BEISTANDSCHAFT
 
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BEISTANDSCHAFT

 
(@sandra81)
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Hallo zusammen,

da ihr mir beim letzten Mal so toll geholfen habt, wende ich mich erneut an Euch.

Sachlage:

Das JA hat zur Offenlegung der wirtsch. Verhältnisse aufgefordert.

Ich habe nunmehr mit dem JA gesprochen da derzeit die Möglichkeit besteht, dass Mutter und Vater sich auf Unterhalt einigen.

Die Dame vom JA hat erklärt, dass die Mutter bei so einer Einigung die Beistandschaft beenden müsse ( sie ihr dazu natürlich nicht raten würde). Wir gehen einfach mal davon aus, dass sie das machen würde.

Das JA sagte mir dazu jetzt aber, dass sie ja bis im März die Tätigkeit des KV aufgenommen wurde, Unterhaltsvorschüsse erhalten hat.

Jetzt meine Frage:

Wenn wir uns außergerichtlich auf einen Betrag unter dem Mindestunterhalt einigen, wird das die Kasse auf uns zukommen und Auskünfte oder evtl. Nachweise fordern ?

Bitte um Antworten. Vielen Dank im Voraus


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2007 10:47
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn die KM die Beistandschaft beendet, dann wird das Ja da draussen und kann keine Nachweise mehr verlagen.

Da, wie du sagst das JA Unterhaltsvorschuß gezahlt hat, aber auch festgestellt hat, das dein LG nicht leistungsfähig ist wird auch da wohl nicht mehr kommen.

Ich habe nunmehr mit dem JA gesprochen da derzeit die Möglichkeit besteht, dass Mutter und Vater sich auf Unterhalt einigen.

Ich will dir nicht zu nahe treten. Aber solche Dinge sollst und mußt du deinem LG überlassen. Es ist seine Aufgabe, nicht deine. Genaugenommen darf die Tante vom JA dirauch gar keine Auskunftgeben. Es würde mich wunden, wenn sie aufgrudn deines Angebots überhaupt mit der KM in Kontakt tritt.

Gruß Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2007 11:19
(@sandra81)
Schon was gesagt Registriert

@ Tina:

Du trittst mir keineswegs zu Nahe. Es ist nur ein Problem da mein LG sich mit sowas überhaupt nicht auskennt und sich wahrscheinlich alles aufschwatzen ließe bzw. auch unterschreiben würde.

Da der Kontakt zur Mutter noch für unsere Verhältnisse völlig ok ist und keine Reibereien stattfinden, wäre es doch verrückt, dem JA einen Titel zu unterschreiben, wenn man sich auch so einigen kann oder ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2007 11:28
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da der Kontakt zur Mutter noch für unsere Verhältnisse völlig ok ist und keine Reibereien stattfinden, wäre es doch verrückt, dem JA einen Titel zu unterschreiben, wenn man sich auch so einigen kann oder ?

Das stimmt schon. Dazu muß halt die Mutter bereit sein die Beistandschaft zu beenden. Und er muß eben wirklich dann nach einer solchen Vereinbarung bereit sein und dafür zu sorgen das der KU pünktlich kommt, sonst fängt das wieder von vorne an. Und in deinem anderen Threat wurde dazu ja schon viel erklärt. Solche Vereinbarungen sollten aber auch von einem RA aufgesetzt werden, sonst kann man in böse Fallen tappen.

Du trittst mir keineswegs zu Nahe. Es ist nur ein Problem da mein LG sich mit sowas überhaupt nicht auskennt und sich wahrscheinlich alles aufschwatzen ließe bzw. auch unterschreiben würde.

Dann agiere aus dem Hintergrund und coache ihn. Im Streitfall macht es sich nicht gut, wenn der Eindruck entsteht, das er alles auf Druck der neune LG tut. Das könnte ihm dann so ausgelegt werden und kann ihm dannschaden.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2007 11:34
(@sandra81)
Schon was gesagt Registriert

Danke für den Tipp. . .

Wenn die beiden sich nun außergerichtlich einigen und die Beistandschaft beendet wird, wie steht es dann mit dem Betrag ? Wenn der Regelbetrag unterschritten wird, schaltet sich die Vorschußkasse trotzdem ein oder ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2007 11:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nur, wenn die Mutter das beantragt. Also sobald sie einen ergänzenden Vorschuß oder auch Sozialleistungen beantragt würde sie wieder auf deinen LG zukommen.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2007 11:46
(@sandra81)
Schon was gesagt Registriert

Sollte die Beistandschaft nicht beendet werden und der Titel des JA wird unterzeichnet. Was passiert dann mit dem Differenzbetrag der Regelunterhalts:

Beispiel:
Gehalt 1000 € netto
+ 5 % Werbungskosten = SB bei ca. 940 €

Festzusetzender Unterhalt bei ca. 60 €. Wird der Differenzbetrag von in diesem Fall 139 € gleich mit tituliert für die Zukunft oder wie läuft das. Kommt dann im nach herein die Unterhaltsvorschusskasse auf uns zu ?

Sorry aber jede Antwort ergibt neue Fragen...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2007 12:26
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm, da stoße ich auch an die Grenzen meines Wissens.

Aus dem Bau heraus denke ich mal das der KU, den er leisten kann tituliert wird. Der Differenzbetrag würde dann weiter vom JA gezahlt, aber ohne Rückfoderung, da er ja für diesen Betrag nicht leistungsfähig ist. Aber hier muß ich sagen mein persönliches Empfinden. Ich denke mal ,das sich da aber eingei hier genauer auskennen.

Wobei natürlich das JA aufgrund eures Zusammenlebens ihm eine Haushaltsersparnis versuchen wird anzurechnen, die seinen SB reduziert, damit er eben den Regelbetrag zahlen kann.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2007 12:32
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Sandra,

zunächst sei mal gesagt, dass die Beurkundung freiwillig ist, niemand kann den Vater zwingen. Die Beurkundung kann durch jedes JA erfolgen. Wenn er also 60€ beurkundet, wird zwangsläufig in Höhe des Unterhaltsvorschusses "aufgefüllt". Die Unterhaltsvorschusskasse wird also die Differenz an die Mutter auszahlen (das hat nichts mit dem Regelbetrag zu tun). Demgemäß - weil laufender Unterhaltsvorschuss gezahlt wird - kann die Kasse zur Auskunft über das Einkommen auffordern. Forderungen können aber nur insoweit auf den Träger (hier Unterhaltsvorschusskasse) übergehen, soweit nach Unterhaltsrecht Leistungsfähigkeit bestanden hat. Im Zweifel entscheidet darüber das FamG.

Die Differenz zwischen 60€ und 199€ Regelbetrag kann die Beistandschaft (wenn sie denn bestehen bleibt) versuchen für das Kind geltend zu machen. Solange die Beistandschaft besteht, kann im Rahmen des § 1605 BGB auch zur Auskunft aufgefordert werden. Über die Leistungsfähigkeit entscheidet im Zweifel das FamG, siehe oben.

Wenn Du das jetzt nicht nachvollziehen kannst - mach Dir keine Sorgen. Wenn Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss und Regelbetrag "aufeinander prallen" wird es kompliziert.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2007 12:50
(@sandra81)
Schon was gesagt Registriert

@ sky:

Erstmal danke für die ausführliche Antwort. Es ist wirklich ein bißchen kompliziert.

Dann frage ich doch einmal anders:

Da evtl. ein Betrag von 60 € tituliert werden würde, ist er doch was den restlichen Betrag betrifft Leistungsunfähig. D.h. eine Rückforderung wird es nicht geben oder ?

Zu der Pflicht der Titulierung: Bis jetzt hat mir jeder hier erklärt, dass das Kind einen Anspruch auf einen Titel hat und somit der Vater unterzeichnen muß. Sollte er das nicht tun, kann geklagt werden!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2007 13:00