Hallo liebe Gemeinde,
ich hab folgendes Anliegen und würde mich über Antworten sehr freuen.
Vielen Dank schon mal im Voraus 😉
Also jetzt zu meinen Fragen.
Uneheliches Kind, Alter 5 Jahre.
Betreuungsunterhalt (damals 770 € / Monat) für die ersten drei Jahre gezahlt. :knockout:
Klage bzw. Verfahrenskostenhilfe ( Kindesmutter) auf Verlängerung des Betreuungsunterhalts wurde damals von abgelehnt vom Amtsgericht. :rofl2:
Zahle jeden Monat Kindesunterhalt in für Höhe von 273 €.
Jetzt hat die Kindesmutter (Kind ist nicht von mir) erneut Entbunden und ist daher Arbeitslos / Arbeitssuchend.
Habe vom Jobcenter Post erhalten und werde gebeten meine Vermögensverhältnisse offen zulegen, Zwecks Prüfung meiner Unterhaltfähigkeit.
Da nach dem SGBII die Leistung auf das Jobcenter übergegangen ist.
Kann mir jemand von Euch erklären ob der Betreuungsunterhalt oder sonstiger Unterhalt wieder aufleben kann?
Unterhaltskette für Kindesmutter ist seit über 2 Jahren unterbrochen.
Oder ist das nur eine Prüfung des aktuellen Kindesunterhalt?
Welche Leistungen nach SGBII gehen über auf das Jobcenter- Kindesunterhalt oder Unterhalt für Kindesmutter oder sogar beides?
Welche Leistung kann von mir gefordert werden?
Muss ich evtl. wieder 770 € oder mehr pro Monat für die Kindesmutterzahlen...!?
Bin ich verpflichtet Auskunft zugeben?
Fragen über Fragen... :question:
Ciao Pitu
Servus Pitu!
Ich würde dem JC mit Deiner Argumentation unterbrochene Unterhaltskette schreiben, sie mögen ihr Ansinnen konkretisieren und Dir die Rechtsgrundlage(n) hierfür benennen.
Desweitern evtl. noch mitteilen, dass Du monatlich KU 273,-- für Dein Kind leistest.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Danke für die schnelle Antwort.
hab eben mit dem Jobcenter telefoniert.
Geht um den Kindesunterhalt. 2 Jahresfrist ist um.
Versteh zwar net wieso sich das Jobcenter bei mir meldet und nicht die Beistandschaft!?
Jedenfalls laut Aussage der Jobcenter-Dame ist es im Moment nicht möglich den Betreuungsunterhalt wieder aufleben zulassen... :rofl2:
Gruss Pitu
Servus!
Versteh zwar net wieso sich das Jobcenter bei mir meldet und nicht die Beistandschaft!?
Wahrscheinlich weil
Da nach dem SGBII die Leistung auf das Jobcenter übergegangen ist.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Moin Pitu.
(teilweise schon beantwortet)
Unter SGB II-Leistungsbezug Deiner Ex und ihrer Bedarfgemeinschaft mit Eurem Kind sind Unterhaltsansprüche Eures gemeinsamen Kindes auf das Jobcenter übergeleitet.
Das Jobcenter prüft nun, ob der bislang von Dir gezahle Kindesunterhalt noch Deinem Einkommen entspricht. Das ist normal und richtig, denn der Kindesunterhalt wird als Einkommen des Kindes nun mit seinem sozialrechtl. Bedarf verrechnet.
Problem: Durch Umgang bei Dir, ist das Kind - vermutlich - nicht an 30 Tagen des Monats bei der Mutter. Die Mittel der Lebenshaltung des Kindes müßten bei der Mutter tageweise reduziert und Dir zugesprochen werden.
Hier wird eine Kollision des Unterhaltsrechts mit dem Sozialrecht sichtbar, indem Kindesunterhalt ohne Beachtung des Umgangs in voller Höhe an Kind/Mutter zu zahlen ist.
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Ich kann mir kaum vorstellen, daß man Dich erneut und nun für ein fremdes Kind und hinsichtlich Betreuungsunterhalt in Anspruch nehmen will und kann. Das wäre mE grober Unfug. Dafür hat der Vater des nun geschlüpften Kindes einzustehen.
W.
Problem: Durch Umgang bei Dir, ist das Kind - vermutlich - nicht an 30 Tagen des Monats bei der Mutter. Die Mittel der Lebenshaltung des Kindes müßten bei der Mutter tageweise reduziert und Dir zugesprochen werden.
Hier wird eine Kollision des Unterhaltsrechts mit dem Sozialrecht sichtbar, indem Kindesunterhalt ohne Beachtung des Umgangs in voller Höhe an Kind/Mutter zu zahlen ist.
Wenn dann nur der "Essensanteil", da ja Wohnung, Kleidungs usw ja weiterlaufen. 😉
Die Diskussion hatten wir auch in Berlin. Im JobCenter A- als beide Elternteile dort im Bezug standen- wurde der KM der Anteil tatsächlich in einem Jahr mal genau das abgezogen, was das JobCenter A an KV während des Umgangs abgezogen. Ob das jetzt noch so ist, wissen wir nicht, da KM nicht darüber spricht. Allerdings gibt es zumindestens schon ein Urteil, wo die Sozialrichter der Klägerin statt gaben, dass Anteil Miete, Strom, Kleidung usw. ja nicht abgezogen werden dürfen.
A life lived in fear is a life half lived
@Hexesyl
Deine Ansicht ist nicht mehr zutreffend. Mittlerweile ist entschieden, dass die Regelsätze für das Kind nach den Tagen des Aufenthalts aufgeteilt werden müssen (reine Wohnkosten nicht).
Siehe: BSG, Az. B 14 AS 50/12 R, Anteiliges Sozialgeld auch in zwei Bedarfsgemeinschaften. Das gilt auch, wenn einer der Eltern nicht im Bezug ist. An Tagen, wo die Kinder nicht im mütterlichen Haushalt sind, haben sie dort auch keinen Bedarf, ergo keinen Leistungsanspruch. Die Wohnungskosten, also Kinderzimmer werden ja trotzdem für den ganzen Monat bezahlt.
@Pitu
Erstens: Teile dem Jobcenter mit a) an welcher Anzahl von Tagen monatsdurchschnittlich du das Kind betreust und versorgst während des Umgangs b) dass du dafür ein Kinderzimmer pro Kind oder entsprechenden Wohnraum vorhältst und c) wieviel KU du bezahlst.
Zweitens: Widerspreche, dass es keinen Leistungsübergang gibt. Da du vollen Mindestunterhalt bezahlst, ist sehr fraglich, ob überhaupt ein Leistungsübergang stattgefunden hat. Mit KU + Kindergeld steht oft mehr zur Verfügung, als der sozialrechtliche Bedarf des Kindes ist. Alles darüber nimmt das Jobcenter dem Kind weg. Dann hat das JC nix für das Kind bezahlt = kein Leistungsübergang. Hier müßte das JC dann erstmal belegen, in welcher Höhe es geleistet hat. Nur diese Differenz könnte evtl. übergegangen sein. Wenn du aber deinen unterhaltsrechtlichen Betrag geleistet hast, kann dir das egal sein, d.h. sie werden das nicht fordern (können).
Gleichwohl ist trotzdem, selbst mit einem nur hypothetisch möglichen Leistungsübergang auch der Auskunftsanspruch übergangen. Wenn also 2 Jahresfrist wirklich rum ist, mußt du zumindest erstmal Auskuft geben. Schau dir danach die "Berechnung" des Jobcenters sehr kritisch an. Die sind sehr oft falsch, zu deinen Lasten. Also nicht vrschnell akzeptieren.
@Hexesyl
Deine Ansicht ist nicht mehr zutreffend. Mittlerweile ist entschieden, dass die Regelsätze für das Kind nach den Tagen des Aufenthalts aufgeteilt werden müssen (reine Wohnkosten nicht).
Siehe: BSG, Az. B 14 AS 50/12 R, Anteiliges Sozialgeld auch in zwei Bedarfsgemeinschaften. Das gilt auch, wenn einer der Eltern nicht im Bezug ist. An Tagen, wo die Kinder nicht im mütterlichen Haushalt sind, haben sie dort auch keinen Bedarf, ergo keinen Leistungsanspruch. Die Wohnungskosten, also Kinderzimmer werden ja trotzdem für den ganzen Monat bezahlt.
Da es mich ganz ehrlich nicht interessiert, ob der Mutter ihr Anteil abgezogen wird, ist es auch nicht meine Ansicht. Ich bezog mich auf ein Urteil einer Mutter, die geklagt hat und klar sagte, dass bestimmte Kosten ja nun weiterlaufen. Kosten wie z.B. Miete, Strom, Kleidungsansparung usw. Nur der Essensanteil nicht- da da Kind ja nicht da ist. Wenn sich das geändert hat und das Geld vollständig, bis auf den Mietanteil abgezogen wird, ist es aus meiner Sicht völlig verständlich, da das Geld sonst doppelt gezahlt wird und es ja von Steuern kommt, die auch aufgebracht werden müssen.
Und ich persönlich hätte bei einem Kind auch nichts für jeden Umgang beantragt, denn ein "Mäulchen" mehr ist kein Problem, allerdings sind es bei uns dann drei und da wird es schon mal knapp.
Nun zurück zum eigentlichen Thema.
A life lived in fear is a life half lived