Berechnung KU
 
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Berechnung KU

 
(@ausgenommener)
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Hallo,

Nachdem mir gestern eine neue Berechnung des Kindsunterhaltes seitens der RA meiner Ex ins Haus geflattert ist und ich beim googeln nichts adäquates finden konnte,  hoffe ich auf ein paar infos von Eurer Seite.
Ich habe für 2015 Auszahlung in 2016 eine große Rückerstattung der Einkommensteuer bekommen rund 15 T €. Dies hängt damit zusammen, dass ich für ein vermietetes Haus eine Vorfälligkeitsentschädigung von 10 T € bei einer Umfinanzierung leisten musste, sowie diverse Investitionen für die Renovierung des Hauses.

Diese Steuererstattung wird jetzt von der Gegenseite zu 100 % af mein verfügbares Nettoeinkommen angerechnet,  wohingegen die Aufwendungen überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Ist das so korrekt? Aus meiner Sicht kann der KU doch nicht auf Basis eines einmaligen Effektes auf Jahre hin festgelegt  werden, zumal dieser Erstattung ja deutlich höhere Ausgaben gegenüberstehen, welche keine Berücksichtigung finden.
Die Vorjahre wiesen Steuererstattungen zwischen 3 und 5 T € aus.

Danke für Eure Inuts

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2016 13:20
(@Mrs_Mima)

hi,

mMN ist die Berücksichtigung der Steuererstattung korrekt, wenn sie in den Zeitraum des zu berücksichtigendem Berechnungszeitraums fällt.
Ob du die Umfinanzierung anrechnen lassen kannst weiß ich nicht.

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2016 13:31
(@Inselreif)

Diese Steuererstattung wird jetzt von der Gegenseite zu 100 % af mein verfügbares Nettoeinkommen angerechnet,  wohingegen die Aufwendungen überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Nein, das ist nicht korrekt.
Steuererstattungen, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Sachverhalten beruhen, sind herauszurechnen.
Da gibt es gefestigte BGH-Rechtsprechung zu und in den Leitlinien irgendeines OLG (schau mal bei Deinem nach) hab ich das bei den Neuerungen letztes Jahr auch wiedergefunden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2016 13:59
(@Mrs_Mima)

okeeeeee...ich misch mich nicht mehr in Unterhaltsberechnungen ein, Inselreifer  :redhead:

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2016 14:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

leider sind die Unterhaltsleitlinien der  OLG nicht identisch. Zu finden wäre der Absatz unter 1.7.
Manchmal heißt es aber nur
- Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. (OLG Dresden)

beim OLG Braunschweig aber
- Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen („In-Prinzip)  und  auf  die
Monate  dieses  Kalenderjahres  umzulegen.  Eine  Fortschreibung  für  Folgejahre  setzt  voraus,  dass  die  Bemessungsgrundlagen  im  Wesentlichen  un-
verändert bleiben. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich  nicht  zu  berücksichtigen  sind,  bleiben  auch  die  Steuererstattungen außer Betracht.

Manchmal wird dabei auch auf das BGH-Urteil verwiesen: Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden
Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Vgl. BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff.

Sollte es nicht in den Unterhaltsleitlinien stehen, dann kannst Du Dich immer noch auf das BGH berufen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2016 14:57
(@ausgenommener)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Infos, bin beim OLG Frankfurt zumindest zum Teil fündig geworden und werde jetzt mal eine Elsterrechnung ohne diese Faktoren simulieren und dem RA zukommen lassen

Ihr seid echt Top hier

PS: die Leitlinien des OLG Frankfurt sind nicht mehr ganz aktuell verlinkt, vielleicht kann das ein Mod ändern

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2016 21:22