Anrechnung der Eink...
 
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Anrechnung der Einkommensteuer ????

 
(@riccoli)
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Hallo, ich habe da mal eine Frage:

wie wird denn die Anrechnung der Einkommensteuer auf das Unterhaltsrelevante Einkommen gehandhabt. Ist es denn möglich zumindest die Summe der Erstattung duch den Anteil der Werbungskosten zu mindern?

Vielen Dank! (im vorraus) :crash:

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.03.2005 19:07
(@RAMSCH)

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Anm. Admin: Beitrag gelöscht!

[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]

AntwortZitat
Geschrieben : 03.03.2005 19:55
(@riccoli)
Schon was gesagt Registriert

Hi, vielen dank für die Antwort.

ist soweit klar, aber ist es denn möglich diesen Bertag ein wenig zu reduzieren?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2005 13:52
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin riccoli,

die ESt-Veranlagung erfolgt unter Berücksichtigung deiner steuerlich anrechenbaren Ausgaben und spiegelt somit deine steuerliche Einnahme und Ausgabesituation wieder. Der daraus resultierende Betrag ist anrechenbares Einkommen ohne die Möglichkeit der Veränderung.

Sollte die Erstattung wegen besonderer Vorkommnisse ausnahmsweise besonders hoch ausfallen oder auf der Berücksichtigung von Scheidungskosten resultieren, würde ich auf jeden Fall eine Alternativberechnung ohne eben diese außergwöhnlichen Sachverhalte als Grundlage einreichen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2005 14:52
(@zahler)
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Hi,

wie verhält es sich aber, wenn die "Geschiedene" selbst eine Steuererklärung abgibt und eine Erstattung erhält? Partizipiere ich dann auch davon als Unterhaltszahler?

Gruß
Zahler

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2005 15:33
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Zahler,

die ESt-Erstattung gehört zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Ob du daran partizipierst hängt von den Einzelumständen ab (überobligatorisch, ...). Da der Betrag gezwölftelt wird, dürfte kaum was bei rum kommen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2005 15:54
(@zahler)
Schon was gesagt Registriert

Moin moin DeepThought,

bei mir ist es so, dass meine "Geschiedene" eigentkich verpflichtet ist, halbtags arbeiter zu gehen, da die Kids inzwischen 10 und 12 Jahre alt sind. Die Mama der Kleinen arbeitet allerdings lediglich auf einer 400-Euro-Basis und war die ganze Zeit dermaßen überlastet, dass sie die Steuerklasse 5 nicht hat ändern lassen. Somit hat man mir selbstverständlich damit auch noch den zu zahlenden Unterhalt ausgerechnet. Fand ich nicht ok, genauso wenig, dass sie zwar krank war, dies aber nicht ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, und ich für diesen "Verdienstausfall" auch noch aufkommen soll.

Gruß
Zahler

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2005 16:08
(@pettersilia)
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Hallo,

wo bekommt man denn so ne Alternativberechnung her?
Habe im letzten Jahr auch eine Unmenge Kosten wegen Scheidung u.a. gehabt.
Wär nicht so toll, wenn ich die jetzt absetze und Exe wieder die Hälfte davon kassiert.
Ich hatte doch die Kosten.

Vielen Dank - Pettersilia, die für ihren Bruder schreibt

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2005 16:18
(@zahler)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

was meinst Du mit Alternativberechnung?

Als zahlender Ex-Ehemann darfst Du Dir Gedanken darüber machen, was Du zahlen musst. Bring nämlich nix. Wenn Du durch eine Einkommensteuererklärung etwas für Dich behlalten darfst, schau nicht auf den Teil, den Du zusätzlich zahlen musst, sondern freu Dich über das, was in Deinem Geldbeutel mehr ist.

Zahler

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2005 09:24
(@kleinegon)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,
hier noch etwas, was bei Gericht bei mir geschehen ist.
1.
Die Ausgaben, die steuerlich absetzbar sind, brauchen nicht absetzbar zu sein bei der Ermittlung des Einkommens, das zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Z.B. Aufwendungen für den Beruf.
Bei der Anrechnung sind die Richter jeweils sehr frei und entscheiden individuell.
2.
Die Steuerrückerstattungen wurden von den letzten zwei Jahren herangezogen und vom Richter in die Zukunft projeziert. Nach meiner Kenntnis werden nur einmalige (also außergewöhnliche) höhere Steuerrückerstattungen (wie o.g. bei Scheidungskosten) nicht als Einkommen bewertet.
Gruß
Kleinegon

Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2005 18:56