Wenn man eine Arbeit anfängt und Kindesunterhalt berechnet wird, wird es berechnet auf Basis von was bis zu dem Zeitpunkt verdient wurde oder was laut dem Arbeitsvertrag voraussichtlich verdient wird? Sind die Prozeduren in dieser Hinsicht unterschiedlich für Arbeit in freier Mitarbeit und in sogenannte "Festeinstellung"?
Ich überlege potentielle Arbeitgeber einen Angebot zu machen wo ich am Anfang, während der Einarbeitungszeitraum, weniger verdienen wurde. Wenn dies auch meine Verluste (Kindesunterhalt) verringern könnte, möchte ich es berücksichtigen.
Moin Ohngo,
es kommt darauf an ...
Wieviel weniger ?
Wieviel Kindesunterhalt zahlst Du ?
Ist der Unterhalt tituliert ?
Gruß
United
Ich stelle mir vor ich wurde am Anfang einen Vergütung vorschlagen dass zwischen ½ und ⅔ so viel wäre wie am Ende.
Ich bezahle jetzt das Minimum weil ich Arbeitslos bin. Er ist nicht tituliert.
Guten Abend!
Zur Unterhaltsminimierung gebe ich keine Hinweise. Finde ich einfach widerlich...
Wer solche Bestrebungen andenkt, ist einfach nur ( .....) die Bezeichnung spare ich mir aus.
LG nero
Nero, würdest du deine Kinder nicht auch lieber selbst betreuen als KU zu bezahlen?
Solange du das möchtest aber nicht darfst ist KU nichts anderes als eine Kindesentziehungsprämie.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
Ich stelle mir vor ich wurde am Anfang einen Vergütung vorschlagen dass zwischen ½ und ⅔ so viel wäre wie am Ende.
Ich bezahle jetzt das Minimum weil ich Arbeitslos bin. Er ist nicht tituliert.
Kernfrage ist, ob man Dir eine unterhaltsrechtlich vorwerfliche EK-Minderung unterstellen kann.
Was heisst denn Minimum ? Mindestunterhalt ?
Wäre das Gehalt geringer als das Arbeitslosengeld ?
Solange Mindestunterhalt gewährleistet ist, kann ich bei einem Arbeitslosen, der einen schlechter bezahlten Job als vor Arbeitslosigkeit annimmt, nichts Verwerfliches empfinden..
... da Du derzeit aber nur das Minimum zahlst, solltest Du auch nicht davon ausgehen, dass er weniger wird.
Zur Unterhaltsminimierung gebe ich keine Hinweise.
Danke des Hinweises.
Auch wenn´s jemanden anwidert:
Einzig den Hinweis auf die Ausweitung der eigenen Altersvorsorge kann man als Beispiel für eine nicht-vorwerfliche EK-Minderung anbringen.
Die Grenzen hierfür sind aber eng gesetzt, bringen in Bezug auf KU maximal eine EK-Stufe und die Regelung findet im Mangelfall keine Anwendung.
Von einer UH-Minimierung kann dabei kaum ernsthaft die Rede sein.
Anwidern tun mich andere Dinge.
Das ist für diesen Fall aber vollkommen irrelevant.
Gruß
United