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Berechnung Unterhalt bei variablem Gehalt

 
(@q-tte)
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Hallo Zusammen,

ich bräuchte mal ein wenig Hilfe.

Und zwar habe ich einen 5 jährigen Sohn den ich 3 mal die Woche bei mir habe.

Die letzte Unterhaltsberechnung stammt aus dem Jahr 2011 (Oktober) und basiert auf meinem alten Gehalt - Sprich habe ich bei einem
damaligen Nettoeinkommen von 1350 € bis Stand heute 241 € im Monat überwiesen. Der Unterhalt ist auf 105 % tituliert.

Am Freitag bekam ich nun einen Brief vom Jugendamt in dem man mir mitteilte, dass man prüfen möchte ob der Unterhalt noch zeitgemäß ist.

Alles soweit ok - Allerdings:

Ich habe zwischenzeitlich (2012) den Job gewechselt und bezieh durch die Kombination "FIXUM + Provision" ein variables Gehalt.

Man fügte mir einen Fragebogen bei in dem ich diverse Angaben machen soll - Nach diversen Recherchen habe ich herausgefunden, dass ich nicht
verpflichtet bin diesen auszufüllen. Heisst ich werde einen Brief an die dort zuständige Dame verfassen.

Im Jahr 2014 habe ich ein Bruttoeinkommen von 74.052 € erwirtschaftet - Dadurch das ich kein direkt messbares Nettoeinkommen besitze habe ich
das Jahreseinkommen hergenommen,  durch 12 Monate geteilt und dann aus dem Monatsbetrag das durchschnittliche Netto ermittelt. Ich komme
auf rund 3400 € Netto und müsst somit künftig 339 € übeweisen (nächste größere Stufe wegen nur einem Kind berücksichtigt).

Ist diese Vorgehensweise so richtig? Man liest ja auch oft, dass bei variablen Gehalt/Selbstständigen der Schnitt aus 36 Monaten genommen wird?!

Ich habe vor dem Jugendamt folgendes zukommen zu lassen:

- Berechnung aus meiner Sicht
- Ein Schreiben mit Hinweis "Provision" - unterschiedliches Gehalt
- Lohnsteuerbescheid 2014
-> Die letzten 12 Lohnabrechnung würde ich erstmal außen vor lassen.

Wie ist das mit den "berufsbedingten Aufwendungen"? 5 % würden den maximalbetrag von 150 € übersteigen - kann ich dann pauschal die
150 € vom durchschnittlichen Nettoeinkommen abziehen?

Habt ihr vllt. noch irgendwelche Tipps?

Danke schonmal! 🙂

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.02.2015 14:32
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus q-tte und willkommen im Forum!

Man liest ja auch oft, dass bei variablen Gehalt/Selbstständigen der Schnitt aus 36 Monaten genommen wird?!

Sofern Du selbstständig wärst, stimmten die 36 Monate. Deine Vorgehensweise, Deine Jahreseinkommen durch 12 zu teilen ist meines Wissens korrekt.

kann ich dann pauschal die 150 € vom durchschnittlichen Nettoeinkommen abziehen?

Du kannst es versuchen, wenn JA nicht einverstanden ist, werden die sich schon melden.
In diesem Zusammenhang: hast Du private Altersvorsorge? Wenn ja, darfst Du diese bis 4% vom Bruttogehalt ansetzen...

Sofern deine bisherige Unterhaltspflicht tituliert ist, achte darauf, dass der alte Titel für ungültig erklärt/abgeändert wird...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2015 14:55
(@q-tte)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Info 🙂

Private Altersvorsorge habe ich - Allerdings werden da nur 30 € vom Brutto abgezogen.

Macht es Sinn das ganze in dem Schreiben alá "Bitte um Zusendung eines abgeänderten Titels mit verbundener Löschung des alten Titels"
zu erwähnen?

Aufgrund vergangener Erfahrungen mit der "netten Dame vom Jugendamt" möchte ich keinesfalls wenn es nicht wirklich akut ist
persönlich bei denen vorstellig werden.

Mich wundert es eh dass dieses Schreiben mit der Neuberechnungsankündigung erst nach knapp 4 Jahren kam. Laut Kindsmutter hat diese
das ganze nicht angeordnet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.02.2015 15:06
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Macht es Sinn das ganze in dem Schreiben alá "Bitte um Zusendung eines abgeänderten Titels mit verbundener Löschung des alten Titels" zu erwähnen?

Jo, du wirst den neuen Titel eh´ unterzeichnen müssen.

Mich wundert es eh dass dieses Schreiben mit der Neuberechnungsankündigung erst nach knapp 4 Jahren kam. Laut Kindsmutter hat diese
das ganze nicht angeordnet.

Offensichtlich besteht  eine Beistandschaft, sprich KM hat vor vier Jahren das JA eingeschaltet.
Nun ist es dem JA eingefallen, nach vier Jahren (anstatt nach zwei) Auskunft einzuholen; wieso und warum...who cares?

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2015 15:17
(@q-tte)
Schon was gesagt Registriert

Stimmt, mir kann´s egal sein. 🙂 Eine Nachforderung durch den Mehrverdienst ist ja nicht möglich - richtig?

Ich gehe davon aus, dass ich dieses Jahr nicht mehr den Verdienst habe wie im letzten Jahr da der Markt auf meiner
Vertriebsschiene relativ gesättigt ist.

Kann ich im nächsten Jahr dann eine Neuberechnung veranlassen?

Von den erwähnten 74052 € aus 2014 sind 51252 € Provision. Verkauf ich nix habe ich ein Bruttoeinkomme von
rund 22800 € (Fixum 1900 € monatlich).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.02.2015 15:32
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin q-tte,

Von den erwähnten 74052 € aus 2014 sind 51252 € Provision

Wie stark sind denn die Schwankungen im Vergleich zu den Vorjahren ?

Ggf. ließe sich hier schon argumentieren, auf den Dreijahresdurchschnitt abzustellen.

Kann ich im nächsten Jahr dann eine Neuberechnung veranlassen?

Du kannst jederzeit neu rechnen ... die Frage ist, ob sich die Gegenseite auf eine einvernehmliche Abänderung nach unten einlässt.

Wenn erst einmal ein Titel in der Welt ist, ist es tendenziell schwieriger, diesen nach unten abzuändern, denn nach oben ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 15:33
(@q-tte)
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Hi,

ich habe das Schreiben nun soweit fertig.

Ich bitte mal kurz um eurer Feedback:

Aufgrund der Tatsache, dass ich als Vertriebsmitarbeiter angestellt bin und mein aus nicht selbständiger Arbeit stammendes monatliches Nettoeinkommen nicht konstant bleibend  bzw. messbar ist sondern sich aus einem monatlichen Fix-Bruttogehalt von 1900 € und einer variablen Provision zusammensetzt habe Ihnen hierzu die Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2013 sowie 2014 beigefügt, da hier im Prinzip wie bei Selbstständigen ein Durchschnitt errechnet werden muss.

Aus den Nachweisen ist folgendes zu entnehmen:

• Lohnsteuerbescheinigung 2013 weist ein Bruttoeinkommen von 43.258,82 € und ein daraus errechnetes jährliches Nettoeinkommen von 25.787,45 € aus.

• Lohnsteuerbescheinigung 2014 weist ein Bruttoeinkommen von 74.052,33 € und ein daraus
errechnetes jährliches Nettoeinkommen von 40.881,79 € aus.

 Dies ergibt für die Jahre 2013+2014 ein erwirtschaftetes Nettoeinkommen von 66.706,24 € was einem durchschittlichen Nettoeinkommen von monatlich 2781,68 €
entspricht (66.706,24 € / 24 Monate).

Da ich einen täglichen Arbeitsweg von gesamt 30 km nach ... (Arbeitsstandort) bewältige, sowie eine berufsbedingte Kleidervorschrift (Businesskleidung) beachten muss erlaube ich mir, dass durchschnittliche Nettoeinkommen um die gesetzlich geregelten 5 % für „Berufsbedingte Aufwendungen“ zu kürzen.

Dies entspricht einem Betrag von 139,04 €.

Das errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen beträgt hiermit:

2642,60 €

Der  Düsseldorfer Tabelle ( Stand: 01.01.2015) habe ich entnommen, dass hier eine Einstufung auf einen neuen Unterhalt von 115 % stattfindet. Bedingt durch die Tatsache, dass ich lediglich für ein Kind unterhaltspflichtig bin steigt der Satz um eine Stufe und beträgt somit 120 % (381 € abzüglich anteiligen Kindergeld).

Daraus habe ich folgenden neuen zu zahlenden Kindesunterhalt errechnet:

289,- € (120 %) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Desweiteren teile ich mit, dass ich keinerlei zusätzliche Einkünfte aus nachfolgenden Faktoren beziehe:

- Nebentätigkeiten
- Selbstständigkeit
- Arbeitslosengeld I + II
- Rente
- Kindergeld
- Elterngeld
- Bafög
- Vermietung, Verpachtungen
- Vermögen (Zinsen, Dividenden)

Meine derzeitige Wohnsituation basiert auf einem Mietverhältnis. Eigengenutztes oder vermietetes Wohneigentum ist nicht vorhanden.

Außergewöhnliche Belastungen wie außergewöhnliche Versicherungen sind nicht vorhanden. Über eine Altersvorsorge mit dem monatlichen Zahlbetrag von 30 € verfüge ich.

Ich möchte Sie bitten, den bestehenden Unterhaltstitel über 105 % (entspricht 241,00 €) demensprechend abzuändern / für ungültig zu erklären und mir einen abgeänderten Unterhaltstitel über 120 & (entspricht 289 €) auszustellen welchen ich Ihnen selbstverständlich gegenzeichnen werden. Einen Nachweis über die Aktualisierung des Dauerauftrages über den künftig zu zahlenden Kindesunterhalt stelle ich Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.

Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben. Belege sind beigefügt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2015 15:49
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin q-tte,

habe Ihnen hierzu die Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2013 sowie 2014 beigefügt, da hier im Prinzip wie bei Selbstständigen ein Durchschnitt errechnet werden muss.

Das kannst Du zwar behaupten, ein Muß ist das aber nicht (erwähne ich nur der Klarheit halber).

Du hast den Job in 2012 gewechselt, wie hat sich da Dein Gehalt dargestellt ?

Aus dem Nachweis 2013 + 2014 könnte man auch herauslesen, daß Du Dich am Anfang schwerer mit dem Verkaufen getan hast (und für 2015 eine weitere Steigerung erwarten läßt) ...
... kannst schon mal Argumente dagegen sammeln.

Ferner könnte nach einem Steuerbescheid gefragt werden (wie sieht es mit Erstattungen aus).

Mit Deinem Schreiben machst Du Dir viel zu viel Mühe (und ersparst der Beistandschaft die Arbeit).
Kann man aber machen.

Nur einige Hinweise:
Die 5% sind nicht gesetzlich (sondern in einigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien genannt). 30 km deuten auf höheren Berufsbedingten Aufwand hin (welches OLG ist zuständig).
Die 30 EUR Altersvorsorge ziehst Du vom Netto noch ab.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2015 16:29
(@q-tte)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

ich habe im Jahr 2012 den Job zum 1.Juni gewechselt gehabt - Da war das Jahresbruttogehalt noch weniger 🙂

Zuständig ist das OLG Nürnberg.

Ich möchte mit meinem Schreiben da schon bewusst den Eindruck erwecken, dass ich inzwischen auch Ahnung von der Marterie habe.

Damals war ich Trennungsgebeutelt und hatte aufgrunddessen, dass das alles so schnell ging nicht die Zeit mich einzulesen usw.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2015 16:42
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

z.B. <hier> findest Du die Süddeutschen Leitlinien.

10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).

Sind die 30 km einfache Strecke oder "hin und zurück" (es zählen im Gegensatz zum Steuerrecht beide Wege) ?

2 x 30 km x 230 Arbeitstage x 0,30 / 12 Monate = 345 EUR (so es bereits die Gesamtstrecke war, lediglich die Hälfte - das sind aber immer noch mehr als 139 EUR).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2015 17:11




(@q-tte)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Info! 🙂

Die 30 km sind gesamt auf den Tag gesehen.

Freitag muss das ganze beim JA liegen - Morgen geht es dann per FAX raus  😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2015 17:15
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Wieso "MUSS" ?

Wenn das erst nächste Woche dort ist kräht auch kein Hahn danach.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2015 17:25
(@q-tte)
Schon was gesagt Registriert

Die "nette" Dame hat mir eine Frist gesetzt 🙂

Können die mich da nicht direkt auf Verzug stellen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2015 17:27
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Am Freitag bekam ich nun einen Brief vom Jugendamt in dem man mir mitteilte, dass man prüfen möchte ob der Unterhalt noch zeitgemäß ist.

Damit wurdest Du ab 01.02.2015 in Verzug gesetzt. Sprich, ab dem Monat Februar kann ein neuer KU gefordert werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2015 17:38