Auskunftspflicht
 
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Auskunftspflicht

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(@mirakel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Alle,

Ich bin seid 25.08.10 geschieden.
Ich zahle an die ehemalige Gattin Unterhalt.
Das Gericht hat den Unterhalt nach Vorlage aller Beweismittel (Einkünfte u.s.w) ermittelt und festgesetzt.
Soweit so Gut, nun gibt es aktuell eine Lohnerhöhung von 4% Brutto.
Mein errechnetes monatliches Durschnittsnettoeinkommen liegt bei 2363 €, durch die Lohnerhöhung würde sich dies auf 2500 @ erhöhen (inklusive Steuerrückzahlung).
Sie hat natürlich mitbekommen das es mehr Kohle gibt und wollte wissen, was ihr nun zustünde.
Kann sie Auskunft verlangen?
Kann sie klagen?
Hat sie überhaupt eine Chance?
Laut $1605 BGB gibt es ja eine Sperrfrist, jedoch steht da "wesentlich". Wie hoch ist wesentlich.
Und wenn die 2 Jahre um sind, kann sie dann den Untehalt anfechten und das von mir für diesen Zeitraum, zu wenig gezahlte, nachzahlen lassen?

Danke schon mal für Antworten

Gruß
Mirakel

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2011 10:19
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Kann sie Auskunft verlangen?

Ja, aber sie wird keine bekommen.

Kann sie klagen?

Ja. Ob sie mit ihrem Antrag durchkommt, steht auf einem anderen Blatt.

Hat sie überhaupt eine Chance?

Wie wird das Wetter am 17.04.2033?

Laut $1605 BGB gibt es ja eine Sperrfrist, jedoch steht da "wesentlich". Wie hoch ist wesentlich.

Die gefestigte Rechtsprechung geht von einer Veränderung von 10% aus.

Und wenn die 2 Jahre um sind, kann sie dann den Untehalt anfechten und das von mir für diesen Zeitraum, zu wenig gezahlte, nachzahlen lassen?

}Definitiv nein.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2011 13:58
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Mirakel,

Sie hat natürlich mitbekommen das es mehr Kohle gibt und wollte wissen, was ihr nun zustünde.

Sie hat das natürlich mitbekommen?!? Äh, warum hat die Ex noch einen derart genauen Einblick in deine Finanzen?

Verwunderte Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2011 14:04
(@mirakel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Mirakel,

Sie hat das natürlich mitbekommen?!? Äh, warum hat die Ex noch einen derart genauen Einblick in deine Finanzen?

Verwunderte Grüße,

Malachit.

Ja Die IG Chemie hat mit 4,1% Tariferhöhung abgeschlossen, war ja in den Medien, deshalb weiß sie das.

Die gefestigte Rechtsprechung geht von einer Veränderung von 10% aus.

Netto sind bei mir dann ca 100 € mehr im Geldbeutel. Wenn man dann den Synergieeffekt dazunimmt (Weihnachtsgeld u.s.w.) lieg ich bei ca 2500 € statt 2363 € Durchnittseinkommen pro Monat.
Sie weiß nicht das es 100 € mehr aus macht.
Von was werden 10% angenommen?
Vom Durchschnitt oder von dem reinen Netto was ich verdiene.

Gruß
Mirakel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2011 19:05
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

aus welchem Grund bekommt sie überhaupt Unterhalt und wie lange?

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2011 20:37
(@mirakel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Sie bekommt ihn, auf Grund der langen Ehedauer von 18 Jahren. Also 4,5 Jahre
Insgesammt zahle ich bis Anfang 2015.
Rechtlich muss ich ihr das zahlen, weil sie nicht so viel verdient.
Moralisch bekäme sie nicht von mir ,da sie Ehebruch begangen hat.
Leider gibt es die Schuldfrage nicht mehr.

Gruß
Mirakel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2011 21:08
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mirakel,

wann haste denn zuletzt Auskunft gegeben ?

Vom Durchschnitt oder von dem reinen Netto was ich verdiene.

Vom durchschnittlichen reinen Netto ...

Ein Tariferhöhung von 4,5% ist jedenfalls nichts, was eine Auskunft vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist begründet.

Auf welcher Basis zahlst Du Unterhalt (Vergleich) ?

Moralisch bekäme sie nicht von mir, da sie Ehebruch begangen hat.

Mit solchen Gedanken solltest Du Dich nicht beschäftigen.
Freu Dich vielmehr, dass Du in absehbarer Zeit aus der Nummer raus bist (bei 18 Ehejahren wäre eine zeitliche Befristung vor nicht allzu langer Zeit eher Utopie gewesen) ...

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 11:29
(@mirakel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Danke erst mal für die Resonanz!

Ja, die Zahlung an Unterhalt beruht auf einem Vergleich.
Wie gesagt Scheidung und auch der Vergleich für den Ehegattenunterhalt wurde am 25.08.2010 festgelegt.
Die letzten Lohnabrechnungen habe bis einschließlich April 2010 vorgelegt.

Gruß
Mirakel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2011 13:27
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Mirakel,

Ja, die Zahlung an Unterhalt beruht auf einem Vergleich.

Bei einem gerichtlichen Vergleich wird angenommen, dass beide Parteien wissen, was sie tun, und dass somit alle relevanten Dinge in den Vergleich aufgenommen wurden. In diesem Sinne ist euer konkreter Vergleich "stärker" als das, was an allgemeinen Regelungen in den Gesetzen drinsteht.

Schaust du daher bitte mal nach dem genauen Wortlaut eures Vergleichs - insbesondere, steht da überhaupt irgendwas drin, wann und unter welchen Umständen eine Anpassung des Unterhalts erfolgt? Wenn da nämlich sinngemäß nur drin steht, "die untreue Mamsell bekommt vom Mirakel 345,67 Euro monatlichen Unterhalt bis einschließlich Januar 2015", d.h. ein fester (!) Euro-Betrag und keine (!) Anpassungsklauseln, dann ist das Ding m.E. fix bis zum Ende aller Zahlungen. Also keine Anpassung nach oben - allerdings auch keine Anpassung nach unten, solltest du z.B. mal arbeitslos werden.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 14:12
(@mirakel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

hier der Auszug aus dem Protokoll vom Amtsgericht mit Beschluss vom 25.08.2010

                               Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden

                                                                     Vergleich

1. Der Ehemann zahlt der Ehefrau einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Nachscheidungsunterhalt von 225,--EUR,
   befristet bis zum 31.Januar.2015
   Dabei gehen die Eheleute von einem anrachenbaren Einkommen des Ehemannes von 1.541,--EUR und der Ehefrau von 1.015,--Eur aus.

Gruß
Mirakel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2011 20:09




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mirakel,

stehen da auch irgendwelche Exits drin? Also beispielsweise etwas wie "bei Einkommensänderungen nach oben oder unten erfolgt auf dieser Basis eine entsprechende Anpassung" oder dergleichen?

Ansonsten geht Deine Ex Dein Einkommen nämlich überhaupt nichts an; das ist dann lediglich eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Vergleichs aber keine Eintrittskarte, an Einkommenssteigerungen zu partizipieren (oder bei Einkommensverminderungen mit weniger zufrieden zu sein).

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 20:35
(@mirakel)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

nein nichts weiter zu dem Unterhalt.
Nur noch zum rentenausgleich.
Im Abschluss steht noch:

Im Namen des Volkes nachfolgendes
Endurteil
Die Parteien verzichten auf Rechtsmittel,Anschlussrechtsmittel und auf die Begründung des Scheidungsausspruchs

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2011 21:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

   Dabei gehen die Eheleute von einem anrachenbaren Einkommen des Ehemannes von 1.541,--EUR und der Ehefrau von 1.015,--Eur aus.

Ich halte das hier für eine Ausstiegsklausel.
Zumindest nach oben, sofern dafür überhaupt eine gebraucht wird.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 21:10
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

jep, Beppo, das ist der Haken, an dem er hängt. Verändert sich das im Vergleich angeführte Einkommen um +/- 10%, so kann eine neue Auseinandersetzung entstehen. Dies gilt natürlich auch, wenn die Ex mehr verdient.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
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Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 21:14
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Männers,

da muss ich Euch widersprechen; diese 10-Prozent-Klausel ist die gewöhnliche Annahme bei Unterhaltsurteilen. Aber hier geht es um einen Vergleich, bei dessen Abfassung ja niemand gehindert war, einen entsprechenden Passus oder sonstige Exit- oder Erhöhungs-Szenarien für unterschiedlichste Fälle (Krankheit, Gehaltssteigerung, neues Kind, Arbeitsunfähigkeit, neue Ehe der Ex etc.) einzubauen.

Ein Freund von mir dachte auch, dass er seinen EU-Vergleich endlich loswerden würde, nachdem seine Ex bereits 3 Jahre lang mit ihrem neuen Partner zusammenlebte. Auskunft von Anwalt und Gericht: "Keine Chance; hätten Sie das gewollt, hätten Sie es auch reinschreiben müssen." Also bezahlt er zähneknirschend weiter...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 21:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch das dürfte, wieder mal, im Ermessen des Richters liegen.

Bei mir hatten die Richter bisher überhaupt kein Problem schon wenige Monate nach dem Vergleich, eine Änderungsklage meiner Ex anzunehmen, und eine Erhöhung festzulegen.

Wie sagte Honni schon so richtig:
"Nach oben immer, runter nimmer!"
Oder so ähnlich.  😉

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AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 21:38
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da sagt das >Urteil des BGH< aber was ganz anderes...

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
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als "professionell anmutend".
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AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 21:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wirklich?

Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 21:51
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Man sieht mal wieder: Sicher ist nur, dass nichts sicher ist.

Ich an Stelle des TO würde meine Ohren allerdings schon aus Prinzip auf Durchzug stellen. Zumal 4% "Gehaltsverbesserung" umgerechnet auf den bisherigen EU von 225 EUR gerade mal 9 EUR mehr Unterhalt pro Monat ausmachen. Da würde ich Madame doch glatt klagen lassen...

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 22:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zumindest an dem Punkt sind wir uns mit Sicherheit einig!

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Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 22:14




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