ARGE will meine Ver...
 
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ARGE will meine Vermögensverhältnisse prüfen

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(@baeri22)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,
und erst einmal schön das hier so ein Forum geht.

Habe einen 7 jährigen Sohn. Den Unterhalt für das Kind zahle ich immer ohne Unterbrechung.

Jetzt möchte die ARGE meine Vermögensverhältnisse prüfen. Auf dem Schreiben wird erwähnt das ich beiden Personen unterhaltsberechtigt bin. Die KM scheint auch ALGII zu beziehen. Es gibt eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts für das Kind mit mir und der KM. Das lief auch bisher sehr gut. Zahle den Vereinbarten Betrag regelmäßig für das Kind, was ich auch einsehe.

Wieso bin ich, das Kind wird jetzt 8 Jahre, auf einmal der KM gegenüber auch unterhaltspflichtig? Sie hat vor dem Kind kein Einkommen gehabt und seit längerer Zeit nun wohl auch nicht. Das Kind kommt nun in einigen Tagen in die Schule. Es wäre also auch möglich für Sie arbeiten zu gehen. Das Sie scheinbar keinen Job hat oder findet ist ja nicht mein Problem, auch was Ihren Ausbildungsstand angeht sollte ebenfalls nicht meine Thematik sein.

Ich kann doch nicht weil Sie ALGII beantragt nach nunmehr fast 8 Jahren Unterhalt für Sie tragen. Verheiratet waren wir auch nie.
Vielleicht weiß jemand warum das jetzt geprüft werden soll. Und was kommt auf mich zu?
Danke im voraus schon einmal... vielleicht kann mir jemand weiterhelfen!

MfG
Bäri

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2009 08:36
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Baeri22
Herzlich Willkommen bei v.s.

Das ist eine typische Masche der Arge, welche allerdings i.d.R. nicht rechtens ist. Wenn es bisher keine UH-Leistungen von Dir ggü. der KM gab so wird das auch die Arge nicht fordern können, es fehlt sehr wahrscheinlichder Rechtsanspruch. Wie lautet denn die Begründung dafür, auf welche §§ berufen sie sich?

Beim Kind sieht es etwas anders aus, denn dem bist Du UH-verpflichtet. Leistest Du allerdings wenigstens den Mindest-UH von 240€ so ist das Kind nicht auf weitere Unterstützung angewiesen und lediglich Deine EK-Verhältnisse dürfen (edit: vielleicht) durch die Arge erfragt werden. Dabei solltest Du darauf achten, dass Auskunft von Dir nur alle 2 Jahre verlangt werden darf - egal von wem.

Existiert ein Titel?
Wenn ja, wer hat den ausgestellt und wann?
Warum kommt das Kind so spät (mit 8 Jahren) in die Schule?

Gruss oldie

Edit: Das Wörtchen "vielleicht" eingefügt.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2009 10:47
(@baeri22)
Rege dabei Registriert

Hallo, danke ersteinmal für die Antwort, bin ich etwas erleichtert.

Das klingt ja schon mal nicht so dramatisch. Warum das Kind erst jetzt in die Schule kommt weiß ich nicht so genau, aber er ist jetzt sieben und wird im august ganz normal eingeschult. Behindert ist er nicht, ein ganz normaler Junge.

Ja es gibt einen Unterhaltstitel aus 2002, wonach ich für das Kind Unterhalt zahlen muß. Die Beistandschaft beim JA wurde seit 2007 beendet und ich konnte somit der KM den Unterhalt für den Jungen direkt überweisen. Was ich auch bis heute tue. Es kam einigen male vor das Sie über das JA kein Geld bekommen hat obwohl es bei mir regelmäßig abgeht. Daher haben wir das dann so geregelt.

Eine schriftl. Vereinbarung habe ich mit Ihr dann gemacht, das ich den Unterhalt in Höhe XXX für meinen Sohn direkt an Sie überweise.

Finde es halt nur komisch das die ARGE mir so einen Brief sendet und immer alles per Einschreiben, ich drücke mich nicht davor für das Kind zu bezahlen, denke das sollten Sachbearbeiter auch irgendwann einmal honorieren.

Ich hoffe darauf das ich der KM nun nach fast 8 Jahren nicht aufeinmal noch ihren Lebensunterhalt zahlen soll nur weil Sie ALGII erhält. Vor allem da wir noch nie zusammen gelebt hatten. Finde solche Schreiben immer sehr schrecklich. Es läuft alles und dann mischen sich wieder Dritte ein.

Ist so eine Vermögensdarstellung also nicht so dramatisch? Was passiert wenn ich es nicht tue?

Viele Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2009 20:04
(@baeri22)
Rege dabei Registriert

Nachtrag:

Unterhaltstitel ist vom Amtsgericht ausgestellt, 2002. Unterhalt für das Kind.
Unterhalt für die KM wurde noch nie gefordert!!!

Zitat der ARGE:

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Sie den genannten Personen unter bestimmten Vorraussetzungen unterhaltspflichtig. Dieser Unterhaltsanspruch ist nach §33 für die Zeit der Leistungsbewilligung auf mich übergegangen.

Mit Personen ist Kind und KM gemeint.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2009 20:10
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

dann würde ich der ARGE mitteilen, dass Du
a) für das Kind zahlst wie tituliert und
b) Du gern mal die Anspruchsgrundlage genannt bekommen hättest, nach der Du der Mutter eines 7jährigen Kindes, mit der Du nicht verheiratet warst, nun plötzlich unterhaltspflichtig bist.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2009 21:13
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

jaja, die AGREN; bei denen ist einiges im argen. Die kommen immer so protzig und autorität daher. Dabei haben die meist keine Ahnung und wenden an, was ihnen in Kurzschulungen als rechtlich korrekt reingedrückt wurde.

Eine Vermögensaufstellung gibt es schon mal gar nicht. Ferner wirst du nicht das Formblatt benutzen. Ich würde wie folgt schreiben:

Ihr Schreiben vom <datum>, Az <nummer>

Liebe ARGE,

Ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten.

Mit Urteil vom <datum> vor dem Amtsgericht - Familiengericht <name> - wurde der von mir zu zahlende Kindesunterhalt i.H.v. <betrag> festgesetzt. Das Urteil wurde Ihnen durch Frau <name der mutter> sicherlich im Rahmen der Antragsstellung vorgelegt.

Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Fra <name der mutter>ist weder dargelegt, noch begründet geschweige denn rechtlich durchsetzbar. Dies ist auch nicht durch die Hinzuziehung von $ 33 SGB-2 geheilt, weil dieser explizit auf die Unterhaltsberechtigung abzielt. Von der Offenlegung meiner Einkünfte sehe ich daher ab.

Bis zum nächsten Mal grüßt Sie

Baari22

Und nun brauchst du Nerven, weil sie dich weich kochen wollen. Lass sie kommen...

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2009 21:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Nur mal so als Anmerkung.
Der Titel behält trotz eurer Einigung weiterhin an Gültigkeit. Es sei denn, er wird Dir ausgehändigt. Anders gesagt - es handelt sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen unbefristeten Titel, aus dem solange vollstreckt werden kann, wie er existiert. Ob rechtens oder nicht ist dabei erst einmal egal. Wichtig ist lediglich, dass er gültig ist. Das hat nix mit einem Datum zu tun. Und nur das was im Titel steht verpflichtet Dich z.Z., alles andere ist Verhandlungsbasis wie bereits bei euch praktiziert und wird rechtlich anerkannt wenn nachweisbar (Überweisungsträger). Also immer schön die Ausdrucke, Kontoauszüge etc. einsammeln und abheften.
Spätestens mit Volljährigkeit des Kindes gehört er abgeändert (oder ausgehändigt), da sich dann sowohl die Haftung als auch die Bemessungsgrundlage ändert.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 00:25
(@baeri22)
Rege dabei Registriert

Also noch einmal danke für diese schnellen antworten. Bin sehr froh das es hier solche tollen Foren gibt, die einem konstruktiv weiterhelfen. Prima, super Klasse diese Seite.

Ich werd es dann mal mit dem Schreiben  von Deep Tought versuchen. Mal sehen was da zurück kommt. Ich denke die wollen aber prüfen, nur muß man sich ja auch nicht alles gefallen lassen.

Nur eine Klage von denen möcht ich jetzt nicht unbedingt erhalten, dann leg ich lieber die Karten auf den Tisch.

Dann halte ich mich weiter an das Unterhaltsurteil und gut.... zahle ganz normal weiter und hefte die Auszüge fein ab. Das sollte dann auch genügen. Da mache ich mich auch nicht strafbar denke ich...?
🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2009 01:14
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi!

Nur eine Klage von denen möcht ich jetzt nicht unbedingt erhalten, dann leg ich lieber die Karten auf den Tisch.

Genau das wissen die! Warum Angst? Die wollen was von Dir! Wahrscheinlich hörst Du nach Deeps Schreiben nix mehr von denen. Die versuchen das halt auch immer erst mal. Geh nicht mit übertriebenem Behördengehorsam dran!!!

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 01:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Baeri22

Genau das ist die Masche der Arge. Sie rechnen mit der Angst des Bürgers und können dadurch ihr vorgegebenes Soll an Einspargeldern "erwirtschaften". Da gibt es interne Richtlinien wo beschrieben steht, wie die Leute ungesetzlich weil pro forma unter Druck gesetzt werden sollen, mit der ganzen angeblichen Rechtsgrundlage hintenan. Doch genau diese erweist sehr oft als Luftnummer. Das ist quasie wie ein Schneeballeffekt-Glücksspiel - irgenwer fällt drauf rein und in der Gesamtsumme kann es sich sehen lassen. Leider kenne ich keine Gesetzesgrundlage, wonach diesem Treiben strafrechtlich entgegen gehalten werden kann - sind ja "immer" Einzelfälle, niemals System. Eigentlich läuft es auf so was wie Nötigung oder gar Erpressung hinaus, allerdings staatlich nicht nur stillschweigend geduldet, sondern höchstwahrscheinlich gewollt. Der Gesetzgeber könnte mit einem Fingerschnipsen das beenden - nur, er tut es nicht

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 01:46




 elwu
(@elwu)

Jetzt möchte die ARGE meine Vermögensverhältnisse prüfen. Auf dem Schreiben wird erwähnt das ich beiden Personen unterhaltsberechtigt bin.

Hallo,

vermutlich haben die dir auch so ein lustiges merhseitiges Fragenkatatolgerl mitgeschickt. Brauchst du nicht ausfüllen, selbst wenn du Auskunft erteilen solltest. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch der Behörde, deren Vordrucke zu verwenden. Allerdings solltest du gar keine Auskunft erteilen sondern den Vorschlag von DeepThought 1:1 übernehmen. Und dich dann bitte mit der Antwort der Behörde wieder hier melden.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 02:14
(@baeri22)
Rege dabei Registriert

Die Antwort der ARGE kommt auf jeden Fall hier rein, interessiert sicher auch andere Väter denn ich gehe davon aus das die es bei vielen probieren.

Das Schreiben übernehme ich so und ergänze nur meine Daten. Eine Frage noch zu DeepThought: im Text steht " nach § 33 SGB 2 geheilt"

Ist das richtig? Frage nur mal für mich nach....

Sowie ich was hab als Antwort trag ich es ein.

😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2009 08:48
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

im Text steht " nach § 33 SGB 2 geheilt

Naja, der ganze Satz lautet:

Dies ist auch nicht durch die Hinzuziehung von $ 33 SGB-2 geheilt

  😉

DeepThought

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AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 10:43
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

eine Übertragung eines Anspruchs setzt dessen Existenz voraus.

Und auch der § 33 SGB 2 begründet nicht die Übertragung eines nicht existierenden Anspruchs.

Bevor sie also Unterlagen fordern um die Höhe eines evtl. Anspruchs zu ermitteln, mögen sie eben dessen Existenz nachweisen.
Der § 33 SGB 2 tut genau das eben nicht.

Die Erwähnung irgendeines beliebigen § soll dir nur nur einen Schrecken einjagen.
Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 10:57
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,
mein LG bekam auch mal so einen schönen Brief wo die Arge die Unterhaltspflicht für die "Personen" prüfen wollte . Ferner hieß es das er ja für Kind 1 UH und Kind 2 UH bezahahlt für KM zahlen sie derzeit nichts. Wir gahen davon aus das UH berrechnet worden ist ,von wem ,was und ob Titel vorhanden sind. Frau X(KM) konnte dazu keine Angaben machen.
Habe das auch hier eingestellt und um Rat gefragt.
Haben den Teil mit KM ignoriert und nur geschrieben das für Kind1 und Kind 2 UH bezahlt wird und das dieser tituliert ist und das die Orginale des Titels KM hat(von wegen konnte keine Angaben machen).

Es kam dan ein Schreiben der Arge das alles OK ist er solle nur daran denken das Kind2 im Juli in eine höhere KU Stufe kommt.Von der KM war keine rede mehr.

Grüße
Andrea

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 13:32
(@baeri22)
Rege dabei Registriert

Hallo DeepThougt,
störe nochmal, in meinem Urteil steht nicht in welcher Höhe der Kindesunterhalt festgesetzt ist. Es steht nur "das Kindesunterhalt in Höhe der Regelbeträge, gemäß der Altersstufen der Regelbetragsverordnung zu zahlen ist".

Festgesetzt wurde nur mal was vom JA damals. Aber ohne Prüfund des Einkommens. Es wurde nur der Mindestunterhalt gefordert in Beträgen. Kann doch daher keinen Festsetzungsbetrag in das Schreiben eintragen... oder? Kann Ihn nur weglassen... gebt mir nochmal eine Info damit ich das Schreiben fertigmachen kann.

Danke 🙂

Zitat Schreiben:

Liebe ARGE,

Ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten.

Mit Urteil vom <datum> vor dem Amtsgericht - Familiengericht <name> - wurde der von mir zu zahlende Kindesunterhalt i.H.v. <betrag> ???? festgesetzt. Das Urteil wurde Ihnen durch Frau <name der mutter> sicherlich im Rahmen der Antragsstellung vorgelegt.

Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Fra <name der mutter>ist weder dargelegt, noch begründet geschweige denn rechtlich durchsetzbar. Dies ist auch nicht durch die Hinzuziehung von $ 33 SGB-2 geheilt, weil dieser explizit auf die Unterhaltsberechtigung abzielt. Von der Offenlegung meiner Einkünfte sehe ich daher ab.

Bis zum nächsten Mal grüßt Sie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2009 01:15
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

aha, es wurde also auf die Regelbetragsverordnung referenziert. Der Betrag ergibt sich somit aus dem Blick in die DT. Dein Titel ist dynamisch, d.h. du musst den KU an die Altersstufen anpassen.

Liebe ARGE,

Ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten.

Mit Urteil vom <datum> vor dem Amtsgericht - Familiengericht <name> - wurde der von mir zu zahlende Kindesunterhalt i.H. der Sätze der Regelbetragsverordnung festgesetzt. Das Urteil wurde Ihnen durch Frau <name der mutter> sicherlich im Rahmen der Antragsstellung vorgelegt.

Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Frau <name der mutter>ist weder dargelegt, noch begründet geschweige denn rechtlich durchsetzbar. Dies ist auch nicht durch die Hinzuziehung von $ 33 SGB-2 geheilt, weil dieser explizit auf die Unterhaltsberechtigung abzielt. Von der Offenlegung meiner Einkünfte sehe ich daher ab.

Bis zum nächsten Mal grüßt Sie

DeepThought

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in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2009 10:52
(@baeri22)
Rege dabei Registriert

Servus,

Ok, danke Dir, ich werd das Schreiben fertig machen und hinsenden... Dann laß ich Sie kommen... die schöne ARGE...! 🙂

Sowie ich Post habe meld ich mich wieder.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2009 19:33
(@baeri22)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen, heute kam die Antwort der ARGE

Zitat:
"mit Schreiben vom 05.08.2009 teilen Sie mit das Sie den Mindestunterhalt für Ihr Kind an Frau... zahlen.
Den Kontoauszug über die Zahlung ab 01.07.2009 reichen Sie bitte noch ein.

Leider liegt das Urteil vom Amtsgericht hier nicht vor, dies wird von Frau.... noch angefordert.
Danach erfolgt eine erneute Prüfung von hier und anschließende Mitteilung an Sie." Zitat ENDE.

Mehr wurde nicht mitgeteilt. Weiß jetzt nicht ob es positiv oder negativ ist...?
Hoffe da der Mindestunterhalt gezahlt wir wie auch im Urteil ersichtlich, das ich mein Einkommen nicht offen legen muß. Schließlich ist das Kind durch den Mindestregelbetrag auch nicht mehr auf Leistungen durch die ARGE angewiesen.

Für ein kurzes Feedback von euch dazu wäre ich dankbar.

🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.08.2009 13:48
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

froi  :mirrorjump:

Die ARGE rudert wie besessen zurück. Erstens scheint das Thema BU vom Tisch zu sein. Sowas aber auch, der Versuch hat nicht geklappt. Zweitens hat die Ex das KU-Urteil nicht eingereicht. Das lässt vermuten, sie kassiert doppelt ab und die ARGEn werden bei solchem Verhalten ganz schnell sehr komisch.

Du bist nun folgsam und kopierst die Kontoauszüge über die KU-Zahlungen von Juli und August. Du wirst alles schwärzen, auch die Blz und Kto.-Nummer. Zu sehen sein muss nur dein Name nebst Anschrift plus die Überweisung. Denke daran, das geschwärzte Exemplar zu kopieren und dieses dann zu versenden, weil geschwärzte Originale immer noch einen Rest lesbar lassen.

Ihr Schreiben vom <datum>

Liebe ARGE,

ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten und Sie erhalten anbei Kopie der Kontoauszüge vom <juli> und <august> über de Zahlung des Kindesunterhaltes zu Händen Frau <name der mutter> auf das mir von Frau <name der mutter> benannte Konto <kontonummer der mutter> bei der <bankname> (blz <bankleitzahl<) in Höhe von jeweils <betrag>.

Ich betrachte die Angelegenheit somit als abschließend erledigt und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Warum die Kontonummer der Ex nennen? Ganz einfach: Bei Antragstellung sind die Kto-Auszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Diese werden von der ARGE gesichtet. Die KU-Zahlung fiel nicht auf, was den Verdacht nahelegt, die Ex hat mehrere Konten.

DeepThought

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in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
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AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2009 14:07




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