Aufforderung Auskun...
 
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Aufforderung Auskunft Einkommens- und Vermögensverh. nach 4 Jahren.

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(@andreash)
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Hallo,..

ich hatte vor knapp 4 Jahren einige male hier Informationen gesucht. Das Thema Unterhalt wurde letztlich am OLG Hamm mit einem Vergleich abgeschlossen.

Noch mal kurz zu Info der Fall in Kurzfassung:

Meine Frau hat aus erster Ehe 6 Kinder, davon waren zu dem Zeitpunkt noch 4 Kinder Unterhaltsberechtigt. Das Problem an der Sache war, das ein Mangelfall vorlag bzw. immer noch vorliegt.
Der Selbstbehalt von 770 Euro meiner Frau wurde um 150 Euro abgesenkt. Sie bekam damals 872 Euro Rente (wegen voller Erwerbsunfähigkeit).  Es wurde ein "Beschluss" verfassst der 256 Euro/Monat Unterhalt verlangte (war das maximalste was heraus zu holen war laut OLG) Die 256,- Euro wurden nach einer Berechnung des Gerichtes auf die 4 Kinder verteilt. Unser gemeinsames Kind wurde ebenfalls aus ihren Unkosten wegen des Mangelfalles heraus gerechnet, da ich leistungsfähig genug sei dies selbst zu ernähren.

Aktuell bekommt meiner Frau aufgrund der Rentenanpassungen der Jahre 926,- Euro/Monat. Die Differenz zur Rente vor 4 Jahren beträgt aktuell 54 Euro.

Der Anwalt der Gegenseite hat nun das übliche Schreiben mit der Forderung nach Auskunft der Einkommens und Vermögensverhältnisse eingefordert.
Ausserdem hat er mit Säbeln gerasselt und uns aufgefordert in Zukunft Unterhalt im gesetzlichen Umfang zu zahlen.

Mich persönlich regt das schon wieder auf,... aber ich denke das nützt alles nichts.
Wie genau soll ich mich jetzt verhalten?? Ich bitte um Vorschläge was ich dem Anwalt am besten antworten soll?  Und was alles an Unterlagen darf er einfordern?
Ich habe noch eine Frist zur Antwort, daher möchte ich erstmal euren Meinung dazu hören.

Oder soll ich besser gleich einen Fachanwalt einschalten? Ich habe aufgrund einer akuten Fehlberatung meines Anwaltes im letzten Jahr, mein Vertrauen in Ihm verloren. Müsste also einen anderen aufsuchen.
Ich weiss noch das der ganze Gerichtskram 2007/2008 sau teuer war, und ich alles aus eigener Tasche zahlen durfte. Letztlich habe ich zwar einen Titel über 3500 Euro gegenüber der Kinder meiner Frau erwirkt, möchte den aber natürlich nicht einfordern, bzw. es wird da eh wenig zu holen sein. Die Gegenseite bekommt sehr wahrscheinlich volle Prozesskosten-Beihilfe, sie haben aktuell noch 3 Kinder im Haus.

Eine weitere Frage zum Thema. Ist es überhaupt legitim vom Anwalt bei nur 54 Euro Einkommensdifferenz einen erneuten Prozess anzufangen? Ich gehe davon aus das die Gegenseite dies vor hat, auch wenn ich natürlich zuerst abwarte. Der Anwalt hatte 2007 bereits 1500 Euro/Monat gefordert. (Ich als unbeteiligter sollte Mitzahlen)  Von den Richtern des OLG wurde der Anwalt ausgelacht, bzw. darauf hingewiesen das sie Höhe der Forderungen unmöglich sei und er froh sein könnte das überhaupt ein Einkommen besteht.

Ist es nicht so, sollte die Gegenseite vor haben den Beschluss abzuändern, das dieser komplett hinfällig wäre? d.h. das die Absenkung des Selbstbehaltes sowie das heraus rechnen unseres gemeinsamen Sohnes komplett neu zur Verhandlung stehen würde?
Würden wir theoretisch einer Erhöhung um 50 Euro /Monat zustimmen würde dies gar nicht so einfach möglich sein, da dies meines wissens nur ein Richter anordnen darf?

2. Problem bei einer möglichen Änderung. das 4. Kind ist mittlerweile 18 Jahre jung und somit volljährig. Der Anwalt vertritt nur die 3 letzten Kinder die bei der Gegenseite noch leben. Theoretisch würde das volljährige Kind denn exra dafür selbst eienn Anwalt nehmen müssen um uns auf Unterhalt zu verklagen??
Ihr seht es kann kompliziert werden. Aktuell zahlen wir die komplette summe an den Vater, wie der das Geld verteilt ist mir ehrlich gesagt egal. Somit kommen wir auf jedem Fall unseren Pflichten nacht.

Ach so, der Beschluss wurde vom OLG verfasst, würde ein erneuter Beschluss bzw Klage nicht sofort min. beim OLG eingereicht werden müssen?

MfG
Andreas Hannemann
   

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.10.2012 18:59
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

kann es sein, dass euer Vergleich noch aus der Zeit stammt als nicht geklärt war, dass alle Kinder im gleichen Rang stehen?
Wenn das so ist müsste euer gemeinsames Kind diesmal auch anteiligen Unterhalt erhalten.

Wenn das eine Kind 18 ist sind beide Elternteile unterhaltsverpflichtet. Evtl wird sich da auch noch was positives ergeben.

Hat deine Frau durch die volle Erwerbsunfähigkeit keine erhöhten Kosten durch Medikamente, Therapie etc.?

Soweit ich weiss kann man einen Vergleich nur schwer anfechten, aber hier geht es ja um Kindesunterhalt, das dürfte einfacher sein.

Was macht das volljährige Kind?

Minderjährige Kinder stehen im 1. Rang. Auch volljährige Kinder in allgemeiner Schulausbildung, die noch zu Hause wohnen.
Im 2. Rang steht die Ehefrau/der Ehemann der gemeinsame Kinder betreut.
Im 3. Rang steht die Ehefrau/der Ehemann der keine gemeinsamen Kinder betreut.
Im 4. Rang stehen volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Schulausbildung befinden.

Nein, es muss nicht gleich beim OLG verhandelt werden. Das wird erst beim Amtsgericht gemacht.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2012 19:45
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hi,...

Hallo,

kann es sein, dass euer Vergleich noch aus der Zeit stammt als nicht geklärt war, dass alle Kinder im gleichen Rang stehen?
Wenn das so ist müsste euer gemeinsames Kind diesmal auch anteiligen Unterhalt erhalten.

Wenn das eine Kind 18 ist sind beide Elternteile unterhaltsverpflichtet. Evtl wird sich da auch noch was positives ergeben.

Hat deine Frau durch die volle Erwerbsunfähigkeit keine erhöhten Kosten durch Medikamente, Therapie etc.?

Soweit ich weiss kann man einen Vergleich nur schwer anfechten, aber hier geht es ja um Kindesunterhalt, das dürfte einfacher sein.

Was macht das volljährige Kind?

Minderjährige Kinder stehen im 1. Rang. Auch volljährige Kinder in allgemeiner Schulausbildung, die noch zu Hause wohnen.
Im 2. Rang steht die Ehefrau/der Ehemann der gemeinsame Kinder betreut.
Im 3. Rang steht die Ehefrau/der Ehemann der keine gemeinsamen Kinder betreut.
Im 4. Rang stehen volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Schulausbildung befinden.

Nein, es muss nicht gleich beim OLG verhandelt werden. Das wird erst beim Amtsgericht gemacht.

Sophie

1. ob der Vergleich aus einer anderen Zeit stammt, kann ich mangels wissen nichts sagen,  er wurde am 25. November 2008 geschlossen, soweit ich das verstanden habe gab es wegen dem Mangelfall eine Ausnahme das mein bzw unser gemeinsames Kind von ihren Unterhaltspflichten heraus gerechnet werden durfte, weil ich über genügend Einkommen verfüge um alleine dafür zu sorgen. Ob das nun eine Entscheidung eines Richters oder aufgrund aktueller Gesetzlage geschehen ist weiss ich nicht.

2. Das Volljährige Kind hatte Eine Ausbildung begonnen und diese abgebrochen, angeblich wollte sie nun weiter Schule machen (Abi).. aber aktuell weiss ich nichts davon was genau läuft, besonders viel Kontakt herrscht leider nicht.
Wir hatten ihr angeboten das sie zu uns zieht, aber das wollte sie nicht...

3. Meine Frau hat keine besonderen Kosten durch ihre Behinderung, sie hatte vor 10 Jahren eine Gehirnblutung und "nur" starke Gedächnissprobleme. Ich bin auch ihr Betreuer (in fast allen Angelegenheiten ) Sie benötigt nur einen Elektronischen Kalender (iPhone) um alles was sie macht und plant nieder zu schreiben.

Was mich am meisten nervt, sind die entstehenden Kosten durch Anwälte, die Gerichtskosten sind da fast zu vernachlässigen. Aber daran hat sich wohl noch nichts geändert? Soll ich mich an einen Anwalt wenden, oder erst abwarten was der Anwalt will?
Oder kann man so einen Prozess auch ohne Anwalt bewältigen?  Problem ist immer das Anwälte offensichtlich in Deutschland Narrenfreiheit haben. Sie dürfen ohne dafür belangt zu werden Drohungen aussprechen die bis zur Erpressung geht.

Mir fällt gerade etwas ein, sollte der Anwalt es darauf an kommen lassen und einen Prozess für ein paar euro fuffzich führen, unser Sohn kommt nächstes Jahr in die Schule. Laut Grundgesetz haben wir freie Schulwahl in Deutschland. Wir haben ihn im Frühjahr bei einer Waldorfschule angemeldet, die Schulgeld verlangt. Soweit ich weis dürfen Kinder aufgrund ihres Sozialen Standes nicht benachteiligt werden, demnach dürften sie den Selbstbehalt nicht ohne dies zu berücksichtigen absenken! oder?

Ach ja,.. ist es nach heutigen Recht möglich mich als Ehemann meiner Frau aber NICHT Vater ihrer Kinder, dafür dennoch zahlen zu dürfen?  Vor ein paar Jahren war es wohl so das es eine Taschengeld-Möglichkeit gab, welches der Frau nur zusteht wenn sie selber kein Einkommen hätte was unter dem Anspruch läge.  (Damit hatte der Anwalt der Gegenseite vor ein paar Jahren versucht an Geld zu kommen.)

Ich bin übrigens kein Millionär,.. einfacher Facharbeiter mit durchschnittlichem Einkommen (zwischen 2000 und 3000 Netto)

MfG
Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.10.2012 21:08
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Andreas,

ganz ehrlich: Es ist schwierig, Deinen Ausführungen zu folgen; auch andere User werden Deine Familienverhältnisse nach 4 Jahren nicht auswendig auf dem Schirm haben. Ich stolpere beispielsweise über Fragen wie:

- Wenn diese Kinder aus erster Ehe stammen: Warum bist Du dann unterhaltsverpflichtet?
- Warum soll die Rentenhöhe Deiner Frau eine Rolle spielen?
- Wer ist die "Gegenseite" bzw. wen vertritt der Gegenanwalt?
- Warum hast Du einen Titel gegen einige dieser Kinder?

Vielleicht stellst Du das mal etwas stringenter dar; so kann man kaum folgen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2012 21:40
(@Brainstormer)

Ach ja,.. ist es nach heutigen Recht möglich mich als Ehemann meiner Frau aber NICHT Vater ihrer Kinder, dafür dennoch zahlen zu dürfen?  Vor ein paar Jahren war es wohl so das es eine Taschengeld-Möglichkeit gab, welches der Frau nur zusteht wenn sie selber kein Einkommen hätte was unter dem Anspruch läge.  (Damit hatte der Anwalt der Gegenseite vor ein paar Jahren versucht an Geld zu kommen.)

Moin,

unterhaltspflichtig gegenüber den Kindern deiner Frau ist nur sie selbst und nicht du. Indirekt würdest du natürlich schon zahlen, wenn ihr Einkommen nicht zur Deckung der Ansprüche reicht. Da ihr eine Bedarfsgemeinschaft darstellt und du genug verdienst, kann ihr Selbstbehalt gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern bis auf 0 gesetzt werden. Such mal nach "Hausmann Rechtsprechung" im Netz.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2012 22:11
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hi,..

Moin Andreas,

ganz ehrlich: Es ist schwierig, Deinen Ausführungen zu folgen; auch andere User werden Deine Familienverhältnisse nach 4 Jahren nicht auswendig auf dem Schirm haben. Ich stolpere beispielsweise über Fragen wie:

- Wenn diese Kinder aus erster Ehe stammen: Warum bist Du dann unterhaltsverpflichtet?
- Warum soll die Rentenhöhe Deiner Frau eine Rolle spielen?
- Wer ist die "Gegenseite" bzw. wen vertritt der Gegenanwalt?
- Warum hast Du einen Titel gegen einige dieser Kinder?

Vielleicht stellst Du das mal etwas stringenter dar; so kann man kaum folgen.

Grüssles
Martin

Das ist verständlich, habe mich bemüht kurz zu fassen, aber zu deinen Fragen.

Nein Ich bin nicht unterhaltsverpflichtet, meine Frau ist es, ich bin nur meinem eigenen Sohn, den ich mit meiner Frau habe, gegenüber Unterhaltsverpflichtet, der wohnt ja bei uns. alle anderen Kinder wohnen beim Exmann meiner Frau.
Meine Frau ist gegenüber ihren Kindern Unterhaltsverpflichtet, die Rente stellt ihr Einkommen dar!
Der Gegenanwalt vertritt aktuell die 3 Kinder meiner Frau, die noch unter 18 Jahre alt sind und bei der Gegenpartei leben. (ein weiteres Kind ist dieses Jahr 18 geworden und bereits ausgezogen)

Ich bzw. meine Frau und ich haben einen Titel in Hohe von etwa 3500 Euro gegen die Kinder, weil der Gegenanwalt zu hoch gepokert hat und den Unterhaltsstreit 2007/2008 zu 80% verloren hat (wollte 1500 Euro und mehr). Mein Anwalt hatte danach den Titel gegen die Kinder erwirkt (weil der Vater der Kinder auf der Gegenseite vertritt ja nur die Kinder). Dennoch bleibe ich bzw Wir (meine Frau und ich) natürlich auf den Anwaltskosten sitzen, da bei Gericht nur das Familieneinkommen und nicht das der unterhaltsoflichtigen Mutter zählt (welch farce). Somit zahle ICH immer unseren Anwalt und unsere Gerichtskosten in Bar, während dessen die Gegenseite aufgrund der Kinder bislang immer volle Prozesskostenhilfe bekommen hatte, also es denen egal sein kann ob die Klagen, es kostet denen nichts!
Oder gibt es inzwischen ein anderen bezahlkonzept für Anwälte wenn man selbst ausreichend Geld verdient, das die Gegenseite die Kosten trägt wenn sie den Prozess verloren haben, da ist doch nichts zu holen mit den 3 Kindern ist deren Selbstbehalt zu hoch.
((ironie on) Vielleicht sollte ich einfach aufhören zu arbeiten, denn klag ich auch gegen alles und jedes und muss nichts dafür zahlen... (ironie off) )

Ich hoffe für etwas mehr Aufklärung gesorgt zu haben...

MfG
Andreas
 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.10.2012 22:42
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

unterhaltspflichtig gegenüber den Kindern deiner Frau ist nur sie selbst und nicht du. Indirekt würdest du natürlich schon zahlen, wenn ihr Einkommen nicht zur Deckung der Ansprüche reicht. Da ihr eine Bedarfsgemeinschaft darstellt und du genug verdienst, kann ihr Selbstbehalt gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern bis auf 0 gesetzt werden. Such mal nach "Hausmann Rechtsprechung" im Netz.

Gruß
Brainstormer

Hi,..
dieses Urteil ist aber bereits von 2001,.. sollte es auf uns anwendbar sein, würde man es längst getan haben.  Ich bin der Verdiener im Haus und habe mit den Kindern nichts zu tun, nur mit meinem eigenen. Lediglich meine Frau ist die Mutter der Kinder und ist Unterhaltspflichtig, bezieht aber nur eine Rente und ist nicht arbeitsfähig (wird es auch nie mehr sein). Da kann man mir doch keinen Strick draus machen? Ich verdiene sicher nicht zu viel... wir kommen gerade so über die Runden,.. nicht mal nen Urlaub war die letzten Jahre drinn.
Ein Kind kostet ungeheuer viel Geld! Und auch zur Arbeit muss ich kommen,... Alleine für Auto, Treibstoff und Versicherung gehen 600 Euro/Monat drauf... Essen wollen wir auch noch... Ich wohne zwar in einem Eigentumshaus (was mit zu 25% gehört), denoch gibt es immer wieder unvorhersehbare Unkosten, die man leider nicht pauschalisieren kann wie eine Miete etc.

MfG
Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.10.2012 22:50
(@Brainstormer)

dieses Urteil ist aber bereits von 2001,.. sollte es auf uns anwendbar sein, würde man es längst getan haben.  Ich bin der Verdiener im Haus und habe mit den Kindern nichts zu tun, nur mit meinem eigenen. Lediglich meine Frau ist die Mutter der Kinder und ist Unterhaltspflichtig, bezieht aber nur eine Rente und ist nicht arbeitsfähig (wird es auch nie mehr sein). Da kann man mir doch keinen Strick draus machen?

Es gibt diesbezüglich sogar neuere Urteile des BGH, welche die Anwendung noch verschärfen. Siehe http://www.erdrich-coll.de/rechtsprechung/kindesunterhalt/hausmannrechtsprechung .

Dir persönlich dreht daraus niemand einen Strick, allerdings musst du unter Umständen deine Frau mit deinem Einkommen unterstützen, damit sie ihrer Unterhaltspflicht nachgehen kann. Somit zahlst letztendlich doch du den Unterhalt, wenn auch indirekt, genau wie du die Prozesskosten deiner Frau auch zahlst. Das du dies als ungerecht empfindest, kann ich gut verstehen, aber Fairness kannst du im deutschen Familienrecht leider nicht erwarten.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2012 23:24
(@andreash)
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Hi,..
so wenn ich mir diese Hausmann Rechtssprechung ansehe trifft sie für mich absolut nicht zu!

ich verstehe sie so: wenn Person A unterhaltsberechtigt ist, gearbeitet hat und neu heiratet, danach aber seine Arbeit ausgibt und sogenannter Hausmann ist, hat er ja kaum noch ein Einkommen. In dem Fall darf das Gericht von Einkommen des neuen Partners B
Geld für Unterhalt abrechnen.

Ich bin aber KEIN Hausmann, ich habe schon immer gearbeitet, bin nur meinem eigenen Kind gegenüber unterhaltsberechtigt das aber auch bei mir lebt. Meine Frau hatte bis auf einer Ausbildung noch nicht gearbeitet weil sie sich ständig um die Kinderbetreuung gekümmert hatte in erster Ehe. Danach wurde sie Krank und bezieht daher eine Rente (vorher hatte sie gar nichts bezogen!!)  Ich arbeite nachwievor für unsere Familie.

Was haber ich daher mit der Hausmann-Rechtssprechung zu tun?? Nach meinem Rechtsempfinden gar nichts. Hier entzieht sich ja keiner auf halb krimineller Weise seinen Unterhaltsverflichtungen, vorher war ja gar kein Einkommen bei meiner Frau vorhanden. Nur durch Ihre Rente hat sie eines. Und davon zahlt sie auch ganz normal den Unterhalt.

Ich sehe absolut keinen Zusammenhang mit den Hausmann  Urteilen...  Vielleicht war das ganze etwas durcheinander gekommen da ich anfangs von "wir" sprach und nicht meiner Frau.

Auf welcher Basis z.B. kann der Selbstbehalt meiner Frau, die Unterhaltspflichtig ist, überhaupt eingeschränkt werden, und um wie weit Maximum? Es wird immer geschrieben das man ihn bis auf 0 runtersetzen könnte, aber auch ich habe einen gewissen Selbstbehalt, Mein (unser) Kind hat auch einen gewissen Bedarf und der kann aufgrund meines Einkommens nicht auf einen Mangelfall heruntergerechnet werden, dies geht nur auf Seiten meiner Frau. In der Tabelle finde ich etwa von knapp 400 Euro Unterhalt für mein eigenes Kind (vom Lohn her gesehen), wenn ich denn mein Netto Einkommen bereinige und sämtliche normale Unkosten wie Auto,Treibstoff, Versicherungen, pauschale für Miete (wie wird das bei Eigentum gehandhabt), Nebenkosten und auch Essen abziehe, bin ich bereits unter meinem Selbstbehalt!
Auch wenn ein Gericht oder findige Juristen das sicher schön rechnen werden. Auch meine Frau muss etwas essen und leben können.

Dazu kommt, was ich noch nicht erwähnt habe, das wir im Jahr 2013 dem Finanzamt 10.000 Euro grob zurückzahlen dürfen aufgrund einer Falschberatung meines Anwaltes beim Hausverkauf (den kann man dafür nicht belangen,.. diverse Klauseln etc anderen Thema). Auch da sind wir noch am sparen. (vorher hatte ich eine Mieteinnahme gehabt und davon plus ca.300 Euro Eigenanteil eine Hypothek bezahlt.)...

MfG
Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.10.2012 12:52
(@Brainstormer)

Moin,

ich glaube der Begriff "Hausmann Rechtsprechnung" ist etwas irreführend. In eurem Fall bist nicht du der Hausmann, sondern deine Frau.
Ob und inwieweit ihr Selbstbehalt heruntergesetzt werden kann, hängt vor allem von eurem Gesamteinkommen ab, welches euch als Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht. Welche tatsächlichen Ausgaben du hast, ist dabei irrelevant.
Selbstverständlich gelten diese Überlegungen aber nur, wenn diese Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2012 13:57




(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hi,..
ich habe den Grundsatz der Hausmann-Rechtssprechung aber gelesen und dort steht eindeutig das es um Ehepartner(innen) geht die vor einer neuen Ehe gearbeitet hatten (evtl hauptverdiener) und nach der neuen Ehe den Status der Hausfrau/Hausmannes übernehmen und dadurch weniger Einkommen haben wie zuvor, womit ihre Untrhaltsleistung herabgesetzt ist.  Dies trifft hier definitiv nicht zu! Meine Frau hatte vorher nie gearbeitet, hat erst durch ihre Behinderung eine Rente, also ein eigenes Einkommen, erhalten.

Ich denke das sollte man nicht völlig verdrehen, das wäre ja schlimmer wie manche Rechtsverdreher.

MfG
Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.10.2012 15:31
(@Brainstormer)

Lies dir das von mir angeführte Urteil nochmal durch. Dort steht:

"Der BGH änderte in seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung. Bisher hatte er das 2. Argument gelten lassen, dass man immer prüfen müsse, ob der Hausmann denn unterhaltspflichtig wäre, wenn er erwerbstätig geblieben wäre. Hierauf kommt es jetzt nicht mehr an. Entscheidend sind vielmehr immer die tatsächlichen finanziellen Umstände."

Auszugehen ist also von den "tatsächlichen finanziellen Umständen", sprich von eurem Einkommen.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2012 16:31
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin BS,

Bisher hatte er das 2. Argument gelten lassen, dass man immer prüfen müsse, ob der Hausmann denn unterhaltspflichtig wäre, wenn er erwerbstätig geblieben wäre. Hierauf kommt es jetzt nicht mehr an. Entscheidend sind vielmehr immer die tatsächlichen finanziellen Umstände."

Auszugehen ist also von den "tatsächlichen finanziellen Umständen", sprich von eurem Einkommen.

genau hier beisst sich die Katze in den Schwanz: Eine Mutter von 6 Kindern wäre bereits nach der alten Rechtssprechung zu Ehezeiten nicht erwerbsverpflichtet gewesen; ein 8-Personen-Haushalt darf durchaus als Fulltime-Job verstanden werden. Die daraus resultierende, jahrelange Nicht-Erwerbstätigkeit in Verbindung mit Erkrankung und Rentenbezug machen den Korridor noch schmaler; für die Anwendung irgendeiner "Hausmann-Rechtssprechung" bleibt da kein Raum, denn die Frau des TO hat ja keine Erwerbstätigkeit zugunsten einer Hausfrauentätigkeit aufgegeben, sondern offensichtlich viele Jahre lang gar keine ausgeübt. Auch eine "erweiterte Erwerbsobliegenheit" o. ä. lässt sich nicht (mehr) einwenden.

Streiten kann man lediglich darüber, wieviel von ihrer Rente sie für Unterhaltsbelange einsetzen muss bzw. wie weit ihr Selbstbehalt abgesenkt und durch Unterhaltsleistungen ihres heutigen Ehemanns "aufgefüllt" werden kann. Wäre sie bisher "nur" Hausfrau gewesen und würde keine Rente beziehen, würde sich diese Frage durch die "Taschengeldregelung" aber so oder so ähnlich genauso stellen, sofern ihr heutiger Ehemann - der TO - entsprechend leistungsfähig wäre.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2012 17:08
(@Brainstormer)

Hallo Martin,

deine Argumentation ist durchaus richtig und ich würde persönlich auch so argumentieren, aber ob ein Richter das genauso sieht, kann ich nicht beurteilen. Speziell, wenn Hartz IV Leistungen für die Kinder bezogen werden, könnte der Selbstbehalt vermutlich doch gekürzt werden.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2012 18:27
(@andreash)
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Hi,
es werden von keiner Partei so genannte "Harz 4" Leistungen bezogen. Der Kindesvater aus erster Ehe arbeitet gewöhnlich in Vollzeit, seine Frau (die Schwester meiner Frau!) mittlerweile auch fast Vollzeit. (auch wenn oft weniger behauptet wird ;-).

Aufgrund dessen hoffe ich das sie diesmal auch keine Vergünstigungen vor Gericht bekommen, letztlich werden die beiden über ein ähnliches Familieneinkommen wie unsere Familie verfügen. Nur das sie aktuell noch 3 Kinder im Haus haben (14 und 15 Jahre alt)
Nur aus dem Grund das sie denn mal sehen das solch ein evtl. unnötiger Prozess unnötig viel Geld kosten kann.

MfG
Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.10.2012 20:48
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Lies dir das von mir angeführte Urteil nochmal durch. Dort steht:

"Der BGH änderte in seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung. Bisher hatte er das 2. Argument gelten lassen, dass man immer prüfen müsse, ob der Hausmann denn unterhaltspflichtig wäre, wenn er erwerbstätig geblieben wäre. Hierauf kommt es jetzt nicht mehr an. Entscheidend sind vielmehr immer die tatsächlichen finanziellen Umstände."

Auszugehen ist also von den "tatsächlichen finanziellen Umständen", sprich von eurem Einkommen.

Gruß
Brainstormer

Hi Brainstormer,..
tut mir leid aber deine Argumentation halte ich für eine bloße Spitzfindigkeit und Fehlinterpretation des Urteils. Das Gericht bezieht sich immer noch vom Grundsatz her auf einen Hausmann(bzw. Frau) die vor der erneuten Ehe gearbeitet hatte. Dies trifft hier in keinem Fall zu.
Auch ist meine Frau keinesfalls mehr arbeitsfähig, woran sie selbst keinerlei Schuld trägt. Auch die "Betreuung" in fast alles fällen meinerseits ist eine erhebliche Last, da ich alles von ihr und über ihr wissen muss, oft als 2. Gehirn herumlaufe.
Mein Frau kommt mit der Behinderung zwar sehr gut klar, man sieht es ihr auch nicht an, dennoch ist es halt so. Selbst wenn sie wieder teilerwerbsfähig sein würde, würde sie kein normaler Arbeitgeber einstellen. Das Risiko wäre kaum versicherbar wenn sie etwas wichtiges vergessen sollte.

MfG
Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.10.2012 20:56
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Ach ja,.. lassen wir mal kurz die Interpretationen von Urteilen, wie soll ich mich jetzt verhalten, und was genau soll ich dem Anwalt als ausreichenden Einkommens- und Vermögensverhältnis-Nachweis schicken?
Die Gegenseite kennt unsere Situation sehr gut, da indirekt über meine Schwiegermutter ein gewisser Austausch von Informationen herrscht (Die wohnen 300km von uns entfernt).
Die weiss genau das meine Frau Rente bekommt und das wir kein Vermögen horten.  Ich spiel nicht einmal Lotto ,-)

Oder soll ich gleich kurzen Prozess machen und einen Anwalt einschalten??

Ich habe folgendes für den Anwalt vorbereitet:
Kopie meines Bereuerausweises
Kopie Rentenanpassung zum 01.07.2011
Kopie Rentenanpassung zum 01.07.2012
Kopie meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2011
Kopie meiner letzten Verdienstabrechnung (dort ist der Lohn unten immer aufaddiert)
Einen Einkommensteuerbescheid habe ich noch nicht erhalten (noch bei Finanzamt)

Was kann er noch verlangen? Eine Kontoübersicht damit er sieht wie hoch im im "soll" stehe?
Geht ihn eigentlich nichts an, oder?
Oder darf ich ihm noch meine sämtlichen Ausgaben auf heller und Pfennig belegen??

Was soll ich dem Anwalt klugerweise schreiben? Er schreibt nach dem Auskunftsersuchen noch folgenden Satz:

-Zitat-
Des weiteren haben wir Sie aufzufordern, nach Auskunftserteilung Unterhalt im gesetzlichen Umfange zu zahlen. Dieser wird nach Auskunftserteilung beziffert.
-Zitat Ende-

Selbst wenn seine Berechnungen annehmbar "wären", hätten sie rechtlich ja keinerlei Relevanz, da sie nicht von einem Gericht getroffen wurden und ich immer noch einen Vergleich einhalten muss. Oder sehe ich das falsch?

MfG
Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.10.2012 21:12
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Andreas,

Deinem Anwalt kannst Du diese Informationen über Deine Einkünfte und Vermögen zur Verfügung stellen. Dem Gegenanwalt würde ich aber lediglich die Rentenbescheide Deiner Frau zukommen lassen. Du bist für die Kinder Deiner Ex nicht unterhaltspflichtig; zu streiten wäre bestenfalls darüber, wie weit der Selbstbehalt Deiner Frau herabgesetzt werden kann. Das entscheidet aber kein Anwalt.
Wenn die Gegenseite der Ansicht ist, sie habe ein Recht auf Einsicht in Deine Unterlagen: Lass sie doch klagen. Nicht zuletzt wegen:

das sie denn mal sehen das solch ein evtl. unnötiger Prozess unnötig viel Geld kosten kann.

Anwälte können viel "fordern", wenn der Tag lang ist. Du bist nicht verpflichtet, diesen Forderungen nachzukommen; verpflichten kann Dich dazu einzig ein Gericht. Und dass Deine Frau nicht in der Lage ist,

Unterhalt im gesetzlichen Umfang zu zahlen.

sollten ihr Ex und sein Anwalt in Kenntnis der Krankengeschichte ja eigentlich wissen - und sich ausrechnen können, wie ein Unterhaltsverfahren ausgehen wird.

Falsche Begehrlichkeiten kann man auch durch zuviel Informationen wecken...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2012 22:31
(@Brainstormer)

tut mir leid aber deine Argumentation halte ich für eine bloße Spitzfindigkeit und Fehlinterpretation des Urteils. Das Gericht bezieht sich immer noch vom Grundsatz her auf einen Hausmann(bzw. Frau) die vor der erneuten Ehe gearbeitet hatte. Dies trifft hier in keinem Fall zu.

Moin Andreas,

denk was du willst, aber sei nicht so naiv zu glauben, dass allein die Tatsache, dass eine Frau schon vor der Ehe Hausfrau war, sie von der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern befreit.
Das mag in eurem Fall anders sein, da deine Frau eine Behinderung hat, aber wie gesagt, wie ein Richter dies letztendlich entscheiden würde, kann ich nicht beurteilen.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2012 22:43
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hi,...
was ich nicht verstehe, hat die Gegenseite nicht das gesetzliche Recht alle 2 Jahre eine Info über die Einkommens- und Vermögenssituation einzufordern sofern Unterhalt gezahlt wird? Oder ist das ein Märchen? Ich glaube mein Anwalt erzählte das mal, wie weit diese Forderungen aber gehen dürfen ist mir natürlich nicht bekannt! Es muss da doch ein Gesetz zu geben, aus Jux und Dollerei macht der Anwalt das ja nichts, oder?

Oder soll ich sinngemäß schreiben, "...das Ihrem Mandanten die Einkommenssituation durchaus bekannt ist und sich in den letzten Jahren nur durch Rentenerhöhungen ein minimaler Gewinn entstanden ist--", dabei noch die Renetnbescheide mitgeben und das wars??

Ich kann mich noch daran erinnern wie dies vor ein paar Jahren war, da hat der Gegenanwalt Klage eingereicht (nach mehreren teuren Schreiben des RA aber erst) und das Gericht forderte eine nahezu komplette Vermögensübersicht an, in der jeder Kleinkram von Einkommen und Ausgaben aufgelistet sein musste. War eine irre Kopiererei hier.

UND ich habe aktuell wie geschrieben noch keinen aktuellen Anwalt... und wollte das Einschalten eines solchen möglichst herauszögern bis es evtl. ernst wird.

OK wenn ich dem Gegenanwalt zu viele Informatiionen gebe könnte er es wieder übertreiben mit seinen Forderungen, aber er wird sicher noch einiges mit anwaltlichem Druck nachfordern und wohl letztlich mit seiner Rechnung noch ankommen. Wahrscheinlich hat man als normaler Mensch nur zu viel Respekt vor Anwälten... dabei ist es ein Job wie jeder andere.

MfG
Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.10.2012 13:46




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