Heute war es mal wieder soweit. Die ARGE teilte mir mit, dass wieder zwei Jahre herum sind und ich Auskunft über meine Einkünfte geben soll. Grundlage, sie würden Leistungen nach SGB II für mein Kind erbringen.
Nun ist es aber so, dass ich 309 Euro Unterhalt im Monat zahle und mein Kind durch das Kindergeld schon länger aus dem Bezug von Hartz 4 herausgefallen ist. Von der ARGE bekommt es keinen Cent, lediglich ein bissel Wohngeld wird gewährt.
Nach meiner Auffassung muss ich der ARGE keine Auskünfte erteilen, dass sie nicht Erbringer von Leistungen ist. Stimmt das so?
Auch ein freundliches Hallo
Fordere die Arge auf Dir Belege zuzuschicken, dass sie a) dem Kind Leistungen erbringen und b) warum der Bedarf des Kindes höher 493€ ist.
Existiert ein Titel? Besteht eine Beistandschaft des JA? Wie hast Du vor zwei Jahren auf das Schreiben der Arge reagiert?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zurück und vielen Dank für die Antwort.
Vorweg muss ich dazu sagen, dass ich mit der Kindesmutter im selben Haus, aber eigener Wohnung lebe. Wir haben uns vor ein paar Jahren gütlich getrennt, habe weiterhin guten freundschaftlichen Umgang und verbringen auch heute noch beide viel Zeit mit unserem Kind. Ich habe Einsicht in alle Unterlagen, die sie vom Amt bekommt. Über die Ämter ist immer nur das Notwendigste gelaufen.
Vor zwei Jahren habe ich einen Anwalt kontaktiert. Dieser sagte mir, dass das Schreiben der ARGE zwar nicht höflich, aber gerechtfertigt war. Zur damaligen Zeit bezog mein Kind noch ergänzend Hartz 4. Ich habe alle Unterlagen beim Amt eingereicht, es wurde neu berechnet und ich habe diese Berechnung akzeptiert. Das Jugendamt ist aus der Angelegenheit völlig raus. Es existiert ein Titel über 106 Euro, da ich bei der Geburt des Kindes arbeitslos war. Es gab nur neue Berechnungen durch das Amt, nie eine Änderung des Titels.
Seit Anfang des Jahres zahle ich aber durch die Erhöhung der Tabelle und durch den Sprung in die 6-11 Jahre (habe nur ein Kind, also noch eine Stufe drauf) 309 Euro. Es wurde vom Amt alles neu berechnet. Laut Bescheid vom März hat mein Kind einen Bedarf von 431,51. Es werden die 309 Euro Unterhalt als Einkommen und anteilig 122,51 Euro Kindergeld angerechnet. Das restliche Kindergeld von 61,49 Euro wird bei der Mutter angerechnet. Erstattung fürs Kind gleich 0,00.
Hi
Na dann weisst Du ja, dass das Auskunftsverlangen der Arge (nicht mehr) berechtigt ist. Dadurch, dass der Bedarf des Kindes durch KU und KG gedeckt ist, ist es nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Daher spiele ein wenig mit ihnen und Frage sie das, was ich zuvor geschrieben habe. Eine Überleitung von Ansprüchen nach §33 SGB geht ja gar nicht, da diese anderweitig gedeckt sind.
Und fein, die KM wird mal wieder betrogen. Vom KG, welches teilweise als ihr EK betrachtet wird, wurde vergessen, die Versicherungspauschale von 30€ abzuziehen. Die Arge darf also lediglich 31,49€ vom KG als EK der KM heranziehen. Die KM sollte sofort Widerspruch deshalb einlegen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Oh, das habe ich vergessen zu erwähnen. Die 30 Euro werden abgezogen. Von den übertragenen 61 Euro also nur 31 Euro angerechnet. Stutzig macht mich, wieso einfach so in dem Anschreiben behauptet wird, mein Kind würde Leistungen nach SGB II beziehen. Ich habe den Einspruch an die ARGE jetzt so verfasst (Kurzform), dass nach meinem Wissen keine Leistung gewährt wird, kein Auskunftsanspruch besteht und es sich nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nun um eine Haushaltsgemeinschaft und nicht mehr eine Bedarfsgemeinschaft handelt und nur die Mutter das Recht auf eine solche Auskunft hat. Sie mögen mir bitte bei Bestehen auf der Forderung, diese auch begründen. Kann man das so in etwa schreiben?
Kann man das so in etwa schreiben?
Sicher, hört sich gut an. Sollen sie sich mal 'ne Platte machen, warum sie Dich überhaupt auffordern. 🙂
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Also noch mal vielen Dank. Ich war mir nämlich nicht so ganz sicher, ob nicht doch durch ein Hintertürchen irgendwie ein Anspruch auf Auskunft besteht. Da aber in den Ämtern, wenn es ums Geld geht, meist eine gewisse Resistenz gegenüber Änderungen besteht, wird die Antwort wohl erst mal wieder unverschämt und fordernd werden. Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
Mag sein, die Arge beruft sich auf diesen Abschnitt aus §33 SGB II:
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
Nur - ich sehe hier keinen Anlass für. Vielleicht ist denen das Wörtchen "rechtzeitig" nicht geläufig. Oder lediglich so ein Automatismus in ihrer Bürokratie schlägt zu, sowas wie ein Selbstläufer für Auskunfteinholung. Kommt in den besten Familien vor.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Das ist wieder ein Deutsch in den Gesetzestexten. Was ist denn mit "rechtzeitiger Leistung" gemeint?
Hi
Das erklärt sich aus dem Umstand, dass KG sowohl für den Bedarf des Kindes als auch, wenn "überschüssig" zum EK der KM gezählt wird.
Falls Du also mal nicht oder zu spät zahlen solltest und deshalb die KM zusätzliche Leistungen beantragt, für die Du nicht selber in Haftung genommen werden kannst (da kein Anspruch der KM gegen Dich) kannst Du trotzdem herangezogen werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi,
naja wenn ein Anpruch in bestimmter Höhe besteht und dieser nicht gelsietet wird könnten vorübergehend Sozialleistungen beansprucht werden. Diese wäre aber eigentlich nicht nötig, wenn der Pflichtige halt in der berechtigten Höhe bereits geleistet hätte.
Als Beispiel:
Dem Kind stehen nach deinem Einkommen 300 € zu.
Warum auch immer zahlst du nicht. In dieser Zeit bekommt das Kind 150 € aus den Sozialkassen, weil es eben schlicht und einfach essen muß. Diese 150 € wären abernicht nötig gewesen, wenn du ordnungsgemäß gezahlt hättest. 😉
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Aaaah! Ich habe verstanden. Da ich aber immer pünktlich per Dauerauftrag zahle, ist also der Bezug auf diesen Paragraphen gegenstandslos. Da kann ich wenigstens gleich gegenhalten, falls diese Begründung kommt.
Heute habe ich Antwort von der ARGE bekommen. Es wird in keinster Weise auf meinen Widerspruch eingegangen, aber...
Die Mitarbeiterin der ARGE möchte mir mitteilen, dass sie festgestellt hat, dass ich korrekt und viel Unterhalt bezahle und deshalb der Übergang der Auskunftsansprüche ausgeschlossen ist. Meine Auskunft ist nun "entbehrlich".
Naja man hätte auch sagen können "Herr XX, sie haben Recht!" 🙂