BAFÖG vs. Unterhalt
 
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BAFÖG vs. Unterhalt

 
(@the-poooh)
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Hallo ins Forum!

Das unterhaltsberechtigte Kind fängt jetzt ein Studium an!  :applauskopf:

Es fordert nun Unterhalt vom Vater (Mutter ist nicht leistungsfähig).

Da es aber vom Grund her Bafög berechtigt ist und diesen lt. Rechner auch erhalten würde, möchten wir es auffordern, einen Antrag zu stellen.
Es bekam schonmal Schülerbafög, und hatte bis zu dessen Gewährung als Überbrückung Unterhalt bekommen.
Dann kam die Nachzahlung (4 Monate!) und der Unterhalt war natürlich verbraucht und konnte/wollte nicht zurückgezahlt werden....

Nun ist der Vater nicht gewillt, dasselbe nochmal durchzuziehen.
Denn es war für das Kind absehbar, dass das Geld bis zum Bafög knapp wird und man hätte sich ja was zurücklegen können.
Aber es ist wohl einfacher zu fragen, wann die Überweisung vom Unterhalt denn nun stattfindet....
Kann man das Kind zwingen BAFÖG zu beantragen?

unbefristeter Titel besteht  :knockout: ja, wissen wir

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.10.2015 17:11
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus The Poooh!
Solange der Titel existiert kannst Du viel fordern, möglicherweise aber nix erreichen, weil einfach gepfändet werden könnte.

Dass aber seinerseits Schüler-Bafög beantrag und auch bewilligt wurde spricht dafür, dass Du Zugang zu Junior hast.
Ich habe meinem angeboten, erst mal reduzierte Zahlungen zu leisten (ok, es existiert kein Titel mehr) und er soll mal den Antrag einreichen. Wenn das Ergebnis vorliegt, setzen wir uns zusammen und reden, wohin die Reise geht. Junior hätte Probleme (gedanklicher Art: ER möchte keine Schulden machen  :rofl2:) mit der Rückzahlung des BAfög, daher wäre 100-iges (oder auch reduziert) Sponsoring durch Vaddern bevorzugt.

Möglicherweise ist das aber für Dich ein Ansatz zur Verhandlung á la "Unterstützung durch Vaddern an Herausgabe Titel gebunden"...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2015 17:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, Bafög ist vorrangig zu beantragen (siehe z.B.  OLG Hamm, Aktenzeichen 2 WF 161/13).

Das Problem ist der Titel. Deshalb solltet ihr erst einmal dem Kind mitteilen, dass es verpflichtet ist BAfög zu beantragen und das erst danach der Unterhalt berechnet wird und werden kann. Als Überschlagsrechnung kann ein Bafög-Rechner verwendet werden.
Wohnt das Kind bei keinem Elternteil mehr, dann ist der Unterhaltsbedarf 670 Euro (plus ggf. KK + PV), davon abziehen ist das (ganze) Kindergeld und das Bafög sowie ggf. eigenes Einkommen des Kindes.  Weiterhin gibt es einen erhöhten Selbstbehalt (von 1300 Euro)  gegenüber dem volljährigen Kind, dass nun nicht mehr privilegiert ist.

Da es einen Titel über den Unterhalt gibt muss dieser geändert werden, entweder freiwillig durch Herausgabe und ggf. neuem Titel oder durch eine Abänderungsklage.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2015 18:29