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bereinigtes Nettoeinkommen, EkSt-Rückstattung, FIrmenwagen, Arbeitslos

 
(@moonlightmond)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

mal kurz zu meinem Status:
war hier schon mal vor 5 Jahren angemeldet, als es losging……seither soweit alles sehr einvernehmlich geregelt, geschieden (über einem Anwalt) und läuft. Sehe meine 3 Mädels alle 14 Tage, bestes Verhältnis zu den Kindern, zur Ex nüchtern und pragmatisch.
Meine Ex und ich hatten in 2013 vereinbart, dass wir den KU, den ich anhand einer Musterrechnung unseres Anwaltes nachgerechnet  habe, bei höherem Gehalt (bei mir) bzw. spätestens in diesem Jahr 2016 neu rechnen. Da mir anfangs von meinen Kröten nicht wirklich sehr viel zum Leben geblieben ist (wobei es uns allen immer noch verhältnismäßig gut geht…..), war meine Ex auch dazu bereit, auf einen Teil des nach der DD Tabelle zu errechnenden KU zu verzichten. Sie selbst verdient auch mit 80% ganz gut dazu.
Für 2015 und 2016 hat sich meine beruflich/finanzielle Situation durch Jobwechsel zum Besseren geändert, so dass sich daraus eine KU-Nachzahlung gem. DD-Tabelle ergeben wird, die ich auch grds gerne leiste. Wir sind uns auch bereits grds darüber einig sind, dass es für Sie und die Kids auf dem bestehenden Einkommensniveau (Basis 2013) unserer ´Wirtschaftsgemeinschaft´ auch so ganz gut reicht und ´Überschüsse´ besser jeweils für die Ausbildungszukunft der Kinder zurückgelegt werden sollten als in Konsum oder in ihr (Ex) neues Häuschen bzw dafür fällige Raten.
Nun meine Fragen:
1) Wegen hoher Entfernung zur Arbeitsstätte in 2015 habe ich deutlich höhere EkSt-Rückzahlungen für 2015 gehabt, die natürlich jetzt erst in 2016 zugeflossen sind. In den Grundsätzen des OLG Ffm steht „Steuererstattungen sind grundsätzlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.“ 
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a) Heißt das nun, dass die EkSt-Rückerstattung mein unterhaltsrechtliches Gehalt für 2015 oder 2016 erhöht? Also welchem Jahr genau wird die EkSt-Rückerstattung zugeschlagen?
b) Und wird die Rückerstattung einfach ganz pauschal dem ´Bereinigtes Nettoeinkommen´ zugeschlagen?
(unser Anwalt hatte diesen Effekt seinerzeit nicht mitberücksichtigt)

2) Höhe des Ansatzes Firmenwagen: Da ich mittlerweile einen Firmenwagen habe (in 2015 und 2016), den ich ausschließlich für geschäftliche Termine und Privatfahrten nutze und nicht für die Wegstrecke zur Arbeitsstätte (hier nehme ich ÖPNV/Zug), was das Finanzamt so auch vollumfänglich anerkennt:
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a) muss ich mir analog auch nur die üblichen 1% (des Listenpreises) als einkommenserhöhend zurechnen lassen (analog EkSt-Bescheid), oder muss ich mir hier noch ´fiktiv´ was zurechnen lassen?
b) für die Wege zur Arbeit nutze ich den Zug, was mir mtl. effektive Kosten von EUR 348 versursacht (p.a. EUR 4.090); das Finanzamt hat mir auf Basis der Entfernungspauschale (EUR 4.670) zuerkannt,  diese allerdings bei EUR 4.500 als höchstens ansetzbaren Betrag gekappt. Welcher Betrag wird nun als Werbungskosten für die Wegstrecke sinnvollerweise berücksichtigt? Meine effektiven Kosten (EUR 4.090 für die BahnCard) oder der vom Finanzamt angesetzte/gewährte Maximalbetrag (EUR 4.500), der für mich natürlich günstiger ist. 

3) Zu allem Glück habe ich ab 1.1.17 zunächst mal keinen Job und werde eventuell für ein paar Monate Arbeitslosengeld beziehen. Wie sieht auf dieser Basis meine Unterhaltsverpflichtung ´formal´ aus? Der rechnerische Zahlbetrag für meine drei Kinder beträgt hier nach der Einkommensklasse „1“ EUR 996.
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a) Muss ich dies in jedem Falle volle bezahlen?
a) Zu erwarten habe ich als Arbeitslosengeld womöglich EUR 1.800 bis 2.000 – ist das dann automatisch schon mein  „Bereinigtes Nettoeinkommen“?
c) Wie/wo wird ein Selbstbehalt berücksichtigt, wenn ich allein schon für meine Warmmiete EUR 950 bezahle?

Danke im Voraus für eine kurze Antwort.

Danke & Gruß, MoonlightMond

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2016 18:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Unterhaltsberechnungen mit einem Firmenwagen sind eine Herausforderung. Aber als erstes, ja, der Firmenwagen bzw. der Vorteil aus der Nutzung erhöht Dein unterhaltsrelevantes Einkommen. Im Prinzip ist den 1% nichts hinzu zurechnen, man könnte auch diskutieren ob Du Dir auch privat (in Abhängigkeit von Deinem Netto-Einkommen) einen solchen Wagen leisten könntest/würdest (siehe <a href="http://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/firmenwagen---dienstwagen/firmenwagen.php>hier</a>)"
Auch Steuererstattungen erhöhen Dein unterhaltsrelevantes Einkommen.

Was wie anzurechnen ist ergibt sich aus den Leitlininen des zuständigen OLG.
1.7  Steuerzahlungen  oder  Erstattungen  sind  in  der  Regel  im  Kalenderjahr  der  tatsächlichen  Leistung  zu berücksichtigen. (süddeutsche Leitlinien)

Solange Du kein Mangelfall bist sind alle berufsbedingten Aufwendungen anzuerkennen, erst beim Mangelfall wird spitz gerechnet.
Da Du nur aller 2 Jahre zur Auskunft verpflichtet bist wird in aller Regel der Unterhalt auch nicht jedes Jahr neu berechnet.

Da Du ein gutes Verhältnis zu Deiner Ex hast solltest Du Dich mit ihr auf einen vernünftigen KU einigen. Wenn das nicht gelingt, dann sehe ich eigentlich sehr wenig Spielraum für Dich.

Wenn Du arbeitslos wirst, ist das 1. ein vorübergehendes Ereignis, was eine Abänderung des Unterhalts erst nach ca. 6 Monaten rechtfertigt.
Außerdem sinkt Dein Selbstbehalt als Nichterwerbstätiger auf 880 Euro. Dass Du davon nicht einmal Deine Wohnung bezahlen kannst interessiert keinen!
Deshalb noch einmal, einige Dich freundlich mit Deiner Ex, alles andere wird sehr eng.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2016 19:49
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi.

Ich gehe mal davon aus, daß du lange genug beschäftigt warst, um ab dem 1. Januar 2017 das Arbeitslosengeld I zu erhalten.
Für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges kannst du einen bestehenden Titel weiter bedienen, indem du ergänzend Arbeitslosengeld II beantragst.
Bei der Berechnung deiner Ansprüche auf das Arbeitslosengeld II wird gezahlter KU einkommensmindernd berücksichtigt.
Für die Überbrückung der Durststrecke fährt man besser damit, weil das Sozialrecht höhere Erwerbstätigenfreibeträge einräumt als das Unterhaltsrecht.

Dienstwagen bei Unterhalt ist ganz doof. Hat bei mir dazu geführt, daß mein Selbstbehalt trotz Mangelfalls um ca. weitere 150 Euro gedrückt wurde. Auf dem Papier habe ich den natürlich. Aber weil ich den Dienstwagen nicht essen und auch nicht darin wohnen kann, habe ich das Geld in der Praxis natürlich nicht.

Die Rechtsprechung zum geldwerten Vorteil Dienstwagen ist recht unterschiedlich. Einige Gerichte legen den Steueranteil der Privatfahren zugrunde, andere meinen, das wäre noch zu wenig, weil der Steueranteil (bei 1%-Bruttolistenpreismethode) pauschaliert ist und damit ist der Pflichtige ja in seiner Mobilität uneingeschränkt. Andere würfeln irgendetwas dazwischen aus.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2016 00:50
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Muss ich noch mal korrigieren. Erwerbstätigenfreibeträge aus dem SGB II gibt es bei ALG I spätestens seit 1.8.2016 nicht mehr.
Titelabsetzung geht aber (noch).

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2016 01:14