Hallo liebes Forum,
Seit vielen Jahren hat mir die mittelerweise sehr großen "Datenbank" bei Vatersein.de immer wieder geholfen kleinere Probleme bzgl. Unterhalt/Scheidung eigenständig (ohne gleich den Anwalt einschalten zu müssen) zu lösen. Dafür bin ich sehr, sehr dankbar. 🙂
Jetzt habe ich doch eine kleine Frage wozu ich hier nichts finde.
Ausgangssituation:
Kind 17 hat vor kurzem den Schulabschluss gemacht, aber leider keine passende Lehrstelle gefunden und befindet sich in der Orientierungsphase. FSJ oder Praktikum möchte es nicht machen und hat jetzt angefangen Teilzeit zu Arbeiten bis zur nächsten Möglichkeit eine Lehrstelle antreten zu können (1 Jahr !?)
Da es sich bei meinem Kind um ein nicht gerade geringes Einkommen handelt, ist der Mutter (bei der das Kind wohnt) bewusst, dass ich den Unterhalt dementsprechend kürzen kann. In dieser Hinsicht hat sie mich jetzt um Auskunft über mein Einkommen gebeten.
Soweit so gut, aber, mein Kind wird in 4 Monaten Volljährig. Die letzte Anpassung vom Unterhalt haben wir zusammen im Januar dieses Jahres gemacht. Sie hatte eine Vorstellung, die unter der der Düsseldorfer Tabelle und meinen Einkommen lag somit habe ich ihr noch mehr angeboten und vereinbart, freiwillig. Dabei hatte ich ihr aber keine Auskunft meiner Einkünfte gegeben.
Jetzt meine Frage, angesichts der Anpassung vom Unterhalt im Januar dieses Jahres und angesichts der Volljährigkeit meines Kindes in 4 Monaten muss ich die Auskunft trotzdem erteilen ? Unterhaltsanpassungen können doch nur alle 2 Jahre beantragt werden, OK ich hatte im Januar keine Auskünfte liefern müssen. :question:
Wenn ich die Auskunft gebe muss, kann ich eine Tabelle anfertigen und ihr nur Diese schicken oder muss ich die ausgedruckten Lohnnachweise komplett, so wie ich sie auch von meiner Firma bekomme, ausliefern ? :question:
Vielen Dank im voraus.
Liebe Grüße,
Nullkommanix
Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.
Hallo nullkommanix,
du bist alle 2 Jahre auskunfspflichtig oder auch früher, wenn man einen begründeten Verdacht hat, dass dein Einkommen nicht unwesentlich gestiegen ist. Der Auskunftsanspruch hat erstmal nichts mit der Anpassung des Unterhalts zu tun.
Wenn die Mutter nur Auskunft über Einkommen und Vermögen angefordert hat, musst du auch nur diesem Nachkommen (bspw. Excel-Tabelle). Sie kann auch Belege anfordern (Steuerbescheid, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen,...), muss diese aber einzeln anfordern und benennen. Wenn sie bisher keine Belege angefordert hat, musst du auch keine mitschicken.
Moin,
Sie kann auch Belege anfordern (Steuerbescheid, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen,...), muss diese aber einzeln anfordern und benennen. Wenn sie bisher keine Belege angefordert hat, musst du auch keine mitschicken.
@MM,
wo steht den geschrieben daß man (auf verlangen) einen Arbeitsvertrag vorlegen muss?
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
OK, sie hat die Sachen schon bei ihrem Namen genannt, z.B. sie möchte Gehaltsnachweise. Somit muss sich ihr das dann wohl aushändigen.
Eigentlich ärgerlich so kurz vor Volljährigkeit meines Kindes, dann steht die ganze Aktion in ein paar Monaten wieder an. :knockout:
Liebe Grüße,
Nullkommanix
Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.
Hallo,
OK, sie hat die Sachen schon bei ihrem Namen genannt, z.B. sie möchte Gehaltsnachweise. Somit muss sich ihr das dann wohl aushändigen.
nein, du musst ihr nix liefern. Die Berechnung des Unterhalt kann sie mit den Daten vom Januar anpassen,
das würde ich ihr auch so mitteilen. Sie muss dir das Einkommen vom Kind belegen, damit du die Anpassung kontrollieren kannst. Also im Gegenzug die Einkommensnachweise vom Sohn anfordern.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Da die letzte Auskunft länger als zwei Jahre zurückliegt, kann sie eine fordern.
Ansonsten erleichtert ein Blick in den Gesetzestext, wie so oft, die Rechtsfindung § 1605 I 2 BGB:
Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
Gruss von der Insel
Moin,
Jetzt meine Frage, angesichts der Anpassung vom Unterhalt im Januar dieses Jahres und angesichts der Volljährigkeit meines Kindes in 4 Monaten muss ich die Auskunft trotzdem erteilen ? Unterhaltsanpassungen können doch nur alle 2 Jahre beantragt werden, OK ich hatte im Januar keine Auskünfte liefern müssen. :question:
@ Inselreif,
bei der Grundlage gehe ich davon aus das Einkommensfragen geklärt wurden.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Ich lese den Eingangspost so, dass man sich immer ohne Auskunft geeinigt hat und KM diesbezüglich im Dunkeln tappt.
Unterhaltsanpassungen können doch nur alle 2 Jahre beantragt werden,
die "2 Jahre" gelten (grundsätzlich) bezüglich der Auskunftspflicht, nicht eventueller Unterhaltsanpassungen!
Gruss von der Insel
Hallo,
Nochmals vielen Dank für die Rückmeldungen.
Kurze Aufklärung. Der Unterhalt wurde Anfang des Jahres angepasst und sogar höher als die Mutter meines Kindes erwartete. Ich habe mich halt an die Düsseldorfer Tabelle gehalten um zukünftige Probleme aus dem Weg zu gehen. Diese Erhöhung habe ich aber selber errechnet ohne ihr Auskunft über meine Einkommensnachweise zu geben.
Grüße,
Nullkommanix
Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.
Moin,
@MM,wo steht den geschrieben daß man (auf verlangen) einen Arbeitsvertrag vorlegen muss?
Da: BGH, 06.10.1993 - XII ZR 116/92
Da: BGH, 06.10.1993 - XII ZR 116/92
Allerdings mit EINSCHRÄNKUNGEN:
Wenn durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers die tatsächliche Höhe der insgesamt bezogenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend nachgewiesen wird, kann die Vorlage des Dienst- oder Arbeitsvertrages zu den ,,Belegen'' gehören, die gem. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Unterhaltspflichtigen vorzulegen sind (BGH, Urt. v. 6. 10. 1993 - XII ZR 116/92); vgl. zum Einkommensteuerbescheid BGH FamRZ 1982, 151, 152; zur Einkommensteuererklärung BGH FamRZ 1982, 680, 682).
Da die Gehaltsnachweise heutzutage recht detailreich sind und auch sehr genau die EInkünfte enthalten, halte ich diese für ausreichend.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
Ausgangssituation:
Kind 17 hat vor kurzem den Schulabschluss gemacht, aber leider keine passende Lehrstelle gefunden und befindet sich in der Orientierungsphase. FSJ oder Praktikum möchte es nicht machen und hat jetzt angefangen Teilzeit zu Arbeiten bis zur nächsten Möglichkeit eine Lehrstelle antreten zu können (1 Jahr !?)
Jetzt meine Frage, angesichts der Anpassung vom Unterhalt im Januar dieses Jahres und angesichts der Volljährigkeit meines Kindes in 4 Monaten muss ich die Auskunft trotzdem erteilen ?
bei diesen Voraussetzungen würde ich der KM mitteilen daß du bis zum 18. Geburtstag gerne den ausgemachten Unterhalt weiter zahlst und danach kein Unterhaltsanspruch besteht.
Dieser würde dann mit Aufnahme einer Ausbildung evtl. wieder aufleben, bis dahin darf der Sohn sich aber gerne mit einem Vollzeitjob sein Geld verdienen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Da: BGH, 06.10.1993 - XII ZR 116/92
Wir haben in Deutschland kein Case-Law. Und was ein Gericht, auch der BGH, irgendwann einmal entschieden hat, ist kein Gesetz. So ein Urteil ist zwar richtungsweisend aber nicht bindend.
Da sich in den seither vergangenen 26 Jahren doch einiges in Sachen Gehaltsbescheinigungen getan hat (auch durch Aufnahme in die Gewerbeordnung) würde ich niemandem mehr mit dieser Entscheidung kommen.
Gruss von der Insel
Natürlich ist jeder Anspruch zu prüfen. Arbeitet der TO aber in Deutschland? Wenn nicht, besteht dieser Anspruch ggf. Wahrscheinlich gibt es auch noch andere Fälle.
Hallo,
Natürlich ist jeder Anspruch zu prüfen.
nö, Auskunft über Einkommen und Vermögen muss auf Anfrage erteilt werden, da muss nix geprüft werden.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
nö, Auskunft über Einkommen und Vermögen muss auf Anfrage erteilt werden, da muss nix geprüft werden.
"Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist."
Der zweite Halbsatz ist wichtig: ich muss nur Auskunft erteilen, wenn der andere Überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Das muss auch erst geprüft werden. Bei einem 17 Jahre alten Kind mag das einfach sein, weil Bedürftigkeit wegen alter, bei einem 18 Jahre alten Kind sieht es da schon anders aus.
Moin MM,
"Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist."
Der zweite Halbsatz ist wichtig: ich muss nur Auskunft erteilen, wenn der andere Überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Das muss auch erst geprüft werden. Bei einem 17 Jahre alten Kind mag das einfach sein, weil Bedürftigkeit wegen alter, bei einem 18 Jahre alten Kind sieht es da schon anders aus.
da steht doch "zur Feststellung eines Anspruchs" oder?
Was geprüft werden kann ist im Anschluss die Rechtmässigkeit des Anspruchs.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Wenn dich jemand bittet dir seine Lohnabrechnung zu schicken, schickst du sie erst und guckst dann, ob du sie schicken musstest, der andersrum?
Egal, führt zu nichts. Fragen des TO wurden ja beantwortet.
Ausgangssituation:
Kind 17 hat vor kurzem den Schulabschluss gemacht, aber leider keine passende Lehrstelle gefunden und befindet sich in der Orientierungsphase. FSJ oder Praktikum möchte es nicht machen und hat jetzt angefangen Teilzeit zu Arbeiten bis zur nächsten Möglichkeit eine Lehrstelle antreten zu können (1 Jahr !?)
Jetzt meine Frage, angesichts der Anpassung vom Unterhalt im Januar dieses Jahres und angesichts der Volljährigkeit meines Kindes in 4 Monaten muss ich die Auskunft trotzdem erteilen ?
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ich würde bevor ich Auaskunft erteile, ebenfalls bitten Auskunft zu erteilen, sprich irgendwas schriftliches, das sie keine lehre bekommen hat, bzw sie sich bemüht hat.
Und wo sie sich beworben hat...sprich das das alles hand und fuss hat, und nicht nur faulheit ist...sonst wirst du noch in jahren zahlen...
"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."
"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."
Hi
Ausgangssituation:
Kind 17
ich würde bevor ich Auaskunft erteile, ebenfalls bitten Auskunft zu erteilen, sprich irgendwas schriftliches, das sie keine lehre bekommen hat, bzw sie sich bemüht hat.
Und wo sie sich beworben hat...sprich das das alles hand und fuss hat, und nicht nur faulheit ist...sonst wirst du noch in jahren zahlen...
bei einem minderj. Kind?
viel Spass bei der Klage.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp