Moin,
KV hat einen dyn. Titel über den Mindestsatz.
KV zahlt seit 04/05 nicht
KM bezieht ab 03/06 Zahlungen nach UVG
KM richtet im April 06 Unterhaltsbeistandsschaft ein.
KV zahlt 199 an das JA, zusätzlich angemessene Raten auf Rückstand. . .
Kann die KM die bereits aufgelaufenen Forderungen vom JA damit eintreiben lassen oder darf das JA nur ab Einrichtung der Beistandsschaft eintreiben?
Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.
im rahmen der beistandschaft werden die unterhaltsforderungen des kindes beigetrieben (auch rückwirkend, sofern ein titel für diese zeiträume vorliegt). alles was dem kind zusteht, wird in der regel auch durchgesetzt.
die unterhaltsvorschussstelle macht ihre forderungen selbst geltend, es sei denn, es liegt ein abtretungsvertrag zwischen der uv-stelle und der kindesmutter vor. dann wäre der beistand berechtigt den unterhalt für das kind sowie den unterhalt für die vorschussstelle zusammen geltend zu machen.
der eingetriebene unterhalt wird dann auf beide "gläubiger" aufgeteilt. 1. rang laufender unterhalt, 2. rang älteste rückstände.