Anrechnung unregelm...
 
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Anrechnung unregelmäßige Einkünfte bei Volljährigem

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(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ich mal wieder seit langer Zeit...

Mein Sohn wird demnächst 18. Er lebt bei mir und die KM hat bislang an mich den Unterhalt gezahlt.

Er arbeitet unregelmäßig in der Gastronomie, ist ansonsten aber Schüler am Fachgymnasium.
Im Durchschnitt verdient er ca. 300€.

Kann KM das beim Unterhalt, den sie zukünftig an ihn direkt zahlt, gegenrechnen?

Viele Grüße

Horschti

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2019 20:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn das Kind volljährig ist, dann ergibt sich der Unterhaltsbedarf, wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt aus dem addierten Einkommen der Eltern, ansonsten pauschal 735 Euro.
Davon abzuziehen sind das volle Kindergeld und das Einkommen des Kindes bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen (je nach OLG nachgewiese Kosten oder pauschal 100 Euro).
Der dann verbleibende Restbedarf wird nach Einkommen gequotelt. Dabei muss keiner mehr zahlen als er/sie alleine zahlen müsste.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2019 23:38
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

...ist ansonsten aber Schüler am Fachgymnasium.

Das Kind ist ja noch privilegiert ... Damit müsste doch die KM weiterhin alleine KU Pflicht sein und zählt da Einkommen zur Taschengeldaufbesserung mit?
Wenn ja, dann würde ich dem Sohnemann raten schnell zu kündigen. Allerdings, sie müsste ihn zur Auskunft auffordern, daran fehlt es meiner Meinung nach aber an der Grundlage.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2019 23:48
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

...ist ansonsten aber Schüler am Fachgymnasium.

Das Kind ist ja noch privilegiert ... Damit müsste doch die KM weiterhin alleine KU Pflicht sein (...)

Äh, das wohl nicht: BGB § 1612a bezieht sich ausdrücklich auf minderjährige Kinder, und irgendwelche Sonderregeln für bereits volljährige Kinder (wie z.B. in BGB § 1603 oder BGB § 1609) gibt es an dieser Stelle nicht:

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. (...)

Das Abwälzen der kompletten Barunterhaltspflicht auf den anderen Elternteil funktioniert also für minderjährige Kinder - im Umkehrschluss heißt das aber, für volljährige Kinder funktioniert genau dieses nicht mehr. Ab dem 18. Geburtstag gilt das Kind als Erwachsener, ist voll geschäftsfähig, das Sorgerecht der Eltern endet; und mit alledem entfällt dann auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form von Betüddelung und Betreuung zu leisten. Ab Volljährigkeit zählt nur noch Bares, und die Unterhaltszahlung jenes Elternteils, bei dem das Kind wohnt, kann dann allenfalls noch mit dem Kostgeld verrechnet werden, das das Kind dort für Unterkunft und Kühlschrankzugriff zu entrichten hat.

Die Privilegierung hingegen bedeutet im Wesentlichen zwei Dinge. Erstens, es gilt weiterhin die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wie bei minderjährigen Kindern. Zweitens, das privilegierte volljährige Kind bleibt im gleichen Rang wie eventuelle minderjährige Geschwister, und steht daher zusammen mit diesen im Rang vor allen weiteren zu stopfenden Mäulern (d.h. derzeitige und ehemalige Ehepartner, nicht-privilegierte volljährige Geschwister, usw.).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 01:05
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

danke für die schnellen Antworten.

Ich entnehme daraus, dass ihm diese Art zusätzlich sein Budget aufzumöbeln zum Nachteil gegenüber der Unterhaltshöhe erwächst? Gibt es da nicht so etwas wie einen Freibetrag?

VG Horschti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2019 08:51
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ich würde eher davon ausgehen das sein Einkommen über obligatorisch ist und nicht angerechnet wird.
Er ist ja nicht daran gehindert diesen Job jederzeit zu kündigen oder seine Stundenzahl zu verringern.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 11:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

also wenn das Geld keine Ausbildungsvergütung irgendeiner Art ist, dann ist es für einen Schüler überobligatorisches Einkommen, da er nicht verpflichtet ist einer Nebentätigkeit nachzugehen.

Zum einen gilt auch hier, dass berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei sind und der Rest "nach billigem Ermessen" angerechnet werden kann, z.B. die Hälfte des verbleibenden Einkommens.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 11:35
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

...genau so ist es. Es gab Monate, da hat er 400€ verdient und jetzt im Juli und August wird er gar nicht gehen. Daher ist auch ein fester Betrag nicht zu berechnen...

Die KM hingegen ist finanziell auf Rosen gebettet...echt unterirdisch von ihr!

Was wären berufliche Aufwendungen? Ich glaube, so richtig wird da nichts rüber kommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2019 12:33
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ich meine bei Schülern werden 50€ berufsbedingte Aufwendungen abgezogen und vom Rest wird 50% angerechnet. Dem Kind bleibt schon mehr als vorher aber anders herum sinkt ja auch sein Bedarf, weil er sich viele Sachen, die in der DDT eingerechnet sind, selbst finanzieren kann.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 12:53
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

OK, dann rechne ich mal laut...

Durchschnittseinkommen: 200€
berufliche Aufwendungen:  - 50€
anrechenbar. Einkommen:  150€/2=75€=> für KM vom Unterhalt abziehbar 37,50!

Oh Mann, wie kleinkariert...

So weit alles richtig?
Vielen Dank an alle.

VG Horschti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2019 13:08




(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

...eins noch:

Wie wird denn das Einkommen nachgewiesen? Welcher Zeitraum ist maßgeblich? Er arbeitet dort seit 6 Monaten und da würde er auf durchschnittlich 300€ kommen. Da er im Juli / August nich arbeiten wird, kommt er 225€.

Er hat auf Nachfrage 200€ bei ihr angegeben. Keine Ahnung, woher sie das mit dem Job weiß?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2019 13:20
(@maxmustermann1234)
Registriert

OK, dann rechne ich mal laut...

Durchschnittseinkommen: 200€
berufliche Aufwendungen:  - 50€
anrechenbar. Einkommen:  150€/2=75€=> für KM vom Unterhalt abziehbar 37,50!

Oh Mann, wie kleinkariert...

So weit alles richtig?
Vielen Dank an alle.

VG Horschti

Wieso um 37,50€? Bist du auch barunterhaltspflichtig? Falls nicht, sondern nur die Mutter zahlt, dann reduziert sich der Unterhalt um 75€.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 13:24
(@maxmustermann1234)
Registriert

Tja, wie ein Gericht das macht, weiß ich nicht. Einigt euch doch unter einander. Er teilt ihr mit, wieviel er im Vormonat verdient hat und sie zieht es dann vom Unterhalt ab.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 13:26
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Durchschnittseinkommen: 200€
berufliche Aufwendungen:  - 50€
anrechenbar. Einkommen:  150€/2=75€=> für KM vom Unterhalt abziehbar 37,50!

bitte meine und Susi´s Antwort nochmal lesen. Da gibt es nix zu rechnen weil nix angerechnet wird.
Solange er zur Schule geht, unter 21 J. alt ist und noch bei einem Elternteil wohnt, gilt er als priveligierter Volljähriger und ist minderj. in vielen Dingen gleichgestellt.
Das bedeutet auch das die Eltern für seinen Unterhalt zu sorgen haben.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 13:30
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Alles verstanden jetzt.

Nochmal danke!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2019 13:41
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Moin,

ich mal wieder seit langer Zeit...

Mein Sohn wird demnächst 18.[...]
Er arbeitet unregelmäßig in der Gastronomie, ist ansonsten aber Schüler am Fachgymnasium.
Im Durchschnitt verdient er ca. 300€.
Kann KM das beim Unterhalt, den sie zukünftig an ihn direkt zahlt, gegenrechnen?
Viele Grüße
Horschti

In Anlehnung an @MaxMustermann1234;
Das Einkommen des Privilegierten Volljährigen Schülers bleibt - so mein Kenntnisstand - weitestgehend anrechnunsfrei. Dies nicht zletzt auch, weil er ja nicht verpflichtet ist/ wäre einen solchen Job auszuüben. Im Notfall (zB. bei schlechten Noten) wäre er sogar verpflichtet bzw. wäre es ratsam, diesen Job aufzugeben um sein Ausbildungsziel zu erreichen.
Guckst Du (3. Absatz): https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/eigenes-einkommen-des-kindes/
Allerdings hat er (der Schüler) auch keine Möglichkeit hier etwas als "Arbeitspauschale" abzuziehen... wozu auch...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 13:57
(@maxmustermann1234)
Registriert

Eben drum: es bleibt ja nach Abzug von Aufwendungen zur Hälfte Anrechnungsfrei. Wenn es sich aber nicht gerade um einen Ferienjob handelt, muss der Schüler damit rechnen, dass sein barunterhalt gekürzt wird.

Ist doch auch menschlich nahe liegend. Meine Eltern haben mit auch irgendwann mal dazu geraten mir einen Nebenjob zu suchen, weil sie nicht beliebig viel Taschengeld zahlen  konnten.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 15:39
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Eben drum: es bleibt ja nach Abzug von Aufwendungen zur Hälfte Anrechnungsfrei. Wenn es sich aber nicht gerade um einen Ferienjob handelt, muss der Schüler damit rechnen, dass sein barunterhalt gekürzt wird.

Ist doch auch menschlich nahe liegend. Meine Eltern haben mit auch irgendwann mal dazu geraten mir einen Nebenjob zu suchen, weil sie nicht beliebig viel Taschengeld zahlen  konnten.

es geht hier nicht um Taschengeld. Der Schüler soll für seinen Lebensunterhalt aufkommen und das geht so nicht.
Er bessert sein TG auf und das ist , solange die schulischen Leistungen stimmen, ok.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 16:08
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ich sehe da immer noch kein Problem mit, dass ein Mensch ab 16 auf einen Zeil seines Einkommens einsetzt, um seinen Unterhaltsbedarf zu verringern. In der DDT wird Taschengeld eingerechnet. Das braucht er aber nicht, wenn er mehrere Hudert € im Monat verdient. Etwas anderes wäre es, wenn er nur einen Ferieinjob macht, nicht aber, wenn er einer regelmäßigen Beschäftigung (warum auch immer) nachgeht. Sonst müssten Eltern ja auch Kinder unterhalten die jährlich 6-stellige Summen auf Youtube machen. Die bessern ja auch nur ihr Taschengeld neben der Schule auf 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2019 16:17
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

...mein Bauchgefühl, übrigens auch meine Motivation hier nach zu fragen, ist folgendes:

- da versucht jemand auf ein größeres Ziel zu sparen, dass ihm
  seine Eltern nicht ermöglichen können und müssen
- da sind normal leistungsfähige Eltern, die problemlos
  Mindestunterhalt zahlen können
- und darum fände ich es zumindest geschmacklos, ihm das
  streitig zu machen
- und diese Empfindung sollte doch auch in der Gedankenwelt
  Gesetzgebender und Rechtsprechender vorkommen, oder?

Letztendlich haben wir fürs anstehende Rennen mit eurer Hilfe die Startblöcke schon recht fest genagelt und harren der Dinge, die da kommen.
Bei Interesse halte ich euch gerne auf dem laufenden.

VG Horschti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2019 16:41




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