Berechnung des Unte...
 
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Berechnung des Unterhaltes

 
(@kessie)
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Ich glaube, ich habe ein generelles Verständigungsproblem beim Unterhalt.
Ich dachte immer: Einkommen (bereinigtes Netto) = Stufe der DD

Wenn das Kind nun 18 ist und Beide unterhaltsverpflichtet:

Der KV hat z.B. netto 1950,- (bereinigt) und die Mutter 1600,- = Was wird da jetzt wie genau errechnet?
Zusammen also 2200,- und laut Düsseldorfer Tabelle bekommt das Kind dann 554,- abzüglich KG

Da der KV den Unterhalt auch alleine zahlen könnte wird jetzt sein Einkommen 1950,- minus 1300,- gerechnet? Und bei KM bleibt es bei  1600,- minus 1080,- ???
Und daraus wird gequotelt?

Und wie ist die Rechnung, wenn KV drei Unterhaltsverpflichtete hätte? Dann geht er eine Stufe tiefer und man rechnet bei ihm: 1950,- minus 1080,- ?

Ich stehe gerade komplett auf dem Schlauch!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2018 22:25
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Kessie,

ist nicht so schwer:

Es wird das bereinigte Netto der Eltern addiert.

Da beide unterhaltspflichtig (beide leistungsfähig) sind kein stufen in der Tabelle.

Also aus dem addierten Einkommen den Anspruch lt. DD´er Tabelle ermitteln und dann quoteln.
Beim quoteln wird vom ber. Netto der SB (1300,-€) und vorrangige Unterhaltsleistungen abgezogen.
Jetzt wird noch geprüft ob einer mehr leisten müsste als bei alleiniger Unterhaltspflicht. Sollte dies der Fall sein wird in der DD´er-Tabelle eine Stufe tiefer gegangen und von neuem gequotelt und das solange bis es passt.

Grundsätzlich gilt aber der SB ist 1300,-€, bei beiden ET, solange der min. Unterhalt geleistet wird.

Wird der min. Unterhalt nicht gesichert wird der SB auf 1080,-€ abgesenkt aber immer bei beiden ET.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2018 23:09
(@kessie)
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Danke sturkopp,

ich steige so allmählich durch ;-).

Heißt also,

solange also auch nur Einer die 333,- der DDT Stufe 1 zahlt bleibt es bei 1300,- Selbstbehalt...

Wenn nur Einer leistungsfähig ist, dann zahlt er direkt die Summe die er zahlt nach seinem Einkommen und kann sich ggf. eine Stufe runter setzen, da er vielleicht 3 und mehr Berechtigte hat?!

Es lohnt dann ja kaum, wenn Beide zusammen gerade mal Stufe 2 zusammen hätten, wenn KV den Großteil hätte...

Wie sähe es denn aus, wenn  wenn Beide zusammen Stufe 2 haben, aber Einer davon hätte insgesamt 3 und mehr Unterhaltsberechtigte? Wird dann gleich nach Stufe 1 gerechnet? Oder zahlt man, wenn man z.B. anteilig 348,- Euro zahlen müsste nach Stufe 2 dann doch nur 333,- nach Stufe 1?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2018 23:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes wird das Einkommen addirt --> 1950 + 1600 = 3550 --> Stufe 6 = 675 Euro.
Abzüglich volles KG: 675 - 194 = 581 Euro

Haftungsanteile:
KV 1950 - 1300 = 650 Euro, KM 1600 - 1300 = 300 Euro

Haftungsanteil KV: 650/950 * 581 = 398 Euro , KM 300/950*581 = 184 Euro (gerundet auf volle Euro).

Wenn der KV 3 unterhaltsberechtigte Personen hat, dann wäre es Stufe 1 mit 527 Euro minus volles KG 194 = 333 Euro. Deshalb zahlt der KV nicht mehr als 333 Euro.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2018 01:48
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Kessie,

in Ergänzung zu Susi:

Bei der Stufe des KU soweit runter gehen bis die 333,-€ des KV reichen.
Also Stufe 5 nehmen und erneut rechnen, reichts dann ist es ok, ansonsten mit Stufe 4-3-2-1 erneut rechnen bis es dann passt.

zur Ergänzung zu meine ersten Antwort:

Der SB von 1300,-e wird bei "nicht priviligierten" Volljährigen nie gekürzt. Reicht das Einkommen dann nicht muss das volljährige Kind sich selber um sein Auskommen kümmern.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2018 06:05
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

@Susi und sturkopp: Lieben Dank ihr Beiden!

Ich steige durch .... Jetzt wird es mir langsam klarer...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2018 09:21