Anteilige Unterhalt...
 
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Anteilige Unterhaltsverpflichtung laut BaföG-Bescheid?

 
(@lanzelot2712)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Forengemeinde,

nachdem ich mehrere Stunden im Internet recherchiert habe und nicht wirklich fündig geworden bin , wende ich mich mit meinem Problem an dieses wirklich kompetente Forum ( ich lese hier seit ca. 10 Jahren mit ),
um hoffentlich eine Antwort auf meine Fragen zu erhalten.

Folgende Situation:

Ich bin Vater von zwei Söhnen (13 J. und 19 J.). Seit 10 Jahren lebe ich von der KM getrennt, beide Kinder leben z. Z. noch bei ihr. KM ist wieder verheiratet und hat ein weiteres Kind ( 8 J. ).
Ich zahle seit der Trennung regelmäßig den vom JA berechneten Unterhalt, z. Z. 356,- für den Kleinen an KM und 200,- gehen direkt an den Großen.
Ab nächste Woche stellt sich eine neue Situation ein, da der Große mit seinem Studium beginnt und dafür in eine andere Stadt in seine eigene Studentenbude zieht.
Zum Zwecke der teilweisen Finanzierung des Studiums wurde BaföG beantragt. Das BaföG-Amt hat auf Basis der Steuerbescheide beider Elternteile einen Förderungsbetrag von 170,- errechnet.
Der Gesamtbedarf soll 597,- betragen. Die Differenz von 427,- teilt sich laut BaföG-Bescheid zu 399,- auf KV un 28,- auf KM auf.
Den Betrag von 399,- fordert mein Sohn nun als Unterhalt von mir. Die KM hat mir auf Nachfrage telefonisch bestätigt, dass sie nun nur noch die 28,- zahlen wird und auch das an Sie gezahlte Kindergeld
in keinster Weise eine Relevanz für die zu zahlenden Beträge aus dem BaföG-Bescheid hätte, sie hätte sich erkundigt.
Ich war etwas entsetzt darüber, dass ich nun angeblich fast den kompletten Unterhalt allein stemmen soll, obwohl unser beider Netto-Einkommen nicht so weit auseinander liegen.
Muss die Berechnung der anteiligen Unterhaltsverpflichtungen nicht wie bisher nach den Unterhaltsleitlinien der OLG's erfolgen?

Meine persönliche Berechnung in Anlehnung an die letzte Berechnung durch das JA von Oktober 2013 sieht so aus.

Bedarf für volljähriges Kind mit eigenem Haushalt:            670,-
abzüglich Kindergeld (ist von KM an Kind auszukehren):  -184,-
abzüglich BaföG-Föderbetrag:                                        -170,-
________________________________________________________
Restbedarf durch Eltern zu finanzieren:                            316,-

bereinigtes Nettoeinkommen:
KV --> 1930,-
KM --> 1657,-

anteiliger Haftungsbetrag für KV:

(1930 € - 1200 €)*316 € / (1930 €+1657 € - 2400 €) = 194 €

anteiliger Haftungsbetrag für KM:

(1657 € - 1200 €)*316 € / (1930 €+1657 € - 2400 €) = 122 €

Liege ich mit meiner Sichtweise der Sachlage richtig, oder spielen die Unterhaltsleitlinien bei Studenten keine Rolle mehr und
das BaföG-Amt legt fest welcher Elternteil wieviel beizusteuern hat.

Ich habe meinem Sohn meine Sichtweise dargelegt, aber er ist genau wie die KM halt anderer Meinung und ich stehe nun wiedermal
als der "Depp" da, der sich um Zahlungen drücken will. Im Grunde geht es mir aber nur darum, dass jeder Elternteil den Teil zum Unterhalt
beiträgt, welcher seiner Leistungsfähigkeit entspricht.

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

Danke schonmal für Euer offenes Ohr.

LG Lanzelot

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2014 20:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Lanzelot.

Das Bafögamt kann entscheiden, wieviel es selbst bezahlen will und eine subjektive Meinung darüber abgeben, wie aus seiner Sicht der Rest aufgeteilt werden sollte.

Das kann der Postbote oder der Milchmann auch, es hat nur keine Relevanz für dich.

Wenn deinem Sohn dein Beitrag nicht gefällt, steht es ihm frei, deine Mutter und dich zur Einkommensauskunft aufzufordern, einen Anwalt zu beauftragen, dich vor Gericht zu ziehen, sich dort auf eigene Kosten die Richtigkeit deiner Rechnung bestätigen lassen und dann deine Anwaltsrechnung begleichen.

Sofern du sicher bist, dass deine Ex nicht inzwischen ihren Job hin geschmissen hat, kannst du dem Ganzen sehr gelassen entgegen sehen und dich darauf freuen, deinem Sohn hinterher ein freundliches: "Siehste, hättste mal besser auf deinen alten Vater gehört. Aber manche machen ihre Fehler lieber selbst." zuwerfen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2014 21:00
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In der Berechnung fehlt der Bedarf der vorrangigen minderjährigen Kinder.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2014 21:10
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

das Bafög Amt rechnet völlig anders als die Unterhaltsleitlinien. Bisher habe ich nur erlebt, dass die Elternanteile ggü der bisherigen Unterhalsberechnung eher weniger werden als mehr.
Das Bafög Amt kennt zB Freibeträge, auch für Stiefkinder im eigenen Haushalt oder Ehegatten, die geringes EK haben, die es beim Unterhaltsrecht so nicht gibt. Haushaltsersparnis und solche Scherze des Unterhaltsrecht gibt es bei der Bafög-Berechnung auch nicht wirklich. Außerdem wird beim Bafög das EK von vor zwei Jahren herangezogen.

Zum Einlesen: http://www.bafoeg-rechner.de/ oder    https://www.bafög.de/de/das-bafoeg-372.php

Da gibt es auch Rechenbeispiele.

Obwohl ihr beide fast gleiches Netto habt, so hast du doch nur ein weiteres minderjähriges Kind, deine Ex jedoch zwei weitere Kinder, die sich mindernd auswirken. Dadurch kann es durchaus zu einem Unterschied im Elternanteil kommen. Evtl. kannst du beim Bafög Amt mal anrufen und den Bescheid einsehen, zumindest die Berechnung deines Teils. Alternativ gib die ganzen Daten mal in den Rechner im Link ein, und sieh was rauskommt. Ich bin mir nicht sicher, aber wurde dein anderes Kind in der Bafög Berechnung bei dir berücksichtigt, also durch Abzug einer Pauschale, weil du Unterhalt zahlst? Vielleicht ist da auch ein Fehler passiert.

Ich persönlich habe es bisher immer so gesehen, dass die vom Bafög Amt errechneten Elternanteile so auch zu zahlen sind, allerdings wie gesagt immer erlebt dass es eher "günstiger" wird.

Wie eine Unterhaltsberechnung ausgeht, kann ich nur erahnen. Da wird dann vom Bedarf des auswärtig untergebrachten Kindes (ich meine das wären 670 €) das Kindergeld abgezogen und die 170 € Bafög-Zahlung. Der Rest unter den Eltern gequotelt. Bei deinem EK wird vorher noch der Unterhalt für das minderjährige Kind abgezogen, und es gibt einen Selbstbehalt von 1.100 €, oder ist der höher bei studierenden Kindern? (das weiß ich nicht so genau). Beim EK der KM wird sicher auch noch was bereinigt.

Zuzüglich ist aber noch die Krankenversicherung durch die Eltern zu zahlen, und wohlmöglich noch Studiengebühren.

Also, quäle dich mal durch die Bafög Seiten, und wenn du dort feststellst, dass die Berechnung so stimmt, dann musst du abwägen, ob du das anerkennst und zahlst, oder dich lieber dem Unterhaltsrecht beugen willst, wie Beppo es vorschlägt. Die nehmen halt das EK des letzten Jahres und nicht des vorletzten, und haben ganz andere Mechanismen der Abzüge/Anrechnungen. Sollte der Studienort sehr teuer sein, könnte es auch noch Diskussionen über den Mietabteil im Bafög geben, wenn die echte Miete höher ist...usw.

Ob du also mit dem Unterhalsrecht besser fährst, weiß ich nicht, zumal es dann auch viel Stress geben wird und ggf. Anwaltskosten usw. und auch das Verhältnis zu deinen Kindern deutlich verschlechtert werden könnte.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2014 21:29
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Lanzelot,

welches OLG ist denn zuständig ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2014 13:22
(@lanzelot2712)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forengemeinde,

erstmal vielen Dank für Eure schnellen Antworten.

Was mir trotzdem noch nicht 100%ig klar ist, ob dass Kindergeld nun von der KM an den Großen weitergegeben werden muss.
Meiner Meinung nach ja, denn es ist ja für beide Elternteile als Hilfe zur Deckung des Unterhalts gedacht.
Der wie auch immer zu verteilende Restbetrag wäre doch dann 316€, was schon wesentlich weniger ist, als die von mir geforderten 399€.

@united

Zuständig wäre dass OLG Dresden.

LG Lanzelot

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2014 14:47
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Lanzlot,

gemäß http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/unterhalt.php?seite=3 hast Du richtig gerechnet, wenn es sich in beiden Fällen um das bereinigte Netto-Einkommen handelt.
Das Kindergeld ist an das Kind weiterzuleiten und mindert den Unterhaltsanspruch, der Selbstbehalt liegt bei 1200 Euro.

Liegt Dir der Bafö-Bescheid (in Kopie) vor? Egall wie würde ich mich erst einmal an das Bafög-Amt wenden und nachfragen wie der Bescheid entstanden ist.
Ein bisschen Spielen mit dem Bafög-Rechner komme ich zu dem Schluss, dass Du entweder wesentlich mehr verdienst oder Dein Einkommen falsch berechnet wurde, ggf. sind auch die weiteren Kinder nicht richtig berücksichtigt worden. Bei einem ungefähren bereinigeten Netto von 1930 Euro und einem bereinigten Netto Deiner Ex von 1650 Euro spuckt er ca. 283 Euro für Dich und Null Euro für Ex aus.

Die 597 Euro sind der Bafög-Bedarf und bestehen aus 373 Euro Bafög-Grundbedarf plus 224 Euro Pauschale für die Unterkunft.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2014 17:05
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Lanzelot,

Zuständig wäre dass OLG Dresden.

Auch wenn Dresden den Vorwegabzug vorrangiger Unterhaltspflichten nicht explizit vorsieht, sollte der Unterhalt (Zahlbetrag) für den 13jährigen vor Ermittlung der Haftungsquote von Deinem EK abziehbar sein (analog LBM´s Hinweis).

Meiner Meinung nach ja, denn es ist ja für beide Elternteile als Hilfe zur Deckung des Unterhalts gedacht.

Im Ergebnis richtig (ist aber nicht zur Entlastung der Eltern, sondern zur Bedarfsdeckung des Kindes gedacht).
Ob sie´s ihm tatsächlich gibt, ist aber nicht Deine Sache (sind ja beide erwachsen).

13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BaföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet.

Da ich das Wort "Titel" nicht finden konnte: Ist der Unterhalt des Großen tituliert ?

Der Hinweis, den BAföG-Bescheid mal quer zu checken, ist valide.
Was die hinsichtlich der Aufteilung des Restbedarfs ermitteln, spielt familienrechtlich aber (wie Du richtig erkannt hast) absolut Null Rolle.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2014 14:16
(@psoidonuem)
Registriert

Ist von den 597 nicht das Kindergeld abzuziehen? Oder hat das Kind dann einen Bedarf von 597+184=781, also sogar mehr als die familienrechtlichen 670? Ist das Zufall, dass das genau der Unterhalt nach Stufe 10 der DT ist?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2014 14:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

diese 597 Euro sind der BAfög-Bedarf ohne Krankenversicherung und Pflegeversichucherung und nachweispflichtigem Wohnzuschlag,
Bafög-Grundbetrag + KV+PV+ (ggf.) Wohnzuschlag = 670 Euro  für Studenten mit eigener Wohnung.
Ist der Student familienversichert, dann muss keine KV + PV gezahlt werden, auch der Wohnzuschlag wird nur auf Nachweis gezahlt. Deshalb steht auf dem Bäfög-Bescheid als Bafög-Bedarf zunächst einmal 597 Euro, das hat nichts mit dem Familienrecht zu tun.

Das Kindergeld zählt nicht als Einkommen des Studenten, da nur die Eltern kindergeldberechtigt sind. Das Kindergeld ist aber weiterzuleiten.

Deshalb wird für die familienrechtliche Unterhaltsberechnung für Studenten mit eigener Wohnung wie folgt gerechnet:
Bedarf = 670 Euro - Kindergeld - Bafög-Förderbetrag = Restbedarf.
Vater und Mutter sind gemäß der oben bereits genannten Berechnung für den Restbedarf zuständig.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2014 19:16




(@psoidonuem)
Registriert

Sehe ich genauso weshalb die Berechnung vom Bafögamt mE falsch ist. Von den 597 sind eben nicht nur die 170 sondern auch die 184 abzuziehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2014 20:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, nicht von den 597 Euro ist irgendwas abzuziehen.
Abziehen muss man vom Bedarf der Kindes (nach Familienrecht) = 670 Euro das Kindergeld (184 Euro) und den Befög-Betrag, der gezahlt wird (z.B. 170 Euro). Dann verbliebe ein Restunterhalt von 316 Euro, wie ihn Lanzelot auch schon ausgerechnet hat.

Das Problem bei Lanzelot scheint mir entweder der Befög-Bescheid selbst zu sein oder aber, auch wahrscheinlicher, seine Interpretation.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2014 22:45
(@psoidonuem)
Registriert

Meinte ich doch, sorry

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2014 12:21
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

na wenigstens einer der es verstanden hat  😉

Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2014 13:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

spielen mit Zahlen hat mich auf folgende Lösung gebracht, dass im Bafög-Bescheid steht,
der Bafög-Bedarf sind 597 Euro, aufgrund des Einkommens des Vaters wurde dieser um 399 Euro und aufgrund des Einkommens der Mutter um 28 Euro gekürzt:
597 Euro - 399 Euro - 28 Euro = 170 Euro  Befög-Zahlbetrag .

Ich denke, dass das die Lösung ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2014 13:51
(@the-poooh)
Zeigt sich öfters Registriert

Hast du denn deine Angaben für den Bafög Bescheid gemacht? Oder woher haben die deine Zahlen genommen?

Soweit ich weiß, muß man auch nicht mehr Unterhalt zahlen als zuvor.
Soll heißen: Wenn der Unterhaltsbetrag vorher bei 304 Euro lag, muß man hinterher nicht 399 Euro Zuschuß zum Bafög zahlen.

Gibt es Titel?

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2014 14:32
(@psoidonuem)
Registriert

Susi hat es doch. Das Bafögamt hat den Zuschuss ermittelt und da stehen abstrakt und bafögrechtlich diese Zahlen drin. Die KM hat das so interpretiert, als seien das die neuen Unterhaltsbeträge. Diese Zahlen sind aber familienrechtlich irrelevant, die sind nur für die Bafög-Berechnung von Interesse.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2014 15:03
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

zwar nicht ganz fallbezogen, aber ...

Soweit ich weiß, muß man auch nicht mehr Unterhalt zahlen als zuvor.

Das ist ein Trugschluß.

Der familienrechtliche Bedarf richtet sich nach der "Lebensstellung des Bedürftigen" (naja, zumindest im Gesetzestext).
D.h. ein Volljähriger der im Haushalt mit Mama und/oder Papa lebt, braucht nun mal weniger zum Leben als der auswärts untergebrachte Student.

Insofern kann der Unterhaltsanspruch durchaus steigen.

Hast Du vermutlich damit verwechselt, daß niemand bei Quotelung mehr zahlen muß als bei alleiniger Unterhaltspflicht.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2014 15:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

@Lanzelot  Wie sieht es denn an der Unterhaltsfront aus?
                Wenn Du willst kannst Du Deinem Sohn ja auch ein paar Internetseiten empfehlen, diese hier finde ich ganz gut:
                http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/unterhalt.php?seite=3 (insbesondere 6.)

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2014 17:59
(@lanzelot2712)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forengemeinde,

als erstes nochmal vielen Dank an alle für die rege Beteiligung!!!

Ich glaube Susi hat es auf den Punkt gebracht und mich in meiner Vermutung bestätigt.
Die KM hat fälschlicherweise die laut Bafög-Amt vom jeweiligen Einkommen anzurechnenden Beträge als neue Zahlbeträge für
den Unterhalt interpretiert.

Ich habe nun nochmal mit meinem Sohn gesprochen und ihm die ganze Sache nochmal in Ruhe erklärt.
Ich glaube er hat es verstanden und hoffe er kann nun auch die KM überzeugen das Kindergeld an ihn zu überweisen und oben drauf ihren Anteil
des aufgeteilten Restbetrages, den ich anhand der letzten JA-Berechnung von Oktober 2013 (vorerst) ermittelt habe.

Vielen Dank nochmal für Eure Hilfe.

LG Lanzelot

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2014 23:05