Berechnung Unterhal...
 
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Berechnung Unterhalt Selbstständiger bzw. Freiberufler

 
(@otter08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

suche dringend Infos, wie das Jugendamt bzw. das Familiengericht meine Einkommenssituation berechnet.

Zu meiner Person: Ich bin seit 4 Jahren selbstständig als Lehrbeauftragter bei einer Weiterbildungsakademie tätig.
Habe 2 Kinder im Alter von 5 und 6 Jahren, die bei ihrer Mama leben, wir waren nicht verheiratet. Für mich ist die Zahlung von Unterhalt für die Kinder selbstverständlich. Hat bisher auch prima funktioniert, die Mama hat jedoch durch den Bezug einer größeren, teureren Wohnung einer erhöhten Finanzbedarf, den sie natürlich irgendwie decken muss. Dadurch möchte sie jetzt meine Einkommenssituation durchleuchten, was ja in Ordnung ist.

Bei der Berechnung meines Nettoeinkommens, daß als Grundlage zur Berechnung meiner Unterhaltszahlungen dient, bin ich jedoch etwas verwirrt. Mir liegen Einkommenssteuerbescheide vor, diese zeigen den Gewinn und die daraus resultierenden Steuerverpflichtungen.

So z.Bsp. betrug mein Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen im Jahre 2011  21.929,00€, die daraus zu zahlenden Steuerbeiträge betrugen 3.406,59€.

Im Jahre 2010 waren die Zahlen wie folgt: 18.204,00€ Gewinn, Steuern 2344,32€.

Im Jahre 2009 waren die Zahlen wie folgt: 17.434,00€ Gewinn, Steuer  2.192,29€

D. h. ich ziehe vom Gewinn die Steuer ab und erhalte mein Nettoeinkommen, richtig?

Wird zur Ermittlung des Nettoeinkommes die Gewinnsituation der letzten 3 Jahre herangezogen und der Durchschnittsgewinn ermittelt?

Die Kinder sind jedes Wochenende bei mir, ich hole sie selbst ab und bringe sie auch zurück, im Monat ca. 500km Fahrleistung zusätzlich, sowie der Verpflegungsmehraufwand.
Wird dies irgendwie bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt?

Zusätzlich habe ich vor ca. 2 Monaten einen Kredit für einen Pkw in Höhe von 2.000,00€ aufgenommen, monatliche Rate 100,00€. Ohne den Pkw komme ich nicht zur Arbeit und kann auch die Kinder nicht abholen. Wird dies ebenfalls bei der Einkommensitutation berücksichtigt?

Sowie eine private zusätzliche Krankenversicherung in Höhe von 19,41€ monatlich, Berücksichtigung?

Danke + liebe Grüße
Willi


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2012 23:22
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Für mich ist die Zahlung von Unterhalt für die Kinder selbstverständlich.

Für mich nicht.
Ich finde es selbstverständlicher, wenn sich Mutter und Vater die Betreuung und den Barunterhalt teilen.

So z.Bsp. betrug mein Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen
im Jahre 2011   21.929,00€, die daraus zu zahlenden Steuerbeiträge betrugen 3.406,59€.
Im Jahre 2010 waren die Zahlen wie folgt: 18.204,00€ Gewinn, Steuern 2344,32€.
Im Jahre 2009 waren die Zahlen wie folgt: 17.434,00€ Gewinn, Steuer  2.192,29€
D. h. ich ziehe vom Gewinn die Steuer ab und erhalte mein Nettoeinkommen, richtig?
Wird zur Ermittlung des Nettoeinkommes die Gewinnsituation der letzten 3 Jahre herangezogen und der Durchschnittsgewinn ermittelt?

Ja, im Prinzip ja. Du kannst allerdings noch bis zu 24% vom Brutto, also vor Steuer, in eine private Altersvorsorge stecken. Musst aber auch tatsächliche Einzahlungen nachweisen.
Wenn du das bisher nicht hast, solltest du das schnell regeln und für die Zukunft geltend machen.
Aber auch ohne das liegst du im Schnitt unter 1.500,- pro Monat also in Zeile 1 der DT.
Da du anscheinend nur einer Person zu Unterhalt verpflichtet bist, landest du in Zeile 2.
Was zahlst du denn heute?
Ist das tituliert?

Die Kinder sind jedes Wochenende bei mir, ich hole sie selbst ab und bringe sie auch zurück, im Monat ca. 500km Fahrleistung zusätzlich, sowie der Verpflegungsmehraufwand.
Wird dies irgendwie bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt?

Wer hat die Entfernung denn geschaffen?
In 99% der Fälle wird das von der Justiz ignoriert und so getan, als sei das das Privatvergnügen des Vaters.

Sowie eine private zusätzliche Krankenversicherung in Höhe von 19,41€ monatlich, Berücksichtigung?

Nö.
Du solltest dich aber mal mit aufstockendem Hartz4 beschäftigen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2012 23:44
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

Da du anscheinend nur einer Person zu Unterhalt verpflichtet bist, landest du in Zeile 2.

Nein, es sind 2

Habe 2 Kinder im Alter von 5 und 6 Jahren, die bei ihrer Mama leben, wir waren nicht verheiratet.

Daher läuft es dann auf Stufe 1 = Mindest-KU heraus.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2012 23:53
(@eric69)
Rege dabei Registriert

Hallo Willi,

der Schnitt deiner letzten 3 Jahre wird anhand der Steuerbescheide als Grundlage berechnet.
Abzugsfähig sind Krankenkasse, Rentenvorsorge und Schulden im begrenztem Maße. Du ziehst also die monatliche KK und Rente von deinem ermittelten Wert ab - evtl. sonstige berufsbedingte Versicherungen?
Da du 2 Kindern gegenüber unterhaltspflichtig bist, solltest du in der Zeile eins der DT landen (@beppo wieso eins?).
Achtung: Selbstgenutztes Wohneigentum kann als Einnahme gewertet werden!
Überprüfungen sind alle 2 Jahre üblich - bei mir zumindest - ausser es hat sich an deiner Einkommenssituation eklatant etwas geändert - sieht bei dir aber gleichmäßig mau aus. Der Tipp von Beppo ist von daher nicht ganz verkehrt.
Gruß, Eric


AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2012 00:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, es sind 2

Oops.
Du weißt doch, ich hasse es, wenn andere Recht haben.

Eien Altersvorsorge lohnt sich vor diesem Hintergrund wohl wirklich nicht.
Aber der Gang zur Arge wohl schon, denn die SB-Sätze des Familienrechts liegen durch die Bank niedriger als die Hartz4 Sätze.
Zumal das Sozialrecht auch Umgangskosten berücksichtigt, das Familienrecht aber nicht.
Eigentlich ein Hohn, dass sich so etwas nach "Familie" und "Recht" benennt.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2012 00:09