Hallo, liebe mitstreiter,
habe Anfrage gestellt, ob ae- eltern von unterhaltspflicht an ex-partnerinnen befreit werden können, hier die antwort:
BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ
HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
POSTANSCHRIFT 11015 Berlin
BEARBEITET VON XY
REFERAT XY
TEL (030) 18 580 ....
FAX (030) 18 580 ....
AKTENZEICHEN ( von mir gelöscht)
DATUM Berlin, .... 2007
Sehr geehrter Herr Rick
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom .....2007, in dem Sie fordern, alleinerziehende Elternteile
vom Ehegattenunterhalt freizustellen.
Ich kann Ihre Verärgerung über die gegenwärtige Lage gut nachvollziehen. Trotz der Tatsache,
dass Sie die Betreuung Ihres Kindes übernommen haben und keinen Unterhalt für das
Kind vom anderen Elternteil erhalten, sind Sie verpflichtet, weiterhin Ehegattenunterhalt zu
zahlen.
Dies erscheint auf den ersten Blick befremdend. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich
aber um zwei verschiedene Unterhaltsansprüche, die nicht miteinander vermischt werden
dürfen, zumal beide Ansprüche gesonderten Voraussetzungen unterliegen.
Ein Ehegatte ist - unabhängig davon, ob er ggf. auch Unterhaltspflichten zu erfüllen hat -
dann unterhaltsberechtigt, solange und soweit er für seinen Unterhalt in den im Gesetz besonders
aufgeführten Bedürfnislagen (insbesondere Betreuung gemeinschaftlicher Kinder,
Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit) nicht selber sorgen kann (§§ 1570 ff. BGB). Im Weiteren
hängt der Unterhaltsanspruch des Ehegatten davon ab, inwieweit der eine Ehegatte bedürftig
(§ 1577 BGB) und der andere Ehegatte leistungsfähig (§ 1581 BGB) ist. Bedürftig ist ein
Ehegatte dann, wenn er den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf
(§ 1578 BGB) nicht durch eigene Einkünfte decken kann.
SEITE 2 VON 3
Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der auf Ehegattenunterhalt in Anspruch Genommene
imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts unter Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen Unterhalt zu gewähren. Der dem Verpflichteten in
diesem Sinne zugestandene Selbstbehalt beträgt beim Ehegattenunterhalt ca. 1.000,-- EUR
(Düsseldorfer Tabelle). Dabei wird auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen abgestellt,
das sich nach Abzug üblicher Posten wie Steuern, berufsbedingte Aufwendungen und
Vorsorgeaufwendungen für Alter und Krankheit ergibt. An dieser Stelle können auch Schulden
berücksichtigungsfähig sein, sofern die Kreditaufnahme notwendig und unausweichlich
war, was der Verpflichtete darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Ob die Voraussetzungen
tatsächlich erfüllt sind, obliegt im Streitfall allein der Beurteilung der Gerichte, die in ihre Entscheidung
insbesondere den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt der Entstehung und
die Dringlichkeit einbeziehen.
Vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten, die der auf Ehegattenunterhalt in Anspruch Genommene
zugleich erfüllen muss, mindern ebenfalls die Leistungsfähigkeit. Dazu zählen
insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber seinen eigenen Kindern, die den Ansprüchen
des Ehegatten im Rang gleichstehen (§ 1609 BGB). Dabei ist aber Folgendes zu beachten:
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes beinhaltet zum einen tatsächliche Versorgungsleistungen
mit Blick auf Betreuung, Erziehung und Haushaltsführung (Betreuungsunterhalt)
und zum anderen die Bereitstellung einer Geldrente, um die materiellen Bedürfnisse
des Kindes decken zu können (Barunterhalt). Der Elternteil, der das Kind betreut, ist dem
Kind gegenüber grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig, da er bereits den Betreuungsunterhalt
erbringt (§ 1606 Abs. 3 BGB). Somit können in der Regel auch keine Unterhaltsbeträge
bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hinsichtlich des Ehegattenunterhalts
in Abzug gebrachen werden.
Dies schließt im Übrigen aber nicht aus, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts die
Kosten in Abzug zu bringen, die dem betreuenden Elternteil durch die infolge seiner Berufstätigkeit
notwendige Betreuung des Kindes entstehen.
Unterhaltsbeträge können aber dann berücksichtigt werden, wenn der betreuende Elternteil
gleichzeitig auch barunterhaltspflichtig ist. Dies kann dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn
der betreuende Elternteil über ein wesentlich höheres Einkommen als der andere Elternteil
verfügt oder aber der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist (sogenannte
Ausfallhaftung).
Ob die Voraussetzungen dafür in Ihrem Fall tatsächlich erfüllt sind, kann von hier aus nicht
beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen aber, sich von einer Rechtsanwältin oder einem
SEITE 3 VON 3
Rechtsanwalt ausführlich beraten zu lassen. Bei Bedarf kann dafür finanzielle Unterstützung
nach dem Beratungshilfegesetz beansprucht werden. Möglicherweise kann Ihnen auch das
Jugendamt behilflich sein, dem die Beratung und Unterstützung alleinerziehender Eltern obliegt
(§ 18 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch).
Abschließend möchte ich Sie noch auf die gegenwärtige Unterhaltsrechtsreform aufmerksam
machen, die sich unter Umständen auch auf Ihre Situation auswirken kann. Im Mittelpunkt
stehen dabei die Förderung des Kindeswohls und die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
von Ehegatten.
Die Gesetzesänderung soll nach derzeitigem Stand zum
01.07.2007 in Kraft treten. Ausführliche Informationen stehen im Internet unter
www.bmj.de/Unterhaltsrecht zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. M. M.
(Zitat Ende)
tja, wirklich weitergebracht hats mich ja net, was meint ihr?
lg
rick
Die Ehe ist der Hauptgrund für Scheidung
.... auch hier gibt es nur einen lachenden Dritten, der gerne von Leistungsbringern nimmt. Ich denke, das System ist recht ausgeklügelt... aber nur für einen gerecht.
Hallo rick67,
Ich glaube wir haben nicht wirklich mit einer Antwort gerechnet, die anders ausfällt.
Sie haben zwar ausführlich geantwortet aber nicht wirklich etwas Neues geschrieben.
Ich musste schon grinsen und finde besonders den folgenden Abschnitt niedlich:
Im Weiteren
hängt der Unterhaltsanspruch des Ehegatten davon ab, inwieweit der eine Ehegatte bedürftig
(§ 1577 BGB) und der andere Ehegatte leistungsfähig (§ 1581 BGB) ist. Bedürftig ist ein
Ehegatte dann, wenn er den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf
(§ 1578 BGB) nicht durch eigene Einkünfte decken kann.
Der Unterhaltsanspruch hängt eben nicht immer davon ab, inwieweit der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Wenn Exchen es gut anstellt, das ist ja auch nicht so schwer für sie, ist sie eben nicht leistungsfähig. Das haben wir hier ja nun schon oft genug gelesen.
Den Bedarf uneingeschränkt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen kann auch nicht richtig sein. Die Ehe gibt es nicht mehr.......für mich muss hier auch nicht weiter nach ehelichen Verhältnissen gerechnet werden, zumindest nicht zeitlich unbegrenzt.
Wie weisnich schon schreibt.........sehr einseitig.
Naja, was sollen sie auch anderes schreiben? Können sich ja nicht selbst abschießen :rofl2:
LG
Tina
Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen." Und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer.
Moin Tina,
Den Bedarf uneingeschränkt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen kann auch nicht richtig sein. Die Ehe gibt es nicht mehr.......für mich muss hier auch nicht weiter nach ehelichen Verhältnissen gerechnet werden, zumindest nicht zeitlich unbegrenzt.
Über die "ehelichen Lebensverhältnisse" habe ich schon gelacht, als ich damals die erste Forderung nach Aufstockungsunterhalt bekam, in der - unter anderem - die Kosten für Friseur, Putzfrau und eine bestimmte Form des Urlaubs aufgeführt waren. Das mag alles "eheüblich" gewesen sein, aber der Gesetzgeber hat bei seiner Formulierung übersehen, dass schon allein die Einrichtung eines zweiten Hausstandes nach einer Trennung den Lebensstandard so empfindlich schmälert, dass die Aufrechterhaltung irgendwelcher wirtschaftlicher Gegebenheiten aus Ehezeiten gar nicht mehr möglich ist. Hinzu kommt kurz danach die Verschlechterung durch den Wechsel der Steuerklasse. Und natürlich auch die Frage, wo eigentlich die "ehelichen Verhältnisse" des eigentlichen Leistungsträgers und -erbringers - nämlich des Unterhaltszahlers - berücksichtigt werden. Ich kenne jedenfalls KEINEN EINZIGEN Schriftsatz, in dem der potenzielle Unterhaltszahler sinngemäss vortragen lässt: "Ich kümmere mich jetzt wirtschaftlich erst einmal um den Erhalt und Bestand meiner ehelichen Lebensverhältnisse - falls danach noch etwas übrigbleibt, bezahle ich gerne ein bisschen Unterhalt..."
Aber vielleicht sollte das wirklich mal jemand versuchen; allein, um die Absurdität dieses Unterfangens offenkundig zu machen...
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin, moin,
nach einem arbeitsreichen tag hab ich jetzt keine lust verspürt, die recht lange antwort auseinaderzuklamüsern. werde das aber nachholen.
@weisnich: gebe dir da völlig recht, frage ist nur, muss es so bleiben?
@tina: mir ist bei der besagten passage eher das lachen im halse stecken geblieben :knockout:
Aber vielleicht sollte das wirklich mal jemand versuchen; allein, um die Absurdität dieses Unterfangens offenkundig zu machen...
@brille, genau das hab ich ja mit der aktion. locker lassen wollte ich jetzt bestimmt nicht, habe ja alle zeit der welt :wink:, der unterhalt an ex ist ja bis dato net befristet.
wer mag, kann ja helfen, munition zu sammeln, bin für jede hilfe dankbar. eine zeitliche begrenzung des drangsals wär ja schon ein riesenerfolg
fühlt euch eingeladen 😉
lg
rick
Die Ehe ist der Hauptgrund für Scheidung
Hallo Rick,
ich befürchte, das BMJ hilft an der Stelle nicht weiter, sondern DIE Burschen.
Warum? So lange es nicht normal ist, dass nicht nur Mütter arbeiten, die Zweitfrauen sind, kann kein Richter, der seinen Arbeitgeber nicht hasst, gefordertes leisten. Also wird man auf den Grund des Übels zurückgreifen; den 'Er-zeuger' um das BGH zu zitieren.
Das einfachste Mittel wäre eigentlich drastische und dynamische Kürzung nach Alter und Bezugsdauer von Hartz4. Aber das kann man hier im Forum schon nicht laut sagen. Wenn nämlich leistungsfähige (im Sinne von: zur Leistung fähig) Genossen und Genossinnen zwar jammern aber nicht leiden wird sich Leistung nicht lohnen, da die Leistungsbringer ihren Lohn mit zu vielen teilen müssen. Auch mit der Ex.
So, und jetzt sind 61% des Forums böse auf mich.
Gruß,
Michael
Hallo michael,
der krug, geht ja solange - bekannterweise- bis er kotzt, oder so.
lass uns doch einfach den spass probieren, die geschwister der macht mürbe zu machen ...
würde gern ulis meinung dazu lesen 😉
lg
rick
Die Ehe ist der Hauptgrund für Scheidung
Sag mir doch nur noch schnell, wer der Krug ist.... :rofl2: :rofl2: :rofl2:
würde gern ulis meinung dazu lesen 😉
Lieber Rick,
meine Meinung kennst Du doch! Leider sind wir im Moment "nur" drei, die wirklich vergleichbar betroffen sind. Nicht eben die Masse, um "die da oben" mürbe zu machen. Ich plädiere nach wie vor für ein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit um so das System von unten her aufzuweichen.
LG, Uli
p.s. das Schreiben an das BMJ hättest Du Dir sparen können. Da nimmt man einen Satz Textbausteine, mischt diese und setzt sie dann zu einem Schrieb zusammen. Du kannst dann schauen, wie Du das verdaust - helfen wird es Dir nicht!
@Uli,
ich finde das Schreiben an das Ministerium gut -- man müsste die mit Anfragen bombardieren, dass der Schreibtisch überquillt! Vielleicht kommt dann ein Input an die zuständigen Minister.
Und meine Interpretation ist eine andere:
Es gilt bei uns das Prinzip der Einehe - wir sind ja nicht in einem islamischen Land.
Wirtschaftlich gesehen rutschen wir bei einer Zweitfamilie per Gesetz in die Bigamie :rofl2:
Wo macht das Sinn?
Kleinegon
Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
@Uli,
ich finde das Schreiben an das Ministerium gut -- man müsste die mit Anfragen bombardieren, dass der Schreibtisch überquillt! Vielleicht kommt dann ein Input an die zuständigen Minister.
Hallo Kleinegon,
das habe ich selbst schon alles hinter mir! Als das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren für meinen Sohn, dass ich vor fast 16 Jahren führen musste (mein erster Kontakt mit dem dt. Familienrecht!), fast 1 Jahr lang völlig ergebnisoffen vor sich hindümpelte, habe ich mich auch an die zuständigen Ministerien gewandt. damals noch in dem völlig naiven Glauben, dass sich nun aber jemand der sache annehmen werde. :redhead: Ich bekam dann auch solche Phrasen zurück. 😡
Das erreicht denke ich mal keinen Minister. Das wird irgendwo dadrunter abgebügelt. Bei "Massenanfragen" bekämest Du dann vermutlich ein komplettes Standardschreiben. Der Druck müsste m.E. aus anderer Richtung kommen.
LG, Uli
Moin,
Der Druck müsste m.E. aus anderer Richtung kommen.
Ich vermute, dass dies nur über die sogenannte öffentliche Meinung erfolgen kann. Diese, so ist mein persönlicher Eindruck, unterliegt aber den vielflächtigen Verknüpfungen mit Politik und Wirtschaft. Die paar freien wird über eine Anwaltsabteilung im konkreten Bedarfsfall die Gurgel zugedrückt, dass da kein laut mehr ertönt.
Will die Väterszene sich Gehör verschaffen und keine Standardschreiben mehr haben wollen, so müssen sie sich erst einmal einig werden und sich gute Anwälte verschaffen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
tja, wirklich weitergebracht hats mich ja net, was meint ihr?
Was hast du denn erwartet? Du hast eine familienrechtliche Anfrage gestellt, die dir entsprechend beantwortet wurde. Ferner wurde auf die laufenden Reformbemühungen hingewiesen, die deinem Anliegen entgegenkommen könnten (Eigenverantwortung nach der Ehe).
Für eine Gesetzesänderung schreibt man keine Anfragen, sondern Petitionen, oder man bringt sich in ein Parteiprogramm einer Partei ein, die absehbar das gesetzgeberische Verfahren in diesem Punkt beinflussen kann, bzw einer anderen Partei oder APO, welche die das Gesetzgebungsverfahren kontrollierende(n) Partei(en) entsprechend unter Druck setzen kann. Von einer Anfrage eine BGB-Änderung zu erwarten, ist vorprogrammierte Enttäuschung.
Ferner ist die von dir anvisierte Version der EU-Versagung von daher zum Scheitern verurteilt, als daß durch den Gleichbehandlungsgrundsatz die anderen EU-Zahler benachteiligt würden. Man müsste daher insgesamt an den EU heran und nicht nur in diesem speziellen Fall.