Berechnung Unterhal...
 
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Berechnung Unterhalt und Fragen zu Rücklagen bei Selbständigen

 
(@michaelbolten)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich bin selbständig und richtigerweise werden bei mir die letzten drei Jahre zur Bewertung meines Einkommens herangezogen. Wie wird hier mit Rücklagen umgegangen, sei es Rücklagenbildung oder die Auflösung von Rücklagen.

Bei mir ist es so, daß ich in den Jahren 2004 - 2005 Rücklagen gebildet habe. In den Jahren 2007 und 2008 wurden diese aber wieder aufgelöst, d.h. ich habe laut Steuerbescheid mehr verdient als ich tatsächlich hatte, da die Rücklagen aus 2004 und 2005 aufgelöst wurden.

Ich halt es für sinnvoll, die Auflösung bzw. Bildung von Rücklagen ausser acht zu lassen. Wie sieht es aber in der Praxis aus und wissen die Rechtsanwälte und Richter darüber bescheid ?

Vielen Dank

Michael

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.03.2010 11:39
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Michael,

genau wissen tue ich es nicht. Aber die Rücklagen aus 2004 - 2005 wurden zu dieser Zeit schon erwirtschaftet und aktuell hast Du Sie nun wieder aktiviert und somit Deinem Einkommen zugeführt.
Ich befürchte, sie werden deshalb auch entsprechend mit in die Berrechnung einfließen. Sie erscheinen auf Deinem Steuerbescheid und dieser wird nun mal maßgeblich als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Aber wie immer; was vor Gericht entschieden wird können wir oft nur ahnen.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2010 11:49
(@michaelbolten)
Rege dabei Registriert

Hallo,

das würde ja bedeuten, daß ich 2008 und 2009 auch Rücklagen bilden kann und diese dann in späteren jahren auflösen kann, nämlich dann, wenn die BU Zeit meiner lieben Nochehefrau vorbei ist.

lg Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.03.2010 12:04
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ja, das würde es im Umkehrschluss bedeuten.

Allerdings weiß ich eben nicht, ob die Gegenseite oder das Gericht nicht in alle Unterlagen einsicht nehmen will, z.B. Bilanz, und dann nach "finden" der Rücklage sie dem jeweiligen Kalenderjahr der Erwirtschaftung zuordnen würde.
Es würde ja nichts anderes bedeuten, als Du versuchst, Deinen Gewinn vorsätzlich" zu schmälern, um weniger BU zahlen zu müssen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man damit durchkommt.
Allerdings müsste dann widerrum die Rücklage aus 2004-2005 auch außen vor bleiben....

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2010 12:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

dich durch erneute Rücklagenbildung doppelt arm zu rechnen wird sicher nicht funktionieren.

Bestenfalls kannst du dich durch den Wiederaufbau der Rücklagen davor schützen, dass das Gericht dich künstlich reich rechnet.

Es ist nämlich wesentlich wahrscheinlicher, dass das Gericht jede Bewegung zu deinen Ungunsten auslegt.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2010 12:34
(@michaelbolten)
Rege dabei Registriert

Hallo,

es geht mir nicht darum, mich "doppelt arm zu rechnen". Ich möchte nur eine gerechte Berechnung meiner Einnahmen erreichen. Und zu den Einnahmen gehöhren meiner Meinung nach nun mal nicht die Auflösung von Rücklagen, genausowenig die Bildung von Rücklagen Kosten sind.

Falls doch, dann ist es ja legitim, daß ich die nächsten Jahre Rücklagen bilde, welche meine Einnahmen reduzieren, die ich dann später wieder auflösen kann.

P.S. Hat bei jemanden schon mal das Gericht einen Gutachter zur Ermittlung des Einkommens bestellt ? Wenn ja, was macht der Gutachter ?

Wie läuft eigentlich eine Verhandlung vor Gericht bzgl. TU ab ?

lg Michael.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.03.2010 13:36
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja der gegnerische Anwalt wird natürlich versuchen jeden € zu unterhaltspflichtigem Einkommen zu erklären und du wirst darlegen müssen, warum diese Rücklagen das nicht sind.

Und dann wird der Richter sich dem Einen oder Anderen anschließen.

Dabei würde dir der Wiederaufbau dieser Rücklagen sicher helfen, dann dann ist das Aufkommensneutral.
Wofür waren die denn?
Kannst du eine neue Rückstellung glaubhaft machen?
Wofür war die alte?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2010 14:38
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ergänzend zu Beppo könnte ich mir vorstellen, dass es abhängig von der Unternehmensform auch noch unterschiedliche Betrachtungsweisen von Rückstellungen geben könnte.

Also z.B. ob Du Einzelunternehmer bist, oder GF Deiner GmbH.

Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

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Geschrieben : 02.03.2010 14:55
(@michaelbolten)
Rege dabei Registriert

Hallo,

habe hier einen Link gefunden, der denke ich dieses Thema beschreibt. Ich habe ihn zwar gelesen, möchte aber sicher gehen das ich diesen auch verstanden habe.

Wenn in dem besagten Zeitraum, der für die Berechnung des Unterhalts zugrundeliegt, Rücklagen gebildet bzw. aufgelöst worden sind, werden diese Beträge nicht für den Unterhalt herangezogen. Das heisst, bilde ich Rücklagen, die i.d.R. den Gewinn schmälern, werden diese bei der Berechnung nicht vom Gewinn abgezogen. Werden Rücklagen aufgelöst, die dann wiederrum den Gewinn steigern, werden diese auch nicht für die Berechnung herangezogen.

http://www.ra-k(o)tz.de/ansparabschreibungen.htm

Kann jemand diesen Bericht mal durchlesen und mir die Meinung dazu sagen ?

Vielen Dank

lg Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.03.2010 20:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hey MB,

sind es denn §7g-Rücklagen, die Du gebildet hast? Dann denke ich auch, dass diese Handhabung sinnvoll erscheint, weil es sich nur um Gewinnverlagerungen handelt.

Bei z.B. Pensionsrückstellungen sieht das m.E. anders aus. Solche Rückstellungen sind ja Aufwand im laufenden Geschäftsjahr, die im Zeitpunkt der Auszahlung aufwandsneutral sind. Daher müssten solche Rückstellungen sich auch gewinnmindernd auswirken (dürfen).

Deshalb meine Frage, ob es Rücklagen oder Rückstellungen sind.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2010 20:33




(@michaelbolten)
Rege dabei Registriert

Hoi LBM,

es handelt sich in der Tat um Rücklagen die gebildet und aufgrund der ausgebliebenen Investition aufgelöst wurden.

lg Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.03.2010 12:42
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens mindern "Rückstellungen" zwar den steuerlichen Gewinn, jedoch nicht das unterhaltsrelevante Einkommen. Werden diese wieder aufgelöst, erhöhen Sie den steuerlichen Gewinn, nicht jedoch das unterhaltsrelevanten Einkommen.

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 03.03.2010 12:57