Hallo,
Nachdem mir gestern eine neue Berechnung des Kindsunterhaltes seitens der RA meiner Ex ins Haus geflattert ist und ich beim googeln nichts adäquates finden konnte, hoffe ich auf ein paar infos von Eurer Seite.
Ich habe für 2015 Auszahlung in 2016 eine große Rückerstattung der Einkommensteuer bekommen rund 15 T €. Dies hängt damit zusammen, dass ich für ein vermietetes Haus eine Vorfälligkeitsentschädigung von 10 T € bei einer Umfinanzierung leisten musste, sowie diverse Investitionen für die Renovierung des Hauses.
Diese Steuererstattung wird jetzt von der Gegenseite zu 100 % af mein verfügbares Nettoeinkommen angerechnet, wohingegen die Aufwendungen überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Ist das so korrekt? Aus meiner Sicht kann der KU doch nicht auf Basis eines einmaligen Effektes auf Jahre hin festgelegt werden, zumal dieser Erstattung ja deutlich höhere Ausgaben gegenüberstehen, welche keine Berücksichtigung finden.
Die Vorjahre wiesen Steuererstattungen zwischen 3 und 5 T € aus.
Danke für Eure Inuts
hi,
mMN ist die Berücksichtigung der Steuererstattung korrekt, wenn sie in den Zeitraum des zu berücksichtigendem Berechnungszeitraums fällt.
Ob du die Umfinanzierung anrechnen lassen kannst weiß ich nicht.
Mima
Diese Steuererstattung wird jetzt von der Gegenseite zu 100 % af mein verfügbares Nettoeinkommen angerechnet, wohingegen die Aufwendungen überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Nein, das ist nicht korrekt.
Steuererstattungen, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Sachverhalten beruhen, sind herauszurechnen.
Da gibt es gefestigte BGH-Rechtsprechung zu und in den Leitlinien irgendeines OLG (schau mal bei Deinem nach) hab ich das bei den Neuerungen letztes Jahr auch wiedergefunden.
Gruss von der Insel
okeeeeee...ich misch mich nicht mehr in Unterhaltsberechnungen ein, Inselreifer :redhead:
Mima
Hallo,
leider sind die Unterhaltsleitlinien der OLG nicht identisch. Zu finden wäre der Absatz unter 1.7.
Manchmal heißt es aber nur
- Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. (OLG Dresden)
beim OLG Braunschweig aber
- Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen („In-Prinzip) und auf die
Monate dieses Kalenderjahres umzulegen. Eine Fortschreibung für Folgejahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen un-
verändert bleiben. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.
Manchmal wird dabei auch auf das BGH-Urteil verwiesen: Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden
Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Vgl. BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff.
Sollte es nicht in den Unterhaltsleitlinien stehen, dann kannst Du Dich immer noch auf das BGH berufen.
VG Susi
Vielen Dank für die Infos, bin beim OLG Frankfurt zumindest zum Teil fündig geworden und werde jetzt mal eine Elsterrechnung ohne diese Faktoren simulieren und dem RA zukommen lassen
Ihr seid echt Top hier
PS: die Leitlinien des OLG Frankfurt sind nicht mehr ganz aktuell verlinkt, vielleicht kann das ein Mod ändern