Auswärtige Unterbri...
 
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Auswärtige Unterbringung

 
(@falter)
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Hallo,

mich berührt folgende Frage:
Sohn wird 17, gemeinsames Sorgerecht, er lebt bei der KM um die Ecke, wir verbringen ca. 1/3 des Jahres zusammen, ich zahle Kindesunterhalt an die KM, er will ab August 10 bis 11 Monate ins Ausland (Schüleraustausch über eine Organisation).
Trifft da nicht eine Barunterhaltspflicht beider Eltern für Minderjährige zu? Denn wie will die KM Naturalunterhalt während des Auslandsaufenthaltes leisten?
Steuerlich gesehen zählt er wohl weiterhin zum Haushalt der Mutter, aber unterhaltsrechtlich?

Die Leitlinien des OLG Dresden besagen unter Punkt  12 zu Minderjährigen Kindern:
...
"12.3.      Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3.)."

und ein altes Gerichtsurteil von 1998 - das einzige was ich fand - entschied für einen mehrmonatigen (?) Auslandsaufenthalt gegen eine auswärtige Unterbringung.

Wer kann hier helfen? Was ist unterhaltsrechtlich eine auswärtige Unterbringung Minderjähriger?

Falter

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.06.2006 08:54
(@taccina)
Registriert

HAllo,

hm...schwierige Frage.
Theoretisch hat die Mutter ja keine kosten mehr für das Kind, wenn es einige Monate im Ausland ist.

Allerdings (von meiner Sicht betrachtet) laufen ja einige kosten trotzdem weiter.
Sie muss die Wohnung ja weiterzahlen und kann sich ja für die Zeit keine kleinere Wohnung nehmen. Irgendwann kommt das Kind ja wieder zurück.

Kommen denn durch den Schüleraustausch auch noch andere kosten auf sie zu?
Oder kommt vielleicht im Gegenzug ein anderes Kind für Deinen Sohn zu der KM?
Dann laufen die Kosten ja ganz nocrmal weiter.

Wie das allerdings alles rechtlich aussieht kann ich Dir nicht sagen. Werden aber sicher andere hier wissen.

Kannst Du mit der KM nicht mal reden, wie ihr das regeln wollt bzw ob ihr das regeln könnt?

Liebe Grüße Taccina

Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?

AntwortZitat
Geschrieben : 24.06.2006 12:14
(@falter)
Schon was gesagt Registriert

Hi, danke für deine Antwort, Taccina,

zunächst: es handelt sich hier nicht um einen echten Austausch, d.h. es kommt kein ausländischer Schüler zur KM.
Die übrigen Kosten - Fixkosten an die Organisation - haben wir geteilt.
Und natürlich wäre reden besser, aber das geht nicht mehr.

Nun aber zum Inhalt:
Die zitierte Leitlinie sagt ja nix aus über evtl. weiterlaufende Kosten, sondern eben nur, dass bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Dann folgt daraus die Frage: WAS ist auswärtige Unterbringung? Und zwar im unterhaltsrechtlichen Sinne? Oder: Handelt es sich hier beim Auslandsjahr um auswärtige Unterbringung?

Oder ist der Leitsatz so zu deuten, dass es Fälle auswärtiger Unterbringung gibt, wo beide barunterhaltspflichtig sind, und es andere Fälle auswärtiger Unterbringung gibt, wo sie es nicht sind? Dann folgt daraus die Frage: Handelt es sich hier um einen Fall auswärtiger Unterbringung mit oder ohne Barunterhaltspflicht beider Eltern?
Denn der Satz lautet ja nicht: Bei auswärtiger Unterbringung sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet.

Klingt alles sehr diffizil, scheint auch wenig Praxis dazu zu geben.

Tschüss
Falter

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2006 01:53
(@taccina)
Registriert

Hallo,

nachmal ne Gegenfrage?
Arbeitet die Mutter oder hat sie irgendwie GEld um den Barunterhalt leisten zu können?

Sonst wäre es eventuell ein Rechenexemple.
MAn müßte anteilige Miete und Kleidung (weil die fällt ja auch an) rausrechnen, welches Du dann weiterzahlen müßtest.
Und wenn ihr Euch dann die retslichen Aufenthaltskosten geteilt habt, dann müßte das doch dann ok sein.
(wie gesagt, alles so nach meinen EMpfinden.....)

Es ist zwar so, das der KU sich nicht verringert, wenn das kind zB 3 Wochen bei dem KV in Ferien ist (auch wenn die Mutter dann keine Lebensmittel usw für das Kind kaufen muss), aber bei einem Jahr wird es da ja schon "happiger".

Liebe Grüße
Taccina

Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2006 10:16
(@falter)
Schon was gesagt Registriert

Erst mal einen schönen sonnigen Sonntag, Taccina,

die KM arbeitet halbtags oder ein bißchen mehr, keinesfalls voll. Nach Abzug von Selbstbehalt, der bei der Berechnung gemeinsamer Barunterhaltspflicht abgezogen werden muss, dürfte da nur ein geringes anrechenbares Netto übrigbleiben.
Mir geht es aber um die grundsätzliche Anwendung dieser Leitlinie und um den Kindergeldanteil.
Wenn sie nämlich barunterhaltspflichtig ist, aber nichts oder fast nichts beisteuern kann, dann steht ihr auch kein Kindergeld oder fast kein Anteil zu.
Und im Moment teilen wir uns das je zur Hälfte, d.h. sie bekommt vollen Kindesunterhalt minus halbes Kindergeld von mir.

Tschüss
Falter

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2006 11:46