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Berechnung Kindesunterhalt bei hoher variabler Vergütung

 
(@max076)
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Hallo Zusammen,

ich habe seit dem letzten Jahr einen neuen Job angetreten. In diesem Jahr wurde die Tochter 6 Jahre alt, so dass die KM einen neuen Nachweis über meine EInkommenssituation verlangt. Dem komme ich auch nach, keine Frage.

Die ersten 5 Jahre habe ich unverändert in dem früheren Job gearbeitet - und auch gutes Stück weniger verdient.

Die Kernfrage ist:

Ich habe einen relativ großen - und unsicheren - variablen Anteil in meinem Gehaltssystem.

Der variable Anteil wird im Folgejahr jeweils im Februar ausgezahlt und kann schon mal ein Brutto, wie in diesem Jahr geschehen, von 17.000 € im Monat Februar 2011 auslösen.

Dies "verfälscht" ja bei der Einreichung der Einkommensbelege der letzten 12 Monate ganz erheblich das wirkliche Netto pro Monat.

Vor allem, weil das letzte Jahr ein sehr erfolgreiches Jahr war, so dass in den kommenden Jahren nicht mehr mit dieser super Ausschüttung zu rechnen ist.

Legen wir nun aber dies zugrunde, dann basiert ja darauf die Zahlung für die nächsten Jahre, bis die nächste Altersgrenze erreicht ist (12).

Gibt es Rechtssprchungen bzw. angewandte Fälle, wo man einen "Mittelwert" oder Abschläge zugrunde gelegt hat ?

Wenn nein, kann ich theoretisch im nächsten Jahr von mir aus eine neue Berechnung verlangen, weil die Gehaltssituation sich neu darstellt ?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die 16.000 € Brutto im Monat März 2011 1:1 übernommen werden, was ja zu einer unrealisitischen Einstufung in die Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle führt.

Danke für Hinweise.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2011 14:41
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Max,

in diesem Fall solltest Du darauf bestehen, dass für die Berechnung - ähnlich wie bei Selbständigen - nicht nur eine Momentaufnahme, sondern Dein Einkommen aus den vergangenen 3 Jahren zugrunde gelegt werden und Dir im zu erstellenden Titel vorbehalten, hier eine Anpassung vorzunehmen, wenn sich Dein Einkommen signifikant ändert. Wobei es bei den genannten Grössenordnungen sicher keine Rolle spielt, wenn Du "aus Versehen" mal 100 oder 200 EUR "zuviel" Kindesunterhalt bezahlst - es gibt ja keine Verpflichtung, nur das absolut unterste Minimum zu leisten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2011 15:38
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Och,

Wobei es bei den genannten Grössenordnungen sicher keine Rolle spielt, wenn Du "aus Versehen" mal 100 oder 200 EUR "zuviel" Kindesunterhalt bezahlst - es gibt ja keine Verpflichtung, nur das absolut unterste Minimum zu leisten.

ich finde, dass - in Abhängigkeit des Verhaltens der KM und der Situation im Ganzen  - auch in diesen "Größenordnungen" nicht zwangsläufig der KM mehr Verfügungsmasse an die Hand gegeben werden muss als ihr lt Tabelle zusteht. eine einigermaßen entspannte finanzielle Situation wird sicherlich dazu führen, dass Max großzügig ggü seinem Kind sein kann und wird. Aber das kann er auch direkt. Im Übrigen ist ja gar nicht gesagt, dass ohne den Bonus die fin. Situation bei Max sich auch entspannt darstellt.

@Max: Könnt ihr denn vernünftig miteinander reden und besteht ein grundsätzliches Vertrauen? oder landet jede Unterhaltsänderung gleich wieder bei Anwälten und Gericht mit Titel?  Wenn ihr reden könnt, dann hilft es vielleicht, wenn Du ihr die Situation erklärst, und der KU ohne Bonus oder auf Basis eines "normalen" Bonus berechnet, verbunden mit der Zusicherung, den KU jedes Jahr im März für die nä 12 Monate unter Berücksichtigung des aktuellen Bonus anzupassen. Und für die nä Monate fliesst dann natürlich der hohe Bonus aus dießem Jahr mit in die Berechnung ein.

Gruss Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2011 16:54
(@max076)
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Danke für Eure Antworten...

Auch wenn es sich viel anhört - es ist ja im Grunde nur immer der eine Monat im Jahr, wo so ein Brutto auf dem Gehaltszettel steht.

Zu verschenken habe ich nichts, weil wir - meine Frau und ich - bald unseren neuer Erdenbürger begrüßen.

Und: reden kann man mit der KM schon lange nicht mehr. Blind vor Geldgier hat sie 5 Jahre lang alles an Ehegattenunterhalt geschluckt, was sie kriegen konnte. Sie zerrte mich wegen 50 € vor Gericht.

Zum Glück zahle ich - danke des BGH-Urteils - nach langen 5 Jahren ab Januar 2012 keinen Ehegattenunterhalt mehr. Sie kann dann nicht mehr morgens um 10 Uhr aufstehen, sondern vielleicht schon um 6 Uhr. Wie MIllionen Menschen auch.

Nun gilt es noch das Thema KU zu klären - aber wie gesagt - dank Eurer Tips werde ich versuchen, ein "Mittel" zu finden, denn ich sehe nicht ein, dass diese Basis genommen wird, nur weil das Jahr 2010 ein so tolles Jahr war.

Ganz grob habe ich überschlagen, dass wir da mindestens über 1 andere Gruppe bei der Düsseldorfer Tabelle reden - und das macht aufs Jahr gesehen schon was aus.

Meine Ex kommt derzeit fast auf das gleiche Nettoeinkommen wie meine Frau - und die ist Filialleiterin bei einer Bank.  Warum sollte daher meine Ex in den letzten 5 Jahren morgens um 6 Uhr aufstehen ?

Schon gut, ich bin ganz ruhig 🙂

Danke...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.08.2011 10:48
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Das Problem ist das variable Einkommen für das dt. Unterhaltssystem nicht existent sind - und auch die wenigsten Richter damit überhaupt was anfangen können.
In vielen Köpfen ist verankert das ein Gehalt sich 'variabel' immer nur in eine Richtung bewegt, nämlich nach oben.
Sinkende Einkommen gibt es per Definition nicht, und wenn doch dann immer (vorsätzlich) durch den Unterhaltsschuldner herbei geführt - der ja bewiesen hat das er mehr verdienen kann, und das dann offensichtlich aktuell nur nicht will.

Das das mit der Realität nix zu tun hat ist klar.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2011 18:33
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn deine zweite Frau schwanger ist sollte die neue Urkunde nur bis zum voraussichtlichen Geburtstermin befristet sein, da du ab dem Zeitpunkt weiteren 2 Personen unterhaltspflichtig bist.

D. h. im MOment 2 Personen (Kind un Exfrau) Entsprechend normale Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Ab Geburt von Kind 2 bist du 4 Personen unterhaltspflichtig. Damit kann eine Herabstufung um mind. 1 Stufe in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2011 19:13
(@max076)
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Sophie: Danke für die Info.

Das werden wir so auch tun und jetzt schon fix machen, dass ab Geburt des neuen Erdenbürgers eine andere Eingruppierung erfolgt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2011 22:02