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Berechnung von Mehrbedarf

 
 sky1
(@sky1)
Rege dabei Registriert

Guten Abend,

kann mir jemand zuverlässig die Frage beantworten, wie Mehrbedarf berechnet wird?
Bekannt ist das die Verteilung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern erfolgt.

Jede Partei bereinigt sein Nettoeinkommen gemäß der unterhaltsrechtlichen Leitlinien - danach ist das belastbare Nettoeinkommen ermittelt.
Nun meine Frage, welches Nettoeinkommen ist die Grundlage:

a) vom bereinigten Nettoeinkommen wird erst der KU abgezogen und durch die verbliebene Summe wird der Verteilungsschlüssel im Vergleich zum Netto der Mutter ermittelt?

oder

b) wie in (a) beschrieben mit dem Unterschied das KU zuvor nicht abgezogen wird.

Gruß Sky1

Erwarte nicht mehr, wie selbst zu Leisten bereit bist.

Gruß Sky

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.05.2013 22:50
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Sky,

zuverlässig lässt sich das nur bei Kenntnis der maßgebenden Unterhaltsrechtlichen Leitlinien sagen (tlw. rechnen die OLGs hier anders).

Im Allgemeinen sind aber vor-/gleichrangiger UH-Pflichten bei der EK-Bereinigung abzuziehen (explizit erwähnen das z.B. D´dorf und Hamm).
Ferner wird bei der Quotelung lediglich das EK oberhalb des Angemessenen Selbstbehalts (1.200 EUR) berücksichtigt.
Ggf. kann hier auch der Notwendige Selbstbehalt Anwendung finden (wenn Kind privilegiert und bei Angemessenem SB Mindestbedarf nicht gedeckt wäre).

Auszug aus den Hammer Leitlinien:

13.3.1
Die Haftungsanteile der Eltern (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), die für ein volljähriges Kind unterhaltspflichtig sind, bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen grundsätzlich abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.200 €) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2013 11:24
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Ferner wird bei der Quotelung lediglich das EK oberhalb des Angemessenen Selbstbehalts (1.200 EUR) berücksichtigt.

Meines Wissens greift hier jener angemessene Selbstbehalt, der  gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes gilt; also 1.100 Euro, nicht 1.200 Euro.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2013 23:43
 sky1
(@sky1)
Rege dabei Registriert

Hallo,

vielen Dank für die Einschätzungen.

Gruß Sky1

Erwarte nicht mehr, wie selbst zu Leisten bereit bist.

Gruß Sky

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.05.2013 01:02