Hallo zusammen,
kurze Frage: Im September 2016 begehrte mein gieriger - 19 jähriger - studierende und bei der KM bequem lebende Sohn Auskunftspflicht von seinem alleinig Unterhalt zahlendem Vater. Lt BGB bin ich aber erst wieder nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen erneute Auskunft zu erteilen (was März 2017 wäre).
Im September 2016 erhielt ich von Sohnemanns RA die Aufforderung die Auskunftspflicht vor Ablauf dieser 2 Jahre zu leisten, da man die Annahme hat, dass durch die letzten Tariferhöhungen ich nun mehr als 10 Prozent Einkünfte im Vergleich zur letzten Auskunft erzielen würde.
Ich habe mich zuerst auf das BGB berufen und stur gestellt und erst dann forderte die Gegenseite nun die Auskunftspflicht erst ab Januar 2017 (anstatt ab September 2016). Es wurde also bis Ende 2016 von mir Unterhalt der Stufe 4 gezahlt (auf Basis der Auskunft von 2015)
Aus Unwissenheit und auch ein wenig Angst vor eventuellen Konsequenzen, habe ich brav im Januar (2 Monate früher) der Auskunftspflicht erteilt. Nun kam der RA zu dem Ergebnis, dass meinen Sohn jetzt Unterhalt der Stufe 5 DDT zusteht. (Passt schon, habe es nachgerechnet) und darüber hinaus noch die letzten 3 Monate aus 2016 ebenfalls nach Stufe 5 (anstatt Stufe4) nach zu zahlen sind.
Lt meinen Berechnungen habe aber keine 10 Prozent mehr Einkommen erzielt (knapp darunter). Ich stelle mir nun die Frage, ob ich die letzten 3 Monate für 2016 überhaupt nach zahlen muss ? Für 2017 geht das für mich in Ordnung und zahle die neue Stufe ....
Danke und Gruss
Iceman
Hallo Iceman,
Rückwirkend musst du nicht zahlen, erst ab Januar.
Hat dein fordernder Sohn den seine Bedürftigkeit nachgewiesen?
Wie sieht es mit Bafög aus?
Warum zahlt die Mutter keinen Unterhalt?
LG
Sturkopp
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Danke für die Antwort, was macht dich so sicher, dass rückwirkend nicht gezahlt werden muss oder anders gesagt worauf stützt du deine
Meinung?
Bedürftigkeit hat er mir mit seiner Studienbescheinigung nachgewiesen ... reicht das oder in welcher Form muss das nachgewiesen werden?
Mutter ist trotz Neuheirat unter 1300 €. Bafög hat er beantragt, aber keinen Anspruch.
@Alle
Kann das jemand bestätigen? Danke und Gruss Iceman
Hallo Iceman,
das ergibt sich aus den § 1605 und !613 BGB.
Lt. § 1605 ergibt sich die Auskunftspflicht nach 2 Jahren und nach §1613 darf der Unterhalt rückwirkend zur Aufforderung zur Auskunft gefordert werden. Diese Auskunft hätte aber erst im September 2018 erteilt werden müssen. Ich bin mir noch nicht mal sicher ob die Erhöhung überhaupt gezahlt werden muss, gehe aber davon aus da du freiwillig Auskunft erteilt hast.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo Sturkopp,
da hab ich mich wohl falsch ausgedrückt ...... Im September 2016 stützte ich mich auf die letzte Auskunft vom März 2015. Regulär hätte ich erst im März 2017 erneute Auskunft erteilen müssen. Da der RA aber der Meinung war, dass mein Einkommen im diesem Zeitraum wesentlich höher sei, verlangte er eine Auskunftspflicht vor Ablauf März 2017.
Gruss Iceman
Hi Iceman,
Ich stelle mir nun die Frage, ob ich die letzten 3 Monate für 2016 überhaupt nach zahlen muss ? Für 2017 geht das für mich in Ordnung und zahle die neue Stufe ....
Zahlst du die 3 x 26 Euro wirst du das verkraften können.
Zahlst du nicht wird der Anwalt das wohl hinnehmen.
Was anderes ist viel wichtiger:
Mutter ist trotz Neuheirat unter 1300 €. Bafög hat er beantragt, aber keinen Anspruch.
Wieviel hat sie selbst denn genau? Und ihr Mann? 😉
Liegt dir der BAFöG-Bescheid vor?
Bedürftigkeit hat er mir mit seiner Studienbescheinigung nachgewiesen ... reicht das oder in welcher Form muss das nachgewiesen werden?
Du hast auch einen Anspruch auf Leistungsnachweise vom Kind.
Und über die Höhe seines Vermögens muss es auf Verlangen auch Auskunft erteilen..
Hallo Sturkopp,
da hab ich mich wohl falsch ausgedrückt ...... Im September 2016 stützte ich mich auf die letzte Auskunft vom März 2015. Regulär hätte ich erst im März 2017 erneute Auskunft erteilen müssen. Da der RA aber der Meinung war, dass mein Einkommen im diesem Zeitraum wesentlich höher sei, verlangte er eine Auskunftspflicht vor Ablauf März 2017.
Gruss Iceman
Die Annahme (des RA, dass Du mehr verdienst da) allein reicht nicht aus. Der RA. muß dies auch belegen...
Ansonsten war es etwas ungeschickt von Dir im vorauseilenden Gehorsam schon im Januar die Entgeltunterlagen zuzuschicken, wo doch erst im März die Frist verstrichen war.
Ansonsten: Rückwirkend brauchst Du nicht zu zahlen: in Deinem Fall halt definitv erst ab Januar 2017, als Du erneut Auskunft erteilt hast.
Zu dem was @egalo geschrieben hat: es geht oftmals nicht darum, ob man(n) 26,-€/ Monat verkraften kann oder nicht, sondern wie das Verhältnis zum Blutsverwandten ist.
Wenn das Verhältnis zum Sohn also schon arg zerrüttet ist (was ich Deinen Eingangszeilen entnehme) würde ich Ihn nicht noch mit rückwirkender Zahlung belohnen...
Zu BAFöG:
Normalerweise ist Dein Sohn verpflichtet vorrangig Bafög zu beantragen.
In dem Fall hättest Du eine Formular vom BAFöGamt bekommen müssen, in dem Du (unter anderem) Dein Einkommen hättest offenlegen müssen (gegenüber dem BAFöGamt). Die KM hätte Ihrerseits ebenfalls ihre Einkünfte gegenüber dem BFögamt offenlegen müssen. Erst auf Grundlage eurer Einkomen wird dann entschieden, ob Euer Sohn Bafög-berechtigt ist oder nicht.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Wieviel hat sie selbst denn genau? Und ihr Mann? 😉
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2002/11_UF_432_01urteil20020719.html
Zu Recht verweist der Kläger indes auf die gleichrangige Barunterhaltspflicht auch der Kindesmutter. Diese ist nach dem Ergebnis der Erörterungen vor dem Senat auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28.06.2002 wird insoweit Bezug genommen - wiederverheiratet und geht derzeit einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Die genaue Höhe des hieraus erzielten Einkommens ist dabei nur teilweise belegt, während Angaben zum Erwerbseinkommen des Ehemanns und seiner Fähigkeit, der Kindesmutter hieraus einen auskömmlichen Familienunterhalt zu gewähren, der sie ggfs. in die Lage versetzen würde, ihren eigenen Verdienst in voller Höhe - ohne Abzug eines Selbstbehalts - zum Unterhalt der Beklagten einzusetzen (BGH NJW 1987, 1549 ff; OLG Hamm, FamRZ 1997, 835 f), fehlen.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2002/II_4_UF_7_02beschluss20020611.html
Darüber hinaus ist auch die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Klägers nicht schlüssig dargetan. Das volljährige Kind hat das Einkommen beider Elternteile zwecks Bestimmung der Haftungsanteile darzulegen (Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*, 5. Auflage, § 2 Rdn. 451; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Auflage, Rdn. 3334). Hierzu gehört auch, dass das Kind die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters darlegt, weil beurteilt werden muss, ob und inwieweit der Selbstbehalt der Mutter durch den Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater abgedeckt ist (Eschenbruch, a.a.O.). Hierzu fehlt jedoch ebenso jeglicher Sachvortrag des Klägers wie zu den Vermögensverhältnissen der Kindesmutter.
Hallo Gemeinde,
Die Annahme (des RA, dass Du mehr verdienst da) allein reicht nicht aus. Der RA. muß dies auch belegen...
Ansonsten war es etwas ungeschickt von Dir im vorauseilenden Gehorsam schon im Januar die Entgeltunterlagen zuzuschicken, wo doch erst im März die Frist verstrichen war.
Ansonsten: Rückwirkend brauchst Du nicht zu zahlen: in Deinem Fall halt definitv erst ab Januar 2017, als Du erneut Auskunft erteilt hast.
Nun ja... dem RA lagen die Gehaltsbescheinigungen aus 2015 wohl vor. Daraus hat er abgeleitet, dass da lt den letzten 3 Gehaltsbescheinigungen eine Gehaltserhöhung erfahren habe und hat dies dann '"hochgerechnet" und kann zum Schluss, dass der Tatbestand erfüllt sei und vor der Frist neue Unterlagen anzufordern.
Wie auch immer.. habe ich es korrekt verstanden, dass ich in keinem Falle rückwirkend zahlen muss? Kann sich der RA nicht darauf berufen, dass er bereits im September 2016 um neue Auskunft gebeten hat, ich aber erst im Januar 2017 dem letztlich freiwillig nachgekommen bin?
Bafög Bescheid liegt vor. Mutter verdient 1259 € (bereinigt). Neuer Mann ist nicht angegeben (hat selber 2 unterhaltspflichtige Kinder).
Studienbescheinigung liegt vor, Leistungsnachweise gibt es lt Auskunft noch nicht (1.Semester).
@Egalo
Mal für Doofe..... soll heißen der neue Mann kann u.U. dazu herangezogen werden der Ex Unterhalt zu zahlen, dass diese dann in der Lage ist ihrem volljährigen Kind Unterhalt zu leisten?
Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass alle bisher gemachten Angaben meines Sohnes (was das Einkommen der KM betrifft) nicht vollständig sind? Hat da jemand Erfahrung mit, ob das praktikabel ist?
Danke und Gruss Iceman
Hallo Iceman,
Familieneinkommen bei der Mutter wäre denkbar, da wirst du aber nur gerichtlich etwas durchsetzen können.
Die Frage die sich mir stellt ist ob du alle Möglichkeiten nutzt um dein Einkommen zu bereinigen.
Z.B. 24% Altersvorsorge? Da geht bestimmt noch was um dein Einkommen korrekt zu bereinigen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Zumindest wissen wir bei den hier genannten Einkommen schon mal, dass es tatsächlich keinen Anspruch auf Bafög geben dürfte.
Die 3x26€ würde ich nicht zahlen, dafür dürfte wohl kaum eine Klage zu erwarten sein.
Solltest Du ein vage Vorstellung davon haben, was der nEXt verdient, und sollte das für den Grundbedarf der KM ausreichen, solltest Du tatsächlich eine Quotelung des Unterhalts unter Berücksichtigung der 1300€ der KM ausrechnen. Man wird Dir hier bei der Berechnung gerne behilflich sein.
Die Frage die sich mir stellt ist ob du alle Möglichkeiten nutzt um dein Einkommen zu bereinigen.
Z.B. 24% Altersvorsorge? Da geht bestimmt noch was um dein Einkommen korrekt zu bereinigen.
erzähl mir bitte mehr ..... 24 % hört sich viel an .... denke da scheint noch Luft zu sein.
Bzgl. der rückständigen Zahlung habe ich mich zu folgendem Kompromiss entschieden: Da Sohnemann mit Abwesenheit glänzt und ich trotz hunderter Angebote nur die Deutsche Bank für ihn bin, werde ich den RA schreiben, dass Sohnmann die Kohle bei mir persönlich abholen kann ... ansonsten gibbet nix.
Ansonsten denke ich, dass durchaus mein Sohn das Potential hat die Zahlung per Gericht einzufordern .....man(n) kennt ihn ja.
Danke und Gruss Iceman
Servus iceman!
erzähl mir bitte mehr ..... 24 % hört sich viel an .... denke da scheint noch Luft zu sein.
Die max. 24 % Altersvorsorge gelten meines Wissens bei Selbständigkeit; damit können auch LV´s, Immobiliendarlehen (nur Zinsen) und dergl. zus. zu eventuellen Rentenversicherungen einfliessen.
...werde ich den RA schreiben, dass Sohnmann die Kohle bei mir persönlich abholen kann ... ansonsten gibbet nix.
Ich habe meinen Jungs -ähnliche Situation wie bei Dir- einfach nur gesagt, dass ich schlechtes Benehmen nicht mit Geschenken honoriere. Die Einschaltung eines RA anstatt mit mir persönlich zu reden gehörte definitiv zu schlechtem Benehmen...DIE Kröte haben sie schnell geschluckt und auch daraus gelernt.
Ich würde also Sohnemann erst mal anschreiben und ihm anbieten, dass ihr Euch zusammensetzt und wie zwei Erwachsene vernünftig miteinander redet ... 😉
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
Servus iceman!Die max. 24 % Altersvorsorge gelten meines Wissens bei Selbständigkeit; damit können auch LV´s, Immobiliendarlehen (nur Zinsen) und dergl. zus. zu eventuellen Rentenversicherungen einfliessen.
die 24% gelten für alle Arbeitnehmer, Selbstständige können 25% AV berücksichtigen.
Von den 24% vomBrutto sind 20 % für die Rentenversicherung abzuziehen, so daß man 4% vom Brutto für die private AV anrechnen kann. Das geht aber nur wenn sie auch gezahhlt werden.
Theoretisch reicht ein Sparvertrag der bespart wird, es darf nur keine Abhebung daraus erfolgen.
**Edit: Quoting gekürzt! Bitte darauf achten, bei "Zitat einfügen" das rauszulöschen, worauf nicht Bezug genommen wird.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Moin,
die 24% gelten für alle Arbeitnehmer, Selbstständige können 25% AV berücksichtigen.
Ehe hier irgendwelche Gerüchte in die Welt gesetzt werden:
Grundsätzlich werden in keiner Unterhaltsrechtlichen Leitlinie auf diese Weise Selbständige besser gestellt als abhängig Beschäftigte.
Ein um einen Prozentpunkt möglicher höherer Abzug von Altersvorsorge gilt bei Elternunterhalt.
Da Selbständige nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, ist der Sockel bei diesen entsprechend höher (ob 18,7%, gerundete 19% oder mehr gerundete 20% sei mal dahingestellt).
Bei anhängig Beschäftigten, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann entsprechend ebenfalls für das Mehreinkommen eine höhere AV angesetzt werden.
Gruß
United
Hi Iceman
Bafög Bescheid liegt vor. Mutter verdient 1259 € (bereinigt).
Ist das alles, was du zu den Einkommensverhältnissen der Mutter gesehen hast?
Neuer Mann ist nicht angegeben (hat selber 2 unterhaltspflichtige Kinder).
Du meinst sicherlich 2 unterhaltsberechtigte Kinder? 😉
Mal für Doofe..... soll heißen der neue Mann kann u.U. dazu herangezogen werden der Ex Unterhalt zu zahlen, dass diese dann in der Lage ist ihrem volljährigen Kind Unterhalt zu leisten?
Die weiter oben von mir genannten beiden OLG-Entscheidungen sind zwar schon einige Tage alt, aber deshalb nicht völlig unrichtig! Sie enthalten 3 "Kernaussagen":
- Begehrt ein volljähriges Kind von einem Elternteil Unterhalt, hat es ordnungsgemäß, d.h. auch vollständig, Auskunft zu erteilen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils. Dazu ist der BAFöG-Bescheid übrigens nicht geeignet. Erteilt es die Auskünfte nicht, kann es keine Unterhaltsansprüche durchsetzen.
- Ist oder macht der andere Elternteil einen auf leistungsunfähig (liegt unter Selbstbehalt), so muss das volljährige Kind auch zu den Einkommensverhältnissen dessen Ehegatten darlegen. Das gilt übrigens nicht nur bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit, sondern auch bei nicht mehr privilegierten Kindern.
- Der andere Elternteil kann aufgrund seines Anspruch auf Familienunterhalt gegenüber seinem Ehegatten unterhaltspflichtig gegenüber seinen volljährigen Kindern sein, obwohl sein eigenes Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt.
Nun wissen wir alle nicht, ob und ggf. in welchem Umfang sich das Einkommen dieses Mannes auf deine Unterhaltsverpflichtung auswirkt, aber meinst nicht auch, das sollte zumindest mal geprüft werden? Einen Anspruch darauf hattest du schon, als das Kind volljährig wurde (zumal es zu dem Zeitpunkt vermutlich noch privilegiert war). Offensichtlich hat aber - bis heute - niemand daran gedacht.
Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass alle bisher gemachten Angaben meines Sohnes (was das Einkommen der KM betrifft) nicht vollständig sind? Hat da jemand Erfahrung mit, ob das praktikabel ist?
Wenn Auskünfte nicht ordnungsgemäß, also auch nicht vollständig sind, sollte man das nicht einfach hinnehmen, sondern rügen!
An dieser Stelle muss ich mal in aller Deutlichkeit sagen, dass es durchaus Sinn machen kann, zumindest einmal anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ich habe es bisher nicht gelesen, gehe aber davon aus, dass das volljährige Kind über einen vollstreckbaren Titel verfügt. Wenn das zutrifft, bitte mal genaue Angaben:
- Handelt es sich um einen gerichtlichen Titel (Urteil, Beschluss, Vergleich) oder um Urkunde/n (beim Jugendamt bzw. Notar unterzeichnet)?
- In welcher Höhe ist der Unterhalt tituliert? Am besten die komplette Formulierung (meist nur 1-2 Sätze) hier reinstellen.
Hallo zusammen,
erst mal Danke für die zahlreichen Antworten und Anregungen. Leider war ich ein paar Tage nicht im Lande ....
Hi Iceman
Ist das alles, was du zu den Einkommensverhältnissen der Mutter gesehen hast?
Nein, habe die kompletten Gehaltsbescheinigungen nebst Steuerbescheid bekommen .. Ich finde es sehr interessant, dass eventuell der neue Ehemann da mit ins Spiel kommen könnte. Ich werde dem RA meines Sohnes mal schreiben, dass mein Sohnmann mal bitte vollständig Auskunft erteilen soll und werde berichten.
Ich habe es bisher nicht gelesen, gehe aber davon aus, dass das volljährige Kind über einen vollstreckbaren Titel verfügt. Wenn das zutrifft, bitte mal genaue Angaben:
Es gibt keinen Titel, Gott sei Dank.
Nun habe ich heute erneut einen RA Brief erhalten mit der Aufforderung die aus 2016 rückständigen 78 € zu zahlen. (3 Monate Stufe 4 DDT, anstatt bisher Stufe 3 DDT) Neue Auskunft hatte ich im Januar 2017 erteilt ...... strittig ist nun, ob die letzten 3 Monate in 2016 ebenfalls (gezahlt Stufe 3 DDT) auf Basis der in Januar 2017 erteilten Auskunft der Unterhalt (dann Stufe 4 DDT) zu berechnen ist.
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Habe echt ein bißchen Schiss, dass da ne Klageschrift ins Haus trudelt wegen der 78 €.
Bitte nicht falsch verstehen ...... es geht mir in Grunde nicht um die paar Euronen. Klar kann ich zahlen, den Mund halten und mir sagen: ist immer noch billiger als ne Klage oder irgendwelche Beratung bei einem RA. Darum geht es aber nicht. Ich habe ein ECHTES Problem damit, wenn man immer nur fordert, über RA kommuniziert was Sohnemanns Recht ist und auf unverschämter Art und Weise sich um nicht kümmert. On Top war man nicht gewillt sich mal persönlich an einen Tisch zu setzten und über die Finanzierung seines Studiums gesprochen hat....
Hat jemand ne HIlfestellung ? Wie verläuft so was, wenn man nicht zahlt ? Fristsetzung bis wann bezahlt werden soll habe ich nicht.
Lieben Dank an alle und Gruss Icemann
Hallo Gemeinde,
hat jemand vielleicht die Zeit sich bitte meinen letzten Post anzusehen ?
Dankeeeeeeee und schoenes WE,
Gruss Icemann
Hallo Iceman,
ich würde die rückwirkende Zahlung nicht leisten. Das Prozessrisiko sehe ich als sehr gering an und sehr geringer Streitwert.
Die rückwirkende Forderung ist unbegründet (s. §1605 ,1613 BGB). Denke mal das FG wird die Klage nicht zulassen. Und man(n) muss auch mal anfangen Zeichen zu setzten.
Schöne Wochenende an alle.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo Icemann,
hat jemand vielleicht die Zeit sich bitte meinen letzten Post anzusehen ?
Ähm, einhellige Meinung der Vorschreiber war, soweit ich es beim Durchblättern der Beiträge gesehen habe: diese 78 Euro nicht zu zahlen und dich auch nicht weiter mit dem Anwalt abzusabbeln. Hat dir @sturkopp übrigens vor ein paar Minuten auch nochmal bestätigt, während ich diese Antwort geschrieben habe. Was genau möchtest du jetzt also wissen?
Aber, etwas anderes:
Nun kam der RA zu dem Ergebnis, dass meinen Sohn jetzt Unterhalt der Stufe 5 DDT zusteht. (Passt schon, habe es nachgerechnet)
Bist du dir absolut sicher, dass Stufe 5 DDT stimmt? Wenn ich deine Beiträge aus dem vorigen Jahr richtig verstehe, dann hast du neben dem neunzehnjährigen Studenten, um den es hier geht, noch ein zweites, minderjähriges Kind. Da der Volljährige nach dem Schulabschluss nicht mehr privilegiert ist (ein Studium ist keine "allgemeine Schulausbildung" im Sinne von §1603 BGB), läuft die Berechnung jetzt nach einem anderen Schema ab als noch im vorigen April (denn damals ging der auch da schon Volljährige noch zur Schule, und war daher privilegiert). Möglicherweise hat der Herr Anwalt dies ja "übersehen", so etwas kann ja schon mal vorkommen, wenn man nichts als Jura studiert hat.
Magst du uns, als ersten Anhaltspunkt, bitte mal sagen, wie hoch dein bereinigtes Netto denn momentan tatsächlich ist, und wie viel Unterhalt du für das jüngere Kind zahlst? Denn möglicherweise geht es hier nicht (nur) um je 26 Euro für die letzten drei Monate des vergangenen Jahres, sondern sogar um 26 Euro monatlich für die nächsten Jahre!
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.