ARGE- Rechtswahrung...
 
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ARGE- Rechtswahrungsanzeige, Mahnung

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(@tools)
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Hallo Forum

Ich hab da eine Frage an der ich seit einiger Zeit herumknabber und keine Antwort finde.

Folgendes...

Zum Januar hab ich den KU an meine Tochter eingestellt, da sie in Dez volljährig geworden ist und Einkommen aus der Ausbildung bezieht. Das ist soweit abgeklopft und im Moment in Ordnung.

Logisch das in dem Augenblick meiner EX die 230 Euro fehlen. Auch klar ist, das sie sofort zum Anwalt gelaufen ist und bei der ARGE eine Erhöhung beantragt und auch bekommen hat. Wie sich die 230 Euro zusammensetzen hab ich in einem anderen Thread beschrieben. Soviel nur dazu, das sie ergänzendes H4 vorher bekommen hat.

Nun ist es so, das der Anwalt sich mit der Argumentation in der Klage schwer tut, bzw die voraussichtliche PKH ihn nicht gerade anstachelt aktiver zu werden. Das hält die ARGE aber nicht davon ab, meiner EX in regelmäßigen Abständen Drohbriefe zu schicken, dessen Inhalt auf den Verlauf der anwaltlichen Tätigkeit und Aussetzung der H4 Hilfe abzielt.

Ich habe seit meiner Scheidung nie etwas von der ARGE gehört, geschweige eine RWA bekommen. Allenfalls während der Trennung, da der Anwalt meiner EX, erst auf Druck auf die EX aktiv wurde  und Trennungsunterhalt eingeklagt hatte. Nach der Scheidung wurde von meiner EX nur eine Kopie des Scheidungsurteils von der ARGE abverlangt. In dem steht aber kein Wort über nachehelichen Unterhalt, weil der nicht verhandelt worden ist.

Was mich nun interessiert ist folgendes:

Da es keine Überleitung gegeben haben kann, kann auch nicht  der Anspruch rückübertragen worden sein.
Wer ist Kläger des noch anstehenden Klageverfahren?
Kann ohne RWA die ARGE den gezahlten Unterhalt  von mir zurück fordern?

Der Anwalt formulierte in seinem Schreiben im Januar, einen Anspruch auf Krankenunterhalt für die EX, ohne jedwedes Attest, oder Gutachten vorzulegen. Das das so nicht geht ist mir vollkommen klar. Hier handelt es sich um eine Inverzugsetzung, die es im isolierten nachehelichen Unterhaltsrecht nicht gibt. Er hat das damit umschifft, das er für die volljährige Tochter Unterhalt fordert und auch bezifferte. Zugleich auch anbei eine Aufforderung nach meinen Einkünften aus den letzten 12 Monaten. Die hab ich auch anstandslos ihm zukommen lassen, mit dem Hinweis, das meine Tochter im Rang nach meiner EX stehen wird, da sie nicht mehr privilegiert ist.

Ich weiß das die Tochter eine Verfügung beim Anwalt unterschrieben hat, das die Mutter mit der Durchsetzung nach KU legitimiert. Das geht nun mal gar nicht, da die Mutter nicht gegen sich selber auf KU klagen kann, da das Kind volljährig, einer Ausbildung mit Einkommen nachgeht und nicht mehr privilegiert ist und gegen beide Elternteile klagen müßte.

Es ist für mich klar, das der Anwalt, mit seinem Schreiben nachehelichen Krankenunterhalt  für die KM anmahnen-, bzw, mich mit dem KU in Verzug setzen wollte.

Nun ist es so, das eine Mahnung Rechtsfolgen nach sich zieht und auch nur in einer bestimmten Schriftform erstellt und klar die Ansprüche erkennbar sein sollen.

In seinem Schreiben ging der Anwalt von einem privilegierten Kind aus. Somit wären die Ansprüche der Mutter nachrangig. Tatsächlich ist das Kind aber volljährig und nicht mehr privilegiert und im Rang nach der Mutter. Dazu, die Mutter kann sich nicht selber auf Kindesunterhalt verklagen.

Es stellt sich mir die Frage, ob ich dem Anwalt mit seiner Auslegung nicht auf dem Leim gekrochen bin.

Zum einen bin ich verpflichtet, bei einer Forderung nach KU, mein Einkommen offen zu legen. Zum anderen hätte ich bei der Forderung nach Krankenunterhalt zunächst die Bedürftigkeit und Fragen nach Erwerbsunfähigkeitsrente, bzw, nach Teilerwerbsunfähigkeitsrente gestellt, bevor ich Zahlen über den Tisch geschoben hätte. In meinem Schreiben an den Anwalt, habe ich kein Wort zu seiner Forderung nach Krankenunterhalt verloren.

Eine andere Frage wäre, ist damit noch die Mahnung als Mahnung zu sehen, da sie für den Adressaten nicht eindeutig ist, in welche Richtung sie geht?

Hätte ich nichts machen und der Klage ruhig entgegensehen sollen, da sie nach Kindesunterhalt nicht zugelassen worden wäre?

Dazu passt auch, das ich Jahrgang 1952 bin und jetzt in die Altersteilzeit gehen kann, aber mich nicht traue den Vertrag zu unterschreiben, weil mir das später vll als mutwillige Einkommenreduzierung ausgelegt werden könnte.

Wer kann mir dazu etwas raten, damit ich nachts wieder ruhiger schlafen kann.

Gruß
Tools


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2009 21:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Häääh?  :puzz:

Hast du selbst oder jemand anderes das verstanden?  :question:

Das du auf diese Frage keine Antwort findest, kann ich verstehen!

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 21:46
(@tools)
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Hallo... 🙂

Möööönsch Beppo... mit jeden Wort das ich getippselt habe, wurden die Fragen die mich an den Rand von Magengeschwüren bringen, immer mehr.

Tut mir Leid, wenn es zu unleserlich ist.

Wenns es hilft, mach ich für jede Frage einen neuen Thread auf.... was aber die Zusammenhänge zerbröseln würde.

Gruß
Tools


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2009 21:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na vielleicht liegt das ja nur an meiner eigenen Hirnverstopfung.

Vielleicht meldet sich noch jemand, der nicht nur die Frage versteht, sondern vielleicht sogar ne Antwort weiß

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 21:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich muß ehrlich gestehen, das ich es auch nach mehrmaligen lesen noch nicht verstanden hab. Dachte es liegt am ausgiebigen Sonnebaden  😉

Nei nicht zu jeder Frage einen eigenen Thread. Tools, versuch mal den Text in mehrere Fragen zu untergliedern. Vielleicht wird dann klarer, um was es geht. Einige Ahnungen habe ich...

Du mußt mal einiges aufdröseln.

Also, deine Tochter macht eine Ausbildung und ist volljährig. Daher sinkt der Unterhaltsbetrag, den du zu leisten hast.

Der RA deiner EX wurde mit Einverständinis deiner Tochter beauftragt ihre etwaigen Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Das geht nicht, da er nicht Kind und Mutter in dieser Sache gleichzeitig vertreten kann.

Dann wäre die baustelle ARGE und da soltlest du dich nochmal konkreter äußern.
Das Einkommen der Tochter wird sicher in die Bedargsgemeinschaft mit reingerechnet. Fehlen deiner Ex dann wirklich die 230 €, die nun nicht mehr von dir kommen?

Wurdest du von der ARGE zu irgendwas aufgefordert und ja zu was?

Hast du deiner Ex bisher EU bezahlt? Wenn nein, wie lange schon nicht mehr?

Mit was wird der Krankenunterhalt begründet? Ist es eine Erkrankung die nachweislich schon zu Ehezeiten bestand bzw. ihren Ursprung in der Ehezeit hatte?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 22:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tools

Ich glaube, ich habe verstanden, worauf Du abziehlst.

Es stellt sich mir die Frage, ob ich dem Anwalt mit seiner Auslegung nicht auf dem Leim gekrochen bin.

Ja, das bist Du. Alle Deine Bedenken bzgl. UH-Anspruch teile ich. Ob ein Anspruch Deiner Ex vorliegt wird die Zukunft zeigen, Deine Chancen da heil rauszukommen sehe ich erst einmal als gut an.

Beim KU wird es kniffliger. Lebt das Kind bei der KM so beläuft sich sein Anspruch gemäss der EK der Eltern und dann in der 4.Spalte der DDT (ohne Höhergruppierung). Hat es einen eigenen Haushalt, so sind es 640€ abzgl. KG und Ausbildungsvergütung zzgl. 90€.

Aber - wo siehst Du eine Mahnung? Ich sehe lediglich eine Forderung (und natürlich automatisch eine Inverzugsetzung). Nur, wenn es zu der Zeit keine Ansprüche gab hat sich das auch erledigt, und zwar dieses Schreiben (aus dem Januar) für immer.
Gab es danach noch Schriftverkehr?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 22:31
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Entschuldigt bitte 🙂

Also, deine Tochter macht eine Ausbildung und ist volljährig. Daher sinkt der Unterhaltsbetrag, den du zu leisten hast.

Ich zahle keinen Unterhalt an das Kind, weil ich rechnerisch  nicht leistungsfähig bin, bzw, das Einkommen des Kindes ihren Bedarf deckt... nach DDT.

Der RA deiner EX wurde mit Einverständinis deiner Tochter beauftragt ihre etwaigen Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Das geht nicht, da er nicht Kind und Mutter in dieser Sache gleichzeitig vertreten kann.

Das sehe ich ebenfalls so.

Dann wäre die baustelle ARGE und da soltlest du dich nochmal konkreter äußern.
Das Einkommen der Tochter wird sicher in die Bedargsgemeinschaft mit reingerechnet. Fehlen deiner Ex dann wirklich die 230 €, die nun nicht mehr von dir kommen?

Die 230 Euro fehlen tatsächlich, weil sie in der Berechnung der ARGE für die Bedarfsgemeinschaft mit eingeflossen sind.
Dazu ist dann auch er Bonus als Alleinerziehende ab Dezember nicht mehr gezahlt worden.

In einer Berechnung der ARGE hab ich im Januar gesehen, das die Tochter durch ihre Ausbildungsvergütung nicht mehr Hilfebedürftig ist und das Teile ihres Einkommen in die Bedarfsgemeinschaft fließen. Wohnanteil und Überhang vom Kindergeld.

Nachdem die 230 Euro im Januar nicht mehr bei meiner EX vorhanden war, hat sie Aufstockung beantragt und auch bekommen.
Sie bekommt jetzt den Regelsatz.

Wurdest du von der ARGE zu irgendwas aufgefordert und ja zu was?

Nein

Hast du deiner Ex bisher EU bezahlt? Wenn nein, wie lange schon nicht mehr?

Nein, hab nie EU bezahlt. Wobei die ARGE aber wohl immer davon ausgegangen war, das( die Summe von 230 Euro entstammt einem Vergleich aus der Trennung) die 230 Euro an Gesammtunterhalt (ca 120Euro Trennungsunterhalt, 110 Euro Kindesunterhalt) auch noch nach der Scheidung bestand haben. Nach der Scheidung hab ich jede Zahlung mit KU für Kind xxx Monat xxx betitelt. Die Scheidung ist jetzt 3,5 Jahre her. EU war zur Scheidung nicht ausgeurteilt, oder gefordert worden.

Mit was wird der Krankenunterhalt begründet? Ist es eine Erkrankung die nachweislich schon zu Ehezeiten bestand bzw. ihren Ursprung in der Ehezeit hatte?

Die Erkrankung bestand nicht zur Ehezeit und hatte auch nicht den Ursprung in der Ehe.
Begründet wird der Krankenunterhalt nur damit, das ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Ich denke er wird auf die nacheheliche Solidarität aufbauen.

Hier dürfte der Anwalt auch ins schlingern gekommen sein, weil EX seit der Trennung sich nicht um eine Erwerbstätigkeit jedweder Art gekümmert hat. Mehr noch, sie hat am Tag der Trennung von Bett und Tisch ihren Job geschmissen und ihren Wagen der damals erwachsenen Tochter geschenkt. Quasi damit auch ihre Bedürftigkeit  selbst verursacht haben.

Soweit zu Deinen Fragen Midnightwish

Gruß
Tools


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2009 22:53
 elwu
(@elwu)

Hallo,

du hast nun mal Auskunft erteilt, es ist also müßig zu überlegen, ob der dich gelinkt hat (hat er). Jetzt gar nichts tun und vor allem keine Panik kriegen sondern in Ruhe abwarten, was der Anwalt schreibt. Das dann hier posten, und keinesfalls ohne Rücksprache mit uns irgendetwas unternehmen, schreiben oder sagen.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 23:14
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Danke Beppo !!!

So, nun zu deinen Fragen..

Der KU dürfte sich erledigt haben. Mangels Leistungsfähigkeit und ausreichendem Einkommen aus der Ausbildungsvergütung, nach DDT.

Die Mahnung seh ich in dem ersten Anschreiben von dem Anwalt der EX

Meine Mandantin Frau XXX hat unverändert Anspruch auf Geschiedenenunterhalt in Form des Krankenunterhalts. Aufgrund der ihnen bekannten Lungenerkrankung ist meine Mandantin nicht zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit in der Lage. Dies dürfte unstrittig sein, kann aber erforderlichenfalls aber auch durch ärzliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Nach diesem ersten Anschreiben hat sich der Anwalt nicht wieder gemeldet.

Ich muß dazu noch folgendes sagen:
Auf die Schreiben der ARGE hat meine EX beim Anwalt angerufen (Mai 2009). Dort versicherte der Anwalt ihr, das alles am Laufen wäre und das PKH bei Gericht beantragt ist.

Dem kann nicht sein, da ich bis Heute zu dem PKH Antrag nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden bin.

Noch mal die Frage jetzt zur anstehen Alterteilzeit

Darf ich den Vertrag jetzt schadlos unterschreiben?
Wird mir daraus nicht eine Einkommenverschlechterung zu Lasten gelegt?

@ Elwu
Zum einen Schade, zum anderen werde ich mich an deinen Rat halten.

Gruß
Tools


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2009 23:18
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich wiederhole meine Frage: gab es nach dem Brief im Januar noch weiteren Schriftverkehr? Immerhin ist das jetzt 6 Monate her.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 23:22




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Eine Einkommensverschlechterung könnte dir nur im Falle des KU unterstellt werden. Allerdings steht der ja gar nicht mehr zu Debatte.

Ich würde den Vertrag über Altersteilzeit ruhig unterschreiben.

Wenn deine Ex 3 Jahre ab Scheidung keinen EU gefordert hat, solltest du dich im Rahmen der nachehelichen Solidarität auch darauf verlassen dürfen ,das sie das auch in Zukunft nicht tut. Das wird auch Unterbrechung der Unterhaltskette genannt.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2009 23:23
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie

Nein, es gab nur diesen einen Brief im Januar.

Ich weiß aber das der Anwalt auf bitten meiner EX einen Brief (mai 2009) an die ARGE geschrieben hat, weil sie Angst hatte, das ihr die Unterstützung, oder Teile gestrichen werden würden. Die Drohung der ARGE waren eindeutig, weil ihr der Verlauf mit dem Anwalt zu langsam war.

Gruß
Tools


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Themenstarter Geschrieben : 29.07.2009 23:35
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo !

Es kommt Bewegung in die Angelegenheit. Das Gericht hat mir den Antrag auf Prozesskostenhilfe von Exchen zugestellt.

Jetzt brauche ich etwas Hilfe.

Zur Verinnerlichung stell ich die wesentlichen Teile des Antrages anonymisiert hier ein...

Nach Bewilligung der PKH wird beantragt werden...
1. rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Monate Januar bis Juni2009 in Höhe von 2 424, oo EUR (6x 404,00 EUR)
2. beginnend ab Juli 2009 eine monatlichen im Voraus fälligen - Geschiedenenunterhalt in Höhe von 404,00 EUR an die klägerin zu zahlen.

Begründung:
... geschlossenen Vergleich leistete der Beklagte bis einschließlich Dezember 2008 an die Klägerin Unterhalt von 122,00 und an die im Haushalt der Klägerin lebende Tochter einen monatlichen Unterhalt von 107,00 EUR. Die Zahlung des Geschiedenen und Kindesunterhalt stellte der Beklagte ab Januar 2009 ein.

Mit Aufforderungsschreiben vom 14.1.2009 wurde der Beklagte zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert, um den aktuellen Geschiedenen- und Kindesunterhalt beziffern zu können. Die Auskunft hat der Beklagte mit Antwortschreiben vom 20.1.2009 erteilt.

Darauf wurde der Unterhaltsanspruch der Klägerin mit Schreiben vom 11.3.2009 (nur für das Gericht) -Anlage K3- beziffert.

Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ermittelt sich wie folgt:

Jahresnettolohn Beklagte.......... 23 965,28
VwL ................................................-      478,56
Pensionskasse............................-      749,97
Fahrtkosten 210x30x2x0,30 ......-  3 780,00
Fahrtkosten 210x8x2x0,20 ........-      672,00
Pfändungen .................................-    1 447,88

Summe ......................................... 16 836,87
davon 1/12 ....................................    1403,07
Selbstbehalt .................................    1 000,00

Unterhalt Klägerin .......................      404, 00

Der Beklagte schuldet den nachehelichen Unterhalt ab Januar 2009. Dies ergibt sich aus der langen Ehedauer vom 29.6.1979 bis zum 7.4.2006 Er hat auch durchgängig bis Dezember 2008 nachehelichen Unterhalt geleistet, so dass der Einsatzzeitpunkt unproblematisch ist.
Die klägerin leidet an einer schweren Lungenerkrankung. Da sie nur noch kurze Fußwege zurück legen kann, ist sie arbeitsunfähig. Dies dürfte unstreitig sein.

Beweis: Sachverständigengutachten

Zum Nachweis der Aktivlegitimation hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsrückstände liegt die Rückabtrittserklärung der ARGE an.

So, jetzt ergeben sich Fragen...

Der Anwalt hat meine 4% Vorsorgebeiträger und auch den Erwerbstätigenbonus nicht in seiner Berechnung.
Wären die mit drin, wäre der vermutete Anspruch  fast gleich Null.

Der Anwalt redet von einer Inverzugsetzung. Die seh ich nicht, da es im isolierten Nachehelichen Unterhaltsverfahren keine Inverzugsetzung gibt. Da gibt es nur die Mahnung...meines Wissens.

Auf jeder Überweisung seit der Scheidung, steht Kindesunterhalt für Kind XXX Monat XXX.

Es ergibt sich auch die Frage, was er mit dem Sachverständigengutachten meint. Von Exchen weiß ich. das sie noch nicht bei einem Gutachter gewesen ist.

Könnte man nicht auch bei der ARGE ansetzen? Wer dort gemeldet ist, ist arbeitsfähig.

Und noch eins. Ich habe nie ein Schreiben von dem Anwalt gesehen, das er mit 11.3.2009 terminiert hat.

Gruß
Tools


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.08.2009 22:16
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Tools,

Es ergibt sich auch die Frage, was er mit dem Sachverständigengutachten meint. Von Exchen weiß ich. das sie noch nicht bei einem Gutachter gewesen ist.

im Zweifelsfall, dass irgendein (Fach-)Arzt ein Attest ausstellt, das eine Krankheit benennt. Ob und wieweit diese Krankheit eine Erwerbstätigkeit verhindert, ist offen. Du kannst aber froh sein, dass es um eine recht offensichtliche und diagnostizierbare Krankheit geht; andere Unterhaltsempfängerinnen bekommen "Rücken" oder "Psycho"; das ist ungleich schwerer zu diagnostizieren. In jedem Fall kann man ein Gutachten auch in Zweifel ziehen.

Entscheidend wird sein: Was war eheprägend? Hat Deine Ex gearbeitet? Wenn ja, in welchem Beruf, in welchem zeitlichem Umfang, bis wann und bei welchem Einkommen? Wichtig auch: Bestand diese Krankheit schon zu Ehezeiten oder tauchte sie eher zeitgleich mit der Trennung/Scheidung auf?

Wenn Ihr für Eure 27-jährige Ehe das Ein- oder "Gering-Zuverdiener-Modell" gewählt hattet, könnte es schwierig werden, jetzt plötzlich die komplette Eigenverantwortung der Ex einzufordern. Mit Mitte oder Ende 50 ist der Neu- oder Wiedereinstieg ins Berufsleben auch ganz ohne Krankheit nun einmal mehr als schwierig; in diesem Fall könnte sich Deine Ex auch auf Vertrauensschutz berufen und zumindest Aufstockungsunterhalt einklagen. Deine Ex ist hier auch nicht ganz frei in der Wahl ihrer Mittel; immerhin möchte sie die Allgemeinheit in Form der ARGE in Anspruch nehmen, und da kommt zunächst (und zu Recht) der Ex-Ehepartner ins Spiel. Die Allgemeinheit ist schliesslich nicht für das von Euch freiwillig gewählte Erwerbsmodell verantwortlich.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2009 22:55
(@tools)
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Hallo Brille,

natürlich versteht es sich für mich, das die Allgemeinheit nicht für unser "freiwilliges Erwerbsmodel" aufkommen soll. Ebenso ist es für mich selbstverständlich, das ich seit Jahren Sozialabgaben bezahle, ohne zu murren, wer sich daran bereichert.

Aber genau hier setzt die Eigenverantwortung an. Nach der Scheidung hat jeder für seinen Unterhalt selber zu sorgen. Nicht nur das, es ist eine Obliegenheit und.... der Unterhaltleistende ist nicht über Gebühr zu belasten.

Aber zurück zu Deinen Fragen.

Meine Ex hat vor der Ehe als Friseur gearbeitet in Vollzeit. Bis zu der ersten Geburt ein Jahr später.

Am Tag der Trennung von Bett und Tisch (Sep 2003) hat sie ihren 400 Eurojob geschmissen und ihren Wagen an die Tochter verschenkt. Das hat sie dann mit den Worten untermalt... ohne Auto keinen Job, ohne Job kein Geld...und jetzt zahlst du!

Die Krankheit war weder in der Ehe, noch latent zur Scheidung vorhanden.

In den 3 Jahren bis zur Scheidung hat sie es nicht für nötig gefunden sich auf die Zukunft nach der Scheidung vorzubereiten. Und nach der Scheidung hat sie es in den vergangenen 3 Jahren nicht für nötig gefunden, etwas in dieselbe Richtung zu unternehmen.
Es gibt weder Bewerbungsversuche, noch sonst etwas in die Richtung für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Ich glaube wir sind da einer Meinung, das für selbst verschuldete Bedürftigkeit weder die Sozialkasse, noch ich verantwortlich sein kann. Das sie jetzt Krank ist, ist bedauerlich, aber auch dem Zahn der Zeit zuzurechnen.

Dazu kommt, das sie ihre Erkrankung lebt. Es gibt auch hier keinen Ansatzpunkt, an dem man annehmen kann, das sie für eine Verbesserung der Beschwerden aktiv geworden ist.

OT : Der Anwalt schreibt... da sie nur kurze Fusswege zurücklegen kann, sei sie arbeitsunfähig. Sie ist kein Postbote und von einer Friseurin erwartet man keinen Laufschritt beim Haare schneiden.  :rofl2:

Auch sehe ich keine berufsbedingten Nachteile. Das Rasiermesser und die Scheere sind in den letzten 30 Jahren nicht neu erfunden worden. Ambitionen auf einen Meister hat es nie gegeben.

So...und nun wünsche ich allen eine gute Nacht.

Gruß
Tools


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.08.2009 01:28
 elwu
(@elwu)

Es kommt Bewegung in die Angelegenheit. Das Gericht hat mir den Antrag auf Prozesskostenhilfe von Exchen zugestellt.

Hallo,

vor allem hat es dir die Klageschrift zugestellt. Auf die Rechnerei würde ich momentan keinesfalls auch nur mit einer Silbe eingehen. Antwortvorschlag:

----
ein Unterhaltsanspruch meiner geschiedenen Frau ist nicht ersichtlich. Es wurde im gerichtlichen Vergleich vom xx.yy.zzz. Betreuungsunterhalt für die Klägerin i.H.v. 122€, befristet bis Ende 2008, vereinbart. Dieser wurde von mir bis zu diesem Zeitpunkt stets in voller Höhe pünktlich geleistet. Spätestens seither ist die Klägerin völlig eigenverantwortlich für die Erarbeitung ihres Lebensunterhaltes.

Selbst bei unver­schuldeter Arbeitslosigkeit müsste sie alles Zumutbare unternehmen, um durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten. Entsprechende Arbeits­platzbemühungen hat Frau Exfrau aber gar nicht erst entfaltet. Die ihr gesetzlich vorgegebenen Bemühungen sind jedenfalls nicht vorgetragen.

Die behauptete Erkrankung der Klägerin wird mit Unwissen bestritten. Zum Zeitpunkt der Trennung litt sie jedenfalls nicht an einer Lungen- oder sonstigen Erkrankung sondern hat bis zu diesem Tag ohne jedes Anzeichen irgendeiner Krankheit gearbeitet. Da sie also, wenn überhaupt, erst nach Trennung und Scheidung erkrankt ist, ist das unterhaltsrechtlich irrelevant. Unabhängig davon hindert der behauptete eingeschränkte Fußwegradius die Klägerin als gelernte Friseurin nicht daran, ihren Beruf auszuüben. Es wird ja nicht von ihr erwartet, etwa als Briefausträgerin zu arbeiten.

Die Klage benennt zudem nicht einmal, auf welcher Rechtsgrundlage nunmehr Unterhalt gefordert wird. Und das behauptete Schreiben mit Bezifferung eines Unterhaltsanspruches ist bei mir zu keiner Zeit eingegangen. Eine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung steht somit völlig außer Frage.
---

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2009 02:04
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin tools,

elwu's Vorschlag würde auch ich in allen Punkten unterschreiben - mit einer Einschränkung: Der "Fusswegradiuskiste". Ein pfiffiger Anwalt könnte aus einer Lungenkrankheit (welche soll es eigentlich sein?) nämlich recht einfach eine Berufskrankheit konstruieren: Böse und reizende Chemikalien, die eine Tätigkeit im erlernten Beruf unmöglich machen. Die Ex könnte sogar plötzlich Bewerbungsversuche nachweisen können - dafür, dass potenzielle Arbeitgeber immer den Kopf schütteln, wenn sie ehrlicherweise auf ihr kleines Handicap verweist, kann sie ja nix. Und überhaupt ist jede dieser bei der Trennung plötzlich auftretenden "Unterhaltskrankheiten" ehebedingt. Notfalls psychomatisch aufgrund der seelischen Grausamkeit des Exmannes.

Bestreite die Behauptung einer Krankheit mit Nichtwissen und verweise einfach auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu Ehezeiten.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2009 02:35
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Morgen,

ich bin noch über einen Satz gestolpert:

Mit Aufforderungsschreiben vom 14.1.2009 wurde der Beklagte zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert, um den aktuellen Geschiedenen- und Kindesunterhalt beziffern zu können. Die Auskunft hat der Beklagte mit Antwortschreiben vom 20.1.2009 erteilt.

In der weiteren Berechnung wird aber kein KU berechnet. Gut, wird dem Kind duch die Ausbildung auch nicht zustehen.

Aber : Der gegnerische Anwalt kann in Sachen Unterhalt nicht KM und Kind vertreten, da es ein Interessenkonflikt darstellt.

Wird nun in der Klage nur noch die KM vertreten?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2009 11:31
 elwu
(@elwu)

Bestreite die Behauptung einer Krankheit mit Nichtwissen und verweise einfach auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu Ehezeiten.

Hallo,

guter Einwand. Besser den Doppelsatz ab 'Unabhängig davon...' weglassen.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2009 11:56
 Uli
(@Uli)

Bestreite die Behauptung einer Krankheit mit Nichtwissen und verweise einfach auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu Ehezeiten.

Es kommt drauf an, ob die Ex bis jetzt unterhaltsberechtigt gewesen wäre. Dann würde sich der Krankenunterhalt nahtlos an den EU anschließen, will heißen es wäre egal, ob sie schon zu Ehezeiten krank war.

Uli


AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2009 12:34




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