Hallo,
vorwegnemend, ich möchte ja Unterhalt für meinen 6-järigen Sohn zahlen, aber ich möchte auch die offizielle korrekte Höhe wissen. Denn freiwillich kann ich ja immer was dazu geben.
Einiges habe ich schon zu der anderen Foren erfahren konnte. Was bei mir offen bleibt: was ist in der DT unter "Berücksichtigungsfähigen Schulden". In Beiträgen hier und der anderen Foren ging es um die Schulden, die während der Ehe entstanden sind.
Ich war mit Mutter meines Sohnes nicht verheiratet. Zweitens, es handelt sich bei mir um die Zahlungsverpflichtungen na Arbeitamt, Kreditvertrag usw.
Würde mich freuen, wenn jemand sein Wissenschatz eine Tipps geben würde.
im Voraus dankbar Kl4us
*grrrr* nun war mein posting schon fertig und ich Idi hab´s mir selber weggeklickt. Naja, wer keinen guten Kopf hat, muß wohl umso bessere Finger haben ;o) *fg* Hier noch mal meine Antwort:
Grüß Dich Klaus!
Du hast das schon ganz richtig herausgefunden: berücksichtigungswürdige Schulden sind zunächst einmal immer die von Ehepaaren, die diese während der Ehezeit zusammen gemacht haben – damit also das Eheleben geprägt haben – oder aber durch die Trennung entstanden sind (z.B. Anschaffung eines angemessenen zweiten Hausrates).
Aber auch in Deinem Fall können Schulden berücksichtigungsfähig sein. Beim Kindesunterhalt (auch für ein nichteheliches Kind) gilt aber zu aller erst eine große feste Ausschlussgrenze: der Mindestregelbetrag! Kannst Du „nur“ diesen leisten oder nicht einmal den, dann lohnt es sich gar nicht darüber nachzudenken, auch noch Schulden abziehen zu wollen.
Aber auch wenn Du leistungsfähiger bist, dann werden die Schulden nur abgezogen, wenn sie im Rahmen einer Interessensabwägung zu billigen sind (D.h., die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung – im Klartext: die repräsentiert der Richter für Dich – sagt „Ok“ zu Deinen Schulden, OBWOHL Du unterhaltspflichtig bist). Entscheidende Kriterien sind z.B. Zweck, Grund und Entstehungszeitpunkt der Schuld und Höhe und Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung. Auch hier wieder Klartext: der Kredit, den Du nach Kenntnis Deiner Unterhaltspflicht für einen BMW aufnimmst, um Deine „Männlichkeit“ zu zeigen: vergiß es! Wenn Du allerdings ein neues Bett brauchst, weil das andere auseinandergefallen ist, dann wird Dich niemand zwingen, auf dem Boden zu schlafen, nur weil Du zu Unterhalt verpflichtet bist – der Kredit ginge in Ordnung und würde berücksichtigt (wiederum: wenn Du über dem Mindestbetrag bleibst).
Die Einzelheiten muß Dir aber ein Rechtsanwalt vor Ort „aufbröseln“. Wenn Du Dir den nicht leisten kannst, versuch es mit einem Beratungsschein, der beim Amtsgericht erhältlich ist.
Liebe Grüße, Joshua
*grrrr* nun war mein posting schon fertig und ich Idi hab´s mir selber weggeklickt. Naja, wer keinen guten Kopf hat, muß wohl umso bessere Finger haben ;o) *fg* Hier noch mal meine Antwort:
Grüß Dich Klaus!
Du hast das schon ganz richtig herausgefunden: berücksichtigungswürdige Schulden sind zunächst einmal immer die von Ehepaaren, die diese während der Ehezeit zusammen gemacht haben – damit also das Eheleben geprägt haben – oder aber durch die Trennung entstanden sind (z.B. Anschaffung eines angemessenen zweiten Hausrates).Aber auch in Deinem Fall können Schulden berücksichtigungsfähig sein. Beim Kindesunterhalt (auch für ein nichteheliches Kind) gilt aber zu aller erst eine große feste Ausschlussgrenze: der Mindestregelbetrag! Kannst Du „nur“ diesen leisten oder nicht einmal den, dann lohnt es sich gar nicht darüber nachzudenken, auch noch Schulden abziehen zu wollen.
Aber auch wenn Du leistungsfähiger bist, dann werden die Schulden nur abgezogen, wenn sie im Rahmen einer Interessensabwägung zu billigen sind (D.h., die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung – im Klartext: die repräsentiert der Richter für Dich – sagt „Ok“ zu Deinen Schulden, OBWOHL Du unterhaltspflichtig bist). Entscheidende Kriterien sind z.B. Zweck, Grund und Entstehungszeitpunkt der Schuld und Höhe und Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung. Auch hier wieder Klartext: der Kredit, den Du nach Kenntnis Deiner Unterhaltspflicht für einen BMW aufnimmst, um Deine „Männlichkeit“ zu zeigen: vergiß es! Wenn Du allerdings ein neues Bett brauchst, weil das andere auseinandergefallen ist, dann wird Dich niemand zwingen, auf dem Boden zu schlafen, nur weil Du zu Unterhalt verpflichtet bist – der Kredit ginge in Ordnung und würde berücksichtigt (wiederum: wenn Du über dem Mindestbetrag bleibst).Die Einzelheiten muß Dir aber ein Rechtsanwalt vor Ort „aufbröseln“. Wenn Du Dir den nicht leisten kannst, versuch es mit einem Beratungsschein, der beim Amtsgericht erhältlich ist.
Liebe Grüße, Joshua
Hallo Joshua, vielen Dank für den ausführlicher Auskunft
viele liebe Grüße Kl4us