Liebe Fories,
ich bitte um Hilfe denn schon wieder sehe ich mich einem Auskunftsbegehren der GAL ausgesetzt.
Ich möchte an die GAL gerne ein nettes Schreiben verfassen das meine Auskunftspflicht zumindest im Moment in starke Zweifel zieht und mich erstenmal verweigern– hätte jedoch gerne eure Meinung bevor ich im Eifer des Gefechts einen Rechtsbruch begehe!
Daher zuerst einige Infos zur derzeitigen Situation bevor ich euch das angedachte Schreiben hier sozusagen zum Review einstelle. Ich würde mich sehr freuen wenn ihr mir hierbei mit Rat und Tat zur Seite stehen würdet!
Kurz zur Situation:
Getrennt seit April 2006.
Rechtskräftig geschieden seit dem 8.11.2007 (das wird auf Lebenszeit ein Feiertage sein – EU wurde nicht gefordert!)
Ein gemeinsames Kind (5 Jahre alt lebt praktisch seit der Trennung bei mir)
Exe hat nach Trennung Selbständigkeit geschmissen (hat 3 Kids aus erster Ehe Alter 15, 13 und 8 Jahre) und lebt seither von Hartz 4
Exe zahlt natürlich keinen Unterhalt
Ich bin im Grunde nicht leistungsfähig (wurde auch vom gegnerischen RA bei der außergerichtlichen Ausseinandersetzung um TU so gesehen) – würde im Ernstfall jedoch davon abhängen was ein Richter so alles an „Bereinigungen“ anerkennt.
Exe hat meines Erachtens den Unterhalt verwirkt (das ist aber eine Baustelle die ich hier vor geraumer Zeit schon thematisiert habe – und um die es zumindest im Moment nicht geht).
GAL will schon wieder Auskunft und mir platzt dabei der Kragen!
Ich habe der GAL zuletzt am 19.05.2006 detaillierte Auskunft erteilt und daraufhin auf Grund der Rückübertragung der Ansprüche an meine Exe nochmals am 10.11.2006 ihrem RA Auskunft erteilt.
Von der GAL erhielt ich Gestern ein Schreiben in dem ich erneut zur Auskunft aufgefordert werde. Es handelt sich dabei um ein Standardschreiben wobei mir hierbei folgende Formulierung sehr stark aufgestoßen ist: „Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch sind Sie dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet, weshalb wir sie zur Zahlung der monatlichen Grundsicherungsleistungen auffordern“.
Deshalb möchte ich nun bocken und habe folgendes Schreiben an die GAL verfasst:
Betreff: Auskunftsbegehren der GAL
Sehr geehrte Damen und Herren,
recht verwundert habe ich Ihr Auskunftsbegehren datiert auf den 13.11.2007 zur Kenntnis genommen.
Da seit dem 8.11.2007 Frau XXX nicht mehr meine Ehefrau ist (Scheidungsurteil AG XXX – Rechtsmitteverzicht wurde beiderseits eingelegt – schriftliches Urteil liegt noch nicht vor), vermag ich einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistungen meinerseits (gemäß des Grundsatzes der nachehelichen Eigenverantwortung) nicht mehr abzuleiten.
Daher ist hier auch § 60 SBG II Absatz 2 nicht mehr geeignet um eine Auskunft meiner Einkommensverhältnisse durchzusetzen (alle Regelungen in den übrigen Absätzen des § 60 sind ohnehin unzutreffend), denn darin heißt es :“Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist,........).
In Bezugnahme auf das Zivilrecht BGB § 1569 ist nachehelicher Unterhalt nicht die Regel sondern eher die Ausnahme. Die zum 01.01.2008 in Kraft tretende Unterhaltsrechtsreform wird diesen Sachverhalt nochmals untermauern. Es besteht somit keine Leistungspflicht sondern eine Leistungspflicht müsste gerichtlich festgestellt werden um Rechtskraft zu erhalten, weshalb ich eine Rückübertragung der angeblichen Ansprüche auf Frau XXX, zur gerichtlichen Ausurteilung, in unserem Fall als Mittel der Wahl ansehen und begrüßen würde.
Des weiteren wurde Ihnen bereits, im Bezug auf den Trennungsunterhalt (hier trifft § 60 SGB II zu da der TU die Regel darstellt), am 19.05.2006 detaillierte Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt (Schreiben von RA XXX, Anwaltskanzlei XXX in XXX). Auf Grund eines unerklärlichen Unvermögens musste ich nach Rückübertragung der Ansprüche auf Frau XXX am 10.11.2006 erneut Auskunft an RA XXX erteilen da dieser entweder nicht in der Lage war die Unterlagen bei der GAL anzufragen oder die GAL nicht in der Lage war die Unterlagen an RA XXX weiterzuleiten (who knows?).
Abschließend bleibt festzuhalten das Frau XXX seit Rechtskraft der Scheidung keinen zivilrechtlich gesicherten Anspruch auf Leistungen meinerseits hat, weshalb ich erneute Auskunft lediglich im Rahmen einer Zivilklage erteilen werde.
Mit besten Grüssen
XXX
Ich bedanke mich schon vorab für eure Hilfe und freue mich über jeden Kommentar!
Grapfruit
Super,
Auch wenn ich das fachlich nicht beurteilen kann, finde ich das Schreiben in Tonfall und Aussage hervorragend.
Das ist richtige die Reaktion. :applauskopf:
Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
Danke für Deine Rückendeckung - das tut auch mal gut!
Ich bin natürlich vor allem gespannt ob hier jemand die sozialrechtliche Komponente belauchten kann - denn § 60 SGB II wird von mir ja sehr gewagt interpretiert.
Grapfruit
Hallo Grapefruit,
zunächst ist mir die Abkürzung GAL nicht geläufig. Meine Vorgehensweise wäre wie folgt:
Standardschreiben werden am Besten dadurch ausgehebelt, dass durch eine kurze (!) aber gezielte Nachfrage mit wenig Aufwand zunächst Aktivität auf der Gegenseite ausgelöst wird:
"Nach sorgfältiger Prüfung Ihres Anliegens vermag ich derzeit keine diesbezügliche Verpflichtung meinerseits zu erkennen. Ich darf Sie deshalb hiermit auffordern, mir binnen zwei Wochen die Rechtsgrundlagen Ihres Schreibens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation zu erläutern.
Ansonsten gehe ich davon aus, dass Ihr Schreiben hiermit seine Erledigung gefunden hat.
MfG
"
Fazit: kostet kaum Zeit, löst auf der Gegenseite unerwartete Aktivität aus und ärgert mit Sicherheit zurück! Das wäre mir die 55 Cent immer wert. :gunman:
Dein Schreiben käme dann ggf. in Phase 2 zum Tragen.
Lupuss
Hallo Lupus,
Danke für Deine Antwort!
By the way - mit einer allgemeinen Antwort kommt man hier nicht weiter - dieser Bumerang wird von der GAL (Grundsicherung für Arbeitssuchende) umgehend zurückgespielt da im Standardschreiben ja schon die Rechtsgrundlagen genannt werden SGB II § 60 für den Auskunftsanspruch und BGB § 1569 für den nachehelichen Unterhaltsanspruch.
Bei meinem Vorstoß handelt es sich um eine endgültige Intervention in Richtung der GAL aus der hervorgehen soll, dass die derzeitige Rechtslage unzureichend ist um einen Auskunftsanspruch gegenüber geschieden Ehegatten (in diesem Fall gegen mich) durchzusetzen mit dem Ziel nie wieder etwas von der GAL zu hören. Wenn dann soll bitteschön Exe auf Unterhalt klagen und das Gericht soll dann für alle beteiligten die Rechtsicherheit im Bezug auf den EU herstellen bzw. in meinem Fall gerne auch die Verwirkung der Ansprüche anerkennen..
Grapfruit
Hallo Grapefruit,
bei der GAL sitzen Sachbearbeiter, die für ihre Behörde Geld einfordern sollen. Die werden dafür bezahlt, Dir Briefe zu schicken. Eine unklare Rechtslage wird sie also kaum davon abhalten. Notfalls strengen die über ihre Rechtsabteilung einen Musterprozess an, der die erforderliche Klärung herbeiführt.
Nach meiner Erfahrung ist ein Schreiben wie Deines kaum geeignet, in einer Behörde die Abläufe derart umzugestalten, dass sich diese nicht mehr bei Dir meldet.
Dieses nur vorausgeschickt.
Der Vorteil meines Entwurfes wäre, dass er auf die unklare Rechtslage hinweist und die Auslegung der Behörde in Frage stellt. Das ist legitim. Nun muss sich der Sachbearbeiter innerhalb der gesetzten Frist (!) außerhalb seiner Textbausteine erstens äußern und zweitens mit der unklaren Rechtslage auseinandersetzen. Das wird ihm schon nicht gefallen und sein persönliches Engagement in dieser Sache reduzieren. Durch das auf jeden Fall dann folgende zweite Schreiben der Behörde dürfte Dir aber schnell klar werden, wie das Spiel weiter zu spielen ist und ob Du es gewinnen kannst. Außerdem gewinnst Du Zeit bezüglich des zum 01.01.2008 geänderten Unterhaltsrechts (muss noch zum Bundesrat, muss noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden, muss noch veröffentlicht werden). Und da kann dann Deine Argumentation zum Zuge kommen, die Du ja schon beisammen hast.
Das nennt sich Strategie, ist aber nicht jedermanns Sache.
Kurze Schreiben entfalten manchmal vielmehr Wirkung als ausführliche Abhandlungen.
Viel Erfolg!
Lupuss
Hallo!
Fazit: kostet kaum Zeit, löst auf der Gegenseite unerwartete Aktivität aus und ärgert mit Sicherheit zurück! Das wäre mir die 55 Cent immer wert. :gunman:
Ich bin der Meinung, dass es hier nicht unangebracht ist, mit offenen Karten zu spielen, um nicht unnötig die Fronten zu verhärten -
der "Spass" kann nämlich nach hinten losgehen und da die GAL sicherlich nen Rechtsschutz oder zumindest Deckungszusage hat - dann kann man sich plötzlich das 2. Schreiben sparen und muss unter Umständen einen RA aufsuchen ...
Es gibt einen Unterschied, dass diese Leute dort nicht im Jahr mal ein Schreiben aufsetzen, sondern das ist deren Job, wie schon gesagt wurde.
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Hallo Fories,
habe zu diesem Fall ein recht aktuelles Urteil gefunden (Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 40/07 13.04.2007). Hierin geht hervor wie die GAL auf mein Schreiben reagieren würde:
Also zusammengefasst heißt dies das in § 60 SGB 2 der Ausdruck "Leistungspflichtig" als "vielleicht, eventuell, im weitesten Sinne, wenn der Richter schlechten Kaffe hatte etc. eine Leistungspflicht im weitesten Sinne bestehen könnte". Einen solchen Formulierungsfehler darf sich in einem Vertrag aber wohl keine Privatperson leisten, dass ist scheinbar dem Gesetzgeber und den eintreibenden staatlichen Organisationen vorbehalten.
Den Widerspruch mit anfänglicher Begründung spart man sich dann besser!
Grapfruit
Hallo Fories,
habe zu diesem Fall ein recht aktuelles Urteil gefunden (Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 40/07 13.04.2007). Hierin geht hervor wie die GAL auf mein Schreiben reagieren würde:
für die Rechtmäßigkeit der Überleitung sei das Bestehen eines Unterhaltsanspruches nicht Voraussetzung. Es sei nicht Sache der Sozialgerichtsbarkeit, das Bestehen und die Höhe eines übergeleiteten bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruches nachzuprüfen. Es genüge, dass eine Unterhaltspflicht einer potentiell unterhaltspflichtigen Person in Betracht komme, weil als "Unterhaltspflichtige" alle Personen anzusehen seien, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kämen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden würden. Ein Anspruchsübergang dürfe nur dann nicht erfolgen, wenn er völlig und absolut eindeutig abwegig sei. Für die Rechtmäßigkeit der Überleitung genüge es, dass nach objektivem Recht abstrakt-begrifflich das Vorhandensein eines bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruches in Betracht komme...
Also zusammengefasst heißt dies das in § 60 SGB 2 der Ausdruck "Leistungspflichtig" als "vielleicht, eventuell, im weitesten Sinne, wenn der Richter schlechten Kaffe hatte etc. eine Leistungspflicht im weitesten Sinne bestehen könnte". Einen solchen Formulierungsfehler darf sich in einem Vertrag aber wohl keine Privatperson leisten, dass ist scheinbar dem Gesetzgeber und den eintreibenden staatlichen Organisationen vorbehalten.
Den Widerspruch mit anfänglicher Begründung spart man sich dann besser!
Grapfruit