Auskunftpflicht nac...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Auskunftpflicht nach 2 Jahren

Seite 3 / 3
 
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ein Auskunftsverlangen über das Einkommen des Lebensgefährten der KM ist mit Sicherheit kein Standardvorgehen, außerdem ergibt sich daraus auch nicht notwendigerweise, dass iceman weniger Unterhalt zahlen muss und auch keine Verpflichtung der KM ihren, auf der Grundlage des Familieneinkommens berechneten Anteil auch tatsächlich zu zahlen.

Unterm Strich kann nämlich herauskommen, dass iceman soviel zahlen muss wie er alleine zahlen müsste (oder auch mehr, er muss das aber nicht zahlen, da niemand mehr zahlen muss als er alleine zahlen müsste) und wie gesagt, Einfluss darauf ob die KM zahlt hat er sowieso nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2017 11:57
(@iceman2016)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

habe vor ein paar Tagen eine Reaktion, auf mein erwähntes Schreiben, seitens des RA meines Sohnemanns erhalten. Im Bezug auf Familienunterhalt des neuen Mannes meiner EX (für die Ex gilt: geht zwar arbeiten beleibt aber unter dem Selbstbehalt und schmeißt den Haushalt) und einer Auskunftspflicht meines Sohnes, erhielt ich die Info, dass ich kein Anrecht auf irgendwelche Auskünfte habe. Gleichzeitig wurden in RA Schreiben mit für mich nicht nachvollziehbaren Zahlen (in Bezug auf das Einkommen des neuen Mannes) jongliert, die den ursprünglich errechneten Unterhalt nicht in Frage stellen. Natürlich wurde aufgefordert die Rückstände zu zahlen und zukünftig "korrekt" zu blechen.

Bin ratlos...

Im Moment herrscht verdächtiges Schweigen ....

Nur zur Info: Sohnemann hat die Bedürftigkeit anhand von Studienbescheinigungen nachgewiesen (ist jetzt in 2. Semester BWL), muss mich mal schlau machen, wann Leistungsnachweise erbracht werden können. Weiterhin hat er alle Auskünfte der KM erbringen lassen und liegen mir vor. Einzig die Sache mit dem theoretisch möglichen Familienunterhalt des neuen Mannes der Ex ist noch ... sagen wir mal offen. Dies ist momentan Gegenstand der Diskussion.

Es geht hier nicht um die Frage, ob ich dann weniger zahlen muss oder nicht ....... vielmehr soll Sohnemann "lernen" dass erst alle Fakten auf den Tisch kommen und dann freundlich gefordert werden kann. Dazu gehört m- E. auch, dass man den mit Sicherheit unangenehmen Bittweg zum Stiefvater gegangen werden muss.

Danke an alle.

Liebe Grüße Icemann

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2017 13:11
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Leistungsnachweise werden normalerweise am Ende jeden Semesters erbracht.
Je nach Uni/Hochschule ist man zu Prüfungen in den belegten Kursen automatisch angemeldet und/oder muss sich anmelden oder kann sich bis zu einer Frist abmelden.
Der Musterstudienplan der Hochschule müsste dir Auskunft geben, wieviele Kurse er pro Semester zu absolvieren hat.

Hat Sohnemann eigentlich einen Bafög-Antrag gestellt?
Wenn er nämlich einen Teil Bafög bekommt muss er in der Regelstudienzeit bleiben. Ansonsten muss er begründen warum er länger braucht, sonst wird das Bafög gestrichen.

Hast du in deinem Schreiben an den RA der KM ein fiktives Einkommen zur Führung des Haushaltes eines leistungsfähigen Dritten zuaddiert oder nur Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Ehemanns gefordert?
Würde sie mit einem fiktiven Einkommen über den Selbstbehalt kommen?
Ich gehe davon aus, dass du um evtl. die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters zu sehen, dich verklagen lassen müsstest. Und ob das Gericht dann die Einkünfte des Stiefvaters anfordert, um die KM leistungsfähig für einen Studenten zu machen, da wäre ich mir nicht so sicher.
Gibt es von dem OLG-Bezirk solche Urteile?

Sind die Zahlen des Anwaltes zur Berechnung bei deinem Einkommen korrekt? Du musst ja nicht mehr zahlen, als du allein zahlen müsstest. Und das komplette Kindergeld kann ja in Abzug gebracht werden.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2017 13:52
Seite 3 / 3