Hallo Zusammen,
ich habe Hinweise darauf,dass die KM DEUTLICH mehr verdient als ich.
Ich möchte,dass sie über ihr Einkommen mir Nachweise vorlegt.
Habt ihr bitte Tips für mich, wie ich das mache, möglicherweise einen Formulierungsvorschlag?
An wen muss ich die Anfrage stellen, an die KM oder übers JA an die KM?
Vielen Dank für Eure Unterstützung!
Carpe Diem, Carpe Noctem
Wenn es um ein gemeinsames Kind geht, dieses unter 18 ist und von der Mutter betreut wird, dürfte das schwierig sein.
Erst wenn sie ds 2-3 fache von deinem ber. Einkommen hat, dürfte es überhaupt in Frage kommen zu überlegen, ob du dadurch weniger KU zahlen müsstest.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Eben,das mit dem 2fachen könnte hinkommen.
Versuch macht kluch!
An wen und in welcher Form muss ich mich wenden?
Vielen Dank und schöne Grüße
Carpe Diem, Carpe Noctem
Soweit ich weiß,besteht von der KM genauso die Verpflichtung zur Offenlegung des Einkommens wie seitens des Vaters
Carpe Diem, Carpe Noctem
Ja, aber nur wenn berechtigter Anspruch besteht. Z.B ist beim KU der Zahlungspflichtige zur Auskunft ggü dem Betreuenden verpflichtet.
Meines Wissens nur wenn beide barunterhaltspflichtig sind: also Kind mit 18+ oder aber das echte paritätische Wechselmodell.
Und Hinweise sind relativ: ganz platt gesagt, wenn Du Müllmann bist und sie die Filiale einer Bank leitet könnten die Hinweise ausreichend. Außerdem wüsste ich auf Anhieb keine Stelle die dafür zuständig ist, wenn das Kind bei der KM lebt.
Hallo nice
Du bist nachweispflichtig das die KM deutlich mehr verdient als Du. Die Aktenzeichen des BGH füge ich mal bei. Die Beweislast für die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuenden trägt der Bar unterhaltspflichtige (BGH, FamRZ 1981, 347) und BGH, FamRZ 1998, 286; BGH, FamRZ 1991, 182; BGH, FamRZ 1984, 39). Die Frage ist, wie willst Du das nachweisen. Die KM arbeitet nicht zufällig als Bankdirektorin, dann wäre es einfach. Aber wenn Du der festen Meinung bist, das Sie mehr als das doppelte von Dir Netto hat, frage doch einfach mal bei dem Rechtspfleger am Amtsgericht nach wie dieses Nachzuweisen ist und was Du dann tun kannst. Die Rechtspfleger sind nämlich verpflichtet Dir korrekte Auskunft zu erteilen.
LG der Frosch
Es gibt noch eine andere Möglichkeit ...
Provoziere den natürlichen Geiz der der Km und einen Mehrbedarf. Dann muss sie Auskunft erteilen.
Andersherum, wenn sie einigermaßen clever ist, dann wird sie um solche Dinge einen großen Bogen machen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Du bist nachweispflichtig das die KM deutlich mehr verdient als Du. Die Aktenzeichen des BGH füge ich mal bei. Die Beweislast für die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuenden trägt der Bar unterhaltspflichtige (BGH, FamRZ 1981, 347) und BGH, FamRZ 1998, 286; BGH, FamRZ 1991, 182; BGH, FamRZ 1984, 39). Die Frage ist, wie willst Du das nachweisen.
Da hat der Frosch etwas missverstanden. nice hat demnach zwar eine Beweislast, gemeint ist damt allerdings das (spätere) Unterhaltsabänderungsverfahren.
Im vorherigen Auskunftsverfahren muss nice lediglich Anhaltspunkte für eine Mithaftung der Mutter liefern.
Auszug aus OLG Bremen 5 UF 52/11
Eine Auskunftsverpflichtung der Eltern untereinander kann bei minderjährigen Kindern auch bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ausnahmsweise – also entgegen der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt – auch der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss (vgl. Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 666). Abweichend von dem Regelfall des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB kann sich eine anteilige Barunterhaltspflicht auch des betreuenden Elternteils zum einen dann ergeben, wenn sein Einkommen dasjenige des nicht betreuenden, an sich also allein barunterhaltspflichtigen Elternteils erheblich übersteigt, zum anderen dann, wenn dem nicht betreuenden Elternteil nach Abzug des an sich geschuldeten vollen Kindesunterhalts weniger als der eigene angemessene Selbstbehalt verbliebe, soweit dem betreuenden Elternteil nach Abzug des Kindesunterhalts sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt (vgl. OLG Köln, FamRZ 1992, 469, 470).
Also einfach die Mama unter Hinweis auf die bekannten Tatsachen korrekt zur Auskunft auffordern, damit bei Verweigerung sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
Die Rechtspfleger sind nämlich verpflichtet Dir korrekte Auskunft zu erteilen.
Das heisst aber nicht, dass der Rechtspfleger Rechtsberatung macht. Das darf er nicht und dafür hat er keine Ausbildung.
Gruss von der Insel