geringe 2,41 € Sozialleistungen erhält, aber nach den genannten Zahlen eben seinen Bedarf knapp nicht decken kann und damit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bleibt. Damit bist Du für das Kind auskunftspflichtig und die Überleitung korrekt.

Lg,
Mux
 

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2010 18:11
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank Mux,

nun bin ich wieder etwas schlauer... denke ich mal 🙂

aaaalso, ich werde nun, ab dem nächsten Monat und vielleicht rückwirkend noch 5 € Monatlich dazu zahlen, somit müsste das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft raus sein... richtig?

...dann schreibe ich einen Brief an die Arge, bedanke mich für die Information des Betrages der mir zur Deckung des Bedarfs für das Kind fehlte und verweise auf die Monatliche mehrleistung von 5 € womit das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt?
Desweiteren werde ich angeben, auf eine Klage gegen die Arge in diesem Fall zu verzichten.

Denkst du ich sollte das versuchen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2010 18:44
 Mux
(@mux)
Registriert

Hallo nurich,

kannst Du an den Bescheid Deiner Ex kommen? Aus dem ist dann ersichtlich
wie die ARGE wirklich das Kind rechnet und ob Sozialleistungen gezahlt wurden.

Rückwirkend den KU zu erhöhen wird nichts bringen, da Du ja gegen die Überleitung
klagen willst, und maßgeblich wird sein, wie das Einkommen zu dem Zeitpunkt war.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2010 19:14
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

bitte auch bedenken dass das Auskunftsbegehren, und somit der Widerspruchsbescheid, sich auf Mutter und Kind erstreckten.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2010 19:16
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

Hallo nurich,

kannst Du an den Bescheid Deiner Ex kommen? Aus dem ist dann ersichtlich
wie die ARGE wirklich das Kind rechnet und ob Sozialleistungen gezahlt wurden.

keine chance... sie möchte das wir (ver)bluten

Rückwirkend den KU zu erhöhen wird nichts bringen, da Du ja gegen die Überleitung
klagen willst, und maßgeblich wird sein, wie das Einkommen zu dem Zeitpunkt war.

Und was tu ich jetzt? meine Finanzen offen legen? Oder rauszögern mit Einsprüche etc. bis nächstes Jahr Juni bis ich geheiratet habe und meine zukünftige nichts mehr verdient??? 

Woraus sich gleich meine nächste Frage ergibt... Wäre meine Verlobte auch Auskunfstpflichtig? Also wenn ich sage das ich unsere Miete und essen und trinken etc. bezahle? (so ist es auch real)

@ ginnie

Aber der Mutter gegenüber bin ich doch gesetzlich garnicht mehr verpflichtet... dachte ich

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2010 19:26
(@nurich)
Schon was gesagt Registriert

ca. 2400€ Monatlich nettolohn (inkl. Weihnachtsgeld,Fahrt und Urlaubsgeld)

davon muss ich bezahlen:

* 100 km Fahrtweg täglich bei einer 6 Tage Woche

* einen Kredit mit Tilgung von 492€ + Bausparvertrag 315€ (ich muss dazu sagen, der Bausparvertrag war und ist natürlich vorraussetzung für diesen Kredit) - für eine Wohnung die wir, meine Zukünftige (welche ich über alles Liebe) und ich am anfang diesen Jahres gekauft haben.

* 245€ Hausgeld monatlich (in dem sind alle Nebenkosten auch Heizung, Wasser, Hausmeister Versicherungen etc.)

*einen Kredit über noch 14000€ mit monatlich 335€ - der Teilweise zur Ablöse eines Uraltkredit  + für einen Jahreswagen welchen ich für die Fahrt ins Geschäft benötige( Altkredit war damals 150€ monatl. wurde auch anerkannt von arge und würde weiterhin laufen)

*225€ Unterhalt

kann mir jemand helfen bitte anhand der daten eine vernünftige summe zu ermitteln mit der die arge dann rechnen würde?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2010 19:59




Seite 1 / 2