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Berechnung Kindesunterhalt echtes Wechselmodell 2021

 
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo liebes Forum!

Die Berechnung des Unterhalts es ist irgendwie eine never ending story ☹

Ich würde euch gerne um eure Unterstützung bitten:

Rahmenbedingungen:
Mein Sohn wird seit nunmehr sieben Jahren im echten Wechselmodell betreut.
Der Vater ist alleinerziehend, die Mutter verheiratet mit einem Rentner. Die Mutter meinte, dass sie zu wenig Kindesunterhalt bekommt. Sie war beim Jugendamt und das Jugendamt hat ausgerechnet, dass sie 70 € zu bekommen hat. (Die Sachbearbeiterin schien mir im Übrigen wenig kompetent) Das Ganze hat das Jugendamt allerdings nur telefonisch mitgeteilt. Wohl aus Haftungsgründen wollten sie nichts schriftlich geben. Diese 70 € zahle ich seit ein paar Monaten an die Kindesmutter.

Kindesmutter (Erzieherin) arbeitet 32 Stunden pro Woche
Kindsvater (Ingenieur) 35 Stunden.

Für beide wäre es möglich Vollzeit zu arbeiten, die Reduzierung erfolgt nur aus Bequemlichkeitsgründen. Aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist aus meiner Sicht ein Vollzeitgehalt anzusetzen.

Unterhaltsberechnung:

Einkommen:
Vater 3350 € (L-St.Kl. 2)
Mutter 2200 € (L-St.Kl. 4)
Summe: 5550€

Unterhalt laut Düsseldorfer Tab. 2021: 722€ (5101-5500€)

angemessener Eigenbedarf: 1160€

Kindergeld: 225€ (geht auf ein „Gemeinschaftskonto“, über das beide eine Vollmacht haben (Kindsvater ist Inhaber, Kindesmutter hat eine Vollmacht und Bankkarte und bezahlt damit zum Beispiel Kleidung, etc.))

Einkommen nach Selbstbehalt:
Vater 2190 € (L-St.Kl. 2)
Mutter 1035 € (L-St.Kl. 4)
Summe: 3225€

Berechnung der Ausgleichszahlung:
Anteil Vater 490 € 67,9 %
Anteil Mutter 231 € 32,1 %

Differenz: 258€

Hiervon sind nur 1/2 zu berücksichtigen, weil die andere Hälfte durch Betreuung erbracht

Differenzunterhalt:
Die Hälfte ist auszugleichen: 129 €
abzgl. 50% Kindergeld ergibt: 16,50 €
(Es ist der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil zur Hälfte abzuziehen)

Einwände seitens der Kindesmutter:

• Die Hälfte des Kindergeldes sei in unserer Berechnung nicht anzusetzen, da das Kindergeld nicht an sie, sondern auf ein Gemeinschaftsskonto gezahlt wird. Ist das so richtig?

• Die Kindesmutter ist wieder verheiratet, ich bin alleinerziehend. Ich habe Lohnsteuerklasse 2, das Kind ist bei mir mit Erstwohnsitz gemeldet. Die Kindesmutter meint jetzt, sie habe Anspruch auf die Hälfte des alleinerziehenden Freibetrages (L-St. Kl. 2)

• Das Jugendamt hat bei der Unterhaltsberechnung das fiktive Gehalt einer Vollzeit Beschäftigung mit Tariflohn für Erzieher angesetzt. Kindsmutter meint, das wäre ungerecht und sie möchte nur ihr tatsächliches Gehalt (unter Tarif) angerechnet bekommen.

• Ich habe ein Haus gekauft, welches ich vermietet habe. Das Haus ist sehr baufällig und ich habe momentan höhere Unterhaltungskosten als Mieteinnahmen. Sie meint, ich müsse hierfür die Mieteinnahmen ohne Berücksichtigung der Unterhaltungskosten in die Unterhaltsberechnung einbeziehen. Außerdem meint sie, ich könne höhere Mieteinnahmen erzielen. Die Verkäuferin und jetzige Mieterin hat jedoch nur unter der Bedingung des vereinbarten Mietvertrages das Haus günstig verkauft.

Fragen:

• Ist meine oben angeführte Berechnung so korrekt?
• Hat die Kindesmutter mit ihren Einwänden recht?
• Was kostet eine Unterhaltsberechnung bei einem Rechtsanwalt? (Gibt es für Familienrecht bzw. Unterhaltsrecht eigentlich auch öffentlich bestellte und vereidigter Sachverständige?)
• Der Kindesunterhalt wird dem Kind geschuldet. Müsste er nicht auf das Gemeinschaftskonto gezahlt werden?

Vielen Dank für eure Unterstützung!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2021 22:21
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich kann nicht alle Fragen beantworten.

Prinzipiell könnte man mit Vollzeiteinkommen rechnen. Der Ansatz die realen Einkommen zu berücksichtigen halte ich aber für sinnvoller und das ist auch nicht zum Nachteil der KM. Auch 35 Stunden sind keine Vollzeit.

Das Kindergeld ist zunächst in der Unterhaltsberechnung rauszulassen, d.h. der Ausgleichsbeitrag an die KM ist erst einmal 129 Euro. Das KG ist wie folgt zu verteilen. 1/4 steht jedem Elternteil zu und die andere Hälfte ist nach Einkommen zu quoteln. D.h. Dir stehen 59% = 25% + 34% des KG zu und der KM 25% + 16% = 41% zu.

Der Unterhalt ist nicht auf ein Gemeinschaftskonto einzuzahlen, den Unterhalt erhält immer der unterhaltsberechtigte Elternteil in Vertretung des Kindes. Beim Wechselmodell eben jeder seinen Anteil.

Prinzipiell muss ein Wohnvorteil berücksichtigt werden und wenn Du auf der gesteigerten Erwerbsobliegenheit rumreitest, dann kann man von Dir verlangen, dass Du angemessene Mieteinnahmen hast.

Aus meiner Sicht (aber das weiss ich nicht genau) hat die KM keinen Anspruch auf einen Anteil am alleinerziehenden Freibetrags.

Auch die Berechnung eines Anwalts ist rechtlich nicht bindend. Wenn das JA 70 Euro ausgerechnet hat, dann ist dieser Ausgleichsbetrag nicht unbillig und aus meiner Sicht solltest Du es dabei belassen, ansonsten könnt ihr euch beliebig lange mit beliebig viel Geld vor Gericht streiten, es besteht Anwaltspflicht bei Unterhaltsfragen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2021 00:50
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Aus meiner Sicht (aber das weiss ich nicht genau) hat die KM keinen Anspruch auf einen Anteil am alleinerziehenden Freibetrags.

Steuerrechtlich hat sie da m.E. keine Chance, da sie verheiratet ist.

Und in der Unterhaltsberechnung sieht es so aus: Der Alleinerziehenden-Freibetrag ist beim @funsurfer77 als Lohnsteuerklasse II berücksichtigt, erhöht somit sein Netto-Einkommen, und damit letztlich auch seinen Anteil am aufzubringenden Unterhalt - ich wüsste jetzt ehrlich gesagt nicht, mit welcher Begründung sie über das hinaus, was sie auf diese Art und Weise eh' schon bekommt, noch einen Nachschlag einfordern könnte.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2021 01:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ganz genau. Die Forderung mit dem Entlastungsbetrag ist egal nach welchem Rechtsgebiet grober Unfug. Der Sinn und Zweck ist ja, einen Alleinerziehenden steuerlich zu entlasten. Und das ist sie ja nun mal nicht.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2021 09:29
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ich kann nichts zu den Gehältern sagen, also nehme ich es mal so hin. Hier wäre eine Bereinigung zu prüfen, de würde aber wahrscheinlich zu deinen Lasten gehen. Darauf aufbauend:

Einkommen:
Vater 3350 € (L-St.Kl. 2)
Mutter 2200 € (L-St.Kl. 4)
Summe: 5550€

Unterhalt laut Düsseldorfer Tab. 2021: 722€ (5101-5500€)

angemessener Eigenbedarf: 1400€ (der BGH war hier so nett Müttern entgegenzukommen).

Kindergeld bleibt erstmal raus.

Einkommen nach Selbstbehalt:
Vater 1950 € (L-St.Kl. 2)
Mutter 800 € (L-St.Kl. 4)
Summe: 2750€

Berechnung der Ausgleichszahlung:
Anteil Vater  512 €  70,9 %
Anteil Mutter  210 €  29,1 %

Differenz: 302€

Hiervon sind nur 1/2 zu berücksichtigen. Hat aber nichts mit Betreuung zu tun, sondern wenn du die Hälfte ausgleichst, dann hat jeder von euch den gleichen Betrag zur Verfügung. Würdest du alles ausgleichen, hätte sie mehr als du.

Differenzunterhalt:
Die Hälfte ist auszugleichen:  151 € 
Vom Kindergeld bekommst du 50% + (70,9%-50%)/2 = 60,45% = 127 EUR (Betreuungsanteil wird gleich aufgeteilt, der Baranteil nach Unterhaltsquote).

Es verbleibt ein Ausgleichsbetrag von 151 EUR.

Wenn du nichts vom Kindergeld bekommst, darfst du es abziehen. Dann lass das Konto doch einfach ändern.

Zur LStk wurde ja schon was gesagt, sie hat kein Anrecht darauf, das ist grober Unfug. Wenn du Spaß haben willst, sag ihr doch, sie könne ja einfach den halben Betrag in ihrer Steuer ansetzen. Dann erklärt ihr wahrscheinlich das Finanzamt die Regeln.

Kindermutter muss sich aufgrund der erweiterten Erwerbsobliegenheit auch eine Vollzeitstelle zurechnen lassen. Wenn sie das für unfair hält, soll sie mal unterhaltspflichtige Väter ansprechen.

Wenn du das Haus an jemand Fremden vermietet hast, wird die Miete als marktüblich angesetzt. Da geht nichts mit fiktiver Miete. Dir entsteht ein Wohnwert, der muss angerechnet werden. Aber du darfst von den Mieteinnahmen die Zinsen, die Erhaltungsaufwendungen und einen Teil der Tilgung abziehen. Der Wohnwert kann aber nicht unter 0 fallen. 
Der Wohnwert ist ein wichtiger Punkt. Kommt da bei dir 0 raus oder mehr?

Der Kindesunterhalt wird zwar dem Kind geschuldet, ist aber auf das Konto der Mutter zu zahlen. Verabschiede dich von dem Gedanken der Gemeinschaftlichkeit. Es geht hier um die Finanzierung der Mutter, nichts des Kindes. Dem BGH ist doch auch klar, dass das Kind für jeden Euro mehr bei ihr einen weniger bei dir hat.

Das Jugendamt hat eigentlich den gesetzlichen Auftrag den betreuenden Elternteil zu beraten. Natürlich wollen die nichts schriftlich rausgeben, sonst könntest du nachfragen auf welcher Rechtsgrundlage die Beratung erfolgt. Die lehnen sich hier recht weit aus dem Fenster.
Das hat auch Gründe. Das Jugendamt soll die Interessen des Kindes vertreten, also den Unterhalt maximieren. Im Wechselmodell dienst das aber nicht mehr dem Interesse des Kindes.

Hat die Mutter StKl4 mit oder ohne Faktor? Für die Berechnung muss die 4 ohne Faktor verwendet werden (kommt das Gleiche wie mit der 1 raus).

Ich würde dir stark raten dich mit der KM zu einigen. Sonst hast du irgendwann einen Prozess und einen Titel am Hals.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2021 12:52
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank für eure Beiträge.

Erst mal zu der Miete meines Hauses: ich bekomme 6000 € Miete pro Jahr was angemessen ist, da es in einem ziemlich schlechten Zustand ist. Ich habe auch etwa 6000 € pro Jahr an Erhaltungsaufwendungen. Also null Gewinn durch Mieteinnahmen.

Das Kindergeld geht wie gesagt auf ein Gemeinschaftsskonto, von dem wir beide direkte Kosten für das Kind bestreiten. Also hauptsächlich Kleidung, Klassenfahrten, Geschenke.
Das Konto läuft auf meinen Namen, sie hat eine Vollmacht und verfügte genauso wie ich darüber. Macht das einen Unterschied, auf wessen Namen das Konto läuft wenn beide genauso drauf zugreifen können? Dann werde ich das Konto jetzt ändern lassen, wenn es so zu meinem Nachteil ist.

Zur Berechnung von MaxMustermann:

Du hast die Ausgleichszahlung mit 151 € berechnet.
Dann hast du das Kindergeld aufgeteilt, aber nicht mehr weiter im Ausgleichsbetrag berücksichtigt.

Man müsste doch von den 151 € jetzt die 127 € abziehen. Das wäre dann der Zahlbetrag von mir an die Mutter. (24 €)
Sehe ich das falsch? Oder hast du nicht berücksichtigt, weil das Kindergeld auf das Gemeinschaftskunde geht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2021 17:47
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Mein Sohn hat ein eigenes Konto was auf seinen Namen läuft. Könnten wir das für das Kindergeld nehmen, sodass man einen Teil des Kindergeldes bei der Unterhaltsberechnung abziehen könnte?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2021 18:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

beim Wechselmodell wird der Unterhalt zunächst ohne jede Berücksichtigung des KG berechnet. Daraus ergibt sich dann der Ausgleichbetrag X.

Auch beim Wechselmodell gibt es eine Rechnung wie das KG aufgeteilt wird. Wenn ihr als Eltern beschlossen habt, dass das KG auf ein extra Konto geht, dann hat das KG auch keinen Einfluß den Unterhalt bzw. den Ausgleichsbetrag.
Etwas anderes wäre es, wenn das KG aufgeteilt würde.

Dein Rechenfehler besteht darin, dass Du das KG mit dem Unterhalt verrechnest, das ist nicht so. Das KG wird extra geteilt, auch wenn es nur einen Barunterhaltspflichtigen gibt ist das so. Der Unterhalt ermittelt sich in diesem Fall nach der DDT, da der Betreuungselternteil aber das volle KG bezieht, darf der Barunterhaltspflichtige das halbe KG abziehen und daraus ergibt sich der Zahlbetrag.
Beim Wechselmodell wird exakt so gedacht, nur etwas anders gerechnet, weil beide betreuen und beide zahlen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2021 18:38