Auskunftsklage über...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Auskunftsklage über Einkünfte

 
(@Outlaw)

Hallo erstmal...

Hat jemand Erfahrung mit "Auskunftsklagen" über etwaige Verdienste?
Die Sitation ist diese:
Meine (H) ex (e) hat seit Sommer einen 400 € Job. So ihre Aussage... Ich habe sie nun gebeten- Anwaltschreiben- , mir die Lohnabrechnungen zu kommen zu lassen, da ihr Verdienst angerechnet werden soll, (wenn auch nur teilweise). Ich will der (H) ex (e) weniger Unterhalt zahlen.  :gunman:
Die Frist war am 15.11.07 verstrichen. Nun haben wir ein Erinnerungsschreiben geschickt. Neue Frist ist der 29.11.07.
Angenommen die (H) ex (e) gibt bis dahin immer noch keine Auskunft, sollte ich eine Auskunftsklage anstrengen, oder ihr einfach den Unterhalt für Dezember empfindlich kürzen....
Dann kommt die (H) ex (e) gewiss in die Puschen. Ich gehe davon aus, dass sie die Sache so lange herauszögert, da sie weiß, dass sie eventuell ab kommenden Jahr sowieso arbeiten muss.
Wer muss die Auskunftsklage bezahlen? Werde ich zur Ader gelassen oder muss die auch mal was blechen? (Bisher hat sie immer PKH bekommen)
Wie lange dauert so ne Auskunftsklage? Ich nehme mal an, dass ich den eventuell zuviel gezahlen Unterhalt nicht zurückfordern kann, oder?
Wäre nett wenn jemand antworten könnte.
See you
Outlaw

Zitat
Geschrieben : 22.11.2007 16:59
(@babbedeckel)
Registriert

Hi Outlaw,

also zuviel gezahlten Unterhalt kannst du nicht zurückfordern.  😡
Hast du einen Titel über den EU ?
Wenn ja, dann kann deine EX dich ruckzuck pfänden lassen.  😡

Ich würde eher auf Abänderungsklage (falls EU tituliert) gehen.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2007 17:09
(@perle)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

naja, wirklich Erfahrung habe ich damit noch nicht, allerdings strebe ich gerade eine an...

Meine Sache sieht so aus, daß ich seit Sommer keinen UNterhalt ( weder für die Kinder noch für mich ) bekomme,
mein Ex aber 1. noch ein Jahr lang Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr bezieht, 2. einen 400 Euro Job ausübt und 3. seit geraumer Zeit eine Vollzeittätigkeit ausübt....  er verdient also genug, zahlt aber nicht.

Da er auf die Forderung, Auskünfte zu erteilen, nicht reagiert hat ( bisher noch nie-seit 1,5 Jahren ), und wir durch Nachforschungen durch das Jungendamt wissen, daß er definitiv weitere Tätigkeiten ausführt, werden wir jetzt im Zusammenhang mit der Unterhaltsklage eine Auskunftsklage einreichen.
Wie das läuft, keine Ahnung...

Ich weiß nur, daß man definitiv Anspruch auf Auskunft über Einkommen hat...

Denke fast, Du müsstet das selbst bezahlen - ich bekomme PKH, daher weiß ich das nicht genau!

Frag doch einfach bei Deinem Anwalt einmal nach, oder?

Viele Grüße
Perle

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2007 17:11
(@stema)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Outlaw,

EU nicht einstellen, sondern Änderungsklage einreichen. Warte in diesem Zusammenhang evtl. noch bis ca. Ende 01.2008. Im Januar können Arbeitgeber Entgelte noch rückwirkend ins alte Jahr legen bzw. Korrekturen vornehmen. Daher liegt die Einkommenbescheinigung erst in der letzten Januarwoche eines jeden Jahres vor.

Fordere die doch erstmal an, sofern die Ex immer noch mauern sollte.

In der Regel sind alle Seiten verpflichtet auf Verlangen dem anderen die Einkünfte offen zu legen. Das kann aber dauern und manchmal werden einfach alte Belege vorgelegt. Also : aufpassen wenn es soweit ist. Wurde bei mir damals auch versucht...aber Holzauge war wachsam!

Die Tatsache, dass sie nicht reagiert, ist schon ein Indiz für Einkünfte die höher sind als Dir bekannt.

Ich glaube, dass beim Fam-Recht alle Kosten geteilt werden...bin mir aber nicht sicher ob das für alle Bereiche zählt.

PKH ist wahrscheinlich nur noch anteilig für sie drin...je nach Höhe der Bezüge!

SteMa

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2007 17:35
(@Outlaw)

Hallo,
danke für Eure Antworten. Meine RAìn hat ihr nochmal eine Frist bis zum 29.11 eingeräumt. Jedoch glaube ich, dass sie auch bis dahin keine Auskunft geben wird. Wenn ich bedenke was ich damals alles innerhalb von kürzester Zeit anschleppen musste um über meine Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben wird mir jetzt noch übel.  😡
Ich liebäugel immer noch damit ihr für Dezember die 627 € einfach abzuziehen. Kann Sie ja solange auf´s Sparbuch legen, bekomme dann noch ein paar Zinsen bis der "Kuckuck" an der Tür klopft. Wenn das genauso lange dauert wie sie die Auskunft verweigert habe ich die Strafgebühren gewiss wieder raus. :rofl2:

@ Babedeckel
Bezüglich der Abänderungsklage hab ich noch eine Frage: Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Abänderungsklage nur für mich kostenpflichtig ist? Oder wird sie auch zur Kasse gebeten? Und wie lange wird so etwas dauern. Ich denke, dass ab Januar tausende von geschröpften Vätern so eine Klage stellen werden und die Gerichte total überlastet sein werden.???

@SteMa
Das mit der "korrigierten Lohnabrechung" habe ich nicht ganz verstanden :puzz:
Muss, oder kann der Arbeitgeber die Abrechnungen korrigieren und welche Gründe könnte es geben dies zu tun??

Danke für Eure Rückmeldung
Outlaw

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2007 19:11
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

@ Babedeckel
Bezüglich der Abänderungsklage hab ich noch eine Frage: Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Abänderungsklage nur für mich kostenpflichtig ist? Oder wird sie auch zur Kasse gebeten? Und wie lange wird so etwas dauern. Ich denke, dass ab Januar tausende von geschröpften Vätern so eine Klage stellen werden und die Gerichte total überlastet sein werden.???

Die Abänderungsklage wird nur kostenpflichtig, wenn du den Prozeß verlierst. Also RA- und Gerichtskosten.
Wenn du eine Abänderungsklage begehrst würde ich auch eine "Aussetzung der Vollstreckbarkeit " beantragen.
Hat den charmanten Vorteil, daß der GV nicht darf  😉 und ein zuviel gezahlten Unterhalt gibts dann nicht.
Zumal, wie du auch bermerkt hast, es sich eine Weile hinziehen kann  :exclam:
Siehe hierzu http://www.trennungsfaq.de/unterhalt.html#pleite

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2007 15:20
(@Outlaw)

Hallo babbedeckel,
danke für die Info !!!
Thanks
Outlaw

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2007 16:05
(@Outlaw)

Hallo babbedeckel,

hab doch noch ne Frage an Dich. Nachdem ich das "hier" gelesen habe stellt sich folgende Frage:

In dem Text steht, dass man bei jeder Abänderungsklage die Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistungen beantragen sollte. Verwiesen wird auf ein BGH Urteil.
Zitat: "Dann bekommt die Unterhaltsempfängerin, so denn das Gericht Chancen für die Klage sieht, nur noch das was unstrittig ist, den Rest überweist man auf ein Sperrkonto des Gerichts. ...." :question:
Was ist unstrittig?, Welche Chancen auf Klage?

Wäre es für mich kurzfristig möglich, den Unterhalt für meine H(ex)e zu kürzen und den Betrag auf ein Sperrkonto bei Gericht zu überweisen ohne das der Gerichtsvollzieher kommt, da ich ja die Zahlung geleistet habe. Ich möchte nicht warten, bis die H(ex)e sich bequemt mal endlich Auskunft zu geben. Ebenso würde ich gerne wissen wo diese Titulierung für den Unterhalt niedergeschrieben ist. In meinem Scheidungsurteil, bzw. der Vereinbarung bezüglich Unterhalt, Zugewinn ist dies nicht lesbar.
Gäbe es diesbezüglich ein extra Schreiben oder ein Vermerk oder,..?
Wäre nett wenn ich hier ne kurze Info von Dir (jemandem) bekommen könnte.
Danke
Outlaw

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2007 16:36
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

In dem Text steht, dass man bei jeder Abänderungsklage die Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistungen beantragen sollte. Verwiesen wird auf ein BGH Urteil.
Zitat: "Dann bekommt die Unterhaltsempfängerin, so denn das Gericht Chancen für die Klage sieht, nur noch das was unstrittig ist, den Rest überweist man auf ein Sperrkonto des Gerichts. ...." :question:
Was ist unstrittig?, Welche Chancen auf Klage?

Wenn alles strittig ist, dann bekommt der Unterhaltsempfänger -erstmal- nix.
Trotzdem wird der Unterhalt erstmal, bei der Gerichtskasse überwiesen.
Tja, die Chancen auf (erfolgreiche) Klage mußt du und dein RA austüfteln.

Ebenso würde ich gerne wissen wo diese Titulierung für den Unterhalt niedergeschrieben ist. In meinem Scheidungsurteil, bzw. der Vereinbarung bezüglich Unterhalt, Zugewinn ist dies nicht lesbar.
Gäbe es diesbezüglich ein extra Schreiben oder ein Vermerk oder,..?

Natürlich, würde man das aus dem Urteil lesen können. Du bist doch im Verbund geschieden worden !?
Gab´s da nix was bzgl. EU besprochen wurde ?
Ich gehe davon aus, daß du keine extra EU-Verhandlung hattest.
Wenn tatsächlich nix vereinbart wurde, und schriftlich fesgehalten wurde, so kannst du den EU sofort canceln !
Dann kommt auch kein GV.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2007 17:12
(@Outlaw)

JUUUHUUU Babbedeckel,

Es gibt doch noch schöne Tage im Leben. Aufgrund Deiner Antwort habe ich gerade mit dem Anwaltsbüro gesprochen. Es muss wohl bei einem Gerichtsurteil, bzw. bei einer Vereinbarung vor Gericht am Ende des Protokolls vermerkt werden, dass der Betrag oder was auch immer, vollstreckbar ist.
So was hab ich bei mir nicht gefunden.
Bei uns wurde eine Vereinbarung getroffen, die folgendes besagt:
VEREINBARUNG:
"1. Der Antragsgegner zahlt für das KInd XXX , am XXX geboren, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 114 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung, nach der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des jeweils anrechenbaren Kindergeldes gem § 1612 Ab. 5 BGB, von derzeit 57,00 € und für das Kind XXX, geb. am XXX ebenfalls 114 % des jeweiligen Regelbetragsverordnung und der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des anrechenbaren Kindergeldes, gem § 1612 Abs. 5 BGB, von derzeit 316,00 €; zahlbar jeweils im voraus bis spätestens zum 2. eines Monats. Der Betrag ist z. Hd. der Kindesmutter zu zahlen.

2. Der Antragsgegner zahlt einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsanspruch von 627,00 € ab Rechtskraft der Scheidung jeweils im voraus, bis zum 2. eines Monats an die Antragstellerin.

3. Basis dieses Vergleichs ist ein unterhaltsrechtlich relevatnes Einkommen von durchschnittlich 2300,00 € bei dem Antragsgegner.

Anschließend geht es noch um die Anlage U, die Möglichkeit, dass die H(ex)e 400,00€ hinzu verdienen darf ohne präjudizierende Wirkung für die Zukunft natürlich und das Aufenhaltsbestimmungsrecht der Kinder....

Aber hier steht nichts von irgend einem Titel oder so...??????

Das wäre toll, wenn ich die 627,00 € abziehen könnte,  :rofl2: :rofl2: :rofl2: :rofl2: :rofl2: :rofl2: :rofl2:

Heute ist Weihnachten ?
Ist das so babbedeckel?
Thanks for answering
Outlaw

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2007 17:35




 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Es gibt doch noch schöne Tage im Leben. Aufgrund Deiner Antwort habe ich gerade mit dem Anwaltsbüro gesprochen. Es muss wohl bei einem Gerichtsurteil, bzw. bei einer Vereinbarung vor Gericht am Ende des Protokolls vermerkt werden, dass der Betrag oder was auch immer, vollstreckbar ist.

ja, da sollte was zur Vollstreckbarkeit stehen. Ist das nicht der Fall, wird (auf Antrag der Gläubigerin) vom Gericht die Vollstreckungsklausel erteilt. Vollstreckungsfähig ist der Inhalt des Vergleichs auf jeden Fall.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2007 20:21
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

Moin,

verstehe ich hier irgendwas falsch?
Erstens sind die 400.- der Ex in voller Höhe überobligatorisch und Zweitens darf sie doch , laut Vergleich, genau diese Summe hinzuverdienen.
Wozu also der ganze Aufwand?

Gruß
Thomas

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2007 02:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kurz anmerk:

Den Begriff überobligatorisch gibt es inzwischen nicht mehr. Stattdessen wird ein Betreuungs- oder Erwerbsbonus angesetzt.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2007 09:27
(@Outlaw)

Hallo
@Thomas
Diese 400 € haben wir in die damalige Vereinbarung hineingepackt um die "Mitarbeiterin des Monats" dazu zu bewegen wieder mal auf dem Arbeitsmarkt vorbeizuschauen. Die 400 € durfte sie aber nur solange dazu verdienen - so die Aussage meiner RA- bis der Sohnemann auf die weiterführende Schule geht. Dies ist seit Sommer so. Kurze Zeit später hat die H(ex)e dann angefangen zu arbeiten. Ich wollte schon direkt den Unterhalt neu berechnen lassen. Aber meine RAin meinte wir sollten noch eine Zeit lang den "Schmusekurs" fahren um sie einige Monate arbeiten gehen zu lassen um dann den Unterhalt zu kürzen.
Diese "Schumsekurs Geschichte" war totale SCHEI-----E, denn nun versuche ich ja schon seit fast einem Monat von Ihr die Lohnabrechnungen zu bekommen. Sie gibt sie mir aber nicht (s.o).
Ich hätte ihr also sofort die Kohle kürzen sollen. Die 400 € hätte sie übrigens anzeigen müssen, dies hat sie auch nicht getan...
Aber es gibt keine Instanz auf dieser Welt den das wirklich interssiert und glaub mal keiner das die irgendetwas zu befürchten hat.

@sky
O.k. doch nicht Weihnachten, aber... wie lange dauert dies, bis das Gericht diese Vollstreckbarkeit an Frau "Unwillig Auskunft zu geben" gibt?
Gibt es nicht irgend eine Möglichkeit sie dafür zu belangen, dass sie wehement die Auskunt verweigert. Hier wird doch nur Zeit geschunden. Ich darf ihr rein theoretisch den Unterhalt nicht kürzen, sie muss mir aber keine Auskunft geben.  :puzz: :knockout: :puzz:
Was ist hier eigentlich los? Gezwungener Maßen muss ich Auskunftsklage erheben. Am liebsten würde ich der den körperteil zwischen Kopf und Schultern um 360 Grad rumdrehen... Sorry aber bin ganz schön geladen.

Outlaw

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2007 17:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Outlaw,

Ich verstehe und teile ja deinen Frust und Ärger über diesen ganzen Mist aber warum folgst du nicht einfach dem Rat von Babbedeckel, mit der Klage und der Aussetzung der Vollstreckbarkeit mit Zahlung an das Gericht?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2007 19:47
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Die 400 € durfte sie aber nur solange dazu verdienen - so die Aussage meiner RA- bis der Sohnemann auf die weiterführende Schule geht.

und das steht auch sinngemäß so im Vergleich?

O.k. doch nicht Weihnachten, aber... wie lange dauert dies, bis das Gericht diese Vollstreckbarkeit an Frau "Unwillig Auskunft zu geben" gibt?

Das ist ein Stempel. Kommt ein bisschen auf die Auslastung des Gerichts an. Ein paar Tage, vielleicht 2 Wochen - schätze ich.

Gibt es nicht irgend eine Möglichkeit sie dafür zu belangen, dass sie wehement die Auskunt verweigert. Hier wird doch nur Zeit geschunden. Ich darf ihr rein theoretisch den Unterhalt nicht kürzen, sie muss mir aber keine Auskunft geben

Ich kenne Verfahren, die von der Aufforderung über die Klageerhebung bis zum Urteil 4 Jahre gedauert haben. Das war allerdings eine Stufenklage, keine isolierte Auskunftsklage (die dauert eher einige Monate). Nach vergeblicher Aufforderung und Nachfrist bleibt nur die Klage.

Ich würde noch mal in den Vergleich gucken, was da zum EU "bis Sohn auf die weitergehende Schule geht" steht.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2007 22:22
(@Outlaw)

Hallo und moin,
erstmal danke für die Antworten.

Nun will ich mal antworten und auch wieder was fragen:
@Beppo
Der Rat ist nicht schlecht und ich glaube Babbedeckel hat recht. Meine Sorge ist jedoch folgende: Also ich ergebe Auskunftsklage und gleichzeitig Abänderungsklage. Das bekommt natürlich der RA meiner Ex zugeschickt. Bevor es nun zum Gerichtstermin kommt, wird Madame dann endlich ihre Lohnabrechnungen an mich weiterleiten. Mit sicherheit so, dass kaum noch Möglichkeit besteht vor dem Gerichtstermin zu agieren. (Das machen die immer so)
Bis zu dem Termin vergehen mehrere Wochen. In der Zeit muss ich ja erstmal Unterhalt zahlen..... :gunman:
Am Tage des Termins wird dann die gegnerische Seite bekannt geben, dass sie ja Auskunft erteilt hat, also den ganzen Aufwand der Auskunftsklage nicht begreifen kann und damit ist das Ding dann vom Tisch. Oder sie verlangen kurzerhand die Einsicht in meine Bilanz von diesem Jahr, also wollen sie auch Auskunft haben und somit zieht sich das Ding wie Kaugummi. Es kommt also erst garnicht dazu einen Galgen für Madame aufzubauen. Die schindet Zeit und ich glaube auch mit "Recht"(Deutsche Gesetzgebung)

@Sky
Folgender Wortlaut steht in einem Teil der Vereinbarung:
VEREINBARUNG:
1. Der Antragsgegener zahlt für das Kind XX, geb. am xx einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 114% des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung, nach der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des jeweils anrechenbaren Kindergeldes gem. §1612 Ab. 5 BGB, von derzeit 257,00 € und für das Kind XX, geb. am xx ebenfalls 114 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Regelbetragsverordnung und der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des anrechenbaren Kindergeldes, gem. §1612 Ab. 5 BGB, von derzeit 316,00 €, zahlbar jeweils im voraus bis spätestens zum 2. eines Monats. Der Betrag ist z. Hd. der Kindesmutter zu zahlen.

2. Der Antragsgegner zahlt einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsanspruch von 627,00 € ab Rechtskraft der Scheidung jeweils im voraus, bis zum 2. eines Monats an die Antragstellerin.

3. Basis dieses Vergleichs ist ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von durchschnittlich 2300,00 € bei dem Antragsgegner.

4. Die Antragstellerin verpflichtet sich, die Anlage "U" zugunsten des Antragsgegner auszufüllen. Eventuell entstehende Nachteile hat der Antragsgegner der Antragstellerin auszugleichen. Vorteile hieraus verbleiben bei dem Antragsgegner.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragstellerin aufgrund des Alters der Kinder zur Zeit nicht erwerbspflichtig ist. Sie darf anrechnungsfrei 400,00 € hinzuverdienen. Ein Höherverdienst ist anzuzeigen.

6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus Ziffer 4. und 5. keine präjudizierende Wirkung für die Zukunft hervorgeht.

7. Die Kosten des Verfahrens folgen den Kosten in der Hauptsache.

Das war unsere Vereinbarung bezgl. Unterhalt. Hier ist natürlich fraglich wie eng, bzw. wie weit man Punkt 4 und 5 sehen kann/muss.

Jedoch gehe ich doch richtig in der Annahme, dass eine Auskunftsklage nichts nutzt, wenn Madame ihr Lohnabrechnungen kurz vor dem Gerichtstermin einreichen wird, oder?

Ist es nicht möglich ihr fiktive Einkünfte zu unterstellen um dann die Summe einzubehalten? Oder sollte man das außerdem neben der Auskunfts- und Abänderungsklage tun?

Greetings
Outlaw

AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2007 18:46
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

So ganz verstehe ich dein Problem nicht.

Die Auskunftsklage ist doch kein Selbstzweck sondern soll nur deine Abänderungsklage unterstützen.

Wenn sie deiner Auskunftsklage  zuvor kommt, so ist doch die Abänderungsklage nicht kaputt.

Solange die Auskunft ergibt, dass sie mehr verdient, verfolgst die Abänderungsklage eben weiter und wenn nicht eben nicht.

Und wenn du bis dahin den zweifelahften Betrag beim Gericht auf ein Sperrkonto zahlst, so geht dir zwar die Liquidität vorerst verloren aber das Geld nicht.

Oder denke ich da zu simpel?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2007 19:23
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Outlaw,

ich bin in einer Frage nicht ganz sattelfest: Ob diese (privatrechtliche) Vereinbarung einem Titel gleichzusetzen ist (den man dann per Pfändung durchsetzen könnte). Vielleicht schaust Du mal nach, ob sich darin irgendein Passus findet von der Sorte "der Antragsgegner unterwirft sich der Zwangsvollstreckung" oder so ähnlich - dann wäre ich auf jeden Fall vorsichtig. Ansonsten hoffe ich, dass die "Juristen" noch etwas dazu sagen; nach meinem Verständnis kann man auf der Basis einer solchen Vereinbarung zwar eine Zivilklage gegen den Vertragspartner erheben, aber nicht direkt pfänden.

Gehen wir mal davon aus, dass dem so ist: Dann kannst Du selbstverständlich 100-prozentig gesetzestreu sein - aber ziehst dabei auch den Kürzeren. Denn Deine Ex kann erst einmal weiter den gewohnten Unterhalt kassieren und diesen auch ausgeben. Mit dem Argument "Entreicherung" siehst Du davon keinen Cent wieder - selbst wenn sich irgendwann herausstellt, dass sie schon monatelang mehr als die vereinbarten 400 verdient hat. Der Vertrag enthält offensichtlich keinen Passus, nach dem sie Dir solche Veränderungen umgehend anzeigen müsste.

Du kannst das Ganze aber auch umdrehen und sie in Zugzwang bringen: Wenn Du halbwegs sicher weisst, wieviel sie tatsächlich verdient, machst Du auf dieser Basis (oder ggf. ein bisschen darüber) eine Neuberechnung, teilst ihr das Ergebnis mit und bezahlst auf dieser neuen Basis weiter. Ist sie nicht einverstanden damit, muss sie selbst klagen und dafür ihre Unterlagen vorlegen. Wenn Deine Rechnung aber halbwegs stimmt, wird sie sich gut überlegen, ob sie deswegen ein Fass aufmacht. Der Streitwert ist in diesem Fall nur die Differenz zwischen "altem" und "neuem" Unterhalt; also nicht so viel, dass sich ein Anwalt dafür besonders ins Zeug legen würde.

Merke: Nacheheliche Solidarität hört oft spätestens beim Geld auf...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2007 19:23
(@Outlaw)

Hallo brille

Danke für die Antworten.
Unter Punkt 5 steht die Erläuterung, dass die einen Höherverdienst anzeigen muss.

Aber ich werde das jetzt mal mit der Auskunftsklage in Verbindung mit der Abänderungsklage und in Verbindung mit der Aussetzung der Vollstreckung, sowie die Möglichkeit erwägen, das Geld auf ein Sperrkonto zu überweisen und ihr in einem Schreiben ein fiktives Einkommen unterstellen.  :puzz:

Danke allen für eine Tips.
Melde mich, wenn ich mit meiner RAín näheres besprochen habe.
See you
Outlaw

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2007 18:23